Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, und 2. W*****, beide vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, und 2. bis 39. sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG *****, wegen § 21 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2021, GZ 38 R 21/21a-15, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, und 2. W*****, beide vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, und 2. bis 39. sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG *****, wegen Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2021, GZ 38 R 21/21a-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung sämtlicher Richter des Rekurssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
[1] 1. Verbunden mit ihrem beim Erstgericht eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs lehnt die Erstantragsgegnerin (Verwalterin der Liegenschaft) die drei Mitglieder des erkennenden Rekurssenats mit der wesentlichen Begründung ab, die Richter hätten ihrer Entscheidung unsachliche und aktenwidrige Werturteile zugrunde gelegt, was begründete Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit wecke. Diese Gründe für eine Befangenheit habe sie erst nach Zustellung der Rekursentscheidung erkennen können. Damit beruft sie sich auf einen absolut wirkenden, schweren Verfahrensmangel der zweitinstanzlichen Entscheidung iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG. [1] 1. Verbunden mit ihrem beim Erstgericht eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs lehnt die Erstantragsgegnerin (Verwalterin der Liegenschaft) die drei Mitglieder des erkennenden Rekurssenats mit der wesentlichen Begründung ab, die Richter hätten ihrer Entscheidung unsachliche und aktenwidrige Werturteile zugrunde gelegt, was begründete Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit wecke. Diese Gründe für eine Befangenheit habe sie erst nach Zustellung der Rekursentscheidung erkennen können. Damit beruft sie sich auf einen absolut wirkenden, schweren Verfahrensmangel der zweitinstanzlichen Entscheidung iSd Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
[2] 2. Die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
[3] 3. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028; 10 Ob 57/20k). Zur Entscheidung über die Ablehnung wäre der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts berufen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 7. 2021 (ON 19) den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ablehnung nach § 22 Abs 1 JN nicht gegenüber dem Erstgericht, sondern dem Rekursgericht zu erklären sei. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses bzw der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsverfahrens kann der Oberste Gerichtshof nicht über den im Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmangel entscheiden. In diesem Fall ist das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T1], 10 Ob 57/20k mwN). [3] 3. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028; 10 Ob 57/20k). Zur Entscheidung über die Ablehnung wäre der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Rekursgerichts berufen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 7. 2021 (ON 19) den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ablehnung nach Paragraph 22, Absatz eins, JN nicht gegenüber dem Erstgericht, sondern dem Rekursgericht zu erklären sei. Vor Rechtskraft dieses Beschlusses bzw der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsverfahrens kann der Oberste Gerichtshof nicht über den im Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmangel entscheiden. In diesem Fall ist das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T1], 10 Ob 57/20k mwN).
Textnummer
E132770European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00158.21B.0819.000Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021