Norm
ABGB §786Rechtssatz
Kann der Erbe eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen wegen Demenz nicht persönlich erfüllen, so liegt dennoch keine zur Abweisung des Begehrens führende Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, der nach § 353 EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auskunftspflicht; Informationspflicht; Unterlagen; Information durch Dritte; Exekution; vertretbare HandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133764Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021