TE Bvwg Beschluss 2021/7/30 W189 2191690-1

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Entscheidungsdatum

30.07.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W189 2191690-1/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl 732532507-171414994:

A) Das Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 732532507-171414994, wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Dem seit 2003 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.04.2004, Zahl 248.350/0-XI/08/04, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

2. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2017 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge seiner Straffälligkeit und infolge geänderter persönliche Umstände bzw. geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG gegen ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nachweislich am 26.08.2017 und am 06.02.2014 russische Reisepässe ausstellen lassen und sich damit freiwillig dem Verfolgerstaat unter Schutz gestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 29.03.2018 Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde dieses Verfahren der nunmehrigen Gerichtsabteilung W189 neu zugewiesen.

8. Mit schriftlicher Ladung vom 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer für den 10.08.2021 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.07.2021 (OZ 14 und 15) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 26.07.2021 (OZ 14 und 15) seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 26.07.2021 (OZ 14 und 15) seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 aus freien Stücken explizit zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2021 klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2191690.1.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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