Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der M GmbH in E, vertreten durch die Mag. Manfred Frühwirth Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 4040 Linz, Ferihumerstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Juli 2020, Zl. RV/5101383/2019, betreffend Körperschaftsteuer 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde einer die Jahre 2011 bis 2015 umfassenden Außenprüfung unterzogen. Der Prüfer stellte u.a. fest, der Alleingesellschafter der Revisionswerberin habe per 31. Dezember 2004 sein Einzelunternehmen in die Revisionswerberin eingebracht. In diesem Zusammenhang sei in der unternehmensrechtlichen Bilanz der Revisionswerberin ein Firmenwert in Höhe von 514.229,34 € aktiviert und in weiterer Folge über zehn Jahre abgeschrieben worden. Die unternehmensrechtliche Abschreibung sei in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung der Jahre 2005 bis 2007 durch eine Zurechnung in Höhe von einem Zehntel jährlich kompensiert worden. Ab dem Jahr 2008 seien die jährlichen steuerlichen Zurechnungen in Höhe von 51.422,93 € unterblieben. Die