Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art95Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 über die Wahlbezirkseinteilung und die Mandatsverteilung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältniswahl durch Annäherung an ein Mehrheitswahlrecht angesichts der Notwendigkeit von mehr als 50 Prozent der Stimmen in einem bestimmten Wahlkreis; Präjudizialität sämtlicher bedenklicher Normen in den Grenzen der im Anlaßfall behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - nämlich Wahldurchführung aufgrund mehrerer dem Verhältniswahlprinzip zuwiderlaufender Vorschriften - gegeben, auch bei zu eng gehaltenem Antrag auf Nichtigerklärung des WahlverfahrensSpruch
Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. LGBl. Nr. 1/1947 idF LGBl. Nr. 81/1978, sowie §1 Abs2, §10, die Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, §95 Abs1 und die Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82/1978, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1947, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1978,, sowie §1 Abs2, §10, die Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, §95 Abs1 und die Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 Salzburger Landtagswahlordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1978,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 1993, LGBl. 143/1993, wurde die Wahl des Salzburger Landtags für Sonntag, den 13. März 1994, ausgeschrieben und als Stichtag der 1. Jänner 1994 festgelegt. 1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 1993, Landesgesetzblatt 143 aus 1993,, wurde die Wahl des Salzburger Landtags für Sonntag, den 13. März 1994, ausgeschrieben und als Stichtag der 1. Jänner 1994 festgelegt.
Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §46 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. 82/1978 (LWO), idF LGBl. 39/1981, 51/1984, 93/1988 und 136/1993, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde: Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §46 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, Landesgesetzblatt 82 aus 1978, (LWO), in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 1981,, 51/1984, 93/1988 und 136/1993, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:
(SPÖ),
In dieser Reihenfolge wurden auch die einzelnen Listenplätze vergeben, wobei in den Wahlbezirken 1 (Hallein), 4 (St. Johann im Pongau), 5 (Tamsweg) und 6 (Zell am See) jeweils der Listenplatz 5 "leer" blieb.
Sämtliche (sechs) Wahlparteien brachten Landeswahlvorschläge ein, die von der Landeswahlbehörde überprüft und gemäß §94 Abs5 LWO abgeschlossen und verlautbart wurden.
Von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 255.638 gültigen Stimmen entfielen auf:
ÖVP 98.676 (14 Mandate)
SPÖ 69.146 (11 Mandate)
FPÖ 49.827 ( 8 Mandate)
Bürgerliste 18.590 ( 3 Mandate)
ÖABP 4.662 ( 0 Mandate)
Liberales Forum - Heide Schmidt 14.737 ( 0 Mandate)
(Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens gemäß §96 Abs4 LWO vom 17. März 1994).
1.2.1. Die Wählergruppe Liberales Forum - Heide Schmidt focht am 11. April 1994 die Wahl zum Salzburger Landtag gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (zur Z WI-1/94) an und begehrte die Aufhebung dieser Wahl (nur) "vom ersten Ermittlungsverfahren an" als rechtswidrig.
1.2.2.1. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde ausschließlich darin erblickt, daß "die Salzburger Landtagswahl ... auf der Grundlage von verfassungswidrigen landesgesetzlichen Bestimmungen (der §§1 Abs1, 2 Abs1, 89 Abs3 und 4 und 95 Abs1 LWO) und auf der Grundlage einer im Widerspruch zur Bundesverfassung stehenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmung (des Art13 L-VG) durchgeführt" worden sei. Diese Vorschriften widersprächen "den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, des gleichen Wahlrechts und Art95 Abs2
B-VG".
1.2.2.2. Begründend wird ua. ausgeführt, daß im Wahlbezirk Tamsweg "die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen zur Erzielung eines Grundmandats erforderlich (sei), wobei diese hohe Eintrittsschwelle (für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren) nicht (wie zB in der NRWO 1992) durch eine alternative Prozentklausel abgeschwächt (werde)".
1.3.1. Die Landeswahlbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie - unter Verteidigung der Verfassungsmäßigkeit der von der anfechtenden Wählergruppe verfassungswidrig erachteten landesgesetzlichen Bestimmungen - für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
1.3.2. Sie brachte in ihrer Gegenschrift ua. vor:
"... Zusammengefaßt lassen sich die Bedenken der Antragstellerin so darstellen, daß aus dem Fehlen einer Prozentklausel im zweiten Ermittlungsverfahren ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Gebot des Verhältniswahlrechts abgeleitet wird. ...
Bei der Beantwortung der Frage, ob die von der LWO vorgenommene Gestaltung des Wahlrechts dem Grundsatz der Verhältniswahl entspricht, ist neben der Zuteilung der Mandate an die Parteien, insbesondere der Bindung der Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren an die Erreichung eines Grundmandats im ersten Ermittlungsverfahren, auch die Wahlkreiseinteilung und die Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise zu prüfen. ...
Zur Wahlkreiseinteilung und Verteilung der Mandate auf diese:
An der Beurteilung des Salzburger Wahlrechts als verfassungskonform vermag auch die durch Art13 des L-VG vorgegebene und in der LWO übernommene Einteilung der Wahlkreise - ident mit den politischen Bezirken - nichts zu ändern. Die Einteilung in dieser Form ist erstmals im Jahr 1978 vorgenommen worden. Vorher (dh. in der jüngeren Vergangenheit seit der LWO LGBl. Nr. 28/1949) bildete das gesamte Landesgebiet einen Wahlkreis, der lediglich zum Zweck der Abwicklung der Wahl in Wahlbezirke eingeteilt war. Diesen Wahlbezirken kam bei der Mandatsverteilung keine Bedeutung mehr zu. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Juni 1978, G11/78, wurde eine vergleichbare Regelung in der burgenländischen LWO mit der Begründung aufgehoben, daß für alle Wahlen zum Nationalrat und zu den Landtagen in Österreich das Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist, räumlich zu gliedern sei. Aus diesem Grund sieht die im gleichen Jahr erlassene Salzburger LWO die Aufwertung der Wahlbezirke zu Wahlkreisen vor, wenn auch die Bezeichnung 'Wahlbezirk' gleich geblieben ist. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Aufteilung des Landesgebiets in Wahlkreise folgte der Einteilung des Landes in politische Bezirke und wurde keinesfalls willkürlich vorgenommen (VfGH Erk. vom 20.6.1980, WI-8/79; VfGH Erk. vom 8.12.1979, WI-1/79). Sie umfassen in sich geschlossene Gebiete, die seit altersher jeweils auch eine politische Einheit darstellen. (Die Bezirkshauptmannschaften Salzburg, Zell am See, St. Johann und Tamsweg wurden in den Jahren 1867, 1868, Hallein 1896 und die Stadt Salzburg 1896 eingerichtet.) Diese alte Gliederung führte zu einem Bezirksbewußtsein, das insbesondere auch durch die geographischen und regionalen Gegebenheiten mitbestimmt wurde (zB die besondere geographische Lage des Lungaus).An der Beurteilung des Salzburger Wahlrechts als verfassungskonform vermag auch die durch Art13 des L-VG vorgegebene und in der LWO übernommene Einteilung der Wahlkreise - ident mit den politischen Bezirken - nichts zu ändern. Die Einteilung in dieser Form ist erstmals im Jahr 1978 vorgenommen worden. Vorher (dh. in der jüngeren Vergangenheit seit der LWO Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1949,) bildete das gesamte Landesgebiet einen Wahlkreis, der lediglich zum Zweck der Abwicklung der Wahl in Wahlbezirke eingeteilt war. Diesen Wahlbezirken kam bei der Mandatsverteilung keine Bedeutung mehr zu. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Juni 1978, G11/78, wurde eine vergleichbare Regelung in der burgenländischen LWO mit der Begründung aufgehoben, daß für alle Wahlen zum Nationalrat und zu den Landtagen in Österreich das Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist, räumlich zu gliedern sei. Aus diesem Grund sieht die im gleichen Jahr erlassene Salzburger LWO die Aufwertung der Wahlbezirke zu Wahlkreisen vor, wenn auch die Bezeichnung 'Wahlbezirk' gleich geblieben ist. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Aufteilung des Landesgebiets in Wahlkreise folgte der Einteilung des Landes in politische Bezirke und wurde keinesfalls willkürlich vorgenommen (VfGH Erk. vom 20.6.1980, WI-8/79; VfGH Erk. vom 8.12.1979, WI-1/79). Sie umfassen in sich geschlossene Gebiete, die seit altersher jeweils auch eine politische Einheit darstellen. (Die Bezirkshauptmannschaften Salzburg, Zell am See, St. Johann und Tamsweg wurden in den Jahren 1867, 1868, Hallein 1896 und die Stadt Salzburg 1896 eingerichtet.) Diese alte Gliederung führte zu einem Bezirksbewußtsein, das insbesondere auch durch die geographischen und regionalen Gegebenheiten mitbestimmt wurde (zB die besondere geographische Lage des Lungaus).
Die Zuteilung der Mandate an diese Wahlkreise erfolgt gemäß Art95 Abs3 B-VG entsprechend der Bürgerzahl (§2 Abs2 LWO). Da für die Aufteilung der Mandate daher eine weitgehende verfassungsrechtliche Vorgabe besteht, können auch gegen die entsprechend dieser Vorgabe erfolgte Zuteilung der Mandate gemäß der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1993, LGBl. Nr. 40/1993, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Aus dieser Zuteilung resultiert weiters, daß ein Mandat im ersten Ermittlungsverfahren in allen Wahlbezirken annähernd gleich viele Stimmen erfordert." Die Zuteilung der Mandate an diese Wahlkreise erfolgt gemäß Art95 Abs3 B-VG entsprechend der Bürgerzahl (§2 Abs2 LWO). Da für die Aufteilung der Mandate daher eine weitgehende verfassungsrechtliche Vorgabe besteht, können auch gegen die entsprechend dieser Vorgabe erfolgte Zuteilung der Mandate gemäß der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1993, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1993,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Aus dieser Zuteilung resultiert weiters, daß ein Mandat im ersten Ermittlungsverfahren in allen Wahlbezirken annähernd gleich viele Stimmen erfordert."
1.4.1. Die Bundesregierung wurde eingeladen, zu den in der Wahlanfechtungsschrift unter dem Aspekt des Verhältniswahlrechts aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einzelne landesrechtliche Bestimmungen Stellung zu nehmen.
1.4.2. Sie legte in ihrer Äußerung zusammenfassend dar:
"Eine Analyse der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sowie insbesondere der vom historischen Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 vorgefundenen Wahlordnungen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl geschaffen waren, legt die Annahme nahe, daß sich die LWO ungeachtet ihrer restriktiven Wirkungen für kleinere wahlwerbende Parteien noch innerhalb des bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Rahmens des Art95 Abs1 B-VG bewegt. Die vom Landesgesetzgeber im Jahr 1978 unter Anknüpfung an Vorbilder des Jahres 1919 geschaffene Gliederung des Landesgebiets in Wahlkreise folgt im wesentlichen den traditionellen politischen Untergliederungen des Landesgebiets und dürfte daher vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht als willkürlich (und damit dem Sachlichkeitsgebot widersprechend) einzustufen sein."
1.5. Dazu langte eine Replik der anfechtenden Wählergruppe ein.
1.6.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Wahlanfechtung entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. LGBl. 1/1947 idF 81/1978, sowie des §1 Abs2, des §10, der Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, des §95 Abs1 und der Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 LWO. 1.6.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Wahlanfechtung entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. Landesgesetzblatt 1 aus 1947, in der Fassung 81/1978, sowie des §1 Abs2, des §10, der Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, des §95 Abs1 und der Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 LWO.
1.6.2.1. Der Verfassungsgerichtshof leitete daraufhin mit Beschluß vom 11. Oktober 1994, GZ WI-1/94-18, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der zitierten landesgesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG ein (protokolliert zu G 266 und 267/94).
1.6.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:
"Nach Art13 Abs1 L-VG und §1 Abs1 LWO besteht der Salzburger Landtag aus 36 Mitgliedern. Nach §1 Abs2 leg.cit. iVm Art13 Abs2 L-VG wird das Land Salzburg 'für Zwecke der Landtagswahl in sechs Wahlbezirke eingeteilt; hiebei bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk', dh. einen 'Wahlkreis' iSd Art95 Abs3 B-VG. "Nach Art13 Abs1 L-VG und §1 Abs1 LWO besteht der Salzburger Landtag aus 36 Mitgliedern. Nach §1 Abs2 leg.cit. in Verbindung mit Art13 Abs2 L-VG wird das Land Salzburg 'für Zwecke der Landtagswahl in sechs Wahlbezirke eingeteilt; hiebei bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk', dh. einen 'Wahlkreis' iSd Art95 Abs3 B-VG.
Der mit 'Zahl der Mandate in den Wahlbezirken' überschriebene §2 LWO sieht eine Vergebung der (36) Mandate nach dem sogenannten Hare'schen Quotientensystem vor und hat folgenden Wortlaut:
'(1) In jedem Wahlbezirk gelangen soviele Mandate zur Vergebung, wie es die Berechnung nach Abs2 bis 4 ergibt.
Der mit 'Verlautbarung der Mandatszahlen' betitelte §3 LWO bestimmt:
'(1) Die Zahl der auf jeden Wahlbezirk gemäß §2 entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1993 über die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate für die Wahl des Salzburger Landtags, LGBl. 40/1993, lautet: Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1993 über die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate für die Wahl des Salzburger Landtags, Landesgesetzblatt 40 aus 1993,, lautet:
'Auf Grund des §3 Abs1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, daß auf die Wahlbezirke (§1 Abs2 und §35 Abs3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978) folgende Zahl von Mandaten für die Wahl des Salzburger Landtages entfällt: 'Auf Grund des §3 Abs1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 82, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, daß auf die Wahlbezirke (§1 Abs2 und §35 Abs3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978) folgende Zahl von Mandaten für die Wahl des Salzburger Landtages entfällt:
Wahlbezirks- Wahlbezirk Zahl der Mandate
nummer
1 Hallein 4
2 Salzburg-Stadt 10
3 Salzburg-Umgebung 9
4 St. Johann im Pongau 5
5 Tamsweg 2
6 Zell am See 6'
Die Vorschriften über das erste Ermittlungsverfahren auf der Ebene der Wahlbezirke finden sich in den §§89 ff LWO. Kraft §89 Abs3 dieses Landesgesetzes ist die Wahlzahl nach dem Hare'schen System zu ermitteln.
Abs5 des §89 LWO legt fest, daß
'Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlbezirkes nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), ... der Landeswahlbehörde zu überweisen (sind).'
Die §§94 ff LWO regeln das zweite Ermittlungsverfahren auf der Ebene der Landeswahlbehörde.
Nach §95 Abs1 LWO haben Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Landesgebiet kein Mandat zugefallen ist, auch im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten.
Die Bundesregierung legte die Auswirkungen dieser im Bundesland Salzburg gegebenen Rechtslage in ihrer dem Verfassungsgerichtshof zugeleiteten Stellungnahme folgendermaßen dar:
'Das ... Wahlsystem hat auf Grund des Umstandes, daß der Salzburger Landtag aus nur 36 Mitgliedern besteht, für kleinere Wahlparteien einschneidende Auswirkungen. Die relativ kleine Zahl der den einzelnen Wahlbezirken (Wahlkreisen) zugewiesenen Mandate bewirkt bei Anwendung des Hare'schen Verfahrens relativ hohe Wahlzahlen im ersten Ermittlungsverfahren und damit im Ergebnis eine relativ hohe 'Grundmandathürde'. Diese Hürde ist allerdings auf Grund der beträchtlichen Unterschiede in der Zahl der den einzelnen Wahlbezirken zugewiesenen Mandate unterschiedlich hoch. Sie reicht von einem Zehntel der abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk Salzburg-Stadt bis zu mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk Tamsweg. Im arithmetischen Mittel ergeben sich bei 36 Mandaten und 6 Wahlbezirken 6 Mandate pro Wahlbezirk, somit eine Wahlzahl von ungefähr einem Sechstel der abgegebenen Stimmen. Da zur Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren das Erreichen eines sog. 'Grundmandats' erforderlich ist, bewirkt das geschilderte Wahlsystem, daß auch wahlwerbende Parteien, die landesweit nennenswerte Anteile an den abgegebenen Stimmen erzielen, von einer Vertretung im Landtag ausgeschlossen bleiben.'
Oberndorfer (in: Oberndorfer/Pernthaler/Winkler, Verhältniswahlrecht als Verfassungsgrundsatz, 1976, S 32) führt zum verfassungsrechtlichen Begriff des Verhältniswahlrechts ua. aus:
'Das Verhältniswahlrecht bildet den Gegensatz zum Mehrheits- oder Minderheitswahlrecht. Beim Mehrheitswahlrecht entscheidet die Stimmenmehrheit in den einzelnen Wahlkreisen, beim Minderheitswahlrecht wird neben der Majorität nur eine, die relativ stärkste Minderheit zur Vertretung zugelassen. Demgegenüber ist beim Verhältniswahlrecht im Prinzip allen politischen Parteien eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert (VfSlg. 1381/1931, 1382/1931). Die Zuordnung eines oder mehrerer Mandate innerhalb eines Wahlkreises auf Grund der Mehrheit der Stimmen widerspricht sohin dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes. Eine Landtagswahlordnung, die für die Zuteilung eines oder mehrerer Mandate auf die Stimmenmehrheit, also auf die absolute Stimmenzahl, und nicht auf eine wie auch immer berechnete Proportion zwischen den für die einzelnen wahlwerbenden Parteien abgegebenen Stimmen abstellt, ist verfassungswidrig...
Jedes Verhältniswahlsystem ist zwangsläufig und 'wesensnotwendig' (VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959 und 6087/1969) mit der Berechnung einer Wahlzahl verbunden. Eine Verhältniswahl ohne Wahlzahl gibt es nicht. Denn die Aufteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Parteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Stimmenzahl setzt die Ermittlung eines Quotienten voraus. Dieser Quotient, die Wahlzahl, bewirkt, daß nur jene wahlwerbenden Parteien, deren Stimmenzahl im Wahlkreis mindestens so groß wie die Wahlzahl ist, ein Mandat erlangen, während wahlwerbende Parteien, die die Wahlzahl nicht erreichen, keinen Anspruch auf Vertretung im parlamentarischen Vertretungskörper besitzen.
In der Art der Ermittlung der Wahlzahl liegt das 'Eigentümliche der Proportional(wahl)technik' (VfSlg. 1381/1931). Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl ist zwar dem einfachen Gesetzgeber zur Regelung überlassen (VfSlg. 6563/1971), der dabei jedoch die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sowie die sonstigen Prinzipien eines demokratischen Wahlrechtes im allgemeinen (vgl. VfSlg. 3969/1961) und die besonderen verfassungsrechtlichen Vorkehrungen des Art95 B-VG ... nicht verletzen darf. In der Art der Ermittlung der Wahlzahl liegt das 'Eigentümliche der Proportional(wahl)technik' (VfSlg. 1381/1931). Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl ist zwar dem einfachen Gesetzgeber zur Regelung überlassen (VfSlg. 6563/1971), der dabei jedoch die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sowie die sonstigen Prinzipien eines demokratischen Wahlrechtes im allgemeinen vergleiche VfSlg. 3969/1961) und die besonderen verfassungsrechtlichen Vorkehrungen des Art95 B-VG ... nicht verletzen darf.
Für die Errechnung der Wahlzahl gilt insbesondere, daß sie vom Bemühen um eine objektive Gestaltung der Wahlordnung getragen sein muß. Umgekehrt verbietet sich daher eine Manipulation des Wahlverfahrens durch den einfachen Gesetzgeber in eine bestimmte Richtung. (So schon das auf Ersuchen des Nationalrates von der Innsbrucker Rechtsfakultät ausgearbeitete Rechtsgutachten zur NRWO, auszugsweise abgedruckt bei Klecatsky, Das österreichische Bundesverfassungsrecht2, 226 ff). Eine manipulative und daher verfassungswidrige Gestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Wahlzahl ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wahlwerbende Parteien, denen auf Grund der Wahlzahl ein Anspruch auf eines oder mehrere Mandate zukommt, bei Verteilung der Mandate nicht 'nach Maßgabe ihrer Stärke' (VfSlg. 1381/1931, 3653/1959) berücksichtigt werden.'
Nach Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 1992, Rz 312) besteht das Verhältniswahlrecht (vgl. Art26 Abs1 B-VG) Nach Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 1992, Rz 312) besteht das Verhältniswahlrecht vergleiche Art26 Abs1 B-VG)
' - im Gegensatz zum einfacheren (übersichtlicheren) Mehrheitswahlrecht (bei dem die Mehrheit in den einzelnen Wahlkreisen entscheidet) und im Gegensatz zum Minderheitswahlrecht (das neben der Majorität nur eine einzige Minderheit - die relativ stärkste - zur Vertretung zuläßt) - darin, daß allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird...'
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 8700/1979 (s. auch VfSlg. 8852/1980) heißt es ua. wörtlich:
'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 8321/1978, S. 371, ausgeführt ..., das B-VG ordne in Art95 für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise an. Das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen ist also (ebenso wie für die Wahlen zum Nationalrat) vom Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation geprägt (vgl. VfSlg. 3653/1959, S. 473). 'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 8321/1978, Sitzung 371, ausgeführt ..., das B-VG ordne in Art95 für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise an. Das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen ist also (ebenso wie für die Wahlen zum Nationalrat) vom Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation geprägt vergleiche VfSlg. 3653/1959, Sitzung 473).
Dieses verfassungsgesetzliche Gebot ist bei jeder Gestaltung des Verhältniswahlrechtes, bei der der Gesetzgeber im übrigen an kein bestimmtes System gebunden ist (VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 1932/1950, 6563/1971), zu beachten.
Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, II. Teil, 1919, S. 48), allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, dh. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern. Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, römisch zwei. Teil, 1919, Sitzung 48), allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, dh. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern.
Wie der Verfassungsgerichtshof in den grundlegenden Erkenntnissen VfSlg. 1381/1931, S. 222 f., und 1382/1931, S. 231 f., ausgeführt hat, besteht zwar das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung ist, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet), zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; der Verfassungsgerichtshof habe nur zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der zahlenmäßig erheblichen Bedeutung einer Partei mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sei (S. 226, S. 234).' Wie der Verfassungsgerichtshof in den grundlegenden Erkenntnissen VfSlg. 1381/1931, Sitzung 222 f., und 1382/1931, Sitzung 231 f., ausgeführt hat, besteht zwar das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung ist, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet), zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; der Verfassungsgerichtshof habe nur zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der zahlenmäßig erheblichen Bedeutung einer Partei mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sei Sitzung 226, Sitzung 234).'
Der Verfassungsgerichtshof geht in der vorliegenden Wahlanfechtungssache mit Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, daß das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen vom (Verfassungs-)Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation beherrscht ist (s. Art95 Abs3 Satz 1 B-VG idF der BVG BGBl. 470/1992 und 504/1994: 'Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, ...'). Der Verfassungsgerichtshof geht in der vorliegenden Wahlanfechtungssache mit Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, daß das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen vom (Verfassungs-)Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation beherrscht ist (s. Art95 Abs3 Satz 1 B-VG in der Fassung der BVG Bundesgesetzblatt 470 aus 1992, und 504/1994: 'Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, ...').
So gesehen, scheint es, daß jedenfalls im Wahlkreis Tamsweg für die Erlangung eines Grundmandats im ersten Ermittlungsverfahren im Regelfall mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen notwendig sind (vgl. §89 Abs3 LWO zur Berechnung der Wahlzahl), ohne daß dieses Erfordernis in einem späteren Ermittlungsverfahren - auf welche Weise immer - aufgefangen und ausgeglichen werden könnte. So gesehen, scheint es, daß jedenfalls im Wahlkreis Tamsweg für die Erlangung eines Grundmandats im ersten Ermittlungsverfahren im Regelfall mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen notwendig sind vergleiche §89 Abs3 LWO zur Berechnung der Wahlzahl), ohne daß dieses Erfordernis in einem späteren Ermittlungsverfahren - auf welche Weise immer - aufgefangen und ausgeglichen werden könnte.
Damit dürfte dort aber die gesetzliche Grundmandatshürde weitestgehend jenen Anforderungen entsprechen, die ein Mehrheitswahlsystem kennzeichnen, wie es für Landtagswahlen verfassungsgesetzlich nicht zulässig ist, und zwar in Verbindung damit, daß alle nicht die Mehrheit bildenden Stimmen (auch) im zweiten Ermittlungsverfahren vollkommen unberücksichtigt bleiben und endgültig verloren gehen, sofern der entsprechenden Partei im ganzen Landesgebiet kein (Grund-)Mandat zufiel.
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren kein Mandat erreichten, auch im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Mandatszuweisung haben, dürften nämlich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 8700/1979, S 378 f) nur dann nicht bestehen, wenn das erste Ermittlungsverfahren in seinen einzelnen Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Wahlparteien) und im Zusammenspiel dieser Komponenten unter dem Gesichtspunkt des Verhältniswahlrechts unbedenklich gestaltet ist.
Gerade dies aber scheint nach dem eingangs Gesagten - angesichts des Umstands, daß dem Wahlkreis Tamsweg nur zwei Mandate zugewiesen sind und Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Landesgebiet kein Mandat zufiel, auch im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Restmandate haben (§95 Abs1 LWO) - hier nicht der Fall zu sein.
Dabei ist zu beachten, daß es der Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation anscheinend ausschließt, die Ausstattung des Wahlbezirks Tamsweg (mit bloß zwei Mandaten) deswegen zu vernachlässigen, weil es im Bundesland Salzburg auch größere Wahlkreise gibt.
Im übrigen führte die Bundesregierung in ihrer Übersicht der vor dem Inkrafttreten des B-VG 1920 erlassenen republikanischen Wahlordnungen keinen Kleinwahlkreis an, der mit dem Wahlkreis Tamsweg in den hier ausschlaggebenden Punkten vergleichbar wäre.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch auf den 3. Satz des Art95 Abs3 B-VG idF des BVG BGBl. 470/1992, der dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts - nach den Gesetzesmaterialien - in gesteigertem Maße Rechnung tragen sollte. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch auf den 3. Satz des Art95 Abs3 B-VG in der Fassung des BVG Bundesgesetzblatt 470 aus 1992,, der dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts - nach den Gesetzesmaterialien - in gesteigertem Maße Rech