TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 I405 2014421-5

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

ASVG §293
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §56 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG 2005 §60 Abs2
AsylG 2005 §60 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
IntG §9 Abs4
NAG §11
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I405 2014421-5/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl. 1026659403-190872705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, stattgegeben. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.11.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).

3.       Der BF erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018, Zl. I405 2014421-1/17E, wie folgt entschieden: Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es einerseits in Spruchpunkt III. (erster Satz) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt." und dass es andererseits in Spruchpunkt III. (letzter Satz) zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

4.       Am 14.08.2018 stellte der BF den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab dazu befragt zu Protokoll, die Gründe seines ersten Asylantrages seien nach wie vor aufrecht und würden keine neuen Gründe vorliegen.

5.       Mit Bescheid vom 08.03.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zusätzlich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

6.       Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, Zl. I411 2014421-2/4E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

7.       Mit Formularvordruck „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 27.08.2019 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG bzw. andernfalls eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.

8.       Mit Bescheid vom 24.02.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

9.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020, Zl. I405 2014421-3/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, zumal dem Antrag des BF vom 27.08.2019 kein rechtskräftig erledigter Antrag oder rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich § 56 AsylG vorausgegangen war.

10.      In weitere Folge wurde der Antrag des BF vom 27.08.2019 mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2020 gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Und zuletzt wurde dem BF gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen, da der BF noch keine fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei. Unbeschadet dessen wäre über den Antrag negativ zu entscheiden, da der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, über keine schulische- und berufliche Ausbildung verfüge und von öffentlichen Geldern leben würde.

11. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der BF die zeitlichen Voraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 AsylG efülle. In Verkennung dieser Tatsachen habe die belangte Behörde es in weitere Folge unterlassen, sich mit den allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG näher auseinanderzusetzen.

12. In der Folge wurde der BF am 06.08.2020 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.

13. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 27.08.2019 gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin zunächst Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. So sei es tatsachenwidrig, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen betreffend die Aufenthaltsdauer nicht erfülle. Dessen ungeachtet seien auch die weiteren Voraussetzungen mangelhaft bzw. unzureichend geprüft worden.

14.      Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

15.      Am 04.03.2021 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung im Wege einer Viedo-Konferenz durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste im Jahr 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.

Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 27.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG.

Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Seine Familie, Mutter, Schwester, Tochter und Freundin, lebt weiterhin in Nigeria, mit der in Kontakt steht.

Der BF verfügt jedoch über freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet, die er unter anderem durch Fußballspielen in seinem Wohnort sowie im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit (Besuch aktiver Proben bei der freiwilligen Ortsfeuerwehr) knüpfte.

Der BF verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 02.06.2016. Er hat auch einen B1 Kurs besucht, die Prüfung dazu hat er jedoch nicht bestanden. Der BF hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen.

Er wohnt gemeinsam mit einem Landsmann in einer Mietwohnung, sie teilen sich die Wohnungskosten.

Der BF ging in Österreich 01.01.2016 bis zum 23.02.2019 einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach und war bei der SVA pflichtversichert. Er musste diese Beschäftigung jedoch nach Abschluss seines Asylverfahrens und der auferlegten Gebietsbeschränkung einstellen. Er verkauft seit 2016 eine Straßenzeitung und erzielt dadurch ein Einkommen in der Höhe von etwa € 200,- bis 300,-. Des Weiteren verfügt er über eine Einstellungszusage als Hausmeister mit einem Bruttoverdienst von € 1.800,--, sodass angesichts des zu erwartenden Einkommens von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Er bezog bis Oktober 2020 Leistungen aus der Grundversorgung, er ist jedoch weiterhin über diese krankenversichert.

Der BF verfügt über keine Patenschaftserklärung.

Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Er wurde am 21.02.2021 wegen einer Gastroenteritis (Magen-Darm-Entzündung) medikamentös behandelt, von der er sich erholt hat.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA in Zusammenschau mit der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in seinem Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem bereits ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.

Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Nigeria und seinem Privatleben in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zu seinen freundschaftlichen Kontakten, seines Probenbesuchs bei einer Ortsfeuerwehr ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und der Bestätigung der Ortsfeuerwehr N. vom 05.10.2018.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus vorgelegten Zertifikaten (ÖSD Zertifikat A2 vom 02.06.2016, ÖSD Zertifikat B1 vom 17.05.2018) und Kursbestätigungen (Kursbestätigung betreffend B1 vom 04.12.2017).

Die Feststellung zu seinen Wohnverhältnissen ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und den Angaben des BF.

Die Feststellung zur seiner Beschäftigung als Zeitungsausträger ergibt sich aus der Bestätigung seines früheren Arbeitgebers vom 06.05.2019 und einem Auszug aus des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web). Die Feststellungen zu seiner Einstellungszusage ergeben sich aus dem Schreiben vom 12.05.2021. Die Feststellungen zum Verkauf einer Straßenzeitung und des daraus erzielten Einkommens gründen sich auf die Angaben des BF.

Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS.

Die Feststellung, dass der BF über keine Patenschaftserklärung verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF und dem vorgelegten Arztbrief vom 22.02.2021.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides

Im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1.         zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2.         davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3.         das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung
(§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.         über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.         einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5.         als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.         „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2.         „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.         „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.         gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2.         gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.         der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.         der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.         der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4.         durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 60 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.         dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.         im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2019, beträgt der Richtsatz gemäß Abs. 1 lit. a sublit. bb 882,78 €, wobei die im Gesetz zuletzt erfolgte Anpassung für das Jahr 2019 933,06 € beträgt. Aus einem öffentlich abrufbaren Dokument des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherung mit dem Titel „Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2020, Stichtag 01. Jänner 2020“, geht hervor, dass der Richtsatz nach § 293 ASVG für das Jahr 2020 auf 966,65 € angehoben wurde.

3.3. Wie bereits mehrfach festgehalten wurde und aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, stellte der BF am 25.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Somit war der BF bei der Stellung des gegenständlichen Antrages gemäß § 56 AsylG am 27.08.2019 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus erfüllt der BF auch die weitere Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes, da über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch verfügt der BF über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt sind.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 02.06.2016 verfügt, womit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ebenfalls erfüllt ist.

Des Weiteren hat der BF aufgrund des vorgelegten Mietvertrages Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und verfügt gemäß auch über eine aufrechte Krankenversicherung, sodass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, erfüllt sind.

Ferner konnte der BF im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2019, ausreichende feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich 1.800 € (Vollzeitbeschäftigung) darlegen. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass der BF angesichts der vorgelegten Einstellungszusage im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, selbsterhaltungsfähig ist und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, führen würde. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der BF bereits jahrelang als Zeitungszusteller tätig war und somit selbsterhaltungsfähig war bzw. weiterhin als geringfügig Beschäftigter tätig ist.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (VwGH 09.09.2014, 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630).

Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012). Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, widerstreitet, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des BF zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen. Gegen den BF besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 oder § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 und § 60 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, weshalb der Beschwerde stattzugeben war, dass ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.

Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.

In Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Nachdem im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, vorliegen, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. Die in Spruchpunkt II. bis IV. erfolgten Aussprüche erweisen sich vor diesem Hintergrund als hinfällig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargestellt, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt sind und es wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse Integration Integrationsvereinbarung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2014421.5.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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