TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0021

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der OÖ LReg und des LH von OÖ vom 28.2.1991, Zl. VerkR-14.315/3-1991-II/Au, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO und des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft. Diese Strafverfügung wurde am 1. August 1990 im Wege der Hinterlegung beim Postamt zugestellt (Beginn der Abholfrist am selben Tag). Der gegen diese Strafverfügung am 24. August 1990 zur Post gegebene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 1990 als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit den beiden Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung sowie des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1991 abgewiesen.

Gegen diese beiden Bescheide vom 28. Februar 1991 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren in Hinsicht auf die Zustellung der erwähnten Strafverfügung einen Zustellmangel behauptet, weil die Hinterlegung am 1. August 1990 infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers unzulässig gewesen sei; er sei von etwa Mitte Juli an bis 17. August 1990 durch Europa "getrampt". Zum Zeitpunkt der Hinterlegung habe er sich in Spanien aufgehalten. Roman H. wurde - ohne Angabe einer Adresse - als Zeuge für dieses Vorbringen des Beschwerdeführers angeführt.

Die Einvernahme dieses Zeugen ist im Verwaltungsverfahren allerdings unterblieben. Die belangten Behörden verweisen in der Begründung ihres Bescheides darauf, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Jänner 1991 zu Handen seines Rechtsvertreters aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Anschrift des erwähnten Zeugens bekanntzugeben. Dieses Schriftstück sei vom Rechtsvertreter am 30. Jänner 1991 übernommen worden, doch sei der Beschwerdeführer der darin enthaltenen Aufforderung nicht nachgekommen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0178) hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall von einem solchen Beweisanbot nicht die Rede sein: In der Beschwerde wird eingeräumt, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Jänner 1991 das Schreiben der belangten Behörden vom 25. Jänner 1991 erhielt, mit welchem er aufgefordert wurde, die Anschrift des erwähnten Zeugen binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Daß dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Allerdings wird darin darauf verwiesen, daß es dem Beschwerdeführer "Anfang" Jänner 1991 gelungen sei, die Anschrift dieses Zeugen (der "eher häufig" seinen Wohnsitz wechsle) zu eruieren. Sofort nachdem der Beschwerdeführer diese Anschrift erfahren habe, habe er sie telefonisch der zuständigen Beamtin bei der Erstbehörde bekanntgegeben; der genaue Tag sei dem Beschwerdeführer nicht mehr bekannt, es müsse aber zwischen dem 14. und 29. Jänner 1991 gewesen sein. Als der Beschwerdeführer am 30. Jänner 1991 von der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters angerufen worden sei, habe der Beschwerdeführer dieser mitgeteilt, daß er die Adresse der erwähnten Beamtin bereits bekanntgegeben habe.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers steht allerdings das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen, hat er es doch unterlassen, diesen behaupteten Vorgang im Verwaltungsverfahren vorzubringen, wozu er immerhin auf Grund des Schreibens der belangten Behörden vom 25. Jänner 1991 ausreichend Gelegenheit hatte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher - soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, nach § 42 Abs. 1 VwGG und, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich richtet, nach § 35 Abs. 1 VwGG - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020021.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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