TE Vwgh Beschluss 2021/9/15 Ra 2021/17/0092

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs3
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §44a Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und den Hofrat Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des G P in N, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 31. März 2021, E HG1/07/2019.042/020, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 2018 wurden dem Revisionswerber als Betreiber eines namentlich genannten Lokales vier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz - GSpG mit drei Glücksspielgeräten und einem sogenannten „Cash-Center“-Gerät zur Last gelegt. Er habe verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er den Betrieb näher bezeichneter Geräte in den Räumlichkeiten des Lokales von Anfang Februar 2017 bis 2. März 2017 gegen Entgelt geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne mitgewirkt habe, indem er das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler angehalten habe. Über ihn wurden vier Geldstrafen (sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 2018 wurden dem Revisionswerber als Betreiber eines namentlich genannten Lokales vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz - GSpG mit drei Glücksspielgeräten und einem sogenannten „Cash-Center“-Gerät zur Last gelegt. Er habe verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er den Betrieb näher bezeichneter Geräte in den Räumlichkeiten des Lokales von Anfang Februar 2017 bis 2. März 2017 gegen Entgelt geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne mitgewirkt habe, indem er das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler angehalten habe. Über ihn wurden vier Geldstrafen (sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2        2.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) gab der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 28. Jänner 2019 bezüglich der vierten Übertretung („Cash-Center“-Gerät) Folge und behob das Straferkenntnis in diesem Punkt. Weiters gab es der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses (Übertretungen mit den drei Glücksspielgeräten) insoweit Folge, als es den Spruch dahingehend modifizierte, dass es nach der Bezeichnung des Lokales die Adresse desselben einfügte und die Tathandlung auf die Duldung des Betriebes der Glücksspielgeräte in den Räumlichkeiten des Lokales gegen Entgelt beschränkte. Außerdem setzte das LVwG die Geldstrafen (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) jeweils pro Gerät herab und ergänzte die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, erster Strafsatz, Glücksspielgesetz (GSpG)“. Im Übrigen wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. setzte das LVwG den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde herab und sprach aus, dass kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten sei. Unter einem wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) gab der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses vom 28. Jänner 2019 bezüglich der vierten Übertretung („Cash-Center“-Gerät) Folge und behob das Straferkenntnis in diesem Punkt. Weiters gab es der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses (Übertretungen mit den drei Glücksspielgeräten) insoweit Folge, als es den Spruch dahingehend modifizierte, dass es nach der Bezeichnung des Lokales die Adresse desselben einfügte und die Tathandlung auf die Duldung des Betriebes der Glücksspielgeräte in den Räumlichkeiten des Lokales gegen Entgelt beschränkte. Außerdem setzte das LVwG die Geldstrafen (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) jeweils pro Gerät herab und ergänzte die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2,, erster Strafsatz, Glücksspielgesetz (GSpG)“. Im Übrigen wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. setzte das LVwG den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde herab und sprach aus, dass kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten sei. Unter einem wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

3        2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 973/2019-7, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        2.3. Die in der Folge vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, Ra 2019/17/0098, soweit mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des LVwG vom 28. Jänner 2019 der Beschwerde Folge gegeben und der diesbezügliche Spruchpunkt 4. sowie die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe behoben wurde, zurückgewiesen. In seinem übrigen Umfang wurde das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das LVwG aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht Ermittlungen - konkret die vom Revisionswerber beantragte Einvernahme seiner Ehefrau - zur Klärung der Frage, ob der Revisionswerber die Gewahrsame über den vermieteten Raum gehabt habe, und Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung, ob der Revisionswerber die Geräte in einem ihm zurechenbaren Raum im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG zugänglich gemacht habe, überhaupt erst ermöglichen würden, unterlassen hatte.2.3. Die in der Folge vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, Ra 2019/17/0098, soweit mit Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des LVwG vom 28. Jänner 2019 der Beschwerde Folge gegeben und der diesbezügliche Spruchpunkt 4. sowie die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe behoben wurde, zurückgewiesen. In seinem übrigen Umfang wurde das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das LVwG aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht Ermittlungen - konkret die vom Revisionswerber beantragte Einvernahme seiner Ehefrau - zur Klärung der Frage, ob der Revisionswerber die Gewahrsame über den vermieteten Raum gehabt habe, und Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung, ob der Revisionswerber die Geräte in einem ihm zurechenbaren Raum im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG zugänglich gemacht habe, überhaupt erst ermöglichen würden, unterlassen hatte.

5        2.4. Im fortgesetzten Verfahren gab das LVwG mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 2018 - soweit sich diese gegen die angelasteten Übertretungen mit den drei Glücksspielgeräten richtete - nach Abhaltung weiterer Verhandlungen mit der Maßgabe Folge, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):2.4. Im fortgesetzten Verfahren gab das LVwG mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 2018 - soweit sich diese gegen die angelasteten Übertretungen mit den drei Glücksspielgeräten richtete - nach Abhaltung weiterer Verhandlungen mit der Maßgabe Folge, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Die U s.r.o. (...) hat in der Zeit vom 1.2.2017 bis zum 2.3.2017 im Lokal mit der Bezeichnung ‚(...)‘ in (...), zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz veranstaltet, indem sie in diesem Zeitraum drei Glückspielautomaten (...) auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Auf allen drei Geräten wurden Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten, bei denen jeweils für einen geldwerten Einsatz ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Eine Bewilligung für diese Geräte nach dem Glücksspielgesetz lag nicht vor.„Die U s.r.o. (...) hat in der Zeit vom 1.2.2017 bis zum 2.3.2017 im Lokal mit der Bezeichnung ‚(...)‘ in (...), zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz veranstaltet, indem sie in diesem Zeitraum drei Glückspielautomaten (...) auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Auf allen drei Geräten wurden Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten, bei denen jeweils für einen geldwerten Einsatz ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Eine Bewilligung für diese Geräte nach dem Glücksspielgesetz lag nicht vor.

Herr G P (...), hat sich als Betreiber des Lokals ‚(...)‘ und somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz in der Zeit vom 1.2.2017 bis zum 2.3.2017 insofern an diesen verbotenen Veranstaltungen beteiligt, indem er eine als ‚Lagerraum‘ bezeichnete Räumlichkeit dieses Lokals mit Mietvertrag vom 19.1.2017, wirksam ab 1.2.2017, an die U s.r.o. vermietet hat, sodass es dieser Gesellschaft möglich war, dort die vorangeführten verbotenen Veranstaltungen und Ausspielungen nach dem GSpS abzuhalten. Der monatliche Mietzins in der Höhe von 300 Euro floss ihm in wirtschaftlicher Hinsicht zu. Er war in Kenntnis davon, dass die genannte Gesellschaft in dem von ihm vermieteten Lokal verbotene Glücksspiele veranstaltet.Herr G P (...), hat sich als Betreiber des Lokals ‚(...)‘ und somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz in der Zeit vom 1.2.2017 bis zum 2.3.2017 insofern an diesen verbotenen Veranstaltungen beteiligt, indem er eine als ‚Lagerraum‘ bezeichnete Räumlichkeit dieses Lokals mit Mietvertrag vom 19.1.2017, wirksam ab 1.2.2017, an die U s.r.o. vermietet hat, sodass es dieser Gesellschaft möglich war, dort die vorangeführten verbotenen Veranstaltungen und Ausspielungen nach dem GSpS abzuhalten. Der monatliche Mietzins in der Höhe von 300 Euro floss ihm in wirtschaftlicher Hinsicht zu. Er war in Kenntnis davon, dass die genannte Gesellschaft in dem von ihm vermieteten Lokal verbotene Glücksspiele veranstaltet.

Er hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1, viertes Tatbild i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 118/2016 verletzt.Er hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins,, viertes Tatbild i.V.m. Paragraph 2, Absatz 2, und 4 i.V.m. Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Herrn G P gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 letzte Variante und Abs. 2, erster Strafsatz, GSpG pro Glücksspielgerät Geldstrafen von je 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag pro Glücksspielgerät) verhängt.“Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Herrn G P gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante und Absatz 2,, erster Strafsatz, GSpG pro Glücksspielgerät Geldstrafen von je 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag pro Glücksspielgerät) verhängt.“

6        Weiters setzte das LVwG mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde herab und sprach aus, dass kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten sei. Mit Spruchpunkt III. erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Weiters setzte das LVwG mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde herab und sprach aus, dass kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten sei. Mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

7        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Die Revision erweist sich als unzulässig:

9        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       4.2.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das angefochtene Erkenntnis sei gegenüber dem Revisionswerber nicht innerhalb der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG rechtswirksam erlassen worden. Zwar sei der Ablauf der Verjährungsfrist am 2. März 2020 während der Zeit der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, sohin vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18. März 2019 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das LVwG am 16. März 2020, gehemmt gewesen, jedoch habe die verbleibende Frist am 17. März 2020 wieder zu laufen begonnen und somit nach Ablauf von 349 Tagen am 1. März 2021 geendet. Das angefochtene Erkenntnis des LVwG, das „zwingend mit Zustellnachricht zu eigenen Handen der Revisionswerbervertreterin zuzustellen gewesen“ wäre, sei dieser am 1. April 2021 per E-Mail übermittelt worden, jedoch sei es aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Vertreterin vom 31. März 2021 bis einschließlich 9. April 2021 erst am 12. April 2021 zugestellt worden, weil sie erst an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Erkenntnis erlangt habe. Die Strafbarkeit der dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen sei jedenfalls verjährt.4.2.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das angefochtene Erkenntnis sei gegenüber dem Revisionswerber nicht innerhalb der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG rechtswirksam erlassen worden. Zwar sei der Ablauf der Verjährungsfrist am 2. März 2020 während der Zeit der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, sohin vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18. März 2019 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das LVwG am 16. März 2020, gehemmt gewesen, jedoch habe die verbleibende Frist am 17. März 2020 wieder zu laufen begonnen und somit nach Ablauf von 349 Tagen am 1. März 2021 geendet. Das angefochtene Erkenntnis des LVwG, das „zwingend mit Zustellnachricht zu eigenen Handen der Revisionswerbervertreterin zuzustellen gewesen“ wäre, sei dieser am 1. April 2021 per E-Mail übermittelt worden, jedoch sei es aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Vertreterin vom 31. März 2021 bis einschließlich 9. April 2021 erst am 12. April 2021 zugestellt worden, weil sie erst an diesem Tag Kenntnis vom angefochtenen Erkenntnis erlangt habe. Die Strafbarkeit der dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen sei jedenfalls verjährt.

13       Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

14       Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Z 4 leg. cit.).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Ziffer 4, leg. cit.).

15       Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115; 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, jeweils mwN).Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend vergleiche , VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115; 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, jeweils mwN).

16       Nach § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht in Verjährungsfristen eingerechnet (vgl. zur Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG: VwGH 22.4.2021, Ra 2021/06/0030).Nach Paragraph 2, Ziffer 2, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht in Verjährungsfristen eingerechnet vergleiche , zur Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG: VwGH 22.4.2021, Ra 2021/06/0030).

17       Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0456, mwN).

18       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. erneut VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde vergleiche , erneut VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, mwN).

19       Im Revisionsfall endete das als Dauerdelikt zu wertende strafbare Verhalten des Revisionswerbers am 2. März 2017 (vgl. hierzu etwa VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138 bis 0143), sodass die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 VStG am 2. März 2020 abgelaufen wäre (vgl. zur Berechnung der Verjährungsfrist bei Dauerdelikten VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189, mwN).Im Revisionsfall endete das als Dauerdelikt zu wertende strafbare Verhalten des Revisionswerbers am 2. März 2017 vergleiche , hierzu etwa VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138 bis 0143), sodass die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 2. März 2020 abgelaufen wäre vergleiche , zur Berechnung der Verjährungsfrist bei Dauerdelikten VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189, mwN).

20       Wie in der Revision zutreffend ausgeführt, wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sowie nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sohin die Zeit vom Einlangen der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 28. Jänner 2019 erhobenen und mit 18. März 2019 datierten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, Ra 2019/17/0098, an das LVwG am 16. März 2020, gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist eingerechnet (vgl. hierzu VwGH 29.4.2005, 2004/05/0324). Nach Wegfall der Hemmung am 16. März 2020 begann die verbleibende Frist (18. März 2019 bis 2. März 2020, somit 351 Tage) am 17. März 2020 wieder zu laufen, sodass die Frist für die Strafbarkeitsverjährung grundsätzlich am 2. März 2021 geendet hätte. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt, wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sowie nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sohin die Zeit vom Einlangen der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 28. Jänner 2019 erhobenen und mit 18. März 2019 datierten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, Ra 2019/17/0098, an das LVwG am 16. März 2020, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist eingerechnet vergleiche , hierzu VwGH 29.4.2005, 2004/05/0324). Nach Wegfall der Hemmung am 16. März 2020 begann die verbleibende Frist (18. März 2019 bis 2. März 2020, somit 351 Tage) am 17. März 2020 wieder zu laufen, sodass die Frist für die Strafbarkeitsverjährung grundsätzlich am 2. März 2021 geendet hätte.

21       Am 22. März 2020 trat jedoch gemäß § 2 Z 2 COVID-19-VwBG erneut eine Hemmung der Verjährungsfrist bis zum 30. April 2020 ein. Die verbleibende Frist (22. März 2020 bis 2. März 2021, somit 346 Tage) begann am 1. Mai 2020 wieder zu laufen. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete somit - aufgrund des Fristablaufes am Sonntag, dem 11. April 2021, - am Montag, dem 12. April 2021 (vgl. zur Berechnung der Fristen VwSlg. 12.570 A/1987; vgl. zur Anwendbarkeit des § 33 Abs. 2 AVG auf die Verjährungsfristen des § 31 VStG VwSlg. 9758 A/1979, sowie zum Fristende an einem Sonntag: VwGH 27.1.2004, 2000/10/0039).Am 22. März 2020 trat jedoch gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG erneut eine Hemmung der Verjährungsfrist bis zum 30. April 2020 ein. Die verbleibende Frist (22. März 2020 bis 2. März 2021, somit 346 Tage) begann am 1. Mai 2020 wieder zu laufen. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete somit - aufgrund des Fristablaufes am Sonntag, dem 11. April 2021, - am Montag, dem 12. April 2021 vergleiche , zur Berechnung der Fristen VwSlg. 12.570 A/1987; vergleiche , zur Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz 2, AVG auf die Verjährungsfristen des Paragraph 31, VStG VwSlg. 9758 A/1979, sowie zum Fristende an einem Sonntag: VwGH 27.1.2004, 2000/10/0039).

22       Da die Vertreterin des Revisionswerbers dem Vorbringen in der Revision folgend am 12. April 2021 Kenntnis vom angefochtene Erkenntnis erlangte, wurde dieses gegenüber dem Revisionswerber jedenfalls innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG rechtswirksam erlassen, sodass es auf das übrige Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang (Zustellung ohne Zustellnachweis bzw. nicht zu eigenen Handen) nicht mehr ankommt (vgl. zur Heilung von Mängeln bei elektronischen Zustellungen gemäß § 37 ZustG VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033; 5.9.2018, Ro 2017/12/0010).Da die Vertreterin des Revisionswerbers dem Vorbringen in der Revision folgend am 12. April 2021 Kenntnis vom angefochtene Erkenntnis erlangte, wurde dieses gegenüber dem Revisionswerber jedenfalls innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG rechtswirksam erlassen, sodass es auf das übrige Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang (Zustellung ohne Zustellnachweis bzw. nicht zu eigenen Handen) nicht mehr ankommt vergleiche , zur Heilung von Mängeln bei elektronischen Zustellungen gemäß Paragraph 37, ZustG VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033; 5.9.2018, Ro 2017/12/0010).

23       4.2.2. Die Revision macht darüber hinaus ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG geltend. Der Spruch des Straferkenntnisses vom 13. März 2018 widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG. Ein allenfalls fehlerhafter Abspruch der ersten Instanz dürfe nur dann richtiggestellt oder ergänzt werden, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden sei. Dem Revisionswerber seien innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch nicht alle notwendigen Sachverhaltselemente vorgehalten worden. Dem ursprünglichen Tatvorwurf sei nicht zu entnehmen, wo die vorgeworfene strafbare Handlung stattgefunden habe. Eine Adresse sei an keiner Stelle der Aufforderung zur Rechtfertigung oder des Straferkenntnisses genannt worden, sodass durch die bloß namentliche Nennung des Lokales die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber wegen derselben Tat erneut bestraft werde. Auch sei dem Revisionswerber die Vermietung eines Lagerraums an die Firma U s.r.o. nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Straferkenntnis sei der Beginn des Tatzeitraumes nicht in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art bezeichnet, sondern nur mit „Anfang Februar 2017“ umschrieben worden, sodass nicht eindeutig nachvollziehbar sei, an welchem Tag das strafbare Verhalten tatsächlich begonnen habe. Da die Verfolgungsverjährungsfrist mit 2. März 2018 geendet habe, sei es dem LVwG verwehrt gewesen, den Tatvorwurf hinsichtlich des fehlenden Tatortes und der nicht eindeutigen Tatzeit zu ergänzen und den Sachverhalt von „Duldung im Lokal und Mitwirkung an der Auszahlung von Spielgewinnen“ in „Vermietung eines Lagerraums des Lokals an die Firma U (...) s.r.o.“ abzuändern.4.2.2. Die Revision macht darüber hinaus ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG geltend. Der Spruch des Straferkenntnisses vom 13. März 2018 widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Ein allenfalls fehlerhafter Abspruch der ersten Instanz dürfe nur dann richtiggestellt oder ergänzt werden, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden sei. Dem Revisionswerber seien innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch nicht alle notwendigen Sachverhaltselemente vorgehalten worden. Dem ursprünglichen Tatvorwurf sei nicht zu entnehmen, wo die vorgeworfene strafbare Handlung stattgefunden habe. Eine Adresse sei an keiner Stelle der Aufforderung zur Rechtfertigung oder des Straferkenntnisses genannt worden, sodass durch die bloß namentliche Nennung des Lokales die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber wegen derselben Tat erneut bestraft werde. Auch sei dem Revisionswerber die Vermietung eines Lagerraums an die Firma U s.r.o. nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Straferkenntnis sei der Beginn des Tatzeitraumes nicht in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art bezeichnet, sondern nur mit „Anfang Februar 2017“ umschrieben worden, sodass nicht eindeutig nachvollziehbar sei, an welchem Tag das strafbare Verhalten tatsächlich begonnen habe. Da die Verfolgungsverjährungsfrist mit 2. März 2018 geendet habe, sei es dem LVwG verwehrt gewesen, den Tatvorwurf hinsichtlich des fehlenden Tatortes und der nicht eindeutigen Tatzeit zu ergänzen und den Sachverhalt von „Duldung im Lokal und Mitwirkung an der Auszahlung von Spielgewinnen“ in „Vermietung eines Lagerraums des Lokals an die Firma U (...) s.r.o.“ abzuändern.

24       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung des § 31 Abs. 1 VStG sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Somit muss sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden und damit relevanten Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/17/0221, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG sind an Verfolgungshandlungen im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Somit muss sich die Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden und damit relevanten Sachverhaltselemente beziehen vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2018/17/0221, mwN).

25       Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233 bis 0235, mwN). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233 bis 0235, mwN). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).

26       Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. erneut VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233 bis 0235, mwN).Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , erneut VwGH 16.3.2020, Ra 2018/17/0233 bis 0235, mwN).

27       Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich des Tatortes nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. VwGH 14.6.1991, 89/17/0123, wonach das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist). Vielmehr hat der Revisionswerber in seinen Rechtfertigungen ein konkret auf den Tatvorwurf bezogenes Vorbringen - unter anderem zur Vermietung des Lagerraumes an die U s.r.o. und der fehlenden Kenntnis von der Tätigkeit der Vertragspartnerin - erstattet sowie den Mietvertrag mit der U s.r.o. als Beweismittel vorgelegt und im weiteren Verlauf zahlreiche auf die konkrete Tatanlastung bezogene Beweisanträge - etwa auf Durchführung eines Ortsaugenscheines oder auf Einvernahme näher genannter Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber weder über die Gewahrsame des vermieteten Lagerraumes noch über Kenntnis von den Vorgängen in der vermieteten Räumlichkeit verfügt habe - gestellt.Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich des Tatortes nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre vergleiche , VwGH 14.6.1991,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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