TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/06/0218

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §50a;
VVG §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Johann und der Gertrude R in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1996, Zl. 03-10.30 R 2-96/10, betreffend Zwangsstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, soweit er gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11. Juli 1994 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 23 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. 399/2 der KG G betriebene Hundezucht wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan (allgemeines Wohngebiet) umgehend einzustellen. Dieser Bescheid war in einer einheitlichen Sendung an beide Beschwerdeführer adressiert. Mit Eingabe vom 13. Juli 1994 brachten die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die Berufung ein, wobei der Erstbeschwerdeführer die an erster Stelle genannte Person dieser Eingabe ist. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 27. September 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Juli 1994 nach seinem Spruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, daß der Gemeinderat inhaltlich auf das Berufungsvorbringen eingegangen ist und die Berufung abgewiesen hat. Dieser Berufungsbescheid wurde in einer einheitlichen Sendung an beide Beschwerdeführer adressiert. Die Sendung wurde laut Eintragung auf dem Rückschein von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 16. November 1994 wurde den Beschwerdeführern eine Zwangsstrafe in der Höhe von je S 5.000,-- für den Fall angedroht, daß die Hundezucht nicht eingestellt würde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 26. Jänner 1995 wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von je S 5.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichteinstellung der Hundezucht binnen sechs Wochen eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von je S 6.000,-- angedroht. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft werde der Titelbescheid nicht genannt. Sollte sich die Zwangsstrafe auf den Bescheid der Marktgemeinde Z vom 11. Juli 1994 gründen, sei dazu festzustellen, daß der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung erhoben habe, an ihn aber kein Berufungsbescheid ergangen sei. Möglicherweise sei er an die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ergangen. Für den Erstbeschwerdeführer jedenfalls sei dieser Bescheid nicht rechtskräftig und daher auch nicht vollstreckbar. Beide Beschwerdeführer führten aus, daß der Bescheid vom 11. Juli 1994 zu unbestimmt sei, tatsächlich eine vormals betriebene Hundezucht eingestellt worden sei, die gehaltenen Hündinnen würden nicht mehr gedeckt.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 20. Juni 1996 wurde über die Beschwerdeführer eine weitere Zwangsstrafe von je S 6.000,-- verhängt, weil sie der Verpflichtung zur Einstellung der Hundezucht nicht nachgekommen seien. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholten die Beschwerdeführer im wesentlichen ihr Berufungsvorbringen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 26. Jänner 1995.

Mit Bescheid vom 5. August 1996 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 26. Jänner 1995 ab, unter Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 20. Juni 1996 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid (beide Spruchpunkte) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten, auftragsgemäß einschließlich des Aktes der Gemeinde Z betreffend den Titelbescheid, vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wurde der Titelbescheid (Berufungsbescheid vom 27. September 1994) in einer einheitlichen Sendung an beide Beschwerdeführer adressiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 6. Mai 1986, Zl. 85/04/0185, sowie vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0194, ausgesprochen, daß keine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich tatsächlich zugegangen ist (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm. Punkt 9 zu § 5 ZustellG), wobei im Beschwerdefall die Zustellung an den Erstbeschwerdeführer als dem gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG als zustellungsbevollmächtigt geltenden ausgereicht hätte. Die Zustellung an den Erstbeschwerdeführer ist aber nicht ausgewiesen, Hinweise dafür, daß der derart mangelhaft zugestellte Berufungsbescheid dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Zustellung erfolgte nachweislich nur an die Zweitbeschwerdeführerin, die auch auf dem Rückschein als erste Person angeführt ist. Schon dadurch, daß die belangte Behörde davon ausging, daß im Beschwerdefall eine Ersatzzustellung vorliege, verkannte sie die Rechtslage. Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, daß dem Erstbeschwerdeführer der mangelhaft zugestellte Berufungsbescheid zugekommen ist, über ihn durfte daher keine Zwangsstrafe verhängt werden, da gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG der Berufungsgrund, daß die Vollstreckung beispielsweise mangels Vorliegens eines Titelbescheides unzulässig ist, ein zulässiger Berufungsgrund ist und der Erstbeschwerdeführer diesen Berufungsgrund in seinen Berufungen gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag jeweils angeführt hat.

Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin liegt jedoch ein rechtskräftiger Titelbescheid vor, der besagt, daß die Hundezucht auf einem bestimmten Grundstück wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan einzustellen sei. Selbst unter der Annahme, daß der Titelbescheid betreffend die Untersagung der Hundezucht hinreichend bestimmt ist, um eine Vollstreckung zu ermöglichen, reichen die während des Vollstreckungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen nicht aus, um zu belegen, daß nach der Zustellung der Mitteilung über die Androhung der Zwangsstrafe vom 16. November 1994 weiterhin auf dem bestimmten Grundstück eine Hundezucht betrieben wurde. Zwar liegen im Akt einige Zeugeneinvernahmen ein, wonach auf dem gegenständlichen Grundstück 9 bis 15 Hunde gehalten wurden, doch kann weder diesen Zeugeneinvernahmen noch den Berichten des örtlichen Gendarmeriepostens entnommen werden, ob, wenn ja, wann und von welchen Hündinnen Welpen geworfen wurden. Es liegt aber im Wesen einer Hundezucht, daß Welpen geworfen und bis zum Verkauf großgezogen oder diese Hunde abgerichtet werden. Um eine Zwangsstrafe verhängen zu können, weil angeblich eine Hundezucht betrieben wurde, ist es erforderlich, konkrete Feststellungen zu treffen, die nachvollziehbar belegen, daß eine Zuchttätigkeit stattgefunden hat. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf ein Erhebungsergebnis der Marktgemeinde Z vom 4. April 1996 - ein derartiger Bericht liegt dem Akt nicht ein - sowie "ein im Gegenstand geführtes Telefongespräch mit dem Erstbeschwerdeführer, wonach festgestellt werden mußte, daß die Hundezucht in der Zwischenzeit noch nicht eingestellt worden sei". Die belangte Behörde räumt ein, daß eine Feststellung, worin die Hundezucht bzw. auch die Weiterführung der Hundezucht bestehe, nicht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Ermittlungsergebnisse das Vorliegen einer Hundezucht als erwiesen anzusehen sei. Da die belangte Behörde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid in bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich gegen den Erstbeschwerdeführer richtete, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, soweit er gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren betreffend den Ersatz der Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060218.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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