TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/14 W198 2230432-1

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W198 2230432-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 23.12.2019, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 03.09.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 18.12.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.11.2019 als Restaurantfachmann bzw. Kellner beim Dienstgeber Gasthaus „ XXXX “ zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er zu diesem Zeitpunkt eine Zusage für ein anderes Dienstverhältnis mit Beginn am 25.12.2019 gehabt habe. Dieses Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da das Auto des Beschwerdeführers kaputt sei und der Dienstort in XXXX somit für ihn nicht erreichbar sei.

2. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2019, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für eine vom AMS vermittelte Beschäftigung beim Gasthaus „ XXXX “ nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 08.01.2020, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits vor gegenständlichem Vermittlungsvorschlag für das Gasthaus „ XXXX “ eine Zusage für ein Dienstverhältnis bei der XXXX erhalten habe. Diese Zusage mit Arbeitsbeginn am 25.12.2019 habe er erhalten nachdem er am 27.11.2019 bei letztgenanntem Dienstgeber vorstellig geworden sei. Danach habe er seitens des AMS eine Stellenzuweisung für das Gasthaus „ XXXX “ erhalten. Aufgrund der Überschneidung der Zusage und der Zuweisung wäre eine Bewerbung ein Entgegenwirkung zur fixen Zusage bei der XXXX gewesen. Auch habe er dem AMS mitgeteilt, dass er kein Auto mehr besitze.

4. Mit Schreiben des AMS vom 11.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde er aufgefordert, diverse Fragen zu seiner nicht erfolgten Bewerbung beim Gasthaus „ XXXX “ zu beantworten.

5. In einer daraufhin ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers (ohne Datum) führte er aus, dass er bei Erhalt des Stellenangebots für die Stelle beim Gasthaus „ XXXX “ bereits eine schriftliche Einstellzusage der XXXX gehabt habe. Dass er diese zugesagte Stelle doch nicht wahrnehmen habe können, sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen; daher habe er das Stellenangebot beim Gasthaus „ XXXX “ als gegenstandslos betrachtet, zumal zum Zeitpunkt der Absage bei der XXXX die Bewerbungsfrist für die Stelle beim Gasthaus „ XXXX “ bereits abgelaufen gewesen sei. Die Absage bei der XXXX sei jedoch aufgrund höherer Gewalt nicht vorhersehbar gewesen und sei dem Beschwerdeführer daher nicht als sein Verschulden anzurechnen. Es entspreche den Tatsachen, dass zu diesem Zeitpunkt zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen auf den Beschwerdeführer angemeldet gewesen seien. Im verfahrensrelevanten Zeitraum seien beide Autos defekt gewesen. Es habe sich einerseits um einen VW Golf gehandelt, der nicht im Besitz einer gültigen Plakette gewesen sei und noch weitere Mängel aufgewiesen habe. Andererseits habe es sich um einen Skoda Fabia gehandelt, der laut ÖAMTC Schäden bei der Kupplung aufgewiesen habe. Diese Geschehnisse seien nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen und habe er diese Ereignisse nicht beeinflussen können.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 26.03.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim Gasthaus „ XXXX “ nicht beworben und dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.

7. Mit Email vom 01.04.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 08.02.2019 bis 30.06.2019 und von 07.09.2019 bis 15.03.2020 bei der XXXX GmbH in Korneuburg geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Er war zuletzt vom 07.01.2019 bis 31.10.2019, mit anschließender Urlaubsentschädigung vom 01.11.2019 bis 14.11.2019, bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Von 15.11.2019 bis 04.12.2019 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Von 05.12.2019 bis 15.01.2020 erfolgte die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist. Von 16.01.2020 bis 11.03.2020 erfolgte eine weitere (rechtskräftige) Ausschlussfrist. Danach hat er von 12.03.2020 bis 11.06.2020 wieder Arbeitslosengeld bezogen. Vom 12.06.2020 bis 02.09.2020 sowie von 12.10.2020 bis 24.02.2021 hat er Notstandshilfe bezogen.

Seit 25.02.2021 bis laufend ist der Beschwerdeführer bei den XXXX vollversichert beschäftigt.

Am 22.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX ( XXXX ) zugewiesen.

Am 25.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Restaurantfachmann beim Dienstgeber XXXX (Gasthaus XXXX ) zugwiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich am 27.11.2019 beim Dienstgeber XXXX im Zuge eines Vorstellungsgesprächs persönlich beworben. Am 25.12.2019 hätte er dort zu arbeiten beginnen können. Er ist mit seinem eigenen PKW, einem Skoda Fabia, zum Vorstellungstermin gefahren. Am Rückweg vom Vorstellungsgespräch hat der Beschwerdeführer einen Kupplungsschaden an diesem Auto bemerkt. Die Reparatur hätte
€ 300 bis € 400 ausgemacht. Der Beschwerdeführer hat das Auto jedoch nicht reparieren lassen. Am 06.12.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber XXXX mit, dass er die Stelle am 25.12.2019 nicht antreten könne, da sein Auto derzeit kaputt sei.

Der Beschwerdeführer hat nach dem 6. Dezember 2019 herum, anstatt die kaputte Kupplung am Skoda Fabia reparieren zu lassen, ein weiteres Auto gekauft, welches € 600 gekostet hat.

Der Beschwerdeführer hat sich für die Stelle beim Gasthaus XXXX nicht beworben.

Die Beschäftigung als Kellner bei der XXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine am 06.12.2019 gegenüber dem Dienstgeber XXXX getätigte Mitteilung, dass er das Dienstverhältnis mit Beginn am 25.12.2019 aufgrund des Umstandes, dass sein Auto kaputt sei, nicht antreten könne, das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.

Der Beschwerdeführer bestritt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die beiden Stellenvorschläge vom 22.11.2019 und 25.11.2019 erhalten habe. Auf die Frage in der Verhandlung, warum er sich dann bei der XXXX beworben habe, erklärte er, dass er diese Stelle selbst gefunden habe und zwar im Internet. Dem ist beweiswürdigend entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbingen, wonach er die Stellenvorschläge nicht erhalten habe, erstmals in der Verhandlung erstattete, er dies im Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt hat und es sich daher um eine Steigerung des Vorbringens handelt. Überdies ergibt sich aus dem Datensatz des AMS betreffend den Beschwerdeführer (Anhang 9 des Verwaltungsaktes), dass am 22.11.2019 der Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Kellner bei der XXXX und am 25.11.2019 der Vermittlungsvorschlag als Restaurantfachmann beim Gasthaus XXXX zugewiesen wurde.

Dass sich der Beschwerdeführer am 27.11.2019 beim Dienstgeber XXXX im Zuge eines persönlichen Vorstellungsgesprächs beworben hat und er am 25.12.2019 zu arbeiten beginnen hätte könne, wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt und ergibt sich dies aus einem Vermerk des AMS über einen Anruf von Frau XXXX vom 28.11.2019.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Auto, einem Skoda Fabia, zum Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber XXXX gefahren ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer für die Vorstellung beim Dienstgeber XXXX am 27.11.2019 eine Vorstellungsbeihilfe beantragt hat und er dabei im Formular angegeben hat, dass er mit dem eigenen Pkw zum Vorstellungstermin fahren werde. Der Beschwerdeführer stellte außer Streit, dass er die Fahrtkosten vom AMS auch ersetzt bekommen hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber XXXX am 06.12.2019 mitteilte, dass er am 25.12.2019 nicht zu arbeiten beginnen könne, da sein Auto kaputt sei, ergibt sich aus einer Mitteilung von Frau XXXX an das AMS vom 09.12.2019 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er gab selbst an, dass er den Dienstgeber XXXX angerufen und angegeben habe, dass er die Stelle ab 25.12.2019 nicht antreten könne.

Die Feststellungen zum Kupplungsschaden an dem Auto, zu den Reparaturkosten sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Auto nicht reparieren ließ, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach dem 6. Dezember 2019 ein Auto um € 600 gekauft hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Stelle beim Dienstgeber XXXX aufgrund seines kaputten Autos nicht antreten habe können, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer war vom 07.09.2019 bis 15.03.2020 (somit jedenfalls auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) bei der XXXX GmbH als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der XXXX GmbH (nunmehr: XXXX GmbH) geführt, im Zuge dessen jener ausführte, dass der Dienstort des Beschwerdeführers – wie vom Beschwerdeführer selbst auch angegeben wurde - in Krems gewesen sei und bestätigte er auch die Dienstzeiten, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung genannt hat (jeweils Donnerstag und Samstag). Der Geschäftsführer gab weiters wörtlich an: „Meines Wissens nach ist Herr XXXX mit dem Auto angereist.“ Auf entsprechenden Vorhalt dieser Angaben des Geschäftsführers machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er zunächst angab, dass er teilweise mit dem Zug gefahren sei und jeden Samstag von seinem Halbbruder mit dem Auto nach Krems gebracht worden sei; kurz darauf gab er hingegen an, dass er in dem Zeitraum vom 06.12.2019 bis 15.03.2020 nur ein einziges Mal von seinem Halbbruder nach Krems gebracht worden sei. Es ist daher den Aussagen des Geschäftsführers der XXXX GmbH Glauben zu folgen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sehr wohl über einen funktionsfähigen Pkw verfügt hat.

Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er Mitte Dezember 2019 – anstatt den Skoda Fabia um ca. € 300 bis € 400 reparieren zu lassen – ein Auto um ca. € 600 gekauft hat. Er hat sohin zum vereinbarten Arbeitsbeginn bei der XXXX am 25.12.2019 jedenfalls über ein funktionstüchtiges Auto verfügt. Auf die Frage in der Verhandlung, warum er nach dem Autokauf nicht sofort beim Dienstgeber XXXX angerufen und gesagt hat, dass er jetzt wieder ein Auto habe und die Stelle am 25.12.2019 doch antreten könne, gab er völlig unsubstanziiert an, dass er das nicht mehr wisse.

Abgesehen davon ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, den Pkw reparieren zu lassen.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle beim Gasthaus XXXX nicht beworben hat, ergibt sich aus einem Vermerk des AMS vom 04.12.2019 und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS
Lilienfeld.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Kellner bei der XXXX ( XXXX ) war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 06.12.2019 dem Dienstgeber XXXX mitgeteilt, dass er die Stelle als Kellner mit vereinbartem Arbeitsbeginn am 25.12.2019 nicht antreten könne, da sein Auto derzeit kaputt sei. Er hat durch seine Absage seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine am 06.12.2019 getätigte Absage hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Auto kaputt gewesen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, zu verweisen, wonach ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden – verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer dem Diensteber am 06.12.2019 abgesagt; der Beginn des Dienstverhältnisses wäre der 25.12.2019 gewesen. Er hätte sohin drei Wochen Zeit gehabt, das Auto reparieren zu lassen. Es ist überdies von zumutbaren finanziellen Aufwendungen auszugehen, zumal die Reparatur ca. € 300 bis € 400 gekostet hätte, der Beschwerdeführer jedoch kurz darauf um € 600 ein anderes Auto gekauft hat.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Absage zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Hinsichtlich der Nichtbewerbung des Beschwerdeführers für die Stelle beim Gasthaus XXXX ist wie folgt auszuführen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stelle am 25.11.2019 zugewiesen. Im dazugehörigen Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung innerhalb von acht Tagen durchzuführen ist. Die Bewerbungsfrist für die Stelle beim Gasthaus XXXX endete somit am 04.12.2019. Zu diesem Zeitpunkt ging er noch davon aus, dass er mit 25.12.2019 ein Dienstverhältnis bei der XXXX beginnt und hat er – unstrittig - erst am 06.12.2019 der XXXX mitgeteilt, dass er „am 25.12.2019 nicht zu arbeiten beginnen kann, da sein Auto derzeit kaputt ist.“ Es ist daher von keiner Vereitelung bezüglich der zugewiesenen Stelle beim Gasthaus XXXX auszugehen, was jedoch gegenständlich zu keinem anderen Ergebnis führt, da – wie bereits dargelegt – eine Vereitelung in Bezug auf die Stelle bei der XXXX vorliegt.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2230432.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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