RS OGH 2021/8/5 2Ob39/21f

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Veröffentlicht am 05.08.2021
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Norm

ABGB §786
EGZPO ArtXLII

Rechtssatz

Kann der Erbe eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen wegen Demenz nicht persönlich erfüllen, so liegt dennoch keine zur Abweisung des Begehrens führende Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, der nach § 353 EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auskunftspflicht; Informationspflicht; Unterlagen; Information durch Dritte; Exekution; vertretbare Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133764

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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