TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 95/09/0117

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §7 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Vereines "X" in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitmarktservices Wien vom 9. März 1995, Zl. IIc/6702 B/17873/MÜ, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Formblatt vom 27. Dezember 1994 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen A. für die berufliche Tätigkeit als Koch.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 wies die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesstelle ausgeführt, der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Aus den Angaben im Antrag und im Rahmen "des Ermittlungsverfahrens" hätten sich keine Hinweise ergeben, daß eine der besonderen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorliege.

In der Berufung vom 15. Februar 1995 wies die beschwerdeführende Partei auf das Erfordernis einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung hin. A. sei eine sehr wichtige Arbeitskraft, weil "wir eine religiöse Organisation sind". A. habe "keine Probleme mit Aufenthaltsbewilligung und Beschäftigungsbewilligung"; sein Arbeitslosengeld "dauert noch bis 19.03.1995". Bis 27. Dezember 1994 sei "alles fix von der Seite vom Arbeitsamt" gewesen. Laut Telefonat vom 1. Februar 1995 mit dem Arbeitsamt "hat es geheißen", A. habe sich mit Reisepaß und Stempelmarken dort zu melden. Trotz dieser "100 % igen Zusagen" sei der Antrag abgelehnt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 1995 (zugestellt durch Hinterlegung am 13. März 1995)gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG dürfe ein Ausländer nur beschäftigt werden bzw. dürfe ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten, wenn dem Arbeitgeber für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei diese Bewilligung an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz gebunden. Es sei festgestellt worden, daß A. über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei sei in ihrem Recht auf "Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ohne Gewährung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid auf den Versagungstatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Dies allerdings im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde (und auch in der Gegenschrift) zu Unrecht:

In der Beschwerde wird auf einen am 30. Dezember 1994 bei der zuständigen Magistratsabteilung gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG hingewiesen.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung des § 6 Abs. 3 AufG (BGBl. Nr. 466/1992) verlängerte sich bei fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer) für den Fall, daß über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer entschieden wurde, diese bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, LÄNGSTENS ABER

UM SECHS WOCHEN.

In der Gegenschrift wird u.a. ausgeführt, es sei "im Zuge der Antragstellung" festgestellt worden, daß A. eine Aufenthaltsbewilligung vom 31. Jänner 1994 bis 31. Jänner 1995 habe vorweisen können und am 30. Dezember 1994 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung beantragt habe.

Damit hat aber A. offensichtlich rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG um Verlängerung seiner mit 31. Jänner 1995 auslaufenden Aufenthaltsbewilligung angesucht, und diese hat sich wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer um sechs Wochen, sohin bis zum 14. März 1995, verlängert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung am 13. März 1995 lag somit eine aufrechte Berechtigung von A. zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG vor.

Da die belangte Behörde diesen Umstand offenbar in Verkennung der Rechtslage unberücksichtigt gelassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung § 41 AMSG und mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen war und Stempelgebühren für Beilagen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur die Beilage des angefochtenen Bescheides (in einfacher Ausfertigung gemäß § 28 Abs. 5 VwGG) erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090117.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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