Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Wr BauO 1930 über die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wegen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip infolge Fehlens eines für eine finale Determinierung notwendigen umfassenden Zielkatalogs bzw einer umfassenden Umschreibung der Planungsaufgaben und mangels einer Regelung über die Methode der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers; Aufhebung der aufgrund dieser verfassungswidrigen Vorschrift erlassenen Plandokumente mangels gesetzlicher Grundlage; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Gesetzesbestimmung auch auf eine vor Beratungsbeginn anhängig gewordene Verordnungsprüfungssache; Einstellung des zu dieser Sache eingeleiteten, jedoch nicht mehr in die dieselbe Gesetzesvorschrift betreffenden anderen Prüfungsverfahren einbeziehbaren GesetzesprüfungsverfahrensSpruch
I. §1 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §1 der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Folgende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden als gesetzwidrig aufgehoben:römisch zwei. Folgende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden als gesetzwidrig aufgehoben:
1. Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/1986);
2. Plandokument 5582 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Mai 1980, Pr.Zl. 1409/80, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/1980);
3. Plandokument 6105 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 7. Feber 1990, Pr.Zl. 102/90, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/1990) sowie Plandokument 6286 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Juni 1992, Pr.Zl. 1892/92, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1992);
4. Plandokument 5796 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Juni 1984, Pr.Zl. 1788/84, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1984);
5. Plandokument 6205 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Mai 1991, Pr.Zl. 1335/91, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/1991);
6. Plandokument 6211 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 12. Dezember 1991, Pr.Zl. 4034/91, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1 + 2/1992);
7. Plandokument 6481 (Beschluß der Bezirksvertretung für den
13. Bezirk vom 21. April 1993, Zl. BV A-8-183/93, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 18/1993);
8. Plandokument 6132 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1990, Pr.Zl. 3670/90, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/1990);
9. Plandokument 5993 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23. Oktober 1992, Pr.Zl. 3436/92, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45/1992);
10. Plandokument 5883 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. Juni 1987, Pr.Zl. 1098/87, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1987);
11. Plandokument 5688 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. März 1982, Pr.Zl. 785/82, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1982);
12. Plandokument 6548 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 15. April 1994, Pr.Zl. 1106/94, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1994).
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 29. Feber 1996 in Kraft.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Das Plandokument 5708römisch drei. Das Plandokument 5708
(Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. November 1983, Pr.Zl. 3374/83, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/1983) war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
IV. Das Gesetzesprüfungsverfahren G31/95 wird eingestellt.römisch vier. Das Gesetzesprüfungsverfahren G31/95 wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
A.I. 1. Die Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens B1588/92 ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse I, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.A.I. 1. Die Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens B1588/92 ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse römisch eins, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. August 1992 versagte die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerdeführerin die (unter Vorlage des (hinsichtlich der weiteren Gültigkeit der Bekanntgabe bestätigten) Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 27. April 1990 beantragte) Baubewilligung für ein zweigeschoßiges Wohnhaus in dem der Cobenzlgasse näher gelegenen Teil des Grundstücks. Die Bauoberbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß das projektierte Gebäude auf einer gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden soll sowie daß weder eine Ausnahme gemäß §69 Abs1 litf noch eine Bewilligung für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf gemäß §71 der BauO f Wien in Betracht komme.
2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B1588/92 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (ua.) Rechtsverletzungen infolge Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung sowie eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und mit näherer Begründung die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des Plandokumentes 5778 sowie eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §1 (Abs1) der BauO f Wien anregt. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesvorschrift, allenfalls den gesamten I. Abschnitt der BauO f Wien, deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Bauordnung keine dem Legalitätsprinzip entsprechende Determinierung der zu erlassenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, insbesondere bezüglich der zu erreichenden Planungsziele, enthalte. 2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die unter B1588/92 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (ua.) Rechtsverletzungen infolge Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung sowie eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und mit näherer Begründung die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des Plandokumentes 5778 sowie eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §1 (Abs1) der BauO f Wien anregt. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesvorschrift, allenfalls den gesamten römisch eins. Abschnitt der BauO f Wien, deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Bauordnung keine dem Legalitätsprinzip entsprechende Determinierung der zu erlassenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, insbesondere bezüglich der zu erreichenden Planungsziele, enthalte.
3. Der in der Beschwerde kritisierte §1 der BauO f Wien, welcher seine geltende Fassung durch die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, erhalten hat, lautet wie folgt: 3. Der in der Beschwerde kritisierte §1 der BauO f Wien, welcher seine geltende Fassung durch die Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt 18, erhalten hat, lautet wie folgt:
"Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne
§1
II. Die geschilderte Beschwerdesache veranlaßte den Verfassungsgerichtshof - die Anregung der Beschwerdeführerin aufgreifend - von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des in Betracht kommenden Teils des Plandokuments 5778 (nämlich soweit es den Bereich Cobenzlgasse - Hocheneggasse - Krapfenwaldgasse - nördliche Plangebietsgrenze - westliche Plangebietsgrenze umfaßt) sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG der Verfassungsmäßigkeit des §1 der BauO f Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976 einzuleiten. Hiefür waren folgende Erwägungen maßgebend:römisch zwei. Die geschilderte Beschwerdesache veranlaßte den Verfassungsgerichtshof - die Anregung der Beschwerdeführerin aufgreifend - von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des in Betracht kommenden Teils des Plandokuments 5778 (nämlich soweit es den Bereich Cobenzlgasse - Hocheneggasse - Krapfenwaldgasse - nördliche Plangebietsgrenze - westliche Plangebietsgrenze umfaßt) sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG der Verfassungsmäßigkeit des §1 der BauO f Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976 einzuleiten. Hiefür waren folgende Erwägungen maßgebend:
"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof an, daß der betreffende (durch die im Spruch angeführten Straßenzüge und Abschnitte der Plangebietsgrenzen bestimmte) Teil des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 5778, in welchem das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, präjudiziell ist, wobei in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Inhalt des bekämpften Bescheides noch angemerkt sei, daß die im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin vorhandenen, für die Versagung der Baubewilligung maßgebenden bebauungsrechtlichen Festlegungen (gärtnerische Ausgestaltung, Baufluchtlinie) auf der vorgenommenen Flächenwidmung (Bauland der Kategorie Wohngebiet) beruhen. Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des präjudiziellen Teils des Plandokumentes besteht das Bedenken, daß es aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift, nämlich des (wohl als nicht trennbare Einheit zu betrachtenden) §1 der BauO f Wien erlassen wurde. Der Verfassungsgerichtshof geht von der Präjudizialität dieses Paragraphen aus, welcher jeder Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zugrundeliegt und insbesondere die Voraussetzungen einer Abänderung dieser Pläne umschreibt.
2. In der mit dem Erk. VfSlg. 8280/1978 eingeleiteten und seither ständigen Rechtsprechung (s. etwa VfSlg. 8330/1978, 10711/1985, 11633/1988) hat der Verfassungsgerichtshof zur Frage der unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips erforderlichen Vorherbestimmung des Inhalts von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen folgenden (hier durch eine auszugsweise Wiedergabe aus den Entscheidungsgründen des zuerst angeführten Erkenntnisses beschriebenen) Standpunkt eingenommen:
'Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiellrechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (Slg. 1932/1950, 4644/1964). Sofern aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i.S. des Art18 Abs2 B-VG ausreichender (Slg. 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.'
Ist der Gesetzgeber im Sinn dieser Darlegungen veranlaßt, die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen bloß final zu determinieren, so ist er gehalten, die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Daß die BauO f Wien, und zwar auch nach der Neufassung ihres unter der Rubrik 'Stadtplanung' stehenden I. Abschnittes durch die Bauordnungsnovelle 1976, von diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen her betrachtet nicht unbedenklich ist, ist bereits im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (auf das sich die Beschwerdeführerin beruft) dargelegt worden (s. dazu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 1992, S. 104f, Anm. 1 zu §1 BauO f Wien). Es erscheint sohin sowohl im Hinblick auf diese Kritik, welche das Fehlen der Festlegung von Planungszielen sowie einer Verpflichtung zur Grundlagenforschung bemängelt, als auch aufgrund der im folgenden angestellten Überlegungen geboten, die bisherige (zum Teil bloß implizit zum Ausdruck gebrachte) Auffassung des Gerichtshofs, daß §1 Abs1 (welcher auch in seiner früheren Fassung im wesentlichen Bereich den gleichen Inhalt hatte) in Ansehung der hier umschriebenen Voraussetzungen für 'die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne' keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s. dazu etwa die zusammenfassende Darstellung im (primär zwar §69 Abs1 der BauO f Wien in der damaligen Fassung LGBl. 28/1987 betreffenden) Erk. VfSlg. 12932/1991), einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen. Ist der Gesetzgeber im Sinn dieser Darlegungen veranlaßt, die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen bloß final zu determinieren, so ist er gehalten, die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Daß die BauO f Wien, und zwar auch nach der Neufassung ihres unter der Rubrik 'Stadtplanung' stehenden römisch eins. Abschnittes durch die Bauordnungsnovelle 1976, von diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen her betrachtet nicht unbedenklich ist, ist bereits im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (auf das sich die Beschwerdeführerin beruft) dargelegt worden (s. dazu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 1992, Sitzung 104f, Anmerkung 1 zu §1 BauO f Wien). Es erscheint sohin sowohl im Hinblick auf diese Kritik, welche das Fehlen der Festlegung von Planungszielen sowie einer Verpflichtung zur Grundlagenforschung bemängelt, als auch aufgrund der im folgenden angestellten Überlegungen geboten, die bisherige (zum Teil bloß implizit zum Ausdruck gebrachte) Auffassung des Gerichtshofs, daß §1 Abs1 (welcher auch in seiner früheren Fassung im wesentlichen Bereich den gleichen Inhalt hatte) in Ansehung der hier umschriebenen Voraussetzungen für 'die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne' keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s. dazu etwa die zusammenfassende Darstellung im (primär zwar §69 Abs1 der BauO f Wien in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1987, betreffenden) Erk. VfSlg. 12932/1991), einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof ist zwar der Meinung, daß die BauO f Wien in manchen Vorschriften auf ein dort vorausgesetztes Ziel (s. zB §7 Abs1 über die Festlegung von Schutzzonen) schließen läßt; er vermißt aber (im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Rechtslage) eine - legislativtechnisch wie immer geartete - umfassende Beschreibung der den einzelnen Festlegungen des Planes notwendigerweise vorangehenden Zielvorgaben, welche insbesondere die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Darstellung der gebotenen Abwägungen in sich und gegeneinander bilden können. Der Gerichtshof ist auch nicht in der Lage, derartige Zielvorgaben dem §4 zu entnehmen, der bloß den Inhalt der Flächenwidmungspläne festlegt.
Was das Gebot zur Grundlagenerarbeitung anlangt, ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß die BauO f Wien - insbesondere in ihren den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung betreffenden Vorschriften (§3) - nur gleichsam formale Anordnungen für die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen trifft (die einen Rückgriff auf die qualifizierten Kenntnisse der berufenen Fachleute bewirken); sie schreibt aber nicht die Methode selbst bindend vor und bleibt daher im Vergleich zum mittlerweilen gewonnenen rechtsstaatlichen Standard des Raumplanungsrechts anderer Bundesländer weit zurück.
Der Gerichtshof verkennt dabei keineswegs, daß die Praxis im Bereich der Wiener Gemeindeorgane, insbesondere die Vorgangsweise der Fachabteilungen des Magistrats, in den einzelnen Fällen der Abänderung bzw. Festsetzung der Pläne regelmäßig ein beachtenswertes fachliches Niveau widerspiegelt; diese Praxis vermag aber eine alle erforderlichen Komponenten umfassende gesetzliche Verpflichtung zur Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu ersetzen."
III. Die Wiener Landesregierungrömisch drei. Die Wiener Landesregierung
erstattete eine Äußerung mit dem Begehren, die in Prüfung gezogenen Rechtsvorschriften nicht als verfassungswidrig bzw. nicht als gesetzwidrig aufzuheben; hilfsweise beantragte sie (für den Fall der Aufhebung) die längstmöglichen Fristen für das Außerkrafttreten der Rechtsvorschriften zu bestimmen. In dieser Äußerung (welcher sich der Gemeinderat der Stadt Wien anschloß) trat die Landesregierung insbesondere den gegen §1 der BauO f Wien - unter den Aspekten der fehlenden Festlegung von Planungszielen sowie legislativer Mängel bezüglich der Grundlagenforschung - geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen und führte im wesentlichen folgendes aus:
"2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Unterbrechungsbeschluß die Bedenken geäußert, daß sich in der Bauordnung für Wien keine dem Legalitätsprinzip entsprechenden Determinanten für die Planung finden. Es scheinen Festlegungen von Planungszielen ebenso zu fehlen wie ein Gebot zur Grundlagenerarbeitung. ...
2.1. Zur Festlegung von Planungszielen ist zu bemerken, daß jeder Zielkatalog zwingend zahlreiche Zielkonflikte in sich birgt. Dies bedeutet, daß die Vollziehung einen umso größeren Gestaltungsspielraum erhält, je mehr Angaben über den Inhalt zukünftiger Pläne als verbindliche Planungsziele in ein Gesetz aufgenommen werden (Oberndorfer, Strukturprobleme des Raumordnungsrechts, Die Verwaltung 3/1972, S. 266f; Öhlinger, Der Stufenbau der Rechtsordnung S. 41). 2.1. Zur Festlegung von Planungszielen ist zu bemerken, daß jeder Zielkatalog zwingend zahlreiche Zielkonflikte in sich birgt. Dies bedeutet, daß die Vollziehung einen umso größeren Gestaltungsspielraum erhält, je mehr Angaben über den Inhalt zukünftiger Pläne als verbindliche Planungsziele in ein Gesetz aufgenommen werden (Oberndorfer, Strukturprobleme des Raumordnungsrechts, Die Verwaltung 3/1972, Sitzung 266f; Öhlinger, Der Stufenbau der Rechtsordnung Sitzung 41).
Es ist auch der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht primär das Gebot zu entnehmen, daß der Gesetzgeber umfassende Zielkataloge schaffen muß. Dem Legalitätsprinzip wäre dann nämlich nur mehr durch eine zwingende Rangfolge der Ziele zu entsprechen (vgl. Oberndorfer, aaO S. 267). Eine zwingende Rangfolge würde aber jede gestaltende Planung unmöglich machen. Die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes lagen daher schon in der bisherigen Judikatur schwerpunktmäßig auf der Sachlichkeit und Nachprüfbarkeit der Planung selbst und nicht auf gesetzlichen Zielbestimmungen. Es ist auch der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht primär das Gebot zu entnehmen, daß der Gesetzgeber umfassende Zielkataloge schaffen muß. Dem Legalitätsprinzip wäre dann nämlich nur mehr durch eine zwingende Rangfolge der Ziele zu entsprechen vergleiche Oberndorfer, aaO Sitzung 267). Eine zwingende Rangfolge würde aber jede gestaltende Planung unmöglich machen. Die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes lagen daher schon in der bisherigen Judikatur schwerpunktmäßig auf der Sachlichkeit und Nachprüfbarkeit der Planung selbst und nicht auf gesetzlichen Zielbestimmungen.
2.2. Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage, ob bei Planungen dem Legalitätsprinzip in derselben Weise Rechnung getragen werden kann, wie dies bei anderen Materien der Fall ist. Abgesehen von der in der bisherigen Judikatur zum Ausdruck kommenden besonderen Sachbezogenheit des Verständnisses des Legalitätsprinzips steht dieses hier auch noch in einem Spannungsverhältnis zum demokratischen Prinzip. Je strikter das Gesetz die Verwaltung determiniert, umso unbedeutender ist die Möglichkeit des Einflusses, welchen die Bevölkerung auf eine konkrete Verwaltungsmaßnahme nehmen kann (vgl. Mayer, Bürgerbeteiligung zwischen Rechtsstaat und Demokratie, S. 47). In Wien war es seit jeher so, daß die demokratische Legitimation der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einen hohen Stellenwert einnahm. 2.2. Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage, ob bei Planungen dem Legalitätsprinzip in derselben Weise Rechnung getragen werden kann, wie dies bei anderen Materien der Fall ist. Abgesehen von der in der bisherigen Judikatur zum Ausdruck kommenden besonderen Sachbezogenheit des Verständnisses des Legalitätsprinzips steht dieses hier auch noch in einem Spannungsverhältnis zum demokratischen Prinzip. Je strikter das Gesetz die Verwaltung determiniert, umso unbedeutender ist die Möglichkeit des Einflusses, welchen die Bevölkerung auf eine konkrete Verwaltungsmaßnahme nehmen kann vergleiche Mayer, Bürgerbeteiligung zwischen Rechtsstaat und Demokratie, Sitzung 47). In Wien war es seit jeher so, daß die demokratische Legitimation der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einen hohen Stellenwert einnahm.
Die geltende Bauordnung für Wien hat bereits in ihrer Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 11/1930 vorgesehen, daß eine öffentliche Auflage der Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ebenso vorzunehmen ist wie eine Befassung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung (als demokratisch legitimiertem allgemeinen Vertretungskörper) mit diesen Entwürfen. Gerade im Hinblick auf den in Wien beschränkten Raum soll es auch weiterhin möglich sein, im Einzelfall auf die artikulierten Wünsche der Bevölkerung einzugehen. Dies erscheint gefährdet, wenn starre gesetzliche Vorgaben und Bindungen für die Planung bestehen.
Es ist nicht nur das Legalitätsprinzip, welches im Laufe der Zeit eine strengere Ausbildung in der österreichischen Rechtsordnung gefunden hat. Auch das demokratische Prinzip wurde verstärkt, welcher Vorgang aber nur auf Kosten der strengen Gesetzesbindung gehen kann (vgl. z.B. Art117 Abs8 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Nebenbei sei erwähnt, daß auch der verfassungsrechtlich als Gesamtänderung abgesicherte Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine tendenzielle Abschwächung des österreichischen Verständnisses vom Legalitätsprinzip in sich birgt (vgl. z.B. Urlesberger, Neues vom Europarecht, WBl. 1994, S. 405). Und der Verfassungsgerichtshof hat jüngst sogar im Bereich des Strafrechts die Regelung des §5 Abs1 VStG toleriert, obwohl zumindest die Anforderungen, die an die dort wesentliche Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten zu stellen sind, gewiß näher im Gesetz umschreibbar wären; dabei hat er hervorgehoben, daß §5 Abs1 VStG eine der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist, ein Gesichtspunkt, der auch auf das hier gegenständliche Verhältnis zwischen gesetzlicher Regelung und Planung im Einzelfall ins Treffen geführt werden kann (VfGH 20. Juni 1994, B1908/93, B1971/93). Es ist nicht nur das Legalitätsprinzip, welches im Laufe der Zeit eine strengere Ausbildung in der österreichischen Rechtsordnung gefunden hat. Auch das demokratische Prinzip wurde verstärkt, welcher Vorgang aber nur auf Kosten der strengen Gesetzesbindung gehen kann vergleiche z.B. Art117 Abs8 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984, und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Nebenbei sei erwähnt, daß auch der verfassungsrechtlich als Gesamtänderung abgesicherte Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine tendenzielle Abschwächung des österreichischen Verständnisses vom Legalitätsprinzip in sich birgt vergleiche z.B. Urlesberger, Neues vom Europarecht, WBl. 1994, Sitzung 405). Und der Verfassungsgerichtshof hat jüngst sogar im Bereich des Strafrechts die Regelung des §5 Abs1 VStG toleriert, obwohl zumindest die Anforderungen, die an die dort wesentliche Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten zu stellen sind, gewiß näher im Gesetz umschreibbar wären; dabei hat er hervorgehoben, daß §5 Abs1 VStG eine der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist, ein Gesichtspunkt, der auch auf das hier gegenständliche Verhältnis zwischen gesetzlicher Regelung und Planung im Einzelfall ins Treffen geführt werden kann (VfGH 20. Juni 1994, B1908/93, B1971/93).
2.3. Ferner hat der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Normierung des Legalitätsprinzips bereits eine Rechtslage vorgefunden, nach welcher die Planung schwergewichtig hinsichtlich ihrer näheren Determinierung bei demokratisch direkt legitimierten Organen lag (vgl. §105 der Bauordnung für Wien NÖLGuVBl. Nr. 35/1883 in der Fassung Nr. 48/1890, und die Beschlüsse des Wiener Gemeinderates vom 24. März 1893, Wiener Amtsblatt S. 693, vom 3. März 1899, Wiener Amtsblatt S. 508, vom 11. Juni 1901, Wiener Amtsblatt S. 1153, vom 2. Dezember 1902, Wiener Amtsblatt S. 2184). Es kann davon ausgegangen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber, der auch das demokratische Prinzip festgeschrieben hat, durch das Legalitätsprinzip die Wesentlichkeit der Mitwirkung des Volkes im Bereich der Planung nicht essentiell einschränken wollte (vgl. dazu auch Mayer, aaO S. 54). Zu einer solchen Einschränkung würde aber eine strikte Anwendung des Legalitätsprinzips - auch die bindende Vorgabe von gereihten Zielen - letzten Endes führen. 2.3. Ferner hat der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Normierung des Legalitätsprinzips bereits eine Rechtslage vorgefunden, nach welcher die Planung schwergewichtig hinsichtlich ihrer näheren Determinierung bei demokratisch direkt legitimierten Organen lag vergleiche §105 der Bauordnung für Wien NÖLGuVBl. Nr. 35/1883 in der Fassung Nr. 48/1890, und die Beschlüsse des Wiener Gemeinderates vom 24. März 1893, Wiener Amtsblatt Sitzung 693, vom 3. März 1899, Wiener Amtsblatt Sitzung 508, vom 11. Juni 1901, Wiener Amtsblatt Sitzung 1153, vom 2. Dezember 1902, Wiener Amtsblatt Sitzung 2184). Es kann davon ausgegangen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber, der auch das demokratische Prinzip festgeschrieben hat, durch das Legalitätsprinzip die Wesentlichkeit der Mitwirkung des Volkes im Bereich der Planung nicht essentiell einschränken wollte vergleiche dazu auch Mayer, aaO Sitzung 54). Zu einer solchen Einschränkung würde aber eine strikte Anwendung des Legalitätsprinzips - auch die bindende Vorgabe von gereihten Zielen - letzten Endes führen.
2.4. Es tritt hinzu, daß das Gesetz im Hinblick auf seine gegenüber einer Verordnung schwierigere Änderungsmöglichkeit als Rechtsquellentyp nicht geeignet erscheint, bindende Zielvorgaben abschließend zu regeln. Die Planung muß oft rascher reagieren, als dies dem Gesetzgeber möglich wäre. Dabei ist z.B. auf neue Zielsetzungen im Bereich der Abfallwirtschaft oder der Wohnraumbeschaffung Bedacht zu nehmen, ebenso aber z.B. auf plötzlich geänderte Anforderungen im Zusammenhang mit Großvorhaben (z.B. EXPO).
2.5. Zwar verfügt die Bauordnung für Wien über keinen Zielkatalog, jedoch ergeben sich aus ihren Bestimmungen insgesamt Zielprogramme, wobei im gegebenen Zusammenhang z.B. §6 der Bauordnung für Wien zu nennen ist. Auch in der Lehre wurden Zielprogramme vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen entnommen und als ziemlich konkret bezeichnet (vgl. Raschauer, Umweltschutzrecht, S. 174f). ... 2.5. Zwar verfügt die Bauordnung für Wien über keinen Zielkatalog, jedoch ergeben sich aus ihren Bestimmungen insgesamt Zielprogramme, wobei im gegebenen Zusammenhang z.B. §6 der Bauordnung für Wien zu nennen ist. Auch in der Lehre wurden Zielprogramme vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen entnommen und als ziemlich konkret bezeichnet vergleiche Raschauer, Umweltschutzrecht, Sitzung 174f). ...
2.6. Im Zusammenhang mit der Bedeutung der demokratischen Legitimation und Akzeptanz von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ist auch festzuhalten, daß deren Bestimmungen in der weiteren Folge des Baubewilligungsverfahrens eine wesentliche Grundlage für die Nachbarrechte bilden. Ein derartiger Schutz der Nachbarrechte findet sich sonst in der Rechtsordnung nicht (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Auflage, S. 187). Auch in diesem Zusammenhang erscheint es geboten, daß in Zukunft weiterhin auf die Vorstellungen der Bevölkerung bei der Planung im Einzelfall gebührend eingegangen werden kann. 2.6. Im Zusammenhang mit der Bedeutung der demokratischen Legitimation und Akzeptanz von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ist auch festzuhalten, daß deren Bestimmungen in der weiteren Folge des Baubewilligungsverfahrens eine wesentliche Grundlage für die Nachbarrechte bilden. Ein derartiger Schutz der Nachbarrechte findet sich sonst in der Rechtsordnung nicht vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Auflage, Sitzung 187). Auch in diesem Zusammenhang erscheint es geboten, daß in Zukunft weiterhin auf die Vorstellungen der Bevölkerung bei der Planung im Einzelfall gebührend eingegangen werden kann.
Im Hinblick auf die genannten Rechte, welche sich aus Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ergeben, ist auch auf das vorhandene große Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand, welches im Vertrauen auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Bauordnung für Wien seine Grundlage findet, hinzuweisen. Eher selten wird auf Lehrmeinungen zurückgegriffen, welche die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Bauordnung für Wien behaupten, ohne praktikable Lösungen für eine verfassungsmäßige Regelung anzubieten, die den vielfältigen Anforderungen an die Planung gerecht würde. Auch in Verwaltungsverfahren wird von den Parteien regelmäßig von einer verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ausgegangen ...
2.7. Die Wiener Landesregierung weist nochmals darauf hin, daß die Rechtslage in anderen Bundesländern mit Wien nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Dies vor allem deshalb, weil die Koordinierung der verschiedenen Gemeinden ein Schwergewicht darstellt, welches schon von der Sache her eine Regleung durch den Landesgesetzgeber verlangt (vgl. Oberndorfer, Aspekte einer Neuordnung des Raumordnungsrechts in Oberösterreich, in: Binder u. a., Die Reform des oberösterreichischen Raumordnungsrechts S. 14f). 2.7. Die Wiener Landesregierung weist nochmals darauf hin, daß die Rechtslage in anderen Bundesländern mit Wien nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Dies vor allem deshalb, weil die Koordinierung der verschiedenen Gemeinden ein Schwergewicht darstellt, welches schon von der Sache her eine Regleung durch den Landesgesetzgeber verlangt vergleiche Oberndorfer, Aspekte einer Neuordnung des Raumordnungsrechts in Oberösterreich, in: Binder u. a., Die Reform des oberösterreichischen Raumordnungsrechts Sitzung 14f).
2.8. Auch hinsichtlich der Grundlagenforschung ist die Rechtslage in Wien nicht ohne weiteres mit jener in anderen Ländern zu vergleichen. Wie die Landesregierung bereits ... dargelegt hat, ist es eine Selbstverständlichkeit, vor der Erlassung eines jeden generellen Rechtsaktes die tatsächlichen Gegebenheiten zu erforschen, damit dieser nicht unsachlich ist. In den anderen Ländern ist es nun grundsätzlich so, daß eine Grundlagenforschung auch auf Landesebene zu erfolgen hat (vgl. §3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, §3 Abs5 und §7 Abs1 Kärntner Raumordnungsgesetz, §2 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, §10 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, §5 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, §4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, §5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und §6 Vorarlberger Raumplanungsgesetz). Somit erweisen sich diese Regelungen aber in anderer Hinsicht als notwendig, insofern sie nämlich Verpflichtungen des Landes normieren und die Tätigkeitsbereiche des Landes und der Gemeinde voneinander abgrenzen. Sie sind daher schon durch die B-VG-Novelle 1962 bedingt und nicht durch ein geändertes Verständnis des Legalitätsprinzips, welches bereits bei Inkrafttreten der geltenden Bauordnung für Wien im Jahre 1930 in der heutigen Form in der Bundesverfassung verankert war. 2.8. Auch hinsichtlich der Grundlagenforschung ist die Rechtslage in Wien nicht ohne weiteres mit jener in anderen Ländern zu vergleichen. Wie die Landesregierung bereits ... dargelegt hat, ist es eine Selbstverständlichkeit, vor der Erlassung eines jeden generellen Rechtsaktes die tatsächlichen Gegebenheiten zu erforschen, damit dieser nicht unsachlich ist. In den anderen Ländern ist es nun grundsätzlich so, daß eine Grundlagenforschung auch auf Landesebene zu erfolgen hat vergleiche §3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, §3 Abs5 und §7 Abs1 Kärntner Raumordnungsgesetz, §2 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, §10 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, §5 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, §4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, §5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und §6 Vorarlberger Raumplanungsgesetz). Somit erweisen sich diese Regelungen aber in anderer Hinsicht als notwendig, insofern sie nämlich Verpflichtungen des Landes normieren und die Tätigkeitsbereiche des Landes und der Gemeinde voneinander abgrenzen. Sie sind daher schon durch die B-VG-Novelle 1962 bedingt und nicht durch ein geändertes Verständnis des Legalitätsprinzips, welches bereits bei Inkrafttreten der geltenden Bauordnung für Wien im Jahre 1930 in der heutigen Form in der Bundesverfassung verankert war.
2.9. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur die Grundlagenforschung für besonders wichtig erklärt. Wenngleich es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit vor der Erlassung jeder generellen Rechtsvorschrift handelt, so sind die Gesetzgeber doch im Zuge von Novellierungen dazu übergegangen, die Diktion der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu übernehmen. Diese Praxis kann aber nicht bedeuten, daß anders jedenfalls Verfassungswidrigkeit einträte. Auch in der Lehre wurde die erwähnte Praxis offenbar für ausreichend gehalten (vgl. Jann, Das Raumordnungsrecht in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in: Binder u.a., aaO S. 28). 2.9. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur die Grundlagenforschung für besonders wichtig erklärt. Wenngleich es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit vor der Erlassung jeder generellen Rechtsvorschrift handelt, so sind die Gesetzgeber doch im Zuge von Novellierungen dazu übergegangen, die Diktion der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu übernehmen. Diese Praxis kann aber nicht bedeuten, daß anders jedenfalls Ve