TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/17 W178 2244889-1

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W178 2244889-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Peter Schweiger, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.04.2021, Zl. VA-VR XXXX /21-Gse, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.04.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber dazu verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Frau M.) im Zuge einer Überprüfung des vom Beschwerdeführer geführten Gastronomiebetriebs durch Prüforgane der Finanzpolizei hinter der Bar angetroffen worden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei Frau M. nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die Anmeldung sei später am selben Tag erfolgt, wodurch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestätigt worden sei. Es liege ein wiederholter Verstoß gegen die Meldebestimmungen vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlags richtet. Darin wird betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angegeben, dass der Imbiss mit Ende des Jahres 2020 – zufolge Aufkündigung des Pachtvertrages wegen Umbauarbeiten – geschlossen habe werden müssen. Der Beschwerdeführer habe derzeit kein Einkommen und lebe von Ersparnissen und Unterstützung der Eltern. Seine Ehefrau habe derzeit kein Einkommen und er sei unterhaltspflichtig für 3 Kinder. Seine Familie lebe in einer kreditbelasteten Eigentumswohnung und sie besäßen ein 16 Jahre altes KFZ. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beitragszuschlag auf ein seinen finanziellen und familiären Verhältnissen angemessenes Maß – jedenfalls nur auf einen Betrag von unter EUR 300,- – herabsetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau M. wurde am 02.09.2020 um 09:40 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei hinter der Bar im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung lag für die Dienstnehmerin Frau M. keine Meldung zur Sozialversicherung vor. Diese wurde erst am selben Tag um 11:23 Uhr mittels ELDA erstattet.

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Juli 2020 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass zwischen Frau M. und dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis vorlag. Die nachträgliche Meldung zur Sozialversicherung allein ist kein Beweis, dass auch der Beschwerdeführer von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ausgegangen ist, dass der Bf von einem Dienstverhältnis ausgegangen ist, allerdings wurde dieses in der Beschwerde nicht bestritten und die Aussage von Frau M. bestätigt diese Annahme deutlich.

Die Feststellungen zu den früheren Meldeverstößen des Beschwerdeführers basieren auf der im Akt einliegenden Auflistung dieser durch die ÖGK und den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

3.2.1. Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes des Beschwerdeführers

Frau M. war im Betrieb des Bf jedenfalls am Tag der Betretung als Dienstnehmerin beschäftigt; diese Feststellung wurde nicht bestritten. Angesichts der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Meldung der Frau M. zur Sozialversicherung vor deren Arbeitsantritt verpflichtet war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch unstrittig, dass die Meldung der Frau M. zur Sozialversicherung per ELDA erst nach der Betretung durch die Kontrollorgane erfolgte und damit objektiv ein Meldeverstoß vorlag.

Dazu ist festzuhalten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung der Frau M. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat, obwohl er gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.

3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“ gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde – wie unter 2. festgestellt – bereits im Juli 2020 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben.

Beim vorliegend zu beurteilenden Meldeverstoß handelte es sich somit nicht um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen, sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

Das Vorbringen betreffend die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darzutun. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 zweiter Satz ASVG ist nach der Judikatur des VwGH nämlich dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die rechtzeitige Meldung zur Sozialversicherung gehindert haben (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete jedoch kein Vorbringen, wonach ihm die rechtzeitige Meldung der Dienstnehmerin nicht möglich gewesen wäre. Es besteht somit kein Grund für einen Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2244889.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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