TE Bvwg Beschluss 2021/9/1 W122 2235968-1

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §19a
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W122 2235968-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Bezirksinspektor XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.08.2020, Zl. 2020-0.506.300:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche Verfahren

Mit Antrag vom 29.06.2020 begehrte Bezirksinspektor XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Zuerkennung einer Erschwerniszulage.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) bezog sich auf einen Erlass der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, dass eine rückwirkende Erschwerniszulage — gemäß dem Ressortkatalog – nur in bestimmten Maßnahmenanstalten zugesprochen werde. Die Justizanstalt Innsbruck in welcher der Beschwerdeführer seinen Dienst – ausschließlich im Maßnahmenvollzug - verrichtet, sei davon nicht erfasst.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anficht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Punkt 4 des Ressortkatalogs gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz sich ergebende Sachlichkeitsgebot verstoße, da sich seine Tätigkeit nicht von der Tätigkeit der Justizwachebeamten in den Maßnahmenanstalten des Ressortkataloges unterscheide. Die belangte Behörde habe sich nur auf den Arbeitsplatz „Abteilungskommandant 07MAM“ berufen und sich mit seinem Einwand der Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Rahmen des Maßnahmenvollzuges in der Justizanstalt Innsbruck nicht auseinandergesetzt.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 06.10.2020 die Beschwerde und den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der Justizanstalt Innsbruck zugewiesen.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Erschwerniszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956.

Die belangte Behörde führt begründend nur den Erlass der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom 10. Juli 2020, 2020-0.408.469, an, in dem mitgeteilt wurde, dass gemäß dem Ressortkatalog Bundesministerium für Justiz Stand 1. Jänner 2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019 Punkt: 4, eine pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19 a Gehaltsgesetz, nur den Maßnahmenanstalten, Wien Mittersteig, Wien Favouriten, Göllersdorf, Asten (jeweils einschließlich Außenstellen) gebühre und den Bediensteten die in den Departments Maßnahmenvollzug in den Justizanstalten Graz-Karlau, Stein und Garsten beschäftigt wären.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage keine rückwirkende Erschwerniszulage zugesprochen ohne zu prüfen ob die im Gehaltsgesetz enthaltenen Voraussetzungen für eine Erschwerniszulage vorliegen (könnten) und allenfalls ein rückwirkender Anspruch bestünde.

Die Beschwerde ist rechtzeitig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und aus dem Bescheid der Bundesministerin für Justiz, vom 25.08.2020, Zl. 2020-0.506.300.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte ohne Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Bescheiddatums (25.08.2020) und aufgrund des Beschwerdedatums (23.09.2020) festgestellt werden, da der vorgelegte Zustellnachweis zeitlich nach der Beschwerde unterzeichnet wurde (10.10.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen —Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Da sich im vorliegenden Fall die nicht erfolgten Ermittlungsschritte bereits aus den Akten nachvollziehen lassen und es sich auch um keine komplexe Rechtfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A.)

Gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (im Folgenden: „VwGVG“) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf die Anspruchsbemessung durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 19 a GehG lautet:

„Erschwerniszulage

§19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Als Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung zu verstehen die sich – ausschließlich – an nachgeordnete Organe richtet (VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0042). Weisungen werden oft als Erlässe bezeichnet (VwGH 21.06.2007, 2007/10/0118).

Die Behörde hat eine Weisung dann zu erteilen, wenn dies für die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (VfSlg 1641).

Desfalls fehle jedoch eine nähere Begründung der belangten Behörde warum ausschließlich nur die im Ressortkatalog Bundesministerium für Justiz Stand 1. Jänner 2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019 Punkt: 4 genannten Maßnahmenanstalten in den Genuss einer Erschwerniszulage nach § 19 a Gehaltsgesetz kommen sollten und der Beschwerdeführer nicht.

Die Weisungen der Verwaltungsorgane unterliegen dabei dem fundamentalen Verfassungsgebot, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. (VwSlg 6191 A/1963, VwGH 30.03.1989, 86/09/0110).

Die belangte Behörde hat sich in dem oben angeführten Bescheid, ausschließlich auf den Erlass der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom 10. Juli 2020, 2020-0.408.468, berufen ohne zu ermitteln, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 19a Gehaltsgesetz nicht doch beim Beschwerdeführer vorliegen hätten könnten. Sie räumte damit dem genannten Erlass und dem Ressortkatalog eine Wirkung ein, die sich aus § 19a leg.cit. nicht ableiten lässt.

Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke zu den konkreten Anstrengungen und Umständen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Aufgrund offensichtlicher unterlassener Ermittlungstätigkeit kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre.

Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtsfrage puncto Ermittlungspflicht als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Erlass Ermittlungspflicht Erschwerniszulage Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2235968.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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