TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W136 2219001-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z1
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
Prüfungsordnung BMHS §18 Abs1
SchUG §23 Abs1
SchUG §56
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W136 2219001-2/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2021 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Lehrpersonen in Leitungsfunktionen und sonstige Lehrpersonen sowie Erzieherinnen und Erzieher, die an einer Bildungsdirektion für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, bei der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.08.2020, GZ: 254.06/0011-allg/2020, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 insoweit abgeändert, als über XXXX die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss vom 13.03.2019, GZ: 254.06/0003-allg/2019, leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen jenes Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen ein, die Gegenstand des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses sind. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, GZ W136 2219001-1/4E, abgewiesen.

2. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der BF, Direktor der HBLA XXXX , schuldig erkannt, er habe (wörtlich):

„1. die Schülerin XXXX trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am 10. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils zu der für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen Wiederholungsprüfung antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen nicht Vorlagen und haben damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt und Wechsel in die nächste Schulstufe der Fachschule ermöglicht, sowie

2. im Rahmen des Nebentermins der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung des Schuljahrs 2017/18 den der vorgesehenen Stelle nicht namhaft gemachten IT-Betreuer XXXX nach Erhalt des RSa-Briefes ca. am 7. September 2018 mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben für die Reife- und Diplomprüfung in „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" (in der Folge: Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen) sowie für die Berufsreifeprüfung in „Angewandte Mathematik Cluster P/BRP Mathematik" (in der Folge: Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung) beauftragt und diesem einen für ihn selbst bestimmten Entschlüsselungscode pflichtwidrig mittels WhatsApp-Nachricht weiter geleitet und durch das Unterlassen des ihm jeweils persönlich obliegenden Herunterladens der Klausuraufgaben und der Entschlüsselung der Klausuraufgaben bewirkt, dass den Kandidat/innen im Unterrichtsgegenstand „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" falsche Prüfungsaufgaben, nämlich anstelle der Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung vorgelegt wurden, sodass die betroffenen Schüler/innen die schriftliche Klausurprüfung wiederholen mussten.

[Der BF] haben durch die unter Z1 dargestellte Verhaltensweise ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Schülerin XXXX entgegen dem § 23 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 10. und 11. September 2018 zu den Wiederholungsprüfungen antreten lassen und jene Schülerin in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen lassen, sowie durch die unter Z 2 dargestellte Verhaltensweise entgegen § 18 der Prüfungsordnung BMHS in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und § 56 SchUG sowie dem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung - BMBWF (BMBWF-9.205/0010-1 l/9a/2018) nicht die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen getroffen.

Bezüglich der angeführten Verhaltensweisen habe [der BF] gegen die durch § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auferlegte Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die ihm als Schulleiter gemäß § 56 SchUG auferlegte Verpflichtung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen, verstoßen.“

Über den BF wurde eine Geldbuße in der Höhe von €2.500,- verhängt.

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und ausführlicher Beweiswürdigung in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt (wörtlich):

„Zum Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 11 Abs. 6 SchUG ist auf Ansuchen einer Schülerin oder eines Schülers oder von Amts wegen eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulleitung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn diese oder dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Eine solche auf Antrag oder von Amts wegen auszusprechende Befreiung kann dabei in unterschiedlichem Umfang erfolgen, nämlich als Befreiung ohne oder mit Auflage zur Ablegung einer Prüfung (= Stundung der Prüfung). Die Befreiung der Schülerin XXXX vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist unter Stundung der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/18 erfolgt. Die betreffende Schülerin hatte daher nach Ablauf der Befreiung mit dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2017/18 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich zu Beginn des neuen Schuljahres 2018/19, eine Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport abzulegen.

Aufgrund der vorgelegenen Urkunden war die Schülerin XXXX zum Zeitpunkt der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung nicht gemäß § 11 Abs. 6 SchUG vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreit.

Wenngleich Sie die Schülerin XXXX im unmittelbaren Anschluss an die nicht bestandene Nachtragsprüfung von der Teilnahme am Turnunterricht vorläufig befreit haben, so wirkt diese Befreiung lediglich ex nunc und es wird durch diese vorläufige Befreiung für die künftige Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport die unmittelbar vor dem Ausspruch der vorläufigen Befreiung von der Schülerin XXXX nicht bestandene Nachtragsprüfung bzw. die dafür ausgesprochene negative Beurteilung (Note nicht genügend) nicht beseitigt. Angemerkt wird, dass es primär Ihnen als Schulleiter und nicht nur - wie von Ihnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - der zuständigen Turnlehrerin XXXX , oblegen ist, sich rechtzeitig vor der Ablegung der Nachtragsprüfung über das Fortbestehen eines allfälligen Befreiungsgrundes zu vergewissern.

Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf eine Schülerin oder ein Schüler in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, sofern die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend" zwei nicht übersteigen. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der Schülerin XXXX aufgrund der mit der negativ bewerteten Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und der zwei zusätzlichen für das Schuljahr 2017/18 mit „nicht genügend" bewerteten Gegenstände nach der nicht bestandenen Nachtragsprüfung am 10. September 2018 nicht mehr zutraf, hätten Sie die Schülerin XXXX zu den beiden Wiederholungsprüfungen am 10. und 11. September 2018 nicht antreten lassen dürfen.

Zum Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung BMHS hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Gemäß § 37 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

Im für die im ersten Nebentermin am 20. September 2018 an Ihrer Schule durchgeführten abschließenden schriftlichen Prüfungen im Gegenstand Mathematik ergangenen Durchführungserlass zur Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfungen bzw. Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2017/18 wird unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen“ ausgeführt, dass „aus Gründen der Datensicherheit und zur rechtlichen Absicherung der Schulleitung [...] ein sorgsamer Umgang mit den Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten [...] in elektronischer Form unerlässlich" ist, dass „für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten [...] die Schulleitung [...] die notwendigen Vorkehrungen zu treffen" hat, die Schulleitung „das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren" der Aufgabenstellungen „zu gewährleisten und so der die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen" hat, „für den Prüfungstermin 2 {September/Oktober) [...] die Aufgabenstellungen elektronisch zur Verfügung gestellt" werden und „keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen" darf.

Weiters ist vorgesehen: „Die Vervielfältigung und die Verwahrung der Aufgabenstellungen obliegen der Schulleitung [...] bzw. [den] von der Schulleitung namhaft gemachten Personen". Die Weitergabe an die Prüfer/innen erfolgt bei allen Prüfungsterminen ausschließlich durch die oben genannten Personen", nämlich durch die Schulleitung oder die von ihr namhaft gemachten Personen.

Zur Vermeidung eines vorzeitigen Bekanntwerdens der zentral für einen Prüfungstermin bereit gestellten Klausuraufgaben erhalten die für die Öffnung der Aufgabenstellung bestimmten Personen im Vorfeld der zentralen Prüfung einen Code für den Zugang zum Portal für das Herunterladen der Klausuraufgaben.

Die betreffende zum Herunterladen der Klausuraufgaben befugte Person muss vor der Eingabe des Entschlüsselungsodes bestätigen, dass die erhaltene Nachricht auf den beim BMBWF ausgewiesenen Namen der berechtigten Empfangsperson sowie die gegenüber dem BMBWF für diese Person bekannt gegebene Mobiltelefonnummer übermittelt worden ist.

Da es im Interesse der Sicherung des Geheimbleibens des Inhaltes der Klausuraufgaben bis zur Klausur wesentlich ist, dass der Kreis der für die Entgegennahme der Klausur bestimmten Person dem BMBWF bekannt ist, ist eine Delegation der Entgegennahme der Aufgaben an eine andere Person, schon durch den Hinweis, dass „keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen darf" und die berechtigte Person ausschließlieh allein das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und Verwahren zu gewährleisten hat, ausnahmslos, untersagt. Es war aber vorgesehen, dass die Schulleitung mit der Abwicklung dieser Aufgaben dem BMBWF an ihrer Stelle eine andere geeignete Person „namhaft machen" darf.

Ihrer Verantwortung, dass Sie im Rahmen der Weitergabe des Entschlüsselungscodes an XXXX jenen entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung „namhaft gemacht haben" und sich aus den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht ergab, dass Sie Herrn XXXX dem BMBWF melden hätten müssen, ist entgegen zu halten, dass nach dem obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang" klar festgelegt ist, dass an der Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung, für die Übernahme der Aufgabenstellungen und deren Weitergabe an die Schüler/innen verantwortlich ist.

Dementsprechend waren Sie als Schulleiter für die Ausgabe der Prüfungsaufgaben ausschließlich zuständig und für die entsprechende unmittelbare Durchführung verantwortlich. Sie konnten aber eine Vertretung benennen, welche dann aber gegenüber der Zentralstelle namhaft gemacht werden hätte müssen. Sie erwiderten gegenüber dem Vorwurf entgegen der Vorgabe auf Seite 4 des obzitierten gegenständlichen Erlasses die Aufgabenstellung an einen unbefugten Dritten weitergegeben zu haben, damit, dass Sie lediglich den Entschlüsselungscode und nicht die Aufgabenstellung weitergegeben haben. Dabei verkennen Sie jedoch, dass Sie durch die Weitergabe des Entschlüsselungscodes auch den Zugang zu den Aufgabenstellungen an einen unbefugten Dritten ermöglichten.

Die klare Bezugnahme auf die für die Übernahme der Prüfungsaufgaben verantwortlichen Person ergibt sich aus dem besonderen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben, welche ja nicht nur für Ihre Schule, sondern österreichweit gestellt werden. Demgemäß wird und wurde der Code zur Entschlüsselung der Prüfungsaufgaben erst am Nachmittag des Vortages der Prüfung an die vorab von der berechtigten Person bekannt gegebene Mobiltelefonnummer versandt und muss diese Person auch jeweils bestätigen, dass sie mit der beim BMBWF aufscheinenden berechtigten Person ident ist. Das BMBWF wäre bei rechtzeitiger Namhaftmachung des XXXX in die Lage versetzt gewesen, die Zuverlässigkeit der von Ihnen bekannt gegebenen Person zu überprüfen und jener über den Erlass über die im Einzelfall mit dem Herunterladen, Vervielfältigen und Verwahren der Prüfungsaufgaben zu wahrenden Pflichten in Kenntnis zu setzen. Wie XXXX in der mündlichen Disziplinarverhandlung bekundet hat, war ihm der für die gegenständliche Prüfung maßgebliche Erlass von Nekula/Dorninger zur Durchführung der abschließenden teilzentralen Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2017/18 nämlich gar nicht bekannt

Soweit Sie in der, mündlichen Disziplinarverhandlung auf die für die im Folgejahr abzunehmenden zentralen schriftlichen Prüfungen abschließenden Prüfungen ausführlicher beschriebenen Sorgfaltspflichten verwiesen haben welche ausdrücklich auch ein Verbot der Weitergabe des Berechtigungscodes an eine dritte Person enthalten und welche deutlicher auf die Namhaftmachung einer dritten geeigneten Person gegenüber dem BMBWF verweisen, so zeigt dies lediglich auf dass die Zentralstelle die im Erlass umschriebenen Sorgfaltspflichten detaillierter verdeutlicht hat. Die bereits im Erlass Nekula/Dorninger Ihnen aufgegebene besondere Sorgfaltsverpflichtung und ihre alleinige Verantwortung für das Herunterladen, Entschlüsseln und Verwahrung der Aufgabenstellung und das seinerzeit bereits bestandene Verbot der Weitergabe der Aufgabenstellung bestand aber bereits für die abschließenden teilzentralen Prüfungen des Schuljahres 2017/18. […]“

Zur Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:

„Für den Ausspruch der Strafe wurde von ihrem ausgewiesenen Monatseinkommen von ca. €7.000,- brutto ausgegangen. Außerdem wurde zu ihren Gunsten auch ohne schriftlichen Nachweis davon ausgegangen, dass sie gegenüber einer Tochter unterhaltspflichtig sind. Mildernd wurde zu ihren Gunsten zugrunde gelegt, dass sie bisher keine disziplinarrechtliche Verfehlung begangen haben. Weiters wurde die unter 1. dargestellte Dienstpflichtverletzung nicht herangezogen, da ihnen zu Gute gehalten wird, in dem Glauben das Richtige im Sinne der Schülerin zu tun, gehandelt zu haben und es eine rechtliche Möglichkeit gegeben hätte, die das von ihnen herbeigeführte Ergebnis gebracht hätte.“

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes zunächst ausgeführt, dass zwischen dem Tage des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der DK vom 11.01.2019 und dem Tage der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses. 1 Jahr, 6 Monate und 24 Tage lägen, weshalb Verjährung nach § 94 BDG eingetreten sei, wenn denn Disziplinarbehörde nach dem Einleitungsbescheid säumig werde, setzt der Lauf der Verjährungsfrist wieder ein.

Zum Schuldspruch nach Z 1. wurde ausgeführt, dass Schülerin im SJ 2017/18 im Fach Bewegung und Sport laut Bestätigung der Schulärztin vom 25.5.2018 bis 08.07.2018 freigestellt war, weshalb es bei der Beurteilung gestundet blieb. Nachdem es eine zweite Bestätigung der Ärztin datiert mit 02.10.2018 gegeben habe, sei die Schülerin für das kommende WS 2018/19 für das ganze Semester freigestellt gewesen. Diese Freistellung sohin auch den 10.09.2019 (erster Schultag des SJ 2018/19), an dem die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport angesetzt worden war, betroffen. Daraus erschließt sich, dass der Gesundheitszustand der Schülerin die Teilnahme am Fach Bewegung und Sport bereits am 10.09.2018 nicht zugelassen habe wenngleich dieser Umstand erst später bestätigt wurde. Der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Schülerin sei allen, die mit ihr zu tun gehabt hätten, am 10.09.2018 nicht neu gewesen, sondern bestünde seit Jahren. Daher sei jedes Kalkül, das an diesem Tag gewonnen werden sollte, gegenstandlos und unrechtmäßig. Die Schülerin sei vom Fach befreit gewesen. Dennoch sei die Nachtragsprüfung am 10.09.2018 um 8.30 Uhr durchgeführt worden und habe 20 Minuten gedauert. Nach dem Prüfungsprotokoll sei auszuschließen, dass die Schülerin nach der Befreiung vom Turnunterricht befragt wurde. Die Frage nach der Befreiung sei stets vorzunehmen, dies ergäbe sich aus der Berufserfahrung und dem seit Jahren beeinträchtigten Gesundheitszustand der Schülerin. Die Kollegin (Anm. BVwG: die Sportlehrerin) habe zwischen „Tür und Angel“ gesagt, dass die Schülerin nicht bestanden habe, der BF habe sich dem aber nicht widmen können. Gegen ca. 9.30 Uhr sei die ältere Schwester der Schülerin zu ihm gekommen und meinte, dass ihre Schwester weiterhin krank sei, und ein Attest nachbringen könne, was dann auch der Fall war gewesen wäre. Die Bestätigung des orthopädischen Facharztes vom 24.10.2018 sei aktenkundig. Der BF habe der Schwester erklärt, dass die Schülerin XXXX weder die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport wiederholen könne und auch nicht müsse, da sie laufend für das WS 2018/19 befreit sei. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung in § 11 SchUG, demnach eine Befreiung auch von Amts wegen vom Schulleiter betreffend Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen erfolgen könne. Die Entscheidung des BF, dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden habe, weil er die Schülerin, die ihm noch am selben Tag die Befreiung attestierte habe, freigestellt habe, bewege sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis. weswegen er hinsichtlich dieses Vorwurfes freizusprechen sei.

Zum Schuldspruch nach Z 2. wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass eine Weiterleitung laut Durchführungserlass 2018 untersagt sei. Eine solche Anweisung finde sich im Erlass nicht, weshalb der BF nicht weisungswidrig gehandelt habe. Die DK hätte den Erlass 2018 mit jenem von 2019 vergleichen müssen. Erst im Erlass 2019 sei explizit ausgeführt (Seiten 5 und 11): „Die Weitergabe bzw. das elektronische Weiterleiten des Codes zur Entschlüsselung ist nicht zulässig. Die Schulleitung bzw. Kontaktperson hat nach Entschlüsselung der Aufgabenstellungen zu überprüfen“. Die Weiterleitung durch den BF sei am 19.09.2018 erfolgt und sohin im Geltungszeitraum des Erlasses 2018. Dem BF wäre es nicht in den Sinn gekommen, dass die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes auf elektronischem Weg von seinem Handy als Schulleiter an eine Kontaktperson unrechtmäßig sein könnte. Im RSa-Brief sei unter wichtigen Eckdaten ausgeführt, dass der Code zur Entschlüsselung per SMS auf das Handy der Schulleitung bzw. (= oder) Kontaktperson gesandt werde. Der Schulleiter hatte laut Erlass das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen etc. zu gewährleisten. Die Begründung des bekämpften Bescheides impliziere, dass eine Weitergabe der Aufgabenstellungen elektronisch erfolgt sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Erlass sei ausgeführt, dass die Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten „für alle Prüfungstermine elektronisch zur Verfügung stehen“. Das Passwort (gültig für das jeweilige Schuljahr) werde den Schulleitungen in einem RSa-Brief zugestellt. Diese in Datencontainern gesicherten Aufgabenstellungen könnten nur mit dem am Nachmittag vor der Prüfung per SMS zur Verfügung gestellten Code zur Entschlüsselung der Aufgaben geöffnet werden. Diesen Entschlüsselungscode - und nicht die Aufgabenstellungen - habe der BF an Mag. XXXX elektronisch weitergegeben. Das sei im Erlass nirgendwo untersagt worden bzw. verboten. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt 2 (Bescheid, S 15) werde festgehalten, dass im „obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang“ klar festgelegt wird, dass die Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung für die Übernahme der Aufgabenstellungen“ verantwortlich ist. Diese Einschränkung sei in diesem Durchführungserlass nicht zu finden. Vielmehr sei im Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen“ im ersten Unterpunktfestgehalten, dass die Schulleitung oder Kontaktperson der Einrichtungen der Erwachsenenbildung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben. Sie haben das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren zu gewährleisten und so die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen“. Daraus ließe sich erkennen, dass nicht die Tätigkeit des Herunterladens übernommen werden müsse, sondern die ordnungsgemäße Durchführung ... sichergestellt werden müsse.  Ein Hinweis, dass nur eine Person die Aufgabenstellungen übernehmen dürfe, finde sich nicht. Niemals sei festgehalten worden, dass der BF dies nicht delegieren dürfe oder solle.

Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass spruchgemäß eine Strafe nach § 92 Abs 1 Z 3 BDG (d.i. Geldstrafe) verhängt wurde, was unrichtig sei, tatsächlich werde eine Disziplinarstrafe nach Z 3 leg cit, verhängt. Auch eine Geldbuße sei nicht schuld- und tatangemessen. Die DK habe wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, nämlich, dass das Dienstverhältnis nun schon Jahrzehnte andauere und dem BF bislang nichts vorzuwerfen, war, dass er im Verfahren aufklärend mitgewirkt habe, dass das Vorgehen zu Vorwurf 1 einem Rechtfertigungsgrund entsprächt und der BF im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe.

Beantragt wurde, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung freizusprechen, in eventu, die Sache zurückzuverweisen, in eventu von einem Strafausspruch abzusehen oder die Disziplinarstrafe des Verweises auszusprechen.

3. Mit Note vom 09.09.2020, einlangend am 17.09.2020, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass der Verzug bei der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses aufgrund einer schweren Verletzung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und des dadurch bedingten Krankenstandes begründet sei.

4. Am 30.04.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde statt. Der Disziplinaranwalt nahm entschuldigt nicht teil, gab jedoch eine schriftliche Stellungnahme ab, von der der BF informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die HBLA XXXX , wo er seit 01.01.2012 als Schulleiter (Direktor) Dienst versieht. Der BF ist für eine Tochter sorgepflichtig, ist disziplinarrechtlich unbescholten, sein Bruttobezug beträgt etwa € 7.000,- Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen:

1.2.1. Zum Schuldspruch nach Z 1 des bekämpften Bescheides

Festgestellt wird, dass die Schülerin A.S. am 10.09.2018 zum Zeitpunkt der Abnahme der Nachtragsprüfung vom Pflichtgegenstand Bewegung und Sport nicht befreit war.

Diese Feststellung konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage und den Angaben des BF getroffen.

Der BF gibt einerseits an, dass die Schülerin zu diesem Zeitpunkt vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport befreit gewesen wäre, gibt jedoch andererseits an, dass er eine mündliche Befreiung erst nach Durchführung der Nachtragsprüfung nach Vorsprache der Schwester der Schülerin ausgesprochen habe. Näheres dazu unter II. Rechtliche Beurteilung.

1.2.2. Zum Schuldspruch nach Z 2 des bekämpften Bescheides

Der BF tritt dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach er einen vom BMBWF persönlich empfangenen Entschlüsselungscode, nämlich (nur) jenen zur Entschlüsselung der Matura-Klausurarbeiten für Mathematik-Berufsreifeprüfung, an den IT-Betreuer der Schule mittels Whats-App weitergeleitet hat und diesen mit dem Herunterladen der Matura-Klausurarbeiten beauftragt hat, grundsätzlich nicht entgegen, meint jedoch dass diese Vorgangsweise durch den Erlass des BMBWF betreffend „Standardisierte Reifeprüfung bzw Berufsreifeprüfung für die Prüfungstermine Mai/Juni 2018, September/Oktober 2018 gedeckt gewesen wäre, weshalb dies keine Pflichtwidrigkeit darstellt. Näheres dazu unter II. Rechtliche Beurteilung.

Weiters wird festgestellt, dass der BF es unterlassen hat, den zweiten erhaltenen Entschlüsselungscode, nämlich jenen zur Entschlüsselung der Matura-Klausurarbeiten für Angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen, an den von ihm mit dem Herunterladen der Maturaklausurarbeiten beauftragten IT-Betreuer der Schule zu übermitteln, wodurch in weiterer Folge die Maturakandidaten im Fach „Angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen“ unrichtigerweise die Klausurarbeit „Mathematik-Berufsreifeprüfung“ bearbeiteten.

Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar gibt der BF an, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob er vom BMBWF ebenso wie den Entschlüsselungscode für die Mathematikmatura „Berufsreifeprüfung“ auch den Code für die Mathematikmatura „Angewandte Mathematik“ erhalten hat, allerdings wurde der Code nachweislich an den BF versendet und existiert eine Zustellbestätigung. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF diesen Code auch tatsächlich erhalten hat, ihn jedoch (irrtümlich) gelöscht hat, weil ihm zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben gar nicht bewusst war, dass er zwei Entschlüsselungscodes für die beiden unterschiedlichen Mathematikmaturaarbeiten zu bekommen hatte. Schließlich gestand der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich auch zu, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass er einen Entschlüsselungscode ohne Weiterleitung unbewusst gelöscht hat, als dass er ihn nicht empfangen hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A.)

2.1. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:

Gemäß § 43. Abs. 1 und 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis 1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 56 Abs. 1 SchUG ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Schulleiter außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen.

Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Der Durchführungserlass des BMBWF, GZ BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018 betreffend „Standardisierte Reifeprüfung bzw Reife- und Diplomprüfung bzw. Berufsreifeprüfung“ (SRDP) für die Prüfungstermine Mai/Juni 2018, September/Oktober 2018, ergangen an die Direktoren der AHS und BHS, lautete auszugsweise wie folgt:

„[…] Informationen zur Supportleistungen

Informationen zum operativen Ablauf (Bestellprozess, Download und Entschlüsselung der Aufgaben) finden sie auf dem Beiblatt des RSa-Briefes, der im September 2017 an die Prüfungsstandorte ist. Bei Verlust des RSa-Briefes sowie bei Wechsel der Schulleitung/Kontaktperson an Prüfungsstandorten er Erwachsenenbildung ist das BMBWF schriftlich unter […] darüber zu informieren. […]

Download und Entschlüsselung von Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete für alle Prüfungstermine der SRDP

Die Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten bzw. für die Kompensationsprüfungen stehen für alle Prüfungstermine elektronisch zur Verfügung. Informationen zur Erreichbarkeit der Downloadplattform, Zeiträume des Downloads, Zeitpunkt des Versandes der SMS-Codes zur Entschlüsselung der Aufgabenstellung sowie das Passwort (gültig für das jeweilige Schuljahr) wurden für das Schuljahr 2017/18 den Schulleitungen bzw. Kontaktpersonen zu Schulbeginn per RSa-Brief zugestellt. […]

Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellung

Aus Gründen der Datensicherheit und zur rechtlichen Absicherung der Schulleitung bzw. der Kontaktpersonen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist ein sorgsamer Umgang mit den Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten und die Kompensationsprüfungen in Papierform bzw. in elektronischer Form unerlässlich. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten haben die Schulleitung bzw. die Kontaktpersonen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie haben das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren zu gewährleisten und so die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen.

[…]

Für den Prüfungstermin 2 (September/Oktober) den Prüfungstermin 3 (Jänner/Februar) sowie für alle Kompensationsprüfungen werden die Aufgabenstellungen elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Aufgabenstellungen sind auf einem externen Datenträger abzuspeichern, der gesichert zu verwahren ist. Es darf keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen. Zwischenspeicherungen auf dem PC bzw. auf temporären Speichern müssen sicher gelöscht werden.

Die Vervielfältigung und die Verwahrung der Aufgabenstellungen obliegen der Schulleitung und den Kontaktpersonen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung bzw. von der Schulleitung namhaft gemachten Personen. Die Weitergabe an die Prüfer/innen erfolgt bei allen Prüfungsterminen ausschließlich durch die oben genannten Personen.

[…]“

2.2. Der Beschwerde kommt, soweit sie sich gegen die Strafbemessung richtet,- Berechtigung zu, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet, keine Berechtigung zu.

2.2.1. Zum Schuldspruch nach Z 1 des bekämpften Bescheides

Der BF hat die Schülerin A.S. trotz Nichtbestehens der am 10.09.2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am selben Tag im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am nächsten Tag im Unterrichtsgegenstand Englisch zur Wiederholungsprüfung antreten lassen. Aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen lagen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz SchUG nicht vor, weil bei Wiederholungsprüfungen die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen darf.

Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Pflichtverletzung des BF vorliege, weil die Schülerin A.S. für das WS 2018/19 vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport freigestellt gewesen wäre, weshalb „jedes Kalkül, das an diesem Tag gewonnen werden sollte, daher gegenstandlos und unrechtmäßig [sei]“ kommt keine Berechtigung zu. Tatsächlich war die Schülerin zum Zeitpunkt der Nachtragsprüfung am 10.09.2018 nicht befreit und gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Nachtragsprüfung unrechtmäßig oder gegenstandslos gewesen wäre. Der Umstand, dass die Schülerin zu einem späteren Zeitpunkt nach dieser Prüfung von diesem Unterrichtsfach durch den Beschwerdeführer befreit wurde, macht weder die Prüfung rückwirkend unrechtmäßig oder unwirksam.

Das Vorbringen, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, „dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden hatte, weil [der Beschwerdeführer] die Schülerin, noch am selben Tag freigestellt hatte, sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis [bewege]“, ist unrichtig, da die Entscheidungen des Beschwerdeführers über eine Befreiung von einem Unterrichtsfach nicht in die Vergangenheit wirken (vgl. §11 Abs. 6 SchUG).

2.2.2. Zum Schuldspruch nach Z 2 des bekämpften Bescheides

Zum Schuldspruch gemäß Z 2 des bekämpften Bescheides wird vorgebracht, dass keine Pflichtverletzung vorliege, weil die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes an den IT-Betreuer am 19.09.2018 erfolgte und sohin im Geltungszeitraum des Erlasses 2018, der dies – im Gegensatz zum Erlass für das Jahr 2019 – nicht ausdrücklich untersage.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen weil sich auch aus dem Erlass aus dem Jahr 2018 (BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018) bei verständiger Würdigung ergibt, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise nicht zulässig ist. Eine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellung ist nämlich ausdrücklich untersagt. Bei verständiger Würdigung kann nichts Anderes für den Entschlüsselungscode gelten, weshalb der belangten Behörde beizustimmen ist, dass eine Weiterleitung des Entschlüsselungscodes per Whats App oder SMS als elektronische Weiterleitung der Aufgabenstellung zu betrachten ist.

Auch aus der Wendung, dass die Vervielfältigung und Verwahrung der Aufgabenstellung der Schulleitung oder der von der Schulleitung namhaft gemachten Person obliegen, ist ein deutlicher Hinweis darauf, weil in diesem Fall an die von der Schulleitung namhaft gemachten Person der Entschlüsselungscode durch das BMBWF gesendet wird.

Aber auch wenn man dem durchaus glaubhaften Vorbringen des BF, wonach es ihm nicht in den Sinn gekommen wäre, dass die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes auf elektronischem Weg von seinem Handy als Schulleiter an eine Kontaktperson unrechtmäßig sein könnte, war sein Vorgehen in Anbetracht des Umstandes, dass es sich doch um einen ohne Zweifel bedeutenden Vorgang handelt, von einer gewissen Sorglosigkeit geprägt. Zum einen hat der Beschwerdeführer nämlich den ersten ihm übersendeten Verschlüsselungscode offenbar unmittelbar nach Versendung gelöscht und den zweiten ihm übersendeten Entschlüsselungscode gar nicht wahrgenommen, weshalb im Ergebnis etliche Schüler eine für sie nicht vorgesehene Aufgabenstellung bearbeitet haben.

In diesem Zusammenhang ist zu der Angabe des BF vor dem BVwG, wonach er, wie ausdrücklich vorgesehen, den Entschlüsselungscode unmittelbar nach dessen Weiterleitung an den IT-Betreuer, XXXX , und Versicherung, dass dieser diesen auch empfangen hat, gelöscht hat, zu bemerken, dass entgegen diesem Vorbringen der Entschlüsselungscode erst nach Entschlüsselung der Aufgaben zu löschen ist und nicht nach Weiterleitung („Bitte diese SMS nach Entschlüsselung löschen“).

In Anbetracht dessen, dass den Beschwerdeführer als Schulleiter nach § 18 der Verordnung der über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS) die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, was im Übrigen im angeführten Erlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellung“ (Seite 4 oben) wiederholt wird, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblick werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer durch den unter Z 2 dargestellten Lebenssachverhalt fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Im Übrigen ist zum Vorbringen, dass der BF entsprechend dem oben angeführten Erlass berechtigt gewesen wäre, den Entschlüsselungscode weiterzuleiten, weil dies nicht ausdrücklich untersagt wird (Anm. BVwG: Im Erlass des BMBWF betreffend SRDP für das Schuljahr 2018/19 findet sich ein ausdrückliches Verbot der Weiterleitung des Entschlüsselungscodes) zu bemerken, dass die belangte Behörde im durch die gegenständliche Vorgangsweise des BF eine Verletzung der Dienstpflicht des BF nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gegeben sieht und nicht einen Weisungsverstoß nach § 44 BDG 1979. Denn unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob der BF einen Entschlüsselungscode an eine dritte Person weiterleiten durfte, damit diese das Herunterladen und Vervielfältigen der Maturaklausurarbeiten übernimmt, ergibt sich aus § 18 Prüfungsordnung BMHS im Zusammenhalt mit dem Erlass betreffend Durchführung der SRDP ausschließlich die Schulleitung, also im vorliegenden Fall der BF als Schulleiter, dafür verantwortlich ist, dass die Klausurarbeiten ordnungsgemäß heruntergeladen, vervielfältigt und sicher verwahrt werden. Nachdem ausschließlich der BF dafür verantwortlich ist, dass der dem vom ihm beauftragten Lehrer, an den er seine Aufgaben delegiert hat, einen Teil der Klausurarbeiten nicht herunterladen konnte, weil der BF den Entschlüsselungscode gelöscht hat und demgemäß nicht weitergeleitet hat, ist auch ausschließlich der BF dafür verantwortlich ist, dass etliche Schüler die Mathematikmatura „Berufsreifeprüfung“ anstatt „Angewandte Mathematik“ bearbeitet haben. Daher sind die Ausführungen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände handle und er „mehrere Personen, die hier hätten agieren müssen, nennen [könne]“ und „man nicht sagen [könne], einer ist verantwortlich“ nur durch mangelnde Reflexionsfähigkeit gegenüber eigenen Fehlleistungen zu erklären.

2.3. Der Verjährungseinrede kommt keine Berechtigung zu.

Für das Vorbringen, dass Verjährung eingetreten wäre, weil die belangte Behörde erst etwas mehr als sechs Monate nach der mündlichen Verkündung des bekämpften Bescheides, diesen schriftlich ausgefertigt hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Der bereits gegen den Einleitungsbeschluss erhobene Verjährungseinwand des Beschwerdeführers wurde mit GZ W 136 2219001-1/4E als unzutreffend erachtet

2.3. Zur Strafbemessung:

§ 93 BDG 1979 lautet:

„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“

Somit ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.

Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach § 93 BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen.

Wenn die belangte Behörde die unter Z 1 des bekämpften Bescheides dargestellte Pflichtverletzung im Hinblick auf deren Geringfügigkeit – offenkundig auch nicht als Erschwerungsgrund - nicht zur Strafbemessung herangezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit € 2.500,- insofern unrichtig festgesetzt hätte, als es sich dabei betragsmäßig um eine Geldbuße handelt, kommt zwar Berechtigung zu, allerdings kann nicht erkannt werden inwiefern, der Beschwerdeführer durch eine zu niedrig bemessene Geldstrafe beschwert wäre.

Unabhängig davon lässt der bekämpfte Bescheid jedoch die wie oben dargestellt für eine Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung notwendige Begründung vermissen und erweist sich schon aus diesem Grund als rechtwidrig.

Die Erfüllung der Aufgaben als Schulleiter unter Beachtung der einschlägigen Befolgung von Weisungen (Erlässen) gehört zu den grundlegenden Dienstpflichten und kann daher ein diesbezüglicher Verstoß als nicht gänzlich geringfügig angesehen werden. Die Einhaltung der Regelungen im gegebenen Zusammenhang sind von wesentlicher Bedeutung. Gerade weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung als Schulleiter nicht in der im Erlass geforderten Form nachgekommen ist, sind die nachteiligen Folgen eingetreten.

Jedoch ist das Verschulden des BF in Bezug auf die Nichteinhaltung der mit Erlass geregelten Vorgangsweise als nicht allzu gravierend anzusehen, weil der BF nach seinen glaubhaften Angaben nicht vorsätzlich gegen die Weisungslage verstoßen hat, sondern annahm, dass seine Vorgangsweise zulässig ist. Damit macht er im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend macht. Allerdings ist dieser dem BF vorwerfbar. Unabhängig von der Erlasslage ist jedoch das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten gerade im Hinblick auf die von ihm als Schulleiter wahrzunehmende Aufgaben im Zusammenhang mit den Klausurarbeiten der Reifeprüfung jedenfalls von einer gewissen Fahrlässigkeit geprägt gewesen. Aus diesem Grund kommt aus generalpräventiven Gründen ein Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers nicht feststellbar, weder hat er vorsätzlich gehandelt, noch ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weil auch sonst fehlerfrei arbeitende Menschen einmal ein Fehler passiert. Allerdings hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wichtigkeit der Gewährleistung einer regelkonformen Matura eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen.

Allerdings erscheint dem Bundesverwaltungsgericht der Ausspruch eines Verweises sowohl aus generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründen ausreichend. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks bedarf es keiner geldwerten Strafe, um den Beschwerdeführer von zukünftigen Pflichtverletzungen abzuhalten.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung erweist sich daher nach dem Gesagten als unzutreffend, der Beschwerde war daher dahingehend stattzugeben und die Disziplinarstrafe des Verweises auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Begründungsmangel Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Direktor Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Ermessensübung Geldbuße Nachtragsprüfung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflichtgegenstand Reife- und Diplomprüfung schriftliche Ausfertigung Schulleiter Strafbemessung Teilstattgebung Verweis Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2219001.2.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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