RS Lvwg 2021/8/10 LVwG-S-722/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

StVO 1960 §19 Abs6
StVO 1960 §19 Abs7

Rechtssatz

Der § 19 Abs 6 StVO stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges gemäß § 19 Abs 1 StVO dar. Die Vorschriften des § 19 Abs 6 und 7 StVO sind sohin auch auf das Einordnen in den Fließverkehr aus einer Parkposition am Straßenrand anzuwenden. Der vorbeiflutende Verkehr genießt gegenüber einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug den Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO (vgl OGH ZVR 1982/157).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrang; Wartepflicht; Parken;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.722.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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