TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/06/0254

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Josef und der Rosa Z, beide in D, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1996, Zl. 03-12.10 D 16-96/3, betreffend einen Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 9. August 1991 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, als Grundeigentümer die Schmutzwässer ihres Bauwerkes auf dem Grundstück Nr. 102, KG M, auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Dieser Bescheid blieb von den Beschwerdeführern unbekämpft und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Da in diesem Bescheid jedoch kein Auftrag zur Vorlage des Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 enthalten war, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. Juni 1996 den Beschwerdeführern die Vorlage eines derartigen Bauentwurfes binnen einer Frist von vier Wochen aufgetragen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Vorlage eines Bauentwurfes mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Juni 1996 vorgeschrieben worden sei. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, daß eine Pflanzenkläranlage errichtet worden sei, für die ein wasserrechtlicher Bescheid bestehe, und die dem Stand der Technik entspreche, weshalb eine Ausnahmegenehmigung von der Anschlußpflicht zu erteilen sein werde, führte die belangte Behörde aus, daß das vorliegende Verfahren ausschließlich die Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung einer Hauskläranlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage betreffe. Diese Einwendungen seien im Verfahren betreffend den Antrag um Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung vorzubringen. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1996, Zl. 94/17/0386, betreffe nur den Kanalisationsbeitrag.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, sind die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage ist gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf auszuarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 KanalG 1988 gelten als Hauskanalanlage jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß für ihre Liegenschaft eine schadlose Schmutzwasserentsorgung bestehe, da ihre Pflanzenkläranlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. April 1996 wasserrechtlich bewilligt worden und der Bestätigung des technischen Büros Dipl.Ing. M.E. vom 15. Juni 1996 die volle Funktionsfähigkeit der Anlage zu entnehmen sei. Demgemäß werde die mitbeteiligte Partei die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 KanalG zu erteilen haben und sei die Behörde nicht berechtigt, vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. einen Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes zu erlassen. Ein solcher Auftrag dürfe erst dann erlassen werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zumindest hätte das vorliegende Verfahren für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ausgesetzt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Unbestritten ist die Anschlußverpflichtung mit Bescheid vom 9. August 1991 rechtskräftig ausgesprochen worden. Zulässigerweise haben die Behörden, wenn auch fünf Jahre nach Ausspruch der Anschlußverpflichtung, die weitere, im § 6 Abs. 1 leg. cit. verankerte Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage ausgesprochen. Von diesem Verfahren zu unterscheiden ist ein Verfahren um Erteilung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. Abgesehen davon, daß keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zusteht, stellt im vorliegenden Fall die rechtskräftig festgestellte Anschlußpflicht, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides unbestritten nach wie vor aufrecht war, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Es stellt auch keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die Behörde den konkreten Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes - wie im vorliegenden Fall - erst fünf Jahre nach der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. erteilt hat. Seit der rechtskräftigen Anschlußverpflichtung waren die Beschwerdeführer schon aufgrund dieses Bescheides verpflichtet, das auf ihrem Grundstück liegende Gebäude an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Ganz im Sinne dieser Verpflichtung wurde von der belangten Behörde die im § 6 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich genannte Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes zur Errichtung der Hauskanalanlage ausgesprochen, um die weiteren Sanktionsmaßnahmen, die das KanalG 1988 im Fall der Untätigkeit eines Verpflichteten vorsieht, gegen die Beschwerdeführer, die der Anschlußverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind, vornehmen zu können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060254.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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