Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0228 E 23. April 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation (vgl. E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach § 21a WRG 1959 besteht.In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation vergleiche E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 besteht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L05Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021