TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 93/02/0210

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
ZustG §17;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juli 1993, Zl. UVS-07/27/00640/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. April 1993 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens verschiedener Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dieses Straferkenntnis enthaltende Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28. Mai 1993 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 1993 Berufung und brachte vor, er sei in der Zeit vom 25. Mai 1993 bis 13. Juni 1993 "teilweise in den Bundesländern, teilweise im Ausland" verreist gewesen und habe erst nach seiner Rückkehr die Hinterlegungsanzeige vom 28. Mai 1993 vorgefunden. Es sei ihm daher erst am 14. Juni 1993 möglich gewesen, das Schreiben von der Post zu beheben; die Rechtsmittelfrist habe daher erst am 15. Juni 1993 zu laufen begonnen. Als Beweis für sein Vorbringen machte der Beschwerdeführer eine Zeugin namhaft.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 1. Juli 1993 die offensichtlich verspätete Einbringung seiner Berufung vorgehalten; er legte daraufhin eine Bestätigung eines näher genannten Unternehmens vom 16. Juli 1993 vor, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer nach seinem Pfingsturlaub, den er in Italien verbracht habe, im Auftrag der genannten Firma eine Textilmesse in Mailand besucht und die ersten beiden Wochen Juni 1993 in Italien Kollektionen erarbeitet und Einkäufe getätigt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1993 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen und ausgeführt, die Behörde treffe zwar die Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit der Behauptung einer Partei, sie habe infolge Abwesenheit von der Abgabestelle von dem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen, weil er zur Bescheinigung seiner Ortsabwesenheit eine Bestätigung vorgelegt habe, der keine einzige konkrete Datumsangabe zu entnehmen sei, die einen Anhaltspunkt für seine Ortsabwesenheit gegeben hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0158) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Vielmehr hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 92/02/0021, 0022). Anders als in dem dem zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992 zugrundeliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer durch die namentliche Nennung einer Zeugin in seiner Berufung vom 16. Juni 1993 für seine Ortsabwesenheit ein entsprechendes Beweisanbot gestellt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben einer näher genannten Gesellschaft, er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt ortsabwesend gewesen, als nicht geeignet angesehen hat, den Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Es ist zwar richtig, daß diese Bescheinigung nicht genügend konkret wiedergibt, zu welcher Zeit der Beschwerdeführer ortsabwesend gewesen sein soll. Dies allein hätte die belangte Behörde aber noch nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung berechtigt, zumal das zitierte Schreiben dem Beschwerdeführer Ortsabwesenheit wegen eines "Pfingsturlaubes" und einer Dienstreise ("erste beide Juni Wochen") bestätigt und zumindest den Zeitraum vom 28. Mai bis 13. Juni 1993 abdeckt.

Damit kann nicht gesagt werden, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, einen hinreichenden Nachweis für seine Ortsabwesenheit zu erbringen. Die belangte Behörde hätte daher angesichts ihrer Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben müssen. Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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