TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W193 2208123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AWG 2002 §38
AWG 2002 §43
B-VG Art133 Abs4
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
MinroG §116
MinroG §119
MinroG §80 Abs2
MinroG §82
MinroG §83
NÖ NSchG 2000 §7 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §3b Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §11
WRG 1959 §12
WRG 1959 §13
WRG 1959 §32

Spruch


W193 2208123-1/112E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerden von

1.

XXXX

 

XXXX

XXXX

2.

XXXX

 

XXXX

XXXX

3.

XXXX

 

XXXX

XXXX

4.

XXXX

 

XXXX

XXXX

5.

XXXX

 

XXXX

XXXX

6.

XXXX

 

XXXX

XXXX

7.

XXXX

 

XXXX

XXXX

8.

XXXX

 

 

 

die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, betreffend das UVP-Verfahren über die Genehmigung des Vorhabens „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

I.1.    Spruchpunkt I. Pkt. 3 („Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz 1959“) des angefochtenen Bescheides wird ab der Wortfolge „Im Zusammenhang damit…“ abgeändert und lautet wie folgt:

„Im Zusammenhang damit –

o        wird das jeweilige Wasserbenutzungsrecht mit der Liegenschaft EZ 4962, KG 06024 Straßerfeld verbunden;

o        ist zur Überwachung aller wasserrechtlich relevanter Tätigkeiten, daher neben der Überwachung des Materialabbaus insbesondere auch für die Verfüllung von Material in das Grundwasser zur Aushöhung der Abbausohle bis auf eine Höhenkote von HGW plus einen Meter der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig vor Betriebsbeginn ein unabhängiger befugter Fachkundiger zur Bestellung als wasserrechtliche Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) namhaft zu machen, für deren Tätigkeitsumfang die Auflagen II.3, Punkt IV (Auflagen 1-10) maßgebend sind und deren Kosten der Berechtigte zu tragen hat.“

I.2.    Der in Spruchpunkt I. Pkt. 4 („Bewilligung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002“) tabellarisch angeführte Abfallkatalog wird abgeändert und lautet wie folgt:

SNr.

Sp

ez.

Bezeichnung lt. Abfallverzeichnis

Weitere Beschreibung des Materials / Kriterien für den Einbau

31411

29

Bodenaushub +)

Bodenaushubmaterial mit Hintergrund-belastung

 

 

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

 

Grenzwert TOC für Bodenaushubdeponie gem. DVO 2008, Anhang 1 ist einzuhalten oder Verwendung für die Herstellung von Rekultivierungsschichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

 

 

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2-G

 

 

31411

33

Bodenaushub

Inertabfall-qualität

Grenzwerte der Tab.1 Spalte I und Tabelle 2 Anhang 1 DVO 2008 sowie Sul-fatwert im Eluat

max. 2.500mg/kg

Gleisaushubmaterial, unter Einhaltung der Anforderungen Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 bzw. 1.7 der DVO 2008 Bodenbestandteile und Bankettschälgut im Sinne und unter Einhaltung der Anforderungen gem. Erläuterungen zur DVO 2008 vom 2/2016,

behandelte Aushubmaterialien im Sinne BAWPL 2017 Kap.

7.8.4 unter Einhaltung von Kap. 7.8.5 - grundlegende Charakterisierung für Fraktionen aus Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

 

 

31485

 

Garten- und Blumenerden

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

31604

 

Ton-suspensionen

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage II.3.89

31625

 

Erdschlamm,

Sandschlamm,

Schlitzwand-aushub

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage II.3.89

31635

 

Rübenerde

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

54501

 

Bohrspülung und Bohrklein,

ölfrei

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage II.3.89

94101

 

Sedimentations-schlamm

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage II.3.89

99102

 

Moorschlamm und Heilerde

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

I.3.    Die Auflage II.1.1 (Abschnitt „Agrartechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.1.1 Da die landwirtschaftliche Folgenutzung praktisch immer die Produktion für die Nahrungskette beinhalten kann, ist bei Einbringung von Fremdmaterial in den obersten 1,2 m unter Endhöhe immer die Einhaltung der Klasse A1 gem. BAWP 2017 erforderlich.“

I.4.    Die in Abschnitt II.3 (Abschnitt „Deponietechnik und Gewässerschutz“) des angefochtenen Bescheides erfolgte Festlegung der Höhenkoten für den HGW in den einzelnen Abbaufeldern wird abgeändert und lautet wie folgt:

„Hinweis: Im Folgenden wird mit HGW folgender Wert bezeichnet:

HGW = amtlicher HGW 100 + Sicherheitszuschlag von 0,5 m für allfällig zukünftige Ereignisse sowie ein Sicherheitszuschlag für allfällige Setzungen des in die Grundwasserfreilegung eingebrachten grubeneigenem Abraummaterials von 0,5 m

Für die Abbaufelder gelten folgende HGW-Werte, wobei Werte dazwischen linear normal auf die Grundwasserabstromrichtung (von NW nach SO) zu interpolieren sind:

Elisabeth 1: westlicher Rand: 157,70 m ü.A.

östlicher Rand: 157,50 m ü.A.

Sophia l: westlicher Rand: 157,50 m ü.A.

östlicher Rand: 157,25 m ü.A.

Hannah I: westlicher Rand: 157,25 m ü.A.

östlicher Rand: 157,15 m ü.A.

Hannah II: westlicher Rand: 157,25 m ü.A.

östlicher Rand: 157,15 m ü.A.

Weg 706: 157,50 m ü.A.

Der Sicherheitszuschlag für allfällige Setzungen in einem Abbaufeld von 0,5 m gilt nur solange, bis vom Projektwerber ein Sachverständigengutachten (eines befugten Geotechnikers) der Behörde vorgelegt wird, welches bestätigt, dass es entweder zu keinen Setzungen mehr kommt, oder, dass diese Setzungen ziffernmäßig (in Metern) genau bezeichnet werden können; diesfalls gelten die neu bezeichneten ziffernmäßigen Beträge als Sicherheitszuschlag.“

I.5.    Nach der Auflage II.3.35 (Unterabschnitt „Betriebsauflagen/Grundwasserschutz“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neue Auflagen II.3.BVwG-GW1 und II.3.BVwG-GW2 eingefügt:

„II.3.BVwG-GW1 Während Zeitraumes einer offenen Grundwasseroberfläche in einem Abbauabschnitt dürfen bis zu einem Abstand von 20 m zur geplanten Kante der Berme zur Grundwasserfreileitung keine Pestizide und Düngemittel aufgebracht werden.

II.3.BVwG-GW2 Es sind Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer einzuholen bzw. mit diesen Vereinbarungen abzuschließen, dass für die Zeit der offenen Wasserflächen in einem Abstand von 20 Meter zur geplanten Kante der Berme zur Grundwasserfreileitung keine Pestizide und Düngemittel aufgebracht werden. Liegen sie nicht vor, darf in diesem Abstand keine Nassbaggerung in diesem Abbauabschnitt erfolgen.“

I.6.    Die Auflagen II.3.41, II.3.43, II.3.45 und II.3.48 (Unterabschnitt „Verfüllung des Grubenwasserteiches mit grubeneigenem Material, Aufhöhung bis 1m über HGW“) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

„II.3.41 Die Probenahme hat aus dem noch unverritzten Boden nach Abschieben des Humus zu erfolgen. Der jeweilige Abbauabschnitt ist mit rasterförmig gesetzten Aufschlüssen über die gesamte Mächtigkeit des Abraums (max. bis im über HGW) zu erschließen. Die Planung, Durchführung und Dokumentation der Probenahme hat gem. ÖNORM S 2126 zu erfolgen. Die erschlossene Kubatur ist anzugeben. Dabei sind für je 5.000 m3 eine Untersuchung im Eluat und auf Gesamtgehalte mit den in den Tabellen 80 bis 82 des Kapitels 7.8.6 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 festgelegten Parameterumfang durchzuführen.“

„II.3.43 Wird für die Herstellung der Drändämme Überkorn aus anderen Bergbaubetrieben verwendet, sind Aufzeichnungen über Mengen und Herkunft zu führen. Durch qualitative Untersuchungen ist die geogene Gleichwertigkeit sowie die qualitative Eignung nachzuweisen. Die Probennahme hat aus der zwischengelagerten Halde zu erfolgen. Dabei sind je 5.000 m3 eine Untersuchung im Eluat und auf Gesamtgehalte mit dem in den Tabellen 80 bis 82 des Kapitels 7.8.6 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 festgelegten Parameterumfang durchzuführen. Bei der Probennahme ist die erschlossene Kubatur abzuschätzen und in den Untersuchungsberichten anzugeben. Die Probenahme ist mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu koordinieren. Die Ergebnisse der analytischen Untersuchung sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht vor Beginn der Einbringung in das Grundwasser zu übergeben. Sollten die Grenzwerte der Qualität A2-G überschritten werden, ist von der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein sofortiger Stopp der Einbringung in das Grundwasser anzuordnen und die Behörde zu informieren. Es sind Aufzeichnungen über die Lage und Herkunft des in das Grundwasser eingebrachten grubenfremden Überkorns zu führen. Lage- und Mengenaufzeichnungen über das eingebrachte grubenfremde Überkorn sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht und dem Bau- und Deponieaufsichtsorgan zeitgerecht für die Erstellung der jährlichen Aufsichtsberichte zu übergeben.“

„II.3.45 Die wasserrechtliche Bauaufsicht und das Bau- und Deponieaufsichtsorgan sind nachweislich (Telefax, E-Mail) mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Umlagerungs- und Verfüllarbeiten in Kenntnis zu setzen.“

„II.3.48 Grubeneigenes Schlämmmaterial aus der Kieswäsche darf nicht direkt ins Grundwasser eingebracht werden.“

I.7.    Die Auflage II.3.60 (Unterabschnitt „Zwischenrekultivierung der Abbauflächen auf Niveau HGW +1m“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.60 Für eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Aufhöhungssohle und den Böschungsbereich (bis ca. 1,5 m über Aufhöhungsniveau) das zwischengelagerte grubeneigene Oberbodenmaterial zumindest in seiner ursprünglichen Stärke aufzubringen. Die Nutzung der auf diese Art rekultivierten Fläche darf nur ohne Einsatz von Pflanzenschutzmittel und Düngemitteln in Form von Sukzessionsflächen oder Dauergrünland erfolgen.“

I.8.    Die Auflage II.3.64 (Unterabschnitt „Beweissicherung Grundwasserteiche und Grund-wasser“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.64 Mit der Beprobung des Grundwassers ist mit Beginn des Abbaus für ein Abbaufeld zu beginnen (Nullmessung) und die 1/2—jährliche durchzuführende Grundwasserbeweis-sicherung gemäß den Auflagen II.3.63 und II.3.103 an den in der Auflage II.3.102 angeführten Beobachtungsstellen durchzuführen. Die Grundwasserbeweissicherung ist bis 5 Jahre nach Abschluss der Rekultivierung gemäß Auflage 11.3.93 weiterzuführen.“

I.9.    Die Auflage II.3.102 (Unterabschnitt „III. Grundwasserbeweissicherung, Kiesabbau, Aufhöhung und Bodenaushubdeponie“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.102 Für die Grundwasserbeweissicherung sind folgende Beobachtungsstellen heranzuziehen bzw. zu errichten:

Abbaufeld: ELISABETH I

Nullsonden:  Sonde 32

Abstromsonden: Sonde Edith lll-B1 und es ist eine Sonde rund 90 m in südwestliche Richtung zur geplanten Sonde N4 im Bereich südöstlich des „Drändammes“ zu errichten.

Abbaufeld: SOPHIA l

Nullsonden:  Sonde Edith lll-B1, und es ist eine Sonde rund 90 m in südwestliche Richtung zur geplanten Sonde N4 im Bereich südöstlich des „Drändammes“ zu errichten.

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonde N5 und es ist eine Sonde rund 100 m in südwestliche Richtung zur bestehenden Sonde EM 16 im Abschluss an den geplanten „Drändamm“ zu errichten.

Abbaufeld: HANNAH I

Nullsonden:  Neuerrichtung der Sonde EM 16 in unmittelbarer Nähe und es ist eine zusätzliche Sonde rund 100 m in nordöstlicher Richtung der geplanten Sonde N5 zu errichten oder die Ersatzsonde zur Sonde EM 16 im Abstrombereich des Abbaufeldes „Sophia I“ heranzuziehen.

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonde N6

Abbaufeld: HANNAH II

Nullsonden:  Sonde N5 und EM 16

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonden N7, und N8

Abbaufeld: HANNAH I und HANNAH II

Das Messnetz ist um zwei im Abstrombereich der Abbaufelder Hannah I und Hannah II in Grundwasserfließrichtung gelegene Sonden zu ergänzen. Die Sonden sollten auf der Verbindungslinie zwischen dem jeweiligen Mittelpunkt des Südostrandes der beiden Abbaufelder mit der WVA Gänserndorf in einer Entfernung von ca. 250 m vom Südostrand situiert werden.

Errichtung und Betrieb der Sonden haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

-        Die Beobachtungsstellen, die neu zu errichten sind, sind von einem Fachunternehmen an den vorgesehenen Standorten dem Stand der Technik entsprechend herzustellen.

-        Jede Sonde ist bis in den Grundwasserstauer reichend ordnungsgemäß beprobbar (Mindestrohr-DN 125, Mindestbohr-DN 220) und versperrbar herzustellen.

-        Der Deckel bzw. die Schutzrohroberkante jeder Beobachtungsstelle ist von einem für Vermessung befugten Unternehmen an das staatliche Höhen- und Koordinatennetz anzuschließen.

-        Die Bezeichnung der Beobachtungsstellen ist in Übereinstimmung mit dem Projektplan eindeutig und dauerhaft auf dem Deckel und Schutzrohr / Schachtring anzubringen.

-        Die ordnungsgemäße Ausführung aller Beobachtungsstellen ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen.

-        Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung ist mit den entsprechenden Planunterlagen (Lage-/Höhenplan, Bohr- und Ausbauprofile, Koordinaten) der wasserrechtlichen Bauaufsicht, dem Bau- und Deponieaufsichtsorgan sowie der Behörde vorzulegen.

-        Die geforderten Unterlagen sind der Behörde im Wege der Aufsicht unmittelbar nach Errichtung der Sonden vorzulegen.

-        Die Bohrprofile der Grundwassersonden mit den eingemessenen Lage- und Höhendaten sind unaufgefordert dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Geologischer Dienst — Bohrlochdatenbank zu übermitteln.

-        Durch das geschaffene Beobachtungsnetz muss jederzeit der eindeutige Zusammenhang zwischen allfälligen Emissionen aus dem Ablagerungsbereich und den lmmissionen herstellbar sein. Erforderlichenfalls sind ergänzende Kontrollstellen zu errichten bzw. einzubeziehen.

-        Die Sonden sind durch entsprechende Wahl von Filterschlitzweite und Filtersand/Kiesschüttung so auszubauen, dass eine ordnungsgemäße Entwicklung (Entsandung) möglich ist. Der Erfolg der Entwicklungsmaßnahme ist durch einen Kurzpumpversuch nachzuweisen.“

I.10.   Die Auflage II.6.7 (Abschnitt „Geologie“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.6.7 Folgende Mindestsicherheitsabstände sind horizontal gemessen von der Grubenoberkante einzuhalten:

- zu Wegen: 5 m

- zu angrenzenden Grundstücken: 5 m

- zu Landesstraßen: 10 m

- zur Sauergasleitung (Rohraußenwand) der OMV: 10 m

Sollte im Bereich zu angrenzenden Grundstücken für die Errichtung des 2 m hohen und 4 m breiten Randdammes auf dem betroffenen Nachbargrundstück für einen Grundstücksstreifen mit einer Breite von zumindest 2 m zu Beginn des Abbaus in einem Abschnitt seitens der Grundstückseigentümer eine entsprechende Zustimmungserklärung vorliegen, so kann in diesem Bereich der Mindestsicherheitsabstand von 5 m auf 3 m reduziert werden.“

I.11.   Die Auflage II.7.3 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.7.3. Jene befestigten Straßen, die in der Vorhabensbeschreibung als Trasse 4 und Trasse 4a bezeichnet sind, sind regelmäßig mittels Nasskehren zu reinigen. Weiters sind Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf den befestigten Oberflächen bei den Abbaufeldern Elisabeth I, Hannah I, Hannah II und Sophia I zu errichten und während des Betriebs regelmäßig, zumindest einmal täglich nach Betriebsschluss unter Anwendung einer Kombination von Hochdruckdüsen und Bürsten, zu reinigen. Der Zustand der Fahrbahndecken und der Abrollstrecken ist täglich zu kontrollieren und in einem Bautagebuch zu vermerken, welches der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“

I.12.   Die Auflage II.7.4 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides entfällt.

I.13.   Die Auflagen II.7.5, II.7.6, II.7.12 und II.7.13 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

„II.7.5 Am Übergang von unbefestigten auf befestigte Oberflächen vor der Einbindung in das öffentliche Straßennetz im Bereich der Betriebsausfahrt ist eine Reifenwaschanlage nach den Vorgaben der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (bmwfj 2013) zu errichten. Die an die Betriebsausfahrt anschließenden befestigten Straßen sind regelmäßig mittels Nasskehren zu reinigen.

II.7.6 Nach der Reifenwaschanlage ist eine befestigte Abrollstrecke auf einer Länge von mindestens 100 m nach den Vorgaben der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (bmwfj 2013) zu errichten und gemäß Nebenbestimmung II.7.3 regelmäßig zu reinigen.

II.7.12 Der Emissionsstandard der eingesetzten mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte hat bei einer Nennleistung über 130 kW mindestens Stufe IIIB nach MOT-V zu entsprechen. Maschinen mit einer Nennleistung bis zu 130 kW haben mindestens der Stufe IIIA nach MOT-V zu entsprechen. Die jährliche Wartung der Maschinen ist der Behörde bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres nachzuweisen.

II.7.13 Produktion: Die innerbetrieblichen Materialbewegungen im Rahmen des Abbaus sind auf 1.080.000 t/Jahr zu beschränken, wovon max. 800.000 t/Jahr mineralischer Rohstoff zum Trichter und max. 280.000 t/Jahr Abraum zu Abraumzwischenlagern transportiert werden dürfen. Max. 700.000 t/Jahr dürfen aus der Anlage abtransportiert werden und weitere max. 140.000 t/Jahr dürfen auf der zur Wiederverfüllung bis 1 m über HGW in den Gruben verwendet werden. Die jährlichen Materialmengen sind von einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro für Markscheidewesen zu bestätigen und der Behörde auf Anforderung vorzulegen.

Materialtransport: Die Summe des mit LKW oder Bahn zu der Anlage antransportierten und von der Anlage abtransportierten Materials darf 1,3 Mio. t nicht überschreiten. Die Anzahl der zulässigen LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material (inkl. Leerfahrten) ist mit 42.860 Fahrbewegungen pro Jahr auf den Trassen 1 und 4, sowie je 3.570 Fahrbewegungen/Jahr auf den Trassen 2 und 3 beschränkt. Die Gesamtanzahl der LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material von und zu der ggst. Anlage ist damit auf 50.000 Fahrbewegungen/Jahr begrenzt. Es ist der Behörde auf Basis von Jahresaufzeichnungen ein Nachweis vorzulegen, der die Einhaltung dieser Materialbewegungen, Transportmengen und Fahrten auf den einzelnen Trassen dokumentiert. Der Termin der Vorlage: Ende des ersten Quartals des Folgejahres.“

I.14.   Die Auflage II.9.6 (Abschnitt „Naturschutz“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.9.6 Die Randwälle sind allseits mit einer standortgerechten Mischung aus heimischen Kräutern und Gräsern einzusäen. Die Einsaat ist so zu fördern, dass die rasche Entwicklung einer dichten Vegetationsnarbe gewährleistet ist (z.B. Nährstoffversorgung, Bewässerung in Trockenzeiten, Mahd).“

I.15.   Vor der Auflage II.11.1 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neuen Auflagen/Bedingungen II.11.BVwG-V1, II.11.BVwG-V2 und II.11.BVwG-V3, eingefügt:

„II.11.BVwG-V1 Folgende Verkehrsmaßnahmen sind vor Benutzung der Trasse 4 durch projektinduzierten Verkehr umzusetzen:

-        Die in dem Übersichtslageplan (Einlage 2.5, Stand Oktober 2020) dargestellten Ausweichen (1 bis 5) an den Wegen mit den Grundstücksnummern 708, 699 und 714/10 sind in ihrer dargestellten Lage entsprechend der Plangrundlage „Situation Ausweiche“ (Einlage 20.1, Stand Oktober 2020) herzustellen. Eine zusätzliche Ausweiche ist südlich der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 im Bereich des angrenzenden Abbaugebietes „Hannah I“ am Weg 714/10 zu errichten. Der Abstand zwischen den beiden Ausweichen am Weg 714/10 hat ca. 200 m zu betragen. Die Ausweichen sind befestigt auszuführen.

-        Die befestigte Fahrbahnbreite des Weges 714/10 hat, beginnend an der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 in Richtung Süden auf einer Länge von ca. 600 m (südliches Ende des Abbaufeldes „Hannah II“), außerhalb der Ausweichen, 4,25 m zu betragen.

-        Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Weg 714/10 ist auf dem Abschnitt zwischen der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 und dem südlichen Ende des Abbaufeldes „Hannah II“ auf 30 km/h zu begrenzen.

-        Beginnend an der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 in Richtung Süden auf einer Länge von ca. 600 m (südliches Ende des Abbaufeldes „Hannah II“) sind in beiden Fahrtrichtungen im Abstand von jeweils 150 m Verkehrszeichen gemäß StVO § 50/16 „Andere Gefahren“ mit Zusatztafel gemäß StVO § 54 „Radfahrer und Fußgänger“ aufzustellen.

-        Sechs Monate vor Umsetzung ist der Behörde eine Detailplanung der Verkehrsmaßnahmen zu übermitteln.

II.11.BVwG-V2 Für die jährlichen und stündlichen Lkw-Fahrbewegungen (jeweils Summe aus Zu- und Abfahrten, inklusive Leerfahrten) werden folgende Schwellenwerte festgelegt:

II.BVwG-V3 Es ist ein Monitoringkonzept für die Erfassung des Verkehrsaufkommens an allen in den Einreichunterlagen angegebenen Trassen auszuarbeiten. Die Verkehrserfassung hat für LkwÄ in Stundenintervallen mittels geeigneter Maßnahmen unter Angabe der Tagesstunde und Richtung zu erfolgen. Das Monitoringkonzept ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten an den beantragten Abbaufeldern der Behörde vorzulegen.

Die Verkehrserfassung hat über den gesamten Zeitraum des Betriebes der Kiesgewinnung bzw. Bodenaushubdeponie für alle in den Einreichunterlagen angegebenen Trassen zu erfolgen. Übersteigt die erfasste jährliche oder der maximale stündliche Verkehr (Summe aus Zu- und Abfahrten inklusive Leerfahrten) die angegebenen Schwellenwerte, so sind die Auswirkungen auf die Luftschadstoff- und Schallimmissionen darzulegen und zu bewerten.

Es ist der Behörde auf Basis von Jahresaufzeichnungen, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ein Nachweis vorzulegen, der die Einhaltung der Schwellenwerte für die maximalen Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten) auf den einzelnen Trassen dokumentiert.“

I.16.   Nach der Auflage II.11.1 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neuen Auflagen II.11.BVwG-V4 und II.11.BVwG-V5, eingefügt:

„II.11.BVwG-V4 An der Kreuzung der Wege mit den Grundstücksnummern 714/10, 699, 695 sind Sichtfelder entsprechend den Festlegungen der RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ mit einer Sichtweite von 85 m dauerhaft sicherzustellen.

II.11.BVwG-V5 Bei allen Einmündungen und Überfahrten von neuen Abbaugebieten bzw. Deponien in und über das Wegenetz sind Sichtfelder entsprechend den Festlegungen der RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ mit einer Sichtweite von 85 m dauerhaft sicherzustellen.“

I.17.   Die Auflage II.11.2 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.11.2 Anbindungen von Abbaugebieten bzw. Deponien an Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass auf eine Länge von 20 m, gemessen ab dem Rand dieser Straße eine Längsneigung von 5% nicht überschritten wird. Dies gilt sinngemäß auch für alle Überfahrten von Straßen mit öffentlichem Verkehr.“

II.     Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

III. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten ergänzenden Unterlagen

?        Einlage 2.5, Austauschexemplar Übersichtslageplan, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

?        Einlage 20.1, Ergänzungsexemplar Situation Ausweiche, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

?        Einlage 20.2, Ergänzungsexemplar Regelquerschnitt Ausweiche, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (in Folge: Projektwerberin) betreibt im Gemeindegebiet Schönkirchen in den nach dem UVP-G 2000 genehmigten Abbaugebieten „EDITH I“, „ISABEL I“ und „STEPHANIE I“ eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörender Neben- bzw. Bergbauanlagen, wie insb. einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG Straßenfeld, mit Anbindung an die Nordbahnlinie über ein Anschlussgleis.

2. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 beantragte die Projektwerberin bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “. Hierbei beantragte die Projektwerberin die Erweiterung ihrer Abbaugebiete durch die Hinzunahme der fünf neuen Abbaugebiete „WEG 706“, „ELISABETH I“, „SOPHIA I“, „HANNAH I“ und „HANNAH II“ und führte dazu näher aus, dass auf sämtlichen neuen Abbauflächen Sand und Kies in Form einer Trocken- und Nassbaggerung gewonnen werden solle. Nach erfolgtem Abbau solle zuerst die Wiederaufhöhung der abgebauten Flächen und daran anschließend eine Verfüllung im Rahmen einer Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie erfolgen. Abgesehen von diesbezüglichen Bergbau- und Nebenanlagen, die zum Großteil bereits genehmigt seien, solle in diesem Zusammenhang eine Änderung des bisherigen Konzepts betreffend den An- und Abtransport zum bzw. vom Betriebsstandort erfolgen.

3. In Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag samt Beilagen den beigezogenen Sachverständigen zum Zweck einer Vollständigkeitsprüfung der Projektunterlagen.

4. Mit Schreiben vom 17.11.2015 erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgrund festgestellter Unvollständigkeiten der Projektunterlagen.

5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 übermittelte die Projektwerberin überarbeitete Projektunterlagen. Mit 04.07.2016 und 10.08.2016 übermittelte die Projektwerberin aufgrund weiterer Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit der beigebrachten Einreichungen durch die beigezogenen Sachverständigen weitere Ergänzungen der Projektunterlagen. Die sohin ergänzten Projektunterlagen beurteilten die beigezogenen Sachverständigen schließlich als vollständig.

6. Mit Edikt vom 30.08.2016, Zl. RU4-U-737/015-2016, erfolgte die Kundmachung des Genehmigungsantrags ua. in zwei im Bundesland des Vorhabens gelegenen Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die daran anknüpfende öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, der Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in der Zeit vom 30.08.2016 bis 13.10.2016.

7. In Folge wurde unter Mitwirkung der beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) erstellt.

8. Mit weiterem Edikt vom 17.05.2019, Zl. RU4-U-737/051-2017, wurden das UVGA und die Anberaumung der am 27. und 28.06.2017 sowie 13.07.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung kundgemacht.

9. Das nach der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermittlungsverfahren wurde mit Edikt vom 19.04.2019, Zl. RU4-U-737/071-2018, bekanntgegeben, den Verfahrensparteien die Möglichkeit zum Parteiengehör betreffend das nachträgliche Ermittlungsergebnis eingeräumt und das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 19.04.2018 für geschlossen erklärt. Das zum nachträglichen Ermittlungsergebnis erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien wurde von der belangten Behörde in Folge geprüft, wobei diese zum Ergebnis gelangte, dass die Stellungnahmen im Wesentlichen kein neues Vorbringen enthalten und der sachverständigen Beurteilung entsprechen.

10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, wurde die Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX “ gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilt.

11. Mit Edikt vom 29.08.2018, Zl. RU4-U-737/076-2018, wurde der angefochtene Bescheid kundgemacht.

12. Mit Schreiben vom 08.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die erstbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       eine mündliche Verhandlung durchführen,

2.       in der Sache selbst erkennen und die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung dahingehend abändern, dass der Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen und die Genehmigung versagt wird

in eventu

3.       den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

13. Mit Schreiben vom 02.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die zweitbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

14. Mit Schreiben vom 08.10.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob die drittbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung an die Behörde zwecks Neuerlassung eines Bescheides.

15. Mit Schreiben vom 09.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2018, erhoben die viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien, sowie in Ergänzung ihrer Beschwerde vom 08.10.2018 die drittbeschwerdeführende Partei, gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung an die Behörde zwecks Neuerlassung eines Bescheides.

16. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob eine weitere beschwerdeführende Partei, eine politische Partei, das Rechtsmittel der Beschwerde. Über ihre Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gesondert abgesprochen (siehe Pkt. 20. des Verfahrensgangs).

17. Mit Schreiben vom 19.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018, legte die belangte Behörde die eingebrachten Beschwerden vor. Die dazugehörigen Verfahrensakten langten indes erst mit 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin nach deren telefonischem Ersuchen die eingelangten Beschwerden im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme.

19. Mit Schreiben vom 18.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erstattete die Projektwerberin ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln.

20. Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2020, W193 2208123-1/8E, wurde die Beschwerde der ebenso einschreitenden politischen Partei als unbegründet abgewiesen.

21. Mit Schreiben vom 17.07.2020 stellte die Projektwerberin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.

22. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.08.2020, Fr 2020/04/0004-2, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

23. Zur Erstattung von Gutachten zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Themenbereichen wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, W193 2208123-1/17Z, bzw. vom 07.09.2020, W193 2208123-1/31Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt:

-        DI Martin KÜHNERT für den Fachbereich „Luftreinhaltung“;

-        Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Christian KIRISITS für den Fachbereich „Lärm“;

-        DI Karl SCHÖNHUBER für den Fachbereich „Verkehr“;

-        DI Thomas KNOLL für die Fachbereiche „Naturschutz und Raumordnung/Landschaftsbild“;

-        DI Paul REINBERGER für die Fachbereiche „Erdbau und Deponietechnik/Abfallwirtschaft“;

-        Priv. Doz. Dr. Hanns MOOSHAMMER für den Fachbereich „Humanmedizin/ Umweltmedizin“;

-        Univ.-Prof. Dr. Johannes GOLDBRUNNER für die Fachbereiche „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“;

-        Dr. Ernst MOLDASCHL für den Fachbereich „Agrartechik/Boden“;

-        MR DI Michael SAMEK für den Fachbereich „Wasserbautechnik und Gewässerschutz“;

-        DI Robert SCHWEINZER für den Fachbereich „Bautechnik“.

In Folge wurden sämtliche Parteien im Rahmen des Parteiengehörs von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt. Den Sachverständigen wurden zur Erstattung der Gutachten die erforderlichen Unterlagen des Behördenakts (samt Projektunterlagen) und die Beschwerden übermittelt.

24. Mit Schreiben vom 01.09.2020 übermittelte die BF1 einen Ablehnungsantrag hinsichtlich des Sachverständigen für die Fachbereiche „Naturschutz und Raumordnung/Landschaftsbild“.

Mit Schreiben vom 03.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Ablehnungsantrag zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 09.09.2020 legte der Sachverständige dar, dass er sich im ggstdl. Verfahren für nicht befangen erachte.

25. Im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 19.10.2020 übermittelten die Sachverständigen ihre Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht. In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht.

26. Im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren. Die von den BF4 bis BF15 in der Verhandlung in Vorlage gebrachte fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Vrtala vom 21.10.2020 wurde von den beigezogenen Sachverständigen dabei berücksichtigt.

27. Mit Schreiben vom 27.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Verhandlungsschrift zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 09.11.2020 übermittelte die BF2 eine Protokollrüge, wonach auf S. 54 des Verhandlungsprotokolls bei einer von ihr gestellten Frage, die Wortfolge „also nicht Wall in Sicherheitszone“ fehle. Weitere Protokollrügen oder Stellungnahmen, insb. auch zum erst am 19.10.2020 ausgegebenen Gutachten zum Fachbereich „Bautechnik“, wurden von den Parteien nicht übermittelt. Auch die Projektwerberin übermittelte mit Schreiben vom 09.11.2020 ihre Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift, wobei sich diese im Wesentlichen auf die Berichtigung von offenkundigen Tippfehlern oder sonst nicht entscheidungswesentliche Äußerungen der Projektwerberin selbst bezogen.

28. In Folge der Zurückziehung des Fristsetzungsantrags durch die Projektwerberin vom 28.10.2020 stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2020, Fr 2020/04/0004-16, das Fristsetzungsverfahren ein.

29. Am 20.01.2021 nahm die BF1 Akteneinsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

30. Mit Schreiben vom 09.02.2021 stellte die Projektwerberin neuerlich einen Fristsetzungsantrag.

31. Mit verfahrensanleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2021, Fr 2021/04/0003-2, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde diese Frist schließlich um weitere sechs Wochen erstreckt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Projekt- und Beurteilungsgegenstand:

1.1.1. Das Vorhaben im Allgemeinen:

Die Projektwerberin betreibt im Gemeindegebiet Schönkirchen in den zuletzt mit UVP-Bescheid bewilligten Abbaugebieten „Edith I“, „Isabel I“ und „Stephanie I“ eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörigen Neben- bzw. Bergbauanlagen wie insbesondere einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG Straßerfeld, die über ein Anschlussgleis mit der Nordbahnlinie verbunden ist.

Aufgrund der bald aufgebrauchten Rohstoffreserven auf den bestehenden Abbaugebieten und zum Erhalt des Betriebsstandortes beabsichtigt die Projektwerberin nunmehr die Erweiterung ihrer Abbaugebiete um die fünf neuen Abbaugebiete „Weg 706“, „Elisabeth I“, „Sophia I“, „Hannah I“ und „Hannah II“.

Das neue Abbaugebiet „Weg 706“ liegt auf dem Gst. Nr. 706 KG Schönkirchen und damit zwischen den bestehenden Abbaugebieten „Isabel I“ und „Stephanie I“.

Durch den Abbau der Sicherheitsstreifen zu „Isabel I“ und „Stephanie I“ wie auch des Sicherheitsstreifens von „Stephanie I“ zu „Elisabeth I“ sind die bestehenden Abbaugebiete geringfügig vom gegenständlichen Antrag betroffen.

Das neue Abbaugebiet „Elisabeth I" liegt auf den Gst. Nr. 664/3, 664/4, 664/5, 664/6, 671, 672/1, 672/2, 672/3, 672/4, 672/5, 672/6, 672/7, 672/8 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Sophia I“ liegt auf den Gst. Nr. 594/4, 594/5, 594/6, 594/7, 595/1, 595/2, 595/3, 595/4, 596/1, 596/2, 596/3, 597/2 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Hannah I“ liegt auf den Gst. Nr. 566, 567, 568 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Hannah II“ liegt auf den Gst. Nr. 570, 571/1, 571/2, 571/3, 571/4, 571/5, 571/6, 572/1, 572/2, 573/1, 573/2, 573/3, 573/4, 573/5 KG Schönkirchen.

Das betroffene Areal liegt innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung Marchfeld, welche jedoch lt. BGBl. I Nr. 82/2003 mit Ablauf des 22.12.2012 gemäß § 145a Abs.5 WRG 1959 als Regionalprogramm des LH von NÖ gilt, jedoch außerhalb des wasserrechtlichen Schongebiets als Kernzone dieser Rahmenverfügung. Es liegt weiters nicht innerhalb eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes. Andere schutzwürdige Zonen sind ebenfalls nicht ausgewiesen.

Das Vorhaben liegt lt. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordost in der Eignungszone 4 für die Gewinnung von Sand und Ki

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten