RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2020/15/0026

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2
EStG 1988 §5 Abs1

Rechtssatz

Für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass diese Grundsätze - innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens - bei Erstellung der Steuerbilanz zu beachten sind, was insbesondere bedeutet, dass für die steuerliche Gewinnermittlung eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung und zur Teilwertabschreibung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz besteht (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014; VwGH 19.3.2002, 99/14/0134). Die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ändert aber nichts daran, dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausschließlich aufgrund der Steuerbilanz erfolgt. Die Regelungen betreffend die Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 beziehen sich ausschließlich auf die Steuerbilanz (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2017/13/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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