TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/2 B1588/92

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Plandokumentes 5778, Beschluß des Wr Gemeinderates vom 25.09.86, mit E v 02.03.95, G289/94, V297/94 ua. (Ebenso hinsichtlich anderer Plandokumente: B2080/92, B1797/93, B1802/93, B1455/94 ua, B1494/94, B1547/94, B1886/94 und B2840/94, alle E v 15.03.95, sowie B9/94, E v 16.03.95).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebbauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse I, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebbauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. September 1986, Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse römisch eins, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. August 1992 versagte die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerdeführerin die (unter Vorlage des (hinsichtlich der weiteren Gültigkeit der Bekanntgabe bestätigten) Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 27. April 1990 beantragte) Baubewilligung für ein zweigeschoßiges Wohnhaus in dem der Cobenzlgasse näher gelegenen Teil des Grundstücks. Die Bauoberbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß das projektierte Gebäude auf einer gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden soll sowie daß weder eine Ausnahme gemäß §69 Abs1 litf noch eine Bewilligung für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf gemäß §71 der BauO f Wien in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (ua.) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Plandokumentes 5778, geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof (ua.) gemäß Art139 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Plandokumentes 5778 ein und hob diese Verordnung sodann mit dem heute gefällten Erkenntnis G289/94, V 297/94 (und weitere Zahlen) - unter Fristsetzung für das Außerkrafttreten - als gesetzwidrig auf.römisch zwei. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof (ua.) gemäß Art139 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Plandokumentes 5778 ein und hob diese Verordnung sodann mit dem heute gefällten Erkenntnis G289/94, römisch fünf 297/94 (und weitere Zahlen) - unter Fristsetzung für das Außerkrafttreten - als gesetzwidrig auf.

2. Aus der Rückwirkung dieser Verordnungsaufhebung auf die Beschwerdesache als Anlaßfall folgt, daß die belangte Bauoberbehörde eine gesetzwidrige Verordnung anwendete. Da nach der Lage des Falles nicht von vornherein auszuschließen ist, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war, wurde sie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war demnach aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.römisch drei. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1588.1992

Dokumentnummer

JFT_10049698_92B01588_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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