Norm
EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art14Rechtssatz
Der Betrieb einer Videoplattform fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 RL 2000/31/EG sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.Der Betrieb einer Videoplattform fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 14, RL 2000/31/EG sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133762Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021