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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/02/0001 B 12. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 anzusehen . Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG 2014 wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048).Die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 anzusehen . Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG 2014 wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 vergleiche B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060010.F01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021