TE Vwgh ErkenntnisVS 1997/1/9 95/20/0458

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn sowie Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1995, Zl. 4.342.689/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides - am 25. Februar 1993 (wieder) in das Bundesgebiet eingereist ist, stellte am 18. März 1993 einen schriftlichen Asylantrag, in dem er zu seinem Fluchtweg ausführte, er sei am 25. Februar 1993 betreten worden, als er von der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland habe einreisen wollen. Deutschland habe ihm die Einreise verwehrt, seither befinde er sich im Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Steyr in Schubhaft. Er sei lediglich nur in Österreich vor Verfolgung sicher. In Rumänien und Kroatien habe er sich nur zum Zweck der Durchreise aufgehalten. Sein Aufenthalt in beiden genannten Ländern sei von den dortigen Behörden auch weder registriert noch geduldet worden. Außerdem sei zu befürchten, daß er im Fall seiner Rückkehr in eines dieser Länder vor einer Rückschiebung in die Türkei nicht sicher sei. Anläßlich einer am 19. März 1993 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg an, er sei bereits im Mai 1992 von Istanbul aus mit einem gefälschten Paß plus Visa per Autobus über Bulgarien, Jugoslawien und Ungarn nach Österreich eingereist. Von Österreich aus sei er in die BRD, nach Holland und Frankreich gereist und habe dort auch an Veranstaltungen zugunsten der Bosnier teilgenommen. Er habe sich auch einige Male in Bosnien aufgehalten und dort für das islamische Zentrum als Journalist gearbeitet. Dabei sei er immer unter falschem Namen aufgetreten und habe den gefälschten Reisepaß verwendet. Von der Bundespolizeidirektion Wien habe er immer wieder eine Verlängerung seines Visums erhalten. Das letzte Mal sei er am 17. oder 18. Februar 1993 in Richtung Bosnien über Slowenien und Kroatien im Zuge einer Hilfslieferung von Medikamenten an die bosnische Bevölkerung ausgereist. Da die Einreise nach Bosnien verwehrt worden sei, sei er am 23. Februar 1993 neuerlich nach Österreich zurückgekehrt, wo er versucht habe, ein Visum für Deutschland zu erhalten. Obwohl dies gelungen sei, sei er anläßlich des versuchten Grenzübertrittes nach Deutschland am 25. Februar 1993 betreten worden.

Daran anknüpfend erachtete bereits das Bundesasylamt - das im übrigen das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneinte - das Vorliegen des Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG als gegeben, da der Beschwerdeführer vor (Wieder-)Einreise nach Österreich sich bereits in Bulgarien, Ungarn, Deutschland, Frankreich, Slowenien und Kroatien aufgehalten habe, also Drittstaaten, die die Genfer Konvention beachteten.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte der Beschwerdeführer, der zunächst die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft bekämpfte, zum Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 lediglich an, er sei in keinem der von der Erstbehörde angeführten Länder außerhalb der Türkei vor Verfolgung sicher gewesen. Es handle sich hiebei um bloße Behauptungen der Behörde, die durch keine Beweisergebnisse erhärtet würden. Insoweit sei (auch) Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Infolge der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde dieser Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0273, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Diese übermittelte in der Folge mit Schreiben vom 14. März 1995 den Verwaltungsakt an das Bundesasylamt mit der Einladung, dem Beschwerdeführer im Wege einer Vorladung Gelegenheit zu geben, allfällige einfache Verfahrensverletzungen und sich allenfalls daraus ergebende neue Sachverhaltsdarstellungen vorzutragen, und hielt ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG darüber hinaus (u.a.) vor, auch die erkennende Behörde halte es für erwiesen, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner (neuerlichen) Einreise nach Österreich bereits in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden aufgehalten und damit in diesen Mitgliedstaaten der Genfer Konvention vor Verfolgung Sicherheit erlangt habe.

In dem in diesem Sinne mit ihm durchgeführten Ergänzungsverfahren antwortete der Beschwerdeführer über diesbezüglichen Vorhalt, es sei wohl richtig, daß er in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Verfolgungssicherheit erlangt habe, er habe in diesen Staaten nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht (gemeint offenbar: um Asyl angesucht), da er, obwohl er mit einem gefälschten türkischen Reisepaß nach Österreich eingereist sei, von den österreichischen Behörden eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe und daher eine Gefahr einer Abschiebung in die Türkei nicht gegeben gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (ergänzte) Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, was sie lapidar mit dem Satz begründet:

"Das Vorliegen Ihrer Flüchtlingseigenschaft wurde von der erkennenden Behörde gründlich geprüft, mußte aber verneint werden und konnte auch deshalb kein Asyl gewährt werden."

Überdies habe der Beschwerdeführer sich vor der Einreise nach Österreich in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden aufgehalten, in welchen Ländern er bereits Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 erlangt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen hat:

Der Anwendung der sogenannten "Drittlandklausel" durch die belangte Behörde hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei auf seinem Fluchtweg aus der Türkei kommend, zunächst nach Österreich gereist, erst von dort nach Deutschland, Holland und Frankreich, sodann von Frankreich wieder nach Deutschland und von Deutschland wieder nach Österreich, wo er an der Grenze festgenommen worden sei. Die genannten Länder stellten für ihn keine sicheren Drittländer dar, da auf Grund der in den genannten Ländern im Asylverfahren ebenfalls geltenden Drittlandklausel Österreich für ihn sicheres "Erstland" gewesen wäre, er daher in den genannten Ländern mit Aussicht auf Erfolg keinen Asylantrag hätte stellen können. Da Österreich auf seinem Fluchtweg "Erstland" gewesen sei, könne der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG nicht zum Tragen kommen. Im Rahmen der Verfahrensrüge bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe es unterlassen, seinen konkreten Fluchtweg festzustellen und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 einer konkreten Klärung durch Beweisaufnahmen und Sachverhaltsfeststellungen zuzuführen. Der von der belangten Behörde festgestellte und ihrer Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Diesen Argumenten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer hat auf den Vorhalt der belangten Behörde zur Verfolgungssicherheit auf seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verwiesen. Damit hat der Beschwerdeführer erkennbar eine ausreichende Bestreitung der Verfolgungssicherheit in tatsächlicher Hinsicht vorgenommen, mit der sich die belangte Behörde im Sinne des

hg. Erkenntnisses vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, hätte auseinandersetzen müssen.

§ 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 bestimmt, daß einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNR 18. GP) ergibt sich, daß diese Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen soll, daß in diesem Fall das Schutzbedürfnis eines Flüchtlings als Voraussetzung der Asylgewährung weggefallen sei. Nach den Erläuterungen folgt diese Bestimmung dem Beispiel des § 2 des deutschen Asylverfahrensgesetzes und geht davon aus, daß der Anspruch auf Asyl ebenso wie der Flüchtlingsbegriff ein Sicherheitsbedürfnis voraussetzt. Zwischen Flucht und Asylantrag muß ein Zusammenhang bestehen, der nicht mehr gegeben ist, wenn der "Verfolgte" bereits sicher war. Zweck dieses Ausschließungsgrundes ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, unerwünschtes Zweitasyl zu verhindern. "Es sollen keine nomadisierenden Flüchtlingsströme geschaffen werden, die von einem Land zum anderen reisen und dort jeweils Asyl suchen." Durch die Verknüpfung der Begriffe "Sicherheit" und "Verfolgung" in Z. 3 leg. cit. soll deutlich gemacht werden, daß die Sicherheit sich allein auf die vom Herkunftsstaat des Asylwerbers ausgehende Verfolgungsgefahr bezieht, d.h. es genügt, daß der Asylwerber im früheren Aufnahmestaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte.

Der Beschwerdeführer hat es wohl unterlassen, unmittelbar nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der Umstand, daß er dies erst später und erst nach Aufenthalten in mehreren anderen Staaten, die Mitglieder der Genfer Flüchtlingskonvention sind, getan hat, kann die belangte Behörde aber, wenn sie vom Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Gebrauch machen wollte, nicht ihrer Verpflichtung entbinden, zu klären, ob der Beschwerdeführer nach dem mit dem Vorliegen von Verfolgung begründeten Verlassen seines Heimatlandes VOR SEINER ERSTMALIGEN EINREISE NACH ÖSTERREICH bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Den Aufenthalten des Beschwerdeführers in den Staaten, in denen er sich nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich befunden hat, kommt für die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat Verfolgungssicherheit erlangt hat, nur dann Bedeutung zu, wenn in diesen Staaten eine dem Ausschlußgrund der Erlangung von Verfolgungssicherheit in einem früheren Aufenthaltsstaat im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vergleichbare Regelung oder eine entsprechende Praxis nicht besteht (in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß im Fall einer Asylantragstellung in einem dieser Staaten der Beschwerdeführer im Zuge einer Reihe von jeweils auf die Erlangung von Verfolgungssicherheit im vorher bereisten Staat gegründeten Rückschiebungen aus diesen Staaten nach Österreich als aus dortiger Sicht sicheres Drittland rückgeschoben worden wäre, wo ihm unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 nicht Asyl gewährt würde. Damit liegen aber auch keine ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen dafür vor, daß der Beschwerdeführer in einem der nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bereisten Staaten jedenfalls vor Rückschiebung in einen der vorher von ihm bereisten Staaten sicher war. Dieses Ergebnis wird auch insoweit durch zu § 2 Abs. 3 AsylG 1991 ergangene Judikatur gestützt, als die Ablehnung eines von einem durch Österreich nach Deutschland gereisten Asylwerber gestellten Asylantrages wegen eingetretener Verfolgungssicherheit in Österreich durch die deutschen Behörden nicht als Abweisung eines Asylantrages im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0221), sodaß trotz einer solchen Abweisung in Deutschland die österreichischen Asylbehörden zur Behandlung eines nach der Wiedereinreise nach Österreich gestellten Asylantrages verpflichtet sind.

Im Falle einer bestehenden "Drittlandsklausel" in diesen Ländern seines Aufenthaltes mangelt es dem angefochtenen Bescheid aber an Feststellungen über die Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit in den dann allein in Frage kommenden Staaten, in denen sich der Beschwerdeführer VOR seiner erstmaligen Einreise nach Österreich aufgehalten hat.

Damit oblag es der belangten Behörde, da der Beschwerdeführer sich nunmehr wieder in Österreich aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, zunächst festzustellen, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer bei seiner ERSTEN Einreise nach Österreich gelangt ist, und sodann zu prüfen, ob für ihn in einem der von ihm vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich durchreisten Staaten Verfolgungssicherheit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bestanden hat. Feststellungen in dieser Richtung hat zwar die Behörde erster Instanz getroffen, die belangte Behörde hat sich aber auf diese nicht gestützt, sondern ausschließlich die Aufenthalte des Beschwerdeführers in NACH seiner erstmaligen Einreise nach Österreich durchreisten Staaten der Annahme der Erlangung von Verfolgungssicherheit zugrundegelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem den Asylantrag eines Asylwerbers, der aus Deutschland kommend behauptete, sich bereits vorher in Österreich aufgehalten zu haben, betreffenden Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/01/0798, ausgeführt, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit nur darauf ankomme, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen Fluchtweg vor der (der Stellung des Asylantrages vorangehenden) Einreise nach Österreich hätte abbrechen können. Diese Judikatur steht in Widerspruch zu dem im gegenständlichen - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden - Beschwerdefall als richtig erkannten Ergebnis und kann somit nicht aufrecht erhalten werden.

Der Sachverhalt bedarf sohin - was die Annahme der Erlangung von Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat anbelangt - in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Allerdings wäre daraus allein für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, wenn die belangte Behörde die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend ausgehend von von ihr getroffenen oder erkennbar von der Behörde erster Instanz übernommenen Sachverhaltsfeststellungen einer rechtlichen, vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Beurteilung unterzogen hätte. Davon kann nicht gesprochen werden, weil sie ohne nähere Darlegung lediglich davon ausgeht, dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu, weil sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft "gründlich geprüft" habe, diese jedoch zu verneinen sei. Damit erweist sich die Bescheidbegründung in bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als eine inhaltsleere Floskel, der weder Sachverhaltsdarstellungen noch irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit den in erster Instanz vorgetragenen, noch in der Berufungsschrift enthaltenen Standpunkten zugrunde liegt. Diese auch in ihren rechtlichen Erwägungen nicht einmal an die Ausführungen des Bundesasylamtes anknüpfende Schlußfolgerung im angefochtenen Bescheid bleibt somit schlechthin unüberprüfbar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0043). Da somit insgesamt Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200458.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten