TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W116 2241120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W116 2239322-1/11E

W 116 2241120-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.01.2021, GZ: 2021-0.006.965, betreffend die Nichtsuspendierung des XXXX nach mündlicher Verhandlung 28.05.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und XXXX gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.        XXXX (der Beschuldigte) steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist derzeit auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA F) als IT-Leitbediener und Leiter der Ausbildungsstelle der Justizanstalt eingeteilt. Er ist zudem Vorsitzender des Dienststellenausschusses.

2.       Mit Schreiben vom 22.06.2020 teilte die Datenschutzbehörde der JA F mit, dass ihr von einem anonymen Absender ein unverschlüsselter Wechseldatenträger zugesendet wurde, der vom Absender im Ortsgebiet F gefunden worden sei. Darauf befänden sich diverse Dokumente betreffend Interna der JA F (zB. Einvernahmeprotokolle) sowie personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO und § 36 Abs. 2 Z 1 DSG. Vor diesem Hintergrund werde ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.07.2020 übermittelte die Datenschutzbehörde der JA F zwei Lichtbilder vom gegenständlichen Wechseldatenträger und teilte mit, dass auf dem Kuvert, mit dem das Speichermedium übermittelt worden sei, kein Poststempel ersichtlich sei. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Wechseldatenträger im Ortsgebiet F gefunden worden und der Absender falsch sei. Mit Schreiben vom 29.07.2020 übermittelte die Datenschutzbehörde der JA F einen Screenshot vom Inhaltsverzeichnis des USB-Sticks.
Am 15.08.2020 erschien in der Krone folgender Artikel:

„USB-Stick mit brisanten Daten lag vor Gefängnis“: „Einer Top-Beamtin der JA F soll einen USB-Stick verloren haben – außerhalb der Gefängnismauern. Was sich darauf verbirgt, ist höchst brisant: neben Privatem auch Protokolle geheimer Sitzungen und Bescheide zu Insassen. Der explosive Inhalt des Datenträgers wurde nun der Krone zugespielt….

… Sie dürfte ihn außerhalb der Anstalt bei einem Fahrradständer verloren haben. Der Finder leitete ihn danach anonym an die Datenschutzbehörde weiter. Jetzt wurde der Inhalt des Sticks der „Krone“ zugespielt – und der birgt ordentlich Zündstoff.

Interne Protokolle, Bescheide und Co.

Neben Privatfotos sind andere Dateien viel bedenklicher: Protokolle zu dienstinternen Fehden, von Sitzungen mit Lichtensteins Polizeichef, Bescheide zu Fußfessel-anträgen, Anfragen von Botschaften. Ungeschwärzt und mit Namen aller Beteiligten. Für ein Schreiben mit privatem Inhalt soll sie sogar den Bundesadler auf dem Briefpapier verwendet haben. …“

3.       Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 übermittelte die Leiterin der JA F einen Anlassbericht betreffend den Beschuldigten an die OStA Innsbruck. Darin wird Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„Am 03.02.2020 kam am Ende einer dienstlichen Besprechung in den JA-internen Räumlichkeiten ein USB-Stick der Anstaltsleiterin abhanden. Dieser stammt aus dem Privatbesitz der Gefertigten und hatte sie ihn ab etwa Ende 2017 ua. dazu benutzt um Protokolle oder andere dienstliche Vorgänge digital offline zu erstellen, vorzubereiten bzw. zu bearbeiten. Diese dienstlichen Dateien wurden in regelmäßigen Abständen in die gesicherte Justizumgebung übertragen und dadurch vom Stick gelöscht. Ein Passwortschutz des Sticks lag nicht vor.

Bevor das Speichermedium dienstlich verwendet wurde, war es zu privaten Zwecken (zB. Zwischenspeichern von Fotos) genutzt worden - die entsprechenden Dateien waren vor Verwendungsänderung gelöscht worden.

Der in Rede stehende USB-Stick wurde von der Gefertigten stets in deren dienstlichem Taschenkalender, konkret in einer dreiseitig geschlossenen Aufsatztasche, verwahrt und nur bei Bedarf von dort herausgenommen. Am og. Tag war er zur Protokollerstellung einer Sitzung am Laptop der Anstaltsleiterin angesteckt und nach Abschluss der Schreibarbeiten bzw. im Zeitraum zwischen Unterfertigung und Erstellen einer Kopie des Sitzungsprotokolls neben dem PC auf den Tisch gelegt worden.

Zum Zeitpunkt des Abhandenkommens waren die Beamten Bezlnsp T und Bezlnsp H (der Beschuldigte) neben der Dienststellenleiterin als letzte Personen im Raum. Da alle Beteiligten zahlreiche Unterlagen auf dem Tisch ausgebreitet hatten und infolge der fortgeschrittenen Zeit am Sitzungsende eilig zusammenpackten, ging die Gefertigte zunächst davon aus, dass der Stick irrtümlich in einen dieser „Unterlagenstapel“ geraten ist, als sie wenig später dessen Fehlen bemerkte. Zu diesem Zeitpunkt war sie der festen Überzeugung, dass jener Bedienstete, der den Stick in seinem Gewahrsam hat, nach Bemerken seines Irrtums ihn wieder an sie retournieren werde. Dies geschah jedoch nicht und konnte vorerst der Verbleib des USB Sticks nicht erhoben werden. Zum Inhalt des Datenträgers im Zeitpunkt des Verschwindens siehe unten, Seite 4.

ln weiterer Folge erkrankte Bezinsp T und befand sich ab 02.03.2020 bis laufend im Krankenstand. Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde per 21.03.2020 ein Dienstgruppesystem etabliert und (der Beschuldigte) infolge bestehender Vorerkrankung dienstfrei gestellt - dieser kehrte erst Anfang Juni 2020 nach Beendigung des Dienstgruppensystems in die Dienststelle zurück.

Am 07.07.2020 langte ein Schreiben der Datenschutzbehörde (DSB) ein, wonach ein anonymer „Finder“ einen USB-Stick im Stadtgebiet von XXXX gefunden und anhin gesandt habe, auf welchem sich diverse Dokumente, die Interna der Dienststelle betreffen sowie personenbezogene Daten enthalten, befinden (Beilage ./A). Nach entsprechender Urgenz bei der DSB konnte erhoben werden, dass der Stick dort am 15.06.2020 eingelangt ist; weiters wurden Fotos durch die DSB übermittelt, sodass feststand, dass es sich um den zuvor genannten Stick der Dienststellenleiterin handelt - Beilage ./B.

Im Zuge einer weiteren Urgenz bei der DSB wurde das Inhaltsverzeichnis des Sticks anher übermittelt, wobei die Gefertigte sofort bemerkte, dass sich aktuell mehr Dateien auf dem Stick befanden, als zum Zeitpunkt als dieser abhandengekommen war - Beilage ./C.

Zwischenzeitlich hatte auch die Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug Kenntnis von den Vorgängen erhalten und eine Anzeigeerstattung urgiert, was von der Dienstellenleiterin zunächst mit Schreiben vom 30.07.2020 verzögert wurde, da sie eine forensische Analyse des Sticks in Auge gefasst hatte, um einerseits allfällige Hinweise auf die konkrete Person des „Finders“ erhalten, andererseits sich von dem ihr zur Last gelegten Fehlverhalten (sorgloser, fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten) freibeweisen zu können - Beilage ./D.

Am 15 08.2020 erschien, ausgehend von der steirischen Kronenzeitung, Redakteurin Frau K, österreichweit ein Bericht über den vermeintlichen Datenverlust bzw. den „Datenschutz-Skandal“ in der JA F. Auch die Lokalmedien, ua. das Onlineportal übernahmen den Bericht (mehr als 120 Kommentare gingen dazu auf der Homepage ein) und die Sendung „Bundesland heute“ vom gleichen Tag brachte einen Beitrag - Medienberichte she. Beilage ./E.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der in der JA G tätige Bezlnsp R gute Kontakte zur (steirischen) Verfasserin des Kroneartikels unterhält und ein Parteikollege von (dem Beschuldigten) (Fraktion WSE) ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass Bezlnsp R von der Datenweitergabe gewusst/diese koordiniert bzw. den Kontakt an Frau K vermittelt hat - she. dazu auch Ausführungen Seite 8.

Am 17.08.2020 publizierte die Kronenzeitung einen weiteren Beitrag zu diesem Thema und veröffentliche auszugsweise einen internen, sicherheitsrelevanten Bericht, betreffend Ö, weicher den Mord an einem Mitarbeiter der BH Dornbirn verübt hatte. Ab diesem Zeitpunkt stand für die Gefertigte fest, dass es sich

a,       um kein zufälliges Abhandenkommen des Speichermediums gehandelt hat sowie die Daten bewusst an die Medien gespielt worden sind und

b.       der Stick tatsächlich nachträglich manipuliert worden ist, da das in der Zeitung abgedruckte Exzerpt eines Berichtes etwa 2 Monate vor Abhandenkommen des Sticks von der Dienststellenleiterin vom Datenträger gelöscht worden war.

Dies wurde sodann der DSB mitgeteilt und die forensische Analyse des Speichermediums beantragt - Beilage ./F.

Nach Kontaktaufnahme mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter urgierte dieser bei der DSB die forensische Untersuchung, erhielt jedoch keine diesbezügliche Zusage. Daher wurde bei der GÖD ebenselbige im Rahmen des Rechtsschutzes beantragt und bewilligt.

Im Zuge einer - zwischenzeitlich von der DSB bewilligten - Akteneinsicht (Beilage ./G) wurde deshalb am 27.11.2020 eine Kopie des ÜSB-Sticks inkl. der Metadaten angefertigt. Das Programm zur Erlangung der Metadaten wurde vom Sachverständigen W (BSc), XXX, eingetragen in die Gutachterliste Justiz für die Fachbereiche IT-Sicherheit, Datenschutz, Verschlüsselung und Signaturerstellung, Virenschutz, forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion, Datenauswertung, zur Verfügung gestellt.

ln weiterer Folge wurden diese Metadaten BSc W zur Verfügung gestellt, der - auf diesen Daten basierend - angefügtes Sachverständigengutachten (Beilage ./H) erstellte. Ziel der forensischen Datenanalyse war es, durch Auslesen der Zeitstempel herauszufinden, wann welche der auf dem USB Stick enthaltenen Dateien erstellt worden sind, insbesondere sollte geklärt werden, ob nach dem 03.02.2020 (Zeitpunkt des Abhandenkommens) noch Dateien auf dem Stick platziert bzw. auf diesem wiederhergestellt wurden.

Weiters hatte Herr W den Auftrag nach allfällig vorhandenen Hinweisen auf konkrete Personen oder Endgeräte, die diese Dokumente oder den USB Stick nach dem 03.02.2020 bearbeitet hatten, zu suchen.

Zum besseren Verständnis darf hierzu ausgeführt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Wegnahme nur drei (sichtbare) Dateien auf dem Stick befanden: ein Ordner „DSchG“ in welchem sich das noch zu befüllende Datenverarbeitungsverzeichnis (Excel-Tabelle) der JA FDK inkl. Musterverzeichnissen befand; ein Word-Dokument „Niederschrift T_1 _2020“ und ein Word-Dokument „Protokoll DA 02_2020!“ - Beilage ./I, rote Markierungen.

Der vermeintliche Finder des Sticks hat sodann einen Ordner mit dem Titel „Vom Finder wiederhergestellt!“ erstellt und in diesem Ordner zahlreiche, zuvor durch die Gefertigte vom Stick gelöschte Dateien, platziert, nachdem er diese mit nicht ganz unerheblichen Aufwand wiederhergestellt (=sichtbar) gemacht hätte.

BSc W hat eingangs verifiziert, dass bei der Übertragung im Rahmen der Akteneinsicht keine Manipulationen stattgefunden haben bzw. keine Übertragungsfehler passiert sind - she. Beilage ./H, Seite 5. Sodann wurden sämtliche Metadaten der im Ordner „vom Finder wiederhergestellt“ enthaltenen Dateien exzerpiert und in einer Auflistung erfasst - Beilage ./J. Das bedeutet, der Gutachter hat zunächst aufgelistet welche Dateien von der Wiederherstellung betroffen waren (somit aktuell auf dem Stick vorhanden sind) und für diese Dateien aufgelistet, wann sie auf dem USB-Stick platziert wurden (Zeitstempel). Zusätzlich lautete der Auftrag an den Gutachter, Hinweise auf konkrete Personen oder Endgeräte in den wiederhergestellten Dateien zu extrahieren.

Da durch die Wiederherstellung letztlich mehr als 2000 Dateien (Fotos, Textdokumente, PDF, Tabellen etc., vgl. Beilage ./H, Seite 13) auf dem Stick vorhanden waren, hat Herr W sich beispielhaft einige wiederhergestellte Dateien im Detail angesehen. Ua. jene mit der ID 1257, welche aus dem Ordner „vom Finder wiederhergestellt!'‘ stammt. Diese wurde genauestens analysiert - she. Beilage ./H, Seite 10ff und Detailansicht des Zeitstempels Beilage ./K,

Diese Analyse zeigt, dass die in Rede stehende Datei folgende Metadaten enthält.

Sie wurde am 05.06.2020 um 14:12 Uhr (Beilage ./H, Seite 12, sechste Zeile von oben) in der Domäne „Justiz2“ vom Benutzer „ XXXX ' auf dem USB-Stick platziert und am 03.06.2020 um 11:38 Uhr zuletzt vom Justiz-User „ XXXX “ bearbeitet - she. dazu Metadaten im rechten unteren Bildrand der Beilage ./K, sowie die erklärenden Ausführungen zu den Zeitstempeln im Gutachten auf Seite 10ff.

Die Userkennung „ XXXX “ ist dem Bediensteten Bezlnsp H (der Beschuldigte) der JA F zugewiesen. (Der Beschuldigte) befand sich sowohl am 02.03.2020 (Tagdienst) als auch am 05.06.2020 (Nachtdienst) in der Dienststelle, nachdem er zuvor vom 21.03.2020 bis 31.05.2020 infolge COVID-Gruppensystem vom Dienst freigestellt war (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) – Beilage ./L.

Unter Verweis auf die bereits dargestellten Umstände liegt durch die og. Erkenntnisse des BSc W ein sehr starkes Indiz dafür vor, dass (der Beschuldigte) es war, der den Datenträger unbemerkt an sich genommen und manipuliert hat. Nur so ist das Aufscheinen seiner Justiz-Userkennung „ XXXX “ in der og. Datei des Ordners „vom Finder wiederhergestellt!" zu erklären.

Somit ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass (der Beschuldigte) dafür verantwortlich ist, dass die og. Daten auf dem Stick wiederhergestellt und der Originaldatenträger anonym an die DSB gesandt worden ist, wo er am 15.06.2020 einlangte. Weiters ist sehr wahrscheinlich, dass (der Beschuldigte) auch den Inhalt des Datenträgers samt der wiederhergestellten Dateien kopiert und diese den Medien (konkret der Kronenzeitung) zukommen lassen hat, welche diese auszugsweise österreichweit abgedruckt hat.

(Der Beschuldigte) ist der IT-Leitbediener und Leiter der Ausbildungsstelle der ho. Dienststelle. Er ist weiters Vorsitzender des ho. Dienststellenausschusses (Fraktion „Wir sind Exekutive“, kurz WSE).

Festzuhalten ist zudem, dass am 08.08.2020 (nur 1 Woche vor der og. Berichterstattung) in der Sonntagsausgabe der „Vorarlberger Neuen Tageszeitung“ (kurz: „Neue“) ein ausführlicher Bericht über das Disziplinarverfahren von Bezlnsp T abgedruckt war - Beilage ./M. Zum Disziplinarerkenntnis hatte (der Beschwerdeführer) ebenfalls Zugang, da er als Vorsitzender des DA iZ vom Ergebnis der Disziplinarverhandlung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Darüber hinaus besteht der Verdacht der laufenden, unerlaubten Datenbeschaffung durch (den Beschuldigten), da ca. ab dem Spätsommer 2020 nachstehende Wahrnehmungen gemacht werden konnten:

VB M, langjährige Mitarbeiterin der ho. Direktionsstelle, welche Zugang zu allen einlangenden Schriftstücken, den Personalakten, sämtlicher Gerichtspost und auch zum DPSA hat, wurde sowohl von der Gefertigten als auch von Mitarbeiterinnen dabei beobachtet, wie sie sich Notizen von Inhalten diverser Personalakten angefertigt, Eintragungen im DPSA (Anm: Diensteinteilungssoftware, welche auch Abrechnungsdaten der Bediensteten etc. enthält) herausgeschrieben oder Aktenstücke kopiert hat, obwohl es dafür keine (für die Beobachter) dienstliche Notwendigkeit gegeben hat. Entsprechende Aktenvermerke wurden angefertigt - vgl. Beilage ./N.

VB M verlässt sodann mehrmals am Tag für längere Zeit ihren Arbeitsplatz um entweder im Keller bei den Umkleiden oder im Stiegenhaus, vermeintlich privat mit dem Handy, zu telefonieren; teilweise ist aber auch feststellbar wo im Anstaltsbereich sie sich aufhält - Fr. M ist einfach 30-40 Min „weg“. Noch ist unbekannt mit wem Frau M telefonierte oder was sie während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz gemacht hat. Auch ist nicht klar, was mit Abschriften oder Kopien passiert, welche die Bedienstete aus dem Büro verbringt.

Nunmehr ist der Gefertigten von mehreren Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass sich VB M am 18.11.2020 vormittags mit (dem Beschuldigten) im Außenbereich der JA (konkret im Bereich des Wirtschaftshofs) getroffen hat, obwohl das Betreten dieses Bereichs für zivile Bedienstete untersagt ist. Jene Bediensteten, die das Treffen wahrgenommen haben, beschrieben die Situation als „geheime Tuschelei", wobei Allen aufgefallen ist, dass es VB M sehr unrecht war, gemeinsam mit (dem Beschuldigten) gesehen zu werden.

Ergänzend zu den unter Beilage./H geschilderten Umständen liegt die Vermutung nahe, dass sich (der Beschuldigte) auch weiterhin auf fragwürdigem Weg Daten/Informationen beschafft. Nämlich, indem er sich durch VB M über Umstände informieren, wahrscheinlich von ihr auch Dokumente/Unterlagen kopieren lässt, zu denen diese infolge ihrer Tätigkeit in der Direktionsstelle Zugriff hat (Personalordner, Mails des Leitungs-FUPOs, Daten aus dem DPSA etc,), nicht jedoch (der Beschuldigte).

Aufgrund der og. Metadaten steht fest, dass das Kopieren der Daten auf den USB-Stick in der Justiz-Domäne erfolgte. Aus dem Verzeichnis der Zeitlisten (Beilage ./J) ergibt sich ab Zeile 239, dass die Daten offensichtlich auch mit einem MAC-Gerät bearbeitet wurden; (der Beschuldigte) nutzt private Apple-Geräte — vgl. Signatur im Mail vom 22.05.2020, Beilage ./O.

Es ist davon auszugehen, dass sich Hinweise auf die oben dargestellten Vorgänge (Datenmanipulation/USB Stick und sonstige Datenbeschaffung via VB M), auf dem Dienst- PC/Diensthandy und in den Büroräumlichkeiten von (dem Beschuldigten) befinden, (Anm; Allenfalls finden sich derartige Indizien auch auf privaten Endgeräten der Marke „Apple“ (des Beschuldigten), was durch die Ermittlungsbehörden zu klären sein wird - die Gefertigte hat auf diese Geräte keinen Zugriff).

Daher wurden (dem Beschuldigten) über Anordnung der Generaldirektion für den Strafvollzug mit heutigem Tag sämtliche EDV-Berechtigungen der IT-Leitbedienung sowie seines Arbeitsplatzes entzogen, die Büroräumlichkeiten versperrt, PC und Diensthandy als Beweismittel eingezogen und der Genannte bis zur Klärung des Sachverhaltes in den allgemeinen Wachdienst zur Dienstverrichtung zugewiesen.

Nach vorheriger Abstimmung mit der Generaldirektion (Dienstbehörde) wurde zeitgleich (der Beschuldigte) aus Gründen der Verfahrenssicherung vorläufig vom Dienst suspendiert, damit er nicht - allenfalls über Umwege (zB. Mitarbeiter) - Beweise für die og. Handlungen an seinem Arbeitsplatz vernichten oder Einfluss auf Beteiligte, insbesondere zur vermuteten, laufenden Datenbeschaffung, nehmen kann. Dazu ergeht der Hinweis, dass sich der Genannte das Büro mit einer Mitarbeiterin teilt, die ihm gegenüber „sehr ergeben“ ist und er offensichtlich auch einen „sehr guten Draht“ zu VB M hat

Abschließend erlaubt sich die Gefertigte die Anmerkung, dass sie keine „Verschwörungstheoretikerin“ ist, sie jedoch schon länger den Verdacht hat, dass es unerlaubte Informationsflüsse innerhalb der Dienststelle aus dem Bereich der Direktionsstelle hinaus gibt. So wurde bereits 2018 in einem anonymen Schreiben Details aus der Dienstplanung (DPSA) an die WKStA herangetragen, Beamte als korrupt bezeichnet und in den Raum gestellt, die Anstaltsleiterin decke Unregelmäßigkeiten - vgl. Beilage ./P.

Der jüngste Vorfall vom November 2020 zeigt, dass anonyme Schreiben offenbar „auf Vorrat” angelegt (Datum des Schreibens ist der 30.03.2020) und „im Bedarfsfall“ versandt werden (Einlangensdatum bei der WKStA It. Stempel 11.09.2020) - she. Beilage ,/Q.

In den letzten 3 bis 4 Monaten häufen sich Anzeigen und Verfahren und zeitgleich gibt es Wahrnehmungen über Verhaltensauffälligkeiten von bestimmten Mitarbeitern (vgl. Beilage N), was kein Zufall sein kann und aufgrund des Anlassfalles im Gesamten erst jetzt zuordenbar bzw. „Sinn machend“ geworden sind: Offenbar versuchen Mitarbeiter zielgerichtet den Ruf der Dienststellenleitung zu schädigen, die Führung der Amtsgeschäfte als schlampig/rechtswidrig darzustellen (Ziel: Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens) und decken die Behördenleitung mit Verfahren (aktuell DSB) ein, um sie so von ihrem Arbeitsplatz „wegzubekommen“. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf, dass dieses Vorgehen bereits seit Jahren in den JA'en Graz und Innsbruck praktiziert wird und dort ebenfalls die Mitglieder der Fraktion „WSE“ - somit die Parteikollegen von (dem Beschuldigten) - als Informanten der Medien/Behörden über Interna im Wege anonymer Schreiben in Verdacht der dortigen Dienststellenleiter stehen. Anders als im vorliegenden Fall, konnte dort jedoch bisher keine eindeutigen Hinweise auf konkrete Personen gefunden werden.

Die Kopie des Datenträgers samt Metadaten (Anm: Das Original befindet sich noch bei der DSB) befindet sich in Besitz der Gefertigten und kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Um Kenntnisnahme und Veranlassung wird gebeten.“

4.       Mit Bescheid des BMJ vom 09.12.2020 als Dienstbehörde wurde der Beschuldigte gemäß § 112 Abs. 1Z 3 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er zuwider der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, dadurch, dass er

1. sich am 03.02.2020 einen USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt F widerrechtlich angeeignet habe, und

2. die sich auf diesem USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt sowie diese Daten/Geheimnisse der Justizanstalt F zu mehreren, derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, u.a. Medienvertreter, weitergeleitet habe,

schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 seine Dienstpflichten verletzt habe.

In der Begründung wurde zunächst der oa. Anlassbericht in seinen wesentlichen Teilen wiedergegeben. Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):


„Aus rechtlicher Sicht ist nunmehr hiezu auszuführen, dass hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass (der Beschuldigte) die sich aus § 43 Abs 2 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten gröblich verletzt hat. …

… Strafvollzugsbedienstete wie (der Beschuldigte) haben ihre Tätigkeit sachlich und professionell auszuüben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der Justizanstalt aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der für den österreichischen Strafvollzug zuständigen Bediensteten, diese Kernaufgaben zu erfüllen, wird dann untergraben und erschüttert, wenn Beamte - unter Verletzung des Amtsgeheimnisses - personenbezogene Daten sowie Geheimnisse einer Justizanstalt (wie gegenständlich der interne, sicherheitsrelevante Bericht der Justizanstalt F betreffend des Insassen Soner Ö.) an u.a. Medienvertreter weitergeben, obwohl sie diesen gegenüber keine amtlichen Mitteilungen zu machen haben. …

… Nachdem laut dem Gutachten des Sachverständigen Peter W. (BSc) die Datei ID 1257 des Ordners „Vom Finder wiederhergestellt!" am 05.06.2020 in der Justiz-Domäne „Justiz2" vom Benutzer „ XXXX " auf dem USB-Stick platziert wurde sowie die Userkennung „ XXXX " (dem Beschuldigten) zugewiesen ist, als sich dieser weiters auch am 03.02.2020 bei der dienstlichen Besprechung mit der Leiterin der Justizanstalt XXXX und am 05.06.2020 in der Justizanstalt XXXX befand, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich Genannter am 03.02.2020 den USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt XXXX widerrechtlich aneignete, die sich auf diesem USB-Stick befindlichen teils bereits gelöschten Informationen wiederherstellte sowie diese Daten/Geheimnisse der Justizanstalt XXXX an u.a. Medienvertreter weiterleitete, obwohl er diesen gegenüber keine amtlichen Mitteilungen zu machen hat.

Abschließend ist sohin festzuhalten, dass obgeschilderte Handlungen, welcher (der Beschuldigte) verdächtig ist, das Ansehen des Amtes des Justizwachebeamten aber auch wesentliche Dienstliche gefährdet haben und es sich gegenständlich auch nicht mehr um lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen handelt, weshalb die vorläufige Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zu verfügen war.“

5.       Mit Schreiben vom 09.12.2020 übermittelte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung samt Verfahrensakten an die Bundesdisziplinarbehörde.

6.       Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine umfangreiche Stellungnahme an die Bundesdisziplinarbehörde. Darin wurde im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

… Klar herauszustreichen gilt, dass bloße Gerüchte und vage Vermutungen, wie dies die Anzeigerin über weite Strecken in ihrer Darstellung vom 07.12.2020 der Bundesdisziplinarbehörde und der Generaldirektion anbietet, für die Vornahme einer definitiven Suspendierung (nach objektiven Kriterien bemessen) nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Anzeigerin die Pflicht (sie ist Doktorin der Rechtswissenschaften) greifbare Anhaltspunkte für erhebliche Dienstpflichtverletzungen in subjektiver so auch in objektiver Hinsicht anzubieten, um auf einem faktenbezogenen Entscheidngsfundus Entscheidungen überhaupt treffen zu können. Ansonsten ist eine derartige Maßnahme der Suspendierung weder gerechtfertigt noch gesetzeskonform.

Ebenfalls wird der sB in weiterer Folge aufzeigen, dass seine Belassung im Dienst weder das Ansehen des Amtes beeinträchtigt noch würden wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein. Ihre Anzeige ist eine Offenbarung ihrer subjektiven Wünsche Personalagenden in dieser Weise zu lösen (offensichtlich einen unliebsamen Dienststellenausschussvorsitzenden auf diese Art zu „entfernen“), dies unter Negierung von Objektivität und faktenbasiertem Handeln. Ihre Ausführungen in ihrer Anzeige sind von Gerüchten und vage Vermutungen getragen, die jegliche kriminologische Denkweise konterkariert. Ihre Anzeige und ihr Verhalten vor Erstatten derselben leiden nachhaltig an Fiktionenen, nicht nachvollziehbaren Rückschlüssen und unter völlig haltlosen Behauptungen. …

Überaus bemerkenswert sind die diesbezüglichen Ausführungen der Anzeigerin dahingehend, dass sie selbst bereits im ersten Satz ihres geäußerten Vorhaltes in ihrer Anzeige mehrere Dienstpflichtverletzungen zu- und eingesteht und sind diese wie folgt:

a)       Dienstpflichtverletzung #1:

Das Verwenden von privaten USB-Sticks als Speichermedium für dienstliche Belange ist im Lichte des „Diskettenerlasses“ einem Beamten gänzlich untersagt und verboten, und verstößt die Anzeigerin bereits gegen diesen Erlass, zumal sie selbst zugesteht, einen privaten USB-Stick für dienstliche Belange verwendet zu haben. Auf die Möglichkeit und Verpflichtung einen solchen über die BBG zu beschaffen wird hingewiesen.

b)       Dienstpflichtverletzung #2:

Diese wiegt insofern überaus schwerwiegend, als dass sie einen privaten USB-Stick für dienstliche Belange verwendete, ohne den USB-Stick mit einem Passwort (wie nicht nur allseits üblich sondern verlangt) zu schützen. Diesbezüglich wird auf die auch für Beamte im Staatsdienst verpflichtend anzuwendende DSGVO hingewiesen, wonach klar normiert ist, dass USB-Sticks in jedem Fall verschlüsselt und pseudonymisiert zu sein haben. Daher wäre es die Pflicht der Anzeigerin gewesen, dies in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche und als geführte Datenschutzbeauftragte (erhöhte Sorgfaltsverpflichtung), dementsprechend adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit es nach allgemeinen Ermessen zu keiner Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt und folglich auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden (vgl. Art. 24 DSGVO iVm. Art 32 DSGVO). Auch hat sie gegen die Verpflichtung interne Daten in der Justizanstalt zu belassen verstoßen (Fundort war der Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt XXXX - dazu später).

Diese oberhalb erwähnten Dienstpflichtverletzungen der Anzeigerin sind zur Dartuung eines dem sB angelasteten Vertrauensbruches seitens des Dienstgebers zwar für sich genommen nicht relevant, jedoch offenbart dieses Verhalten die Hintergründe der lang verzögerten Anzeigenerstattung so auch deren Art und Weise der Ausführungen und der hieraus von der Anzeigerin gezogenen Rückschlüsse. …

… c)    Dienstpflichtverletzung #3:

Überaus bemerkenswert ist dahingehend das Verhalten der Anzeigerin, zumal sie bereits am 03.02.2020 den Verlust des USB-Sticks bemerkte, dies bereits kurz nach dem Zusammenpacken der Unterlagen nach Sitzungsende, und begnügte sie sich mit jener Überzeugung, dass derjenige diesen nach Bemerken seiner Gewahrsame ihr retournieren werde. Für die Anzeigerin war von Anfang an klar, dass der USB-Stick entweder von Bl T oder aber von (dem Beschuldigten) (zunächst noch irrtümlich) eingepackt hätte.

Auch dahingehend ist der Anzeigerin anzulasten, dass sie mit derartigen sensiblen Daten derart leichtfertig umgegangen ist, zumal sie sich selbst nicht darum bemühte, den verlustig geratenen privaten USB-Stick durch Nachfragen beizuschaffen (sie hätte sich, wenn sie für ein Nachfragen keine Zeit gefunden hätte, sich eines anderen Beamten im Weisungswege bedienen können). Die Unglaubwürdigkeit ihrer Anzeigenausführung erlangt ihren Höhepunkt dahingehend, dass sie es nicht schaffte, sich weder bis zum 02.03.2020 noch bis zum 21.03.2020 über den Verbleib des USB-Sticks (bei) Bl T bzw. (dem Beschuldigten) zu erkundigen. Vielmehr hat sie diesen Umstand mit äußerster Gelassenheit zur Kenntnis genommen und sich damit abgefunden, dass hoch brisante Daten einem Missbrauch durch Dritte ausgesetzt waren.

Jeder von Vernunft getragenen Durchschnittsmensch (angemerkt ist, dass die Anzeigerin auch Datenschutzbeauftragte und Juristin ist) würde in einer derartigen Situation, hierzu bedarf es nicht einmal der Kenntnis von verloren gegangenen hochsensiblen Daten, umgehend den möglichen Finder kontaktieren und dementsprechende Nachforschungen anstellen. Dies tat die Anzeigerin nachweislich nicht. Warum nicht, wird sie noch zu erklären haben. …

… d)    Dienstpflichtverletzung #4:

Die nächste Dienstpflichtverletzung der Anzeigerin offenbarte sich in der verzögerten Anzeigenerstattung an die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden, und wäre die Anzeigerin dazu verpflichtet gewesen, bei Kenntnis des Verlustes des USB- Sticks, umgehend, dies innerhalb von 24 Stunden, die Datenschutzbehörde zu verständigen und wurde sie auch seitens der Generaldirektion zum Handeln aufgefordert, nämlich umgehend eine Anzeige zu erstatten, welcher Anzeigenerstattung trotz Urgenz seitens der Generaldirektion die Anzeigerin nicht nachgekommen ist. Überaus merkwürdig ist das Verhalten der Anzeigerin zu qualifizieren, da sie wissentlich (bereits zu diesem Zeitpunkt) mehrere Dienstpflichten verletzt hat und kann man sich des Anscheines nicht erwehren, dass die Anzeigerin versuchte, ihr Fehlverhalten zu vertuschen.

Abgesehen davon, findet sich im gesamten Akt kein einziger Hinweis darauf, dass die Anzeigerin mit der Beauftragung einer forensischen Analyse des USB-Sticks von einem ihrer Vorgesetzten hierzu beauftragt wurde, und finden sich ebenso keine Hinweise darauf, dass ihr ein sorgloser fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten zur Last gelegt wurde. Vielmehr sprechen ihre Ausführungen für jene Einsicht, dass die Anzeigerin selbst zur Kenntnis gelangte, dass sie tatsächlich ein eklatantes Fehlverhalten an den Tag gelegt hatte, nämlich einen sorglosen und absolut fahrlässigen Umgang mit dienstlichen Daten, dies abgespeichert auf einem privaten USB-Stick ohne einen Passwortschutz zu verwenden, bzw. einen solchen überhaupt aus sicherheitstechnischen Maßnahmen eingerichtet zu haben. Eine dienstliche Notwendigkeit sich freizubeweisen bestand bis zum 30.07.2020 mangels gegen sie geführten Erhebungen nicht. Anscheinend war ihr bewusst, dass das Mitnehmen von sensiblen anstaltsinternen Daten (also das Verbringen dieser in einen öffentlichen Raum) verboten ist.

Ferner mutet es überaus merkwürdig an, dass die Anzeigerin aus privat-motivierten Gründen nicht nur den Aufforderungen und Dienstanweisungen der Generaldirektion folgte und eine Anzeigenerstattung bewusst verzögerte, sondern offensichtlich aus persönlichen Sicherheitsgründen die Erstellung eines Privatgutachtens ins Auge fasste. Dieses Verhalten ist absolut zu missbilligen.

Die Anzeigerin wird es noch zu erklären haben, warum sie einerseits die Weisungen der Generaldirektion offensichtlich missachtete, dies anscheinend gewollt, absichtlich und sohin vorsätzlich (dolus directus) und wird sie demzufolge auch zu erklären haben, was sie mit einem Privatgutachten bezwecken wollte, zumal die Staatsanwaltschaft ohnehin dementsprechende Aufträge hätte erteilen können/müssen/dürfen. Der von ihr angebotene Erklärungsfundus leidet an einer erheblichen Glaubwürdigkeit.

Bemerkenswert ist ferner, dass sie bereits selbst zur Einsicht gelangte, dass das Verwenden eines privaten USB-Sticks als ein sorgloser, fahrlässiger Umgang mit dienstlichen Daten zu qualifizieren ist. Der Verfasser dieser Schriftsatzes geht davon aus, dass die Anzeigerin aus Gründen der Vertuschung offensichtlich bewusst nicht versuchte, die von ihr konkretisierten potentiellen Gewahrsamsnehmer (Bl T und/oder (der Beschuldigte)) auf den verlorenen privaten USB-Stick anzusprechen. Ihr war es anscheinend wichtiger vorab zu erfahren, dies im Wege einer privaten Beauftragung und Erstellung eines Privatgutachtens, welches Gefahrenpotenzial für sie in ihrem pflichtwidrigen Verhalten schlummerte. Allein dieses eigenmotivierte Handeln müsste die Bundesdisziplinarkommission zum Nachdenken anregen.

e)       Dienstpflichtverletzung #5:

Dahingehend hat die Anzeigerin jene weitere Dienstpflichtverletzung zu verantworten, als dass sie (wie oberhalb beschrieben) nicht nur die Weisung der Generaldirektion bewusst missachtete, sondern hat sie entgegen den einschlägigen Erlass, privat-motivierte Ermittlungen in Gang gesetzt, welche Ermittlungen sie hätte als Vorgesetzte nie führen dürfen. Auch jener Erlass, der es Vorgesetzten verbietet, Ermittlungen gegen seine ihm dienstrechtlich untergeordneten Beamten zu führen und dementsprechend als dominus litis aufzutreten, sollte einer Anstaltsleiterin und Juristin bekannt sein. Der Verfasser dieser Stellungnahme geht auch davon aus, dass derartige Erlässe der Anzeigerin bekannt sein müssen, und hat sie sich auch vorsätzlich gegen diese Erlassvorschrift verhalten und die Grundsätze der EMRK verletzt. …

Abgesehen davon, dass derartige Ausführungen in der Anzeige bereits den Strafbestand der Verleumdung verwirklichen könnten, sind ihre Ausführungen nichts anderes, als bloße und durch keine Indizien begründeten vagen Vermutungen, und wird sich die Anzeigerin auch dementsprechend zu verantworten haben. Die Anzeige vermisst dahingehend jede logische faktenbasierte Schlussfolgerung, weswegen dies als ein bewusster strafrechtlich relevanter Angriff gegen die Integrität, zumindest des Herrn R und des (Beschuldigten), zu qualifizieren sein wird. Dies werden ohnehin die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen haben. Die von ihr gezogenen Rückschlüsse sind weder haltbar noch in sich logisch. Abgesehen davon ist für die sB nicht ersichtlich, dass der Artikel in „Die Krone“ von Frau K verfasst wurde. Daher leidet auch dieser als „Verschwörungstheorie“ zu qualifizierender Rückschluss unter einem erheblichen und logischen Denkmuster.

Wenn die Anzeigerin tatsächlich ein derartiges Gedankengut hegt, wäre sie zumindest im Ansatz verpflichtet gewesen, ihre Sichtweise zu begründen, was sie gröblichst vernachlässigte. Bei Studium der Anzeige erschleicht einem Leser das Gefühl, dass es sich beim Anzeigeninhalt um ein Rechtfertigungspamphlet der Anzeigerin handelt und nicht um eine gut fundierte Anzeigenerstattung. Ferner erschleicht dem aufmerksamen Leser der Anzeige das Gefühl, dass privat-motivierte Interessen im Vordergrund stehen, zumal diese „abstrusen Gedankenspielerein“ als ein Verhalten im Lichte des § 43a BDG zu qualifizieren sind. Weder schaffte sie es, die Fraktion WSE zu erklären, noch schaffte sie es darzutun, eine Verbindung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Bl R nachvollziehbar aufzuzeigen. Dies wird sie auch nicht können, da es eine eine rufschädigende und auf die persönliche Integrität der Anzeigerin abzielende Verbindung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Bl R schlicht und ergreifend nicht gibt, und handelt es sich hierbei um nichts anderes als eine konstruierte Rechtfertigung der Anzeigerin, um ihr Fehlverhalten zu exkulpieren.

Der hierauf aufbauende Rückschluss der Berichterstattung der Kronenzeitung im Zusammenhang mit dem Insassen Ö und dem sB ist völlig haltlos und an den Haaren herbeigezogen. Es fällt schon einem Verteidiger schwer, fundiert solche realitätsfernen Ausführungen fundiert zu entkräften, da auch diese Ausführungen seitens der Anzeigerin „luftschlossanmutende Tendenzen" aufweisen. Bei Weiterführung des Gedankens der Anzeigerin würde dies bedeuten, dass der sB bereits im Vorfeld wusste, dass auf dem privaten USB-Stick hochbrisante Daten vorhanden sind, in gelöschter und/oder nicht gelöschter Art und Weise, welche Daten er dementsprechend gegen die Anzeigerin auch hätte verwenden können. Nach Ansicht der Anzeigerin hätte er auf Basis der Kenntnis, was sich auf dem privaten USB-Stick an Daten befindet, bereits sämtliche Fäden gezogen, um rufschädigend gegen die Anzeigerin vorzugehen. Eine derartige Sichtweise entpuppt sich als eine haltlose Fiktion.

Die weiteren Ausführungen bestätigen die oberhalb vom sB nunmehr - im Rahmen seines Parteiengehörs - angebotenen und nachvollziehbar dargelegten offensichtlichen Bedenken und Befürchtungen der Anzeigerin, zumal sie selbst in ihrer Anzeige ausführte, dass sie nicht einmal bis zum 27.11.2020 der Weisung zur Anzeigenerstattung nachgekommen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt schaffte sie es, laut ihren eigenen Angaben zwar äußerst widersprüchlich, eine Kopie des privaten USB-Sticks inklusive der Metadaten anzufertigen. Auch dies ist nicht richtig, zumal sie bereits am 27.10.2020 eine derartige 1:1 Kopie, wenn man den Angaben der Anzeigerin Glauben schenken möchte, angefertigt hat. Auch dahingehend wird sie nicht umhinkommen, einen derartigen Widerspruch zu erklären.

Die Anzeigerin wird ferner nicht umhinkommen, dass sie ab Kenntnis, nämlich ab 03.02.2020 bis 07.12.2020 der Weisung der Generaldirektion nicht nachgekommen ist, und wird sie ein derartiges Verhalten auch noch zu erklären haben.

Wie die Anzeigerin in ihrer Anzeige zur Kenntnis gelangte, dass die Wiederherstellung gelöschter Daten mit einem nicht ganz unerheblichen Aufwand wiederhergestellt (sichtbar) werden konnte, wird sie ebenfalls zu erklären haben, zumal das Wiederherstellen gelöschter Daten zum Basiswissen eines jeden Computeranwenders gehört. Diese Vorgehensweise lernen Schulkinder in der Unterstufe. Auch diese Ausführung zeigt die privat-motivierten Interessen der Anzeigerin und ihre zu Recht bestehende Furcht von ihrem Fehlverhalten abzulenken und verschleiernde Ausführungen anzubieten.

Auch die in weiterer Folge geschlossenen Rückschlüsse, dass die von ihr geschilderten Fiktionen, als ein starkes Indiz dafür sprechen, dass (der Beschuldigte) jene Person sei, die den Datenträger unbemerkt an sich genommen und manipuliert hätte, halten der Wertung „faktenbezogene Tatsache“ nicht einmal ansatzweise Stand, da es sich hierbei um absolut fern jeden logischen Denkgesetzen angesiedelte Sichtweise handelt und nicht einmal die Definition von vagen Vermutungen standhält. Es handelt sich hierbei um haltlose Anschuldigungen.

Auch sämtliche Ausführungen der Anzeigerin hinsichtlich VB M und zu ihrem angeblichen (Fehl-)Verhalten sind überaus bemerkenswert, da auch hierin bereits mehrfache Dienstpflichtverletzungen der Anzeigerin sich erhellen.

f)       Dienstpflichtverletzung #6:

Wenn die Anzeigerin angibt, dass VB M bereits von der gefertigten und auch von anderen Mitarbeiterin beobachtet worden sei, dass sie sich Notizen von Inhalten diverser Personalakten angefertigt hätte, Eintragungen im DPSA herausgeschrieben und/oder Aktenstücke kopiert hätte, obwohl VB M dafür keine dienstliche Notwendigkeit hatte, wäre die Anzeigerin verpflichtet gewesen, dementsprechende dienstrechtliche Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Sollte sie derartige Maßnahmen ergriffen haben so wird sie zu erklären haben, warum sie in ihrer Anzeige diese nicht anführte. Die post-hum angefertigte Aktenvermerke ersticken in ihrer eigenen Qualität und Aussagekraft. So verabsäumte sie anzugeben, ob sie VB M diesbezüglich verwarnte oder ermahnte (gegen Vertragsbedienstete können keine disziplinäre Maßnahmen im Lichte des BDG ergriffen werden). Ebenfalls muten die Ausführungen der Anzeigerin dahingehend merkwürdig an, wonach sie in ihrer Anzeige angab, dass VB M mehrmals am Tag für längere Zeit ihren Arbeitsplatz verlassen würde, um entweder im Keller bei den Umkleiden oder im Stiegenhaus vermeintlich privat mit dem Handy zu telefonieren. Warum hierauf keine dienstrechtliche Reaktion der Anzeigerin erfolgte, wird sie ebenfalls zu erklären haben. Eine unerlaubte Abwesenheit von Beamten oder Dienstnehmern vom Arbeitsplatz sind umgehend nicht nur zu melden, sondern wäre die Anzeigerin verpflichtend gewesen, dementsprechend hiergegen vorzugehen. Auch dies lässt sich der Anzeige nicht entnehmen, weswegen davon auszugehen ist, dass sie anscheinend dem angeblichen Treiben der Frau VB M sanktions- und tatenlos zusah. Dass die Anzeigerin nolens volens derartige Machenschaften gewähren lässt, dass VB M Abschriften oder Kopien anfertigt, wobei sie nicht weiß, was mit diesen Dokumenten passiert, ist haarsträubend und unglaubwürdig zugleich. Gerade sie als Personalverantwortliche hätte dafür Sorge tragen müssen, dass derartige Machenschaften sich nicht wiederholen. Da der Verfasser dieses Schriftsatzes nicht davon ausgeht, dass die Anzeigerin ein derartig nachlässiges Verhalten an den Tag legt/legte, erschließt sich die Begründung dieser Ausführungen dahin, dass dies ebenfalls eine Schutzbehauptung der Anzeigerin ist, um ihr Fehlverhalten zu kaschieren.

Ebenfalls unterließ sie anzugeben, welche Bediensteten die „geheime Tuschelei“ beobachten konnten und wäre sie hierzu auch verpflichtet gewesen. Auch dahingehend bewegt sich die Anzeigerin mit ihren Ausführungen im Bereich von Wunschvorstellungen, und ist auch ein derartiges Verhalten als kontra legem zu qualifizieren. Auch dahingehend wird sich die Anzeigerin noch vor den dementsprechenden Instanzen noch zu verantworten haben.

Dem allem nicht genug führt die Anzeigerin in offensichtlich bewusster Kenntnis in ihren unwahren Ausführungen aus, dass der sB sich weiterhin auf fragwürdigen Weg Daten und/oder Informationen beschaffen würde. Auch dies ist nichts anderes als eine reine Diffamierung des sB, welche Diffamierung nicht nur den Tatbestand der Verleumdung verwirklicht. Auch dahingehend wird sich die Anzeigerin noch dementsprechend zu verantworten haben.

Wenn die Anzeigerin davon spricht, dass sie keine Verschwörungstheoretikerin ist, so kann ihr dies bei genauem Studium ihrer Anzeige ihr zugestanden werden, sondern hinterlässt sie eher den Eindruck einer „Verschwörungspraktikerin“ zu sein. Sie selbst beschreibt sich als ein Opfer vieler Mitarbeiter, die angeblich, so ihre Sicht, zielgerichtet den Ruf der Dienststellenleitung schädigen wollen. Ebenfalls würden Mitarbeiter versuchen, die Führung der Amtsgeschäfte als schlampig/rechtswidrig darzustellen. Bei Studium der Anzeige bedarf es keiner Mitarbeiter, die die dies tatsächlich praktizieren, sondern gibt die Anzeigerin selbst mannigfaltig zu, schlampig und rechtswidrig gehandelt zu haben. Die gesamte Anzeige liest sich eher als ein Rechtfertigungspamphlet als eine gut strukturierte und fundierte und faktenbezogene Anzeige, wie sie von einem Juristen erwartet werden kann.

4.       Zur Verantwortung des sB:

Richtig ist, dass der sB den privaten USB-Stick von einer Kollegin erhielt, und ist es ebenfalls richtig, dass der sB versuchte, auszuforschen, wem der private USB-Stick zugehörig ist. Alle weiteren haltlosen Vorhalte werden vom sB mit aller Vehemenz bestritten, und entspringen diese der Fiktion der Anzeigerin.

Der zugetragene Sachverhalt lässt sich kurz und bündig einfach und schlüssig erklären, indem der sB von der Kollegin Bl A den USB-Stick nach Rückkehr in die JA XXXX übergeben erhielt und versuchte er mehrere Male (wie in ähnlich gelagerten anderen Fällen zuvor auch), dies in seiner Eigenschaft als IT-Beauftragter, herauszufinden, wem der USB-Stick gehört. Aufgrund der Tatsache, dass der sB zurecht annahm, dass das Verwenden eines privaten USB-Sticks (die Werbeaufschrift lässt einen eindeutigen Rückschluss auf dieses Faktum zu) einerseits gesetzwidrig (Insassen und Beamte betreffend) und andererseits gegen den „Diskettenerlass“ (ausschließlich Beamte betreffend) spricht, und er herausgefunden hatte, dass dieser der Anstaltsleiterin eigentümlich war, hat er infolgedessen richtig dahingehend gehandelt, dass dieser den privaten USB-Stick der Datenschutzbehörde übermittelte (es war kein dienstlich genehmigtes Speichermedium).

Das Widerherstellen von Dateien, wie oberhalb kurz ausgeführt, kann durch das Programm „Recovery“ ohne weiteres wiederhergestellt werden, und handelt es sich hierbei um eine für jedermann nutzbare Software und bedarf es hierzu keine fachspezifische Kenntnis, wie dies die Anzeigerin zu verstehen aufzuzeigen versucht.

Gerade der sB ist zur allgemeinen und vorbeugenden Gefahrenforschung verpflichtet, weswegen er auch einen privaten USB-Stick naturgemäß auf den Inhalt zu untersuchen hat, und obliegt es ihm ebenfalls, zumal zwischen Besuchern und Insassen oftmals USB- Sticks ausgetauscht werden, herauszufinden, ob es ihm Lichte der allgemeinen Gefahrenabwehr notwendig ist, dementsprechende Handlungen anstaltsintern bezugnehmend der Insassen und einer Beamten- und/oder Insassengefährdung und -Sicherheit zu treffen oder nicht. Vor diesem Hintergrund war die Nachschauhaltung auf den Inhalt des privaten USB-Sticks in jedem Fall gerechtfertigt.

Abgesehen davon, wie bereits oberhalb ausgeführt, ist das Verwenden von privaten USB- Sticks nicht erlaubt und konnte man auch davon ausgehen, dass es sich hierbei bereits allem äußeren Anschein nach, um einen privaten USB-Stick eines Insassen handeln könnte. Jeder Beamte ist verpflichtet, sollte tatsächlich ein derartiges Instrument (Speichermedium) benötigt werden, so hat ein Arbeitsauftrag an die Bundesbeschaffungsagentur (BBG) gestellt zu werden, und zwar im Speziellen an die IT- Administration, welche beim BMJ angesiedelt ist. In weiterer Folge folgt zumeist der Auftrag an den Arbeitsauftragsteller einen derartigen USB-Stick käuflich zu erwerben. Das hierzu benötigte Geld wird anschließend von der Wirtschaftsstelle ausbezahlt. Sohin war die Nachschauhaltung von Daten auf dem USB-Stick auch dem äußeren Anschein nach unumwunden notwendig.

Richtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass der USB-Stick von Frau Bl A, Justizwachebeamtin der JA F, Ende März 2020 gefunden wurde, und war der Fundort außerhalb der Justizanstalt F, und zwar beim Fahrradständer direkt vor der JA - sohin im öffentlichen Bereich. Allein aus der Tatsache des Fundortes ergibt sich der Hinweis, dass die Anzeigerin unrechtmäßig Daten in den öffentlichen Raum verbrachte, sohin hat sie diese brisanten Daten, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu haben, disloziert, weswegen es nachvollziehbar anmutet, dass die Anzeigerin erst rund 10 Monate nach Bemerken des verlustig gegangenen privaten USB-Sticks eine Anzeige/Sachverhaltsdarstellung an die OStA richtete. Allein aus diesem Verhalten ergibt sich eindeutig, dass die privat-motivierten Interessen der Anzeigerin Vorrang genossen.

Wie üblich wurde dann in weiterer Folge der USB-Stick an den sB von Bl A ausgehändigt, und wurde dementsprechend, wie bereits beschrieben, agiert. Eine widerrechtliche Aneignung am 03.02.2020 des privaten USB-Sticks der Anzeigerin erfolgte durch den sB definitiv nicht. Jener Vorhalt, dass der sB die auf diesen privaten USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt hat, entspricht ebenfalls der Richtigkeit, dies im Lichte der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Völlig aus der Luft gegriffen, ist jedoch jener Sachverhalt/Vorhalt, dass der sB zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, unter anderem an Medienvertreter, Daten weitergeleitet hätte, und gibt es hierfür kein einziges Beweissubstrat sondern lediglich vage Vermutungen.

Aus dem Gutachten des SV W ergibt sich zweifelsfrei, dass nach Übergabe des USB-Sticks an die DSB, die Übergabe erfolgte am 15.06.2020, diverse Dateien geöffnet wurden, und wird dementsprechend auf die Zeitstempel verwiesen. Bei Durchsicht der Zeitstempel ist ersichtlich, dass einige Dateien am 16.06.2020, am 28.07.2020 und am 13.10.2020, von wem auch immer, geöffnet wurden, und war dies zu einem Zeitpunkt, an welchen eine Berichterstattung einerseits noch nicht erfolgte (erste Berichte tauchten erst am 15.08. und am 17.08.2020 in den Medien auf) und der private USB-Stick der Anstaltsleiterin nicht mehr in den Händen des sB war. Auch gibt es im Verzeichnis Hinweise darauf, dass Dateien des privaten USB-Stick von einem MAC-PC geöffnet wurden, und verfügte entgegen den wahrheitswidrigen Angaben der Anzeigerin der sB nicht über einen Apple MAC-PC, sondern lediglich über ein Apple iPhone so auch über ein Apple iPad. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass an derartigen Geräten ein USB-Stick nicht integrierbar bzw. implementierbar (durch Anstecken) ist. Auch die diesbezüglichen Vermutungen der Anzeigerin, dass der sB über diverse Apple-Geräte verfügt, die einen Erklärungsfundus liefern sollten, warum diverse Dateien mit einem Apple-Gerät geöffnet worden seien, ist sohin jeglicher Boden entzogen.

Bekanntermaßen können „Maulwürfe“ überall ihr Unwesen treiben, nicht nur in Reihen der Exekutive sondern auch in der Justiz so auch in anderen Behörden. Bei Studium der gesamten Sachverhaltsdarstellung erlangt man verschärft das Gefühl, dass Animositäten der Anstaltsleiterin gegenüber dem sB ausgeübt wurden, und war für die Anstaltsleiterin das Verlorengehen ihres privaten USB-Sticks und die Tatsache, dass gewisse Tatsachen, die für sie äußerst peinlich und unangenehm zu sein scheinen, an die Öffentlichkeit gerieten, ein Einfaches, den sB alles „umzuhängen“ um von ihrem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Wenn man bedenkt, dass eine Anzeigenerstattung rund 10 Monate in Anspruch nimmt, und für diese zunächst ein Privatgutachten, welches einerseits, wenn man die Beilagen studiert, anscheinend durch den Rechtsschutz der GÖD bezahlt wurde, benötigt, um zunächst herauszufinden, wie man am besten taktisch vorzugehen hat, um seine „eigene Haut“ zu retten, so zeigt dies eindeutig auf, dass die Anzeigenerstattung so auch der Inhalt derselben nicht von Redlichkeit und allumfassender Nachvollziehbarkeit getragen ist. …

… Das Weiterleiten des privaten USB-Sticks an die Datenschutzbehörde kann prima vista nicht als eine allumfassend zu befürwortende Maßnahme durch den sB angesehen werden, dies wird nicht bestritten, jedoch erlangt diese Maßnahme des sB dann ihre Rechtfertigung, als dass natürlich befürchtet werden musste, dies ab ovo, dass dieses Missgeschick der Anzeigerin unreflektiert und ohne jegliche Konsequenz „untergeht“. Daher war vor diesem Hintergrund das Handeln des sB gerechtfertigt, nämlich das Weiterleiten des privaten USB-Sticks an die Datenschutzbehörde, da hochbrisante Dateien sich auf einem derartigen privaten USB-Stick befunden haben. Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO treffen jeden Beamten, weswegen auch ein Wahlverschulden zwischen Weiterleiten an die Datenschutzbehörde oder Weiterleitung an die Generaldirektion gegenständlich gegeben war, und hat sich der sB für die Weiterleitung an die Datenschutzbehörde entschieden, zumal der Fundort ein öffentlicher Platz war. Diese Sichtweise wird durch die angebotene Sichtweise der Anzeigerin in ihrem Pamphlet (Anzeige/Sachverhaltsdarstellung) erhärtet.

Klargestellt wird unter einem ferner, dass es dem sB niemals darum ging und auch derzeit nicht darum geht, einen Beamten, weder einen Kollegen in seiner Hierarchie noch einen seiner Vorgesetzten zu diskreditieren oder die Anzeigerin in ihrem Ruf zu schaden, sondern sieht er sich als Instrument der allgemeinen Gefahrenforschung und Gefahrenabwehr. …

… Im gegenständlichen Fall operiert die Anzeigerin lediglich mit bloßen Gerüchten und äußerst vagen Vermutungen und reichen derartige Vermutungen für die Suspendierung nicht aus, dies was den Verschwörungssachverhalt hinsichtlich des Informantentums und der Rufschädigung unter Zuhilfenahme von mehreren Beamten der JA F und diverser Pressemitarbeiter anbelangt. Auch die Verbindung zur Fraktion WSE und Machenschaften bis in die JA Graz-Jakomini (Bl R) wurden seitens der Anzeigerin unhaltbar übertrieben formuliert und „Weltuntergangsszenarien“ gleichzusetzen.

Fakt ist, dass die von der Anzeigerin geschürten Gerüchte und die angegebenen vagen Vermutungen hinsichtlich der oben ausgeführten Weiterleitung von Informationen an Medien nicht ausreichen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen, zumal diese vage Vermutung vom sB faktenbezogen entkräftet werden konnte. Sohin gilt es den Sachverhalt des Ansichnehmens des privaten USB-Sticks, das Öffnen und Wiederherstellen von diversen Dateien und das Weiterleiten des USB-Sticks an die Datenschutzbehörde gesondert zu würdigen, und reicht dieser Tatbestand nicht einmal ansatzweise für eine Suspendierung aus. Die Schwelle des § 112 Abs. 3 BDG idgF wurde durch den sB in keinster Weise überschritten und ist seine Belassung im Dienst in jedem Fall gerechtfertigt. Er hat weder das Ansehen des Amtes noch die wesentlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet. Auch in der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass jemand, zum Beispiel aus der Richterschaft, einen USB-Stick (offiziell über die BBG angekauft) verlor, und war es auch dahingehend immer wieder notwendig, dementsprechende Recherchen anzustellen, um den USB-Stick einer Person zuzuordnen und diesen an sie rückübergeben zu können. Auch hierfür war der sB zuständig und ist dies des Öfteren passiert.

Sollte die nunmehr angerufene Behörde die Befürchtung hegen, dass unter der Ägide der Anzeigerin das weitere Verrichten des Dienstes des sB aus persönlich motivierten Gründen nicht möglich sein sollte, so gereicht diese Sichtweise nicht für eine Suspendierung aus. Ganz im Gegenteil geht die oberstgerichtliche Judikatur sogar so weit, dass Maßnahmen im Lichte der Dienstzuteilungen zu ergreifen sind, auch dann, wenn keine geeignete Dienststelle für einen derartigen Beamten zur Verfügung steht und für den Dienstgeber allfällige Mehrkosten damit verbunden sind. …“

7.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.01.2021 wurde der Beschuldigte gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, des Inhalts der gegen den Beschuldigten erstatteten Anlassberichts sowie der vom Beschuldigten eingebrachten Stellungnahmen führte die Bundesdisziplinarbehörde in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„Feststellungen zum disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt im Verdachtsbereich:

1.       Die Darstellung des Sachverhaltes der Dienstbehörde, wonach sich (der Beschuldigte) den USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt F am 03.02.2020 widerrechtlich aneignete, überzeugte den erkennenden Senat nicht. Einerseits deshalb, weil es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass die Leiterin einer Justizanstalt den Verlust eines USB-Sticks mit klassifizierten Informationen ohne jegliche Reaktion im zeitnahen Bereich hinnimmt. Vielmehr hätte jeder maßgerechte Beamte unverzüglich mit den beiden in Frage kommenden Bediensteten der eigenen Dienststelle Verbindung aufgenommen, um diesen wieder zu erhalten. Andererseits ist die Erklärung des (Beschuldigten) in seiner Stellungnahme den USB-Stick von einer Kollegin erhalten zu haben durch Befragung der Kollegin Bezlnsp A einfach zu überprüfen und erscheint dem Senat durchaus plausibel.

2.       Es gehört zu den dienstlichen Aufgaben des (Beschuldigten) als Leitbediener, einen innerhalb oder im Nahbereich der Justizanstalt außerhalb aufgefundenen (nach dem Aussehen als privaten) USB-Stick auf Daten zu untersuchen. Folgt man der Darstellung der Dienstbehörde - und somit der Leiterin - so hätte er auf Grund der drei am USB-Stick sichtbar vorhandenen Dateien erkennen müssen, dass es sich um jenen der Anstaltsleiterin handelt. (Der Beschwerdeführer) bestreitet in seiner Stellungnahme vom 14.01.2021 auch gar nicht, den USB-Stick als jenen der Leiterin erkannt zu haben. Er habe diesen privaten USB-Stick, da es kein dienstlich genehmigtes Speichermedium war, der Datenschutzbehörde (DSB) anonym übermittelt. Er räumt auch ein, dadurch keine allumfassend zu befürwortende Maßnahme getätigt zu haben. Warum er alle Daten sichtbar gemacht hat, wird zunächst die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben. Dem Senat ist lediglich bekannt, dass eine forensische Untersuchung eingeleitet wurde. Festzustellen ist lediglich, dass (der Beschuldigte) an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt und Fehlleistungen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu würdigen sein werden, eingeräumt hat.

3.       Der Vorwurf, (der Beschwerdeführer) habe den Ausgang eines Disziplinarverfahrens bzw. dienstliche Geheimnisse im Zusammenhang mit einem Insassen an die Medien weitergeleitet, kann auf Grund der vorliegenden Akten (Anzeige mit Beilage A bis Q auf der der Bescheid basiert) nur als Vermutung und nicht als begründeter Verdacht qualifiziert werden.

4.       Auch der Vorwurf der rechtswidrigen Datenbeschaffung über zivile Bedienstete der JA überzeugt nicht, da es Aufgabe der Anstaltsleitung wäre, dies zu verhindern bzw. in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu würdigen und abzustellen. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich kein Hinweis, dass zumindest die Unterbindung derartiger Dienstpflichtverletzungen erfolgt wäre.

5.       (Der Beschwerdeführer) ist der Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Gemäß § 27 Abs. 1 B-PVG darf er nur mit seiner Zustimmung einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Er hat dies angeboten.

6.       Dem Senat blieb auch nicht verborgen, dass das Betriebsklima wohl schon vor dem Verlust des in Rede stehenden USB-Sticks (03.02.2020) schwer belastet war.

7.       Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Verdachtsbereich stellt sich wie folgt dar:

(Der Beschwerdeführer) erhielt Ende März 2020 den USB-Stick der Anstaltsleiter(in) von seiner Kollegin Bezlnsp A, die diesen vor der JA gefunden hatte. Nach Wiederherstellung der Daten sendete er diesen anonym an die Datenschutzbehörde.

Hierzu ist festzustellen: Spätestens nach Wiederherstellung der Dateien hätte er den Fund melden und den USB-Stick auf dem Dienstweg an eine der JA F Vorgesetzte Dienststelle senden müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet ist. Die Rechtfertigung „aus Furcht die Dienstpflichtverletzung der Leiterin könnte untergehen" gehandelt zu haben, wird als Schutzbehauptung qualifiziert. …

… Zur rechtlichen Beurteilung:

… 2. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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