TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/20 WI-8/79

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Veröffentlicht am 20.06.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art26
B-VG Art95
B-VG Art96 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
NRWO 1971 §96 Abs3
Tir LandtagswahlO 1975 §1
Tir LandtagswahlO 1975 §62
Tir LandtagswahlO 1975 §65
Tir LandtagswahlO 1975 §66
VfGG §67 Abs1
VfGG §69 Abs2
VfGG §70 Abs1
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
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  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
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  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
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  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
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  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Tir. Landtagswahlordnung 1975; keine Bedenken gegen §§1, 62 und 65 (Wahlkreiseinteilung; erstes und zweites Ermittlungsverfahren)

Spruch

Der Anfechtung der Wahl des Landtages von Tirol vom 30. September 1979 wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Tir. Landesordnung - TLO 1953 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung, LGuVBl. für Tirol 24/1953, über die Wiederverlautbarung der Landesordnung vom 8. November 1921, LGBl. 145) bestimmt in §8 idF LGBl. 5/1975, daß der Landtag aus 35 Mitgliedern besteht und daß die Zahl der Abgeordneten auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörpers) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen ist.römisch eins.1. Die Tir. Landesordnung - TLO 1953 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung, LGuVBl. für Tirol 24/1953, über die Wiederverlautbarung der Landesordnung vom 8. November 1921, LGBl. 145) bestimmt in §8 in der Fassung Landesgesetzblatt 5 aus 1975,, daß der Landtag aus 35 Mitgliedern besteht und daß die Zahl der Abgeordneten auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörpers) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen ist.

Die Landtagswahlordnung 1975 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung, LGBl. für Tirol 21/1975, über die Wiederverlautbarung der Landtagswahlordnung 1965) - im folgenden LWO 1975 - bestimmt in §1 Abs1, daß für die Wahl in den Landtag das Land Tirol in fünf Wahlkreise eingeleitet wird, und zwarDie Landtagswahlordnung 1975 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung, Landesgesetzblatt für Tirol 21 aus 1975,, über die Wiederverlautbarung der Landtagswahlordnung 1965) - im folgenden LWO 1975 - bestimmt in §1 Abs1, daß für die Wahl in den Landtag das Land Tirol in fünf Wahlkreise eingeleitet wird, und zwar

Nr. 1 Wahlkreis Innsbruck Stadt, bestehend aus dem Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck;

Nr. 2 Wahlkreis Mitte, bestehend aus den Gebieten der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Schwaz;

Nr. 3 Wahlkreis West, bestehend aus den Gebieten der politischen Bezirke Imst, Landeck und Reutte;

Nr. 4 Wahlkreis Nord, bestehend aus den Gebieten der politischen Bezirke Kufstein und Kitzbühel;

Nr. 5 Wahlkreis Ost, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Lienz.

Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten wird auf die in §1 Abs2 LWO 1975 näher geregelte Weise bestimmt.

Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden gem. §62 LWO 1975 in einem ersten Ermittlungsverfahren durch die Kreiswahlbehörde nach dem Hagenbach-Bischoff'schen System (und nicht nach dem Hare'schen System wie gem. §96 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970) auf die Wählergruppen verteilt. Die dabei innerhalb eines Wahlkreises nicht vergebenen Restmandate werden gem. §65 LWO 1975 in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde nach dem d'Hondt'schen System (wie gem. §102 der Nationalrats-Wahlordnung 1971) vergeben. Dabei haben Anspruch auf Restmandate nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat oder - sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist - in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben (§65 Abs3 LWO 1975).Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden gem. §62 LWO 1975 in einem ersten Ermittlungsverfahren durch die Kreiswahlbehörde nach dem Hagenbach-Bischoff'schen System (und nicht nach dem Hare'schen System wie gem. §96 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt 391 aus 1970,) auf die Wählergruppen verteilt. Die dabei innerhalb eines Wahlkreises nicht vergebenen Restmandate werden gem. §65 LWO 1975 in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde nach dem d'Hondt'schen System (wie gem. §102 der Nationalrats-Wahlordnung 1971) vergeben. Dabei haben Anspruch auf Restmandate nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat oder - sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist - in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben (§65 Abs3 LWO 1975).

Bei der Landtagswahl am 30. September 1979 entfielen von den 36 zu vergebenden Mandaten auf die fünf Wahlkreise (in der vorgenannten Reihenfolge) im Verhältnis der Bürgerzahl von jeweils 108526, 158383, 97052, 113093 und 45117 (insgesamt 522171 Bürger) jeweils 7, 11, 7, 8 und 3 Mandate. In den fünf Wahlkreisen waren jeweils 78506, 115113, 66339, 81455 und 29972 (insgesamt 371375) Personen wahlberechtigt.

An der Wahl haben nachstehende Wählergruppen teilgenommen:

Österreichische Volkspartei, Sozialistische Partei Österreichs, Freiheitliche Partei Österreichs (diese drei Wählergruppen in allen Wahlkreisen), Tiroler Mittelstand (in vier Wahlkreisen) und Kommunistische Partei Österreichs (in drei Wahlkreisen). Auf diese Wählergruppen (in der vorgenannten Reihenfolge) entfielen von den insgesamt 332021 abgegebenen gültigen Stimmen jeweils 209586, 97303, 21766, 2004 und 1362 Stimmen.

Die 36 zu vergebenden Mandate wurden auf die Wählergruppen wie folgt verteilt:

           im ersten             im zweiten

       Ermittlungsverfahren  Ermittlungsverfahren  insgesamt

ÖVP ......      24                     1               25

SPÖ ......       8                     2               10

FPÖ ......       1                     0                1

                -----------------------------------------

                33                     3               36

Die drei im ersten Ermittlungsverfahren nicht vergebenen Mandate (Restmandate) sind in den Wahlkreisen Innsbruck-Stadt, West und Mitte verblieben. Die Summe der in den Wahlkreisen für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreichenden und für das zweite Ermittlungsverfahren in Betracht kommenden Stimmen (Reststimmen) betrugen bei den Wählergruppen ÖVP 16624, SPÖ 30531 und FPÖ 13697. Die Wahlzahl im zweiten Ermittlungsverfahren betrug 15265 1/2.

2. Gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses erhob die FPÖ zunächst Einspruch an die Landeswahlbehörde gem. §66 LWO 1975 mit der Begründung, daß das Wahlergebnis infolge verfassungswidriger - nämlich dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes widersprechender - Bestimmungen der LWO 1975, insb. der §§1, 62 und 65, zustande gekommen sei.

Der Einspruch wurde mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 16. Oktober 1979 zurückgewiesen. Begründet ist diese Entscheidung damit, daß das in §66 LWO 1975 vorgesehene Einspruchsverfahren auf die Ermittlung des Wahlergebnisses beschränkt sei, worunter lediglich die ziffernmäßige Ermittlung zu verstehen sei (Hinweis auf die Erk. VfSlg. 4507/1963, 5805/1968, 5861/1968). Bekämpfe also eine Wählergruppe nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, sondern behaupte sie andere Rechtswidrigkeiten, so handle es sich um keine Fragen, die die Landeswahlbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach §66 LWO 1975 prüfen dürfe.

3. Die FPÖ, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, hat die Tir. Landtagswahl vom 30. September 1979 gem. Art141 B-VG und §§67 ff. VerfGG 1953 wegen Rechtswidrigkeit angefochten und beantragt, der VfGH wolle das Wahlverfahren nichtig erklären sowie die Tir. Landtagswahlordnung 1975 als rechts- und verfassungswidrig aufheben.

Die Wahlanfechtung ist wie folgt begründet:

Zwischen den Prozentsätzen der von den Parteien erreichten Wählerstimmen und der Anzahl der den Parteien zugewiesenen Mandate bestehe ein erhebliches Mißverhältnis:

ÖVP 63,1% der Stimmen, 69,4% der Mandate,

SPÖ 29,3% der Stimmen, 27,8% der Mandate,

FPÖ 6,6% der Stimmen, 2,8% der Mandate.

Ein solches Mißverhältnis widerspreche dem in der Verfassung normierten Grundsatz des Verhältniswahlrechtes (Art26 und 95 B-VG).

Das Wesen des Verhältniswahlrechtes bestehe darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament (Landtag) nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird. Gem. §65 Abs3 Landtagswahlordnung 1975 komme einer politischen Partei zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zu, wenn sie entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat oder - sofern ihr ein solches nicht zugefallen ist - in allen Wahlkreisen zusammen zumindest 5% der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Die wahlanfechtende Wählergruppe erfülle beide Voraussetzungen des §65 Abs3 Landtagswahlordnung 1975. Sie sei daher von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung, weshalb ihr ein Anspruch auf Vertretung im Landtag nach Maßgabe ihrer Stärke zustehe. Trotzdem sei die anfechtende Wählergruppe im Tir. Landtag nach dem kundgemachten Wahlergebnis nicht dem Verhältnis ihrer Stärke entsprechend - mit mindestens zwei Mandaten - vertreten. Dieses Ergebnis sei auf eine Reihe von Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1975 zurückzuführen.

Ursache sei in erster Linie die völlig willkürlich getroffene Einteilung des Landes Tirol in fünf Wahlkreise von erheblich verschiedener Größe gem. §1 Landtagswahlordnung 1975. Diese Einteilung (zB Wahlkreis Mitte mit 115113 Wahlberechtigten - Wahlkreis Ost mit 29972 Wahlberechtigten) habe ein deutliches Ungleichgewicht zur Folge, wobei es auffalle, daß gerade die Mehrheitspartei in den kleinen Wahlkreisen Ost und West über ein starkes Übergewicht an politischer Bedeutung verfüge, welcher Umstand zur Folge habe, daß die Mehrheitspartei gerade in diesen Wahlkreisen die geringsten Stimmenanzahlen für jeweils ein Grundmandat benötige (6661 bzw. 7559 Stimmen). Durch die willkürlich vorgenommene Wahlkreiseinteilung in §1 Landtagswahlordnung 1975 werde der Grundsatz der Verhältniswahl zum Nachteil der kleineren Wählergruppen, insb. der wahlanfechtenden Wählergruppe, verletzt.

Dem Grundsatz der Verhältniswahl widerspreche auch die Bestimmung des §62 Landtagswahlordnung 1975 über das erste Ermittlungsverfahren. Durch die Anwendung des Verfahrens nach Hagenbach-Bischoff im Gegensatz zur Bestimmung des §96 Abs3 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Hare'schen Verfahren) werde ebenfalls ein erheblich ins Gewicht fallender Verstärkereffekt zugunsten der Mehrheitspartei erreicht, da auf diese Weise im ersten Ermittlungsverfahren mehr Mandate vergeben werden als bei Anwendung des Hare'schen Verfahrens und auf diese Weise kleineren Wählergruppen das Erringen von Mandaten in verfassungswidriger Weise erschwert werde.

In welch krasser Weise der Grundsatz des Verhältniswahlrechtes durch die Bestimmungen der Tir. Landtagswahlordnung verletzt werde, könne schon daraus ersehen werden, daß die Mehrheitspartei ÖVP mit nicht einmal zehnmal so vielen Wählerstimmen als die FPÖ 25 mal so viele Mandate erhalten habe, als der wahlanfechtenden Wählergruppe zugewiesen worden seien. Auf der anderen Seite habe die ÖVP im Wahlkreis Ost für 20082 Stimmen (das sind weniger Stimmen, als auf die wahlanfechtende Wählergruppe insgesamt entfallen seien) drei Mandate zugewiesen, wogegen der FPÖ für 21966 Stimmen nur ein Mandat zuerkannt worden sei.

Gem. §27 Abs5 der Tir. Landesordnung seien die Mitglieder der Landesregierung vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen, dh. der Grundsatz des Verhältniswahlrechtes sei auch in der Tir. Landesverfassung verankert. Dies bedeute, daß ein Wahlsystem, das den Grundsatz der Verhältniswahl verzerre, der Verfassung widerspreche. Der in der Tir. Landtagswahlordnung enthaltene Verstärkereffekt für die Mehrheitspartei sei daher in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Gem. Art95 Abs2 B-VG dürften die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. Dadurch, daß die Landtagswahlordnung 1975 gem. §62 für das erste Ermittlungsverfahren das Hagenbach-Bischoff'sche System vorsieht, das zur Folge hat, daß kleineren Wählergruppen das Erringen von Mandaten relativ erschwert wird, werde der Grundsatz des Art95 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Bestimmung des §96 Abs3 Nationalrats-Wahlordnung 1971 zum Nachteil der wahlanfechtenden Wählergruppe verletzt.

Dadurch, daß die Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1975 dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Verhältniswahl widersprechen, sei das Wahlverfahren zum Nachteil der anfechtenden Wählergruppe beeinflußt worden. Dies werde insb. deutlich, wenn man das Ergebnis der Wahl auf andere Weise berechnen würde, so zB, wenn man das erste Ermittlungsverfahren nach der Bestimmung des §96 Abs3 Nationalrats-Wahlordnung 1971 durchführen würde oder wenn man der Mandatsermittlung eine andere Wahlkreiseinteilung zugrunde legte.

Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß durch das ungerechte den Verfassungsgrundsatz der Verhältniswahl verletzende Wahlrecht der Landtagswahlordnung 1975 das Wahlverfahren der Tir. Landtagswahl 1979 zum Nachteil der anfechtenden Wählergruppe beeinflußt worden sei.

4. Die Landtagswahlbehörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

Die ÖVP hat eine Äußerung erstattet, in der sie den in der Äußerung der Landeswahlbehörde vorgetragenen Argumenten beitritt.

Auch die SPÖ schließt sich den in der Äußerung der Landeswahlbehörde festgehaltenen Ausführungen an.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Zur Anfechtung von Wahlen zu einem Landtag nach Art141 Abs1 lita B-VG sind gem. §67 Abs2 VerfGG 1953 (idF BGBl. 18/1958) Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Die Wahlanfechtung muß gem. §68 Abs1 VerfGG 1953, wenn nicht in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein.Zur Anfechtung von Wahlen zu einem Landtag nach Art141 Abs1 lita B-VG sind gem. §67 Abs2 VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1958,) Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Die Wahlanfechtung muß gem. §68 Abs1 VerfGG 1953, wenn nicht in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein.

Gem. §66 LWO 1975 kann jede Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erheben (Abs1); ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen, andernfalls ist der Einspruch abzuweisen (Abs2).

Der VfGH hat zu einer vergleichbaren Bestimmung der Tir. Gemeindewahlordnung, LGBl. 14/1949, ausgeführt (VfSlg. 1968/1950), daß sich die Befugnisse der Bezirkswahlbehörde bei Überprüfung der Ermittlung des Wahlergebnisses nur auf die ziffernmäßige Ermittlung beziehen können. Bei dieser Rechtsauffassung ist der VfGH auch bezüglich der Tir. GWO 1962 (VfSlg. 4316/1962, 4505/1963, 4506/1963, 4507/1963), bezüglich der Tir. GWO 1967 (VfSlg. 5805/1968, 5861/1968) und bezüglich der Tir. GWO 1973 (VfSlg. 7391/1974) geblieben.Der VfGH hat zu einer vergleichbaren Bestimmung der Tir. Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt 14 aus 1949,, ausgeführt (VfSlg. 1968/1950), daß sich die Befugnisse der Bezirkswahlbehörde bei Überprüfung der Ermittlung des Wahlergebnisses nur auf die ziffernmäßige Ermittlung beziehen können. Bei dieser Rechtsauffassung ist der VfGH auch bezüglich der Tir. GWO 1962 (VfSlg. 4316/1962, 4505/1963, 4506/1963, 4507/1963), bezüglich der Tir. GWO 1967 (VfSlg. 5805/1968, 5861/1968) und bezüglich der Tir. GWO 1973 (VfSlg. 7391/1974) geblieben.

Diese Überlegungen gelten auch für §66 LWO 1975.

Da somit für die Entscheidung der von der anfechtenden Wählergruppe geltend gemachten Rechtswidrigkeiten in der LWO 1975 ein Instanzenzug nicht vorgesehen ist und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Wahlanfechtung zulässig.

Zur Sache:

A. 1. Die anfechtende Wählergruppe sieht die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens allein darin gelegen, "daß durch das ungerechte, den Verfassungsgrundsatz der Verhältniswahl verletzende Wahlrecht der LWO 1975 das Wahlverfahren der Tiroler Landtagswahl 1979 zum Nachteil der anfechtenden Wählergruppe beeinflußt" worden sei.

2. Gem. Art95 B-VG werden die Mitglieder der Landtage aufgrund des Verhältniswahlrechts gewählt, wobei - wie der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 8321/1978, S 371 ausgeführt hat - für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise angeordnet ist. Das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen ist also (ebenso wie für die Wahlen zum Nationalrat) vom Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation geprägt (VfGH 8. 12. 1979 WI-1/79, G15/79).

Dieses verfassungsgesetzliche Gebot ist bei jeder Gestaltung des Verhältniswahlrechtes, bei der der Gesetzgeber im übrigen an kein bestimmtes System gebunden ist (VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 1932/1950, 6563/1971), zu beachten.

Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, II. Teil, 1919, S 48), allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, dh. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern.Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, römisch zwei. Teil, 1919, S 48), allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, dh. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern.

Wie der VfGH in den grundlegenden Erk. VfSlg. 1381/1931, S 222 f., und 1382/1931, S 231 f., ausgeführt hat, besteht zwar das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insb. nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung ist, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet), zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; der VfGH habe nur zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der zahlenmäßig erheblichen Bedeutung einer Partei mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sei (S 226, S 234). Ergänzend dazu hat der VfGH bezüglich der Wahlen zum Nationalrat im Erk. VfSlg. 3653/1959, S 470 f., ausgeführt, die Bestimmung, daß das Bundesgebiet in Wahlkreise einzuteilen sei, bewirke, daß die Parteien im Nationalrat nach ihrer Bedeutung in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im ganzen Bundesgebiet vertreten seien, und ferner, daß der Erfolgswert der Stimmen parteienweise aber auch wahlkreisweise verschieden sei.

Dieser Rechtsprechung lag jeweils eine Wahlordnung zugrunde, welche die Einteilung in Wahlkreise, die Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate und auch das Verfahren der Zuweisung der Manda

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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