TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2000/10/0039

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L70507 Schischule Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs2;
SchischulG Tir 1995 §2 Abs1 litd;
VStG §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des R in Going, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 49a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Jänner 2000, Zl. UVS- 1998/13/203-5, betreffend Übertretung des Tiroler Schischulgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. a (richtig: § 57 lit. a) des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15 (in der Folge: SchischulG), schuldig erkannt. Das strafbare Verhalten wurde dahin umschrieben, er habe

"in der Wintersaison 1996/1997, wie vom Aufsichtsorgan des Tiroler Schilehrerverbandes am 08.01.1997 in Ellmau festgestellt wurde, als Verantwortlicher der Organistion 'Freaks on Snow Snowboarding International' mittels Flugblatt Snowboard-Unterricht (Schnupperkurse, 1-Tages-Kurse, 2-Tage-Kurse und Privatstunden) in Ellmau angeboten und damit eine Schilehrertätigkeit ausgeübt, obwohl die Tätigkeit als Schilehrer (Snowboardlehrer) nur im Rahmen einer bewilligten Schischule ausgeübt werden darf und Sie nicht über eine Schischulbewilligung verfügen."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen) verhängt.

Nach der Begründung handle es sich bei der Organisation "Freaks on Snow Snowboarding International" um einen im Vereinsregister in Innsbruck unter der Nr. Vr 410 eingetragenen Verein, dessen Präsident der Beschwerdeführer sei. Der Sitz dieses Vereins befinde sich in Ellmau, seine Tätigkeit erstrecke sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol. Die Aktivitäten des Vereins konzentrierten sich auf die Gebiete Ellmau, Söll, Kössen und Kaunertal. Nach den Vereinsstatuten sei die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck des Vereins bestehe in der Pflege von geselligen Zusammenkünften, Pflege und Betätigung von Sport und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben, in der Pflege von Musik und Gesang und der unentgeltlichen Schulung in Schneesportarten für Nichtmitglieder. Nach Punkt 5 der Statuten entscheide über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der Vorstand endgültig. Im Jahr 1989 sei der Sicherheitsdirektion für Tirol eine Statutenergänzung bzw. -änderung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Änderung habe den Vereinsnamen (auf die derzeit gültige Fassung) sowie die Einführung einer Probemitgliedschaft in der Dauer von 30 Tagen betroffen. Die Sicherheitsdirektion habe am 2. Jänner 1990 lediglich die Änderung des Vereinsnamens zur Kenntnis genommen. In einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 6. Juni 1995 habe sie erklärt, dass die 1989 angezeigte Probemitgliedschaft aus einem Versehen der Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden sei, diese Mitgliedschaft aber vereinsrechtlich akzeptiert werden müsse. An den jeweiligen Orten, an denen der genannte Verein seine Aktivitäten setze, werde vom Beschwerdeführer auch ein Snowboard- und Snowboardausrüstungsverleih betrieben, wofür er in Besitz einer Gewerbeberechtigung sei. Snowboardunterricht im Rahmen des Vereins werde ausschließlich von Vereinsmitgliedern erteilt. Solle eine Person, welche nicht Vereinsmitglied sei, im Snowboardfahren unterrichtet werden, so müsse diese zuerst Mitglied bzw. Probemitglied des Vereins werden. Die Probemitgliedschaft habe eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Aufnahmedatum, erlösche automatisch nach Ablauf von 30 Tagen und könne nicht verlängert werden. Die Probemitgliedschaft könne auch nur einmal im Vereinsjahr (= Kalenderjahr) in Anspruch genommen werden.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei Sinn und Zweck der Probemitgliedschaft, den potentiellen Mitgliedern die Vorzüge des Vereins näher zu bringen. Bei Überleitung einer Probemitgliedschaft in eine "ordentliche" Mitgliedschaft werde deshalb auch ein einmaliger Betrag von S 50,-- auf den Jahresbeitrag, welcher S 350,-- betrage, angerechnet. Die Probemitgliedschaft sei dafür gedacht, das Vereinsangebot bzw. die Vorteile des Vereins testen zu können. Auf Grund der Voraussetzungen für die Probemitgliedschaft sei auch sichergestellt, dass es im Verein keine "Nur-Probemitglieder" gebe. Snowboardunterricht an Dritte werde nicht erteilt. Es würden ausschließlich Vereinsmitglieder gegen Aufwandersatz geschult und betreut. Die Leistung eines Aufwandersatzes von Mitgliedern sei notwendig, weil der Verein ein ständiges Büro unterhalte und Vereinsmitgliedern, welche die Schulungen durchführten, Aufwandersatz bezahlen müsse. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Preise verstünden sich inklusive Snowboard und Schuhe, wobei die Leihgebühr den größten Teil der Kurskosten ausmachten. Das billigste Snowboard samt Schuhe koste für einen Tag S 300,--. Der Preis für eine Schnupperstunde inklusive der obigen Leihgebühr betrage S 390,--, sodass sich nach Abzug der Leihgebühren ein Betrag in Höhe von S 90,-- errechne. Die größere Aktivität des Vereins liege in der Information der Vereinsmitglieder auf dem Sektor der Neuerungen im Snowboardbereich. Der Verein arbeite deshalb auch eng mit der einschlägigen Industrie zusammen, welche den Verein sponsere. Die Probemitgliedschaft sei bestens geeignet, einem interessierten Snowboarder die Vorzüge des Vereins, die kostengünstigen Schulungen, die Beratung und das Service näher zu bringen, sowie ihn davon zu überzeugen, dass der Verein für seine Mitglieder sämtliche Neuerungen auf dem Snowboardsektor teste und seine diesbezüglichen Erfahrungen weiter gebe. Das Verhältnis zwischen jenen Personen, welche nach der Probemitgliedschaft ordentliches Mitglied würden und jenen, die die 30-tägige Probemitgliedschaft auslaufen ließen, betrage 50 %. Eine Person, die den Antrag für eine Probemitgliedschaft ausgefüllt und unterfertigt habe, werde damit Mitglied des Vereins und könne sämtliche Annehmlichkeiten des Vereins in Anspruch nehmen.

Nach den Erhebungen der Behörde ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer als Präsident des in Rede stehenden Vereins folgende Snowboardkurse angeboten habe:

"Schnupperkurs: Nur für Anfänger Täglich Kursbeginn 10.30 Uhr 1 Stunde Einführungsunterricht inkl. Snowboard für den ganzen Tag

 

ÖS 390,--

1 Tageskurs: Für Anfänger Täglich Kursbeginn 10.30 Uhr 2 Stunden Einführungsunterricht, inkl. Snowboard für den ganzen Tag Seitrutschen, Schrägfahren und die ersten Basisschwünge

 

 

ÖS 650,--

2 Tageskurs: Für Anfänger Täglich Kursbeginn 10.30 Uhr

4 Stunden Unterricht inkl. Snowboard für 2 Tage

Erster Tag: wie 1 Tageskurs

Zweiter Tag: Liftfahren, kontrollierte Driftschwünge
und leichtes Geländefahren

 

 

 

 

ÖS 1.300,--

Privatstunde: für eine Person

(ohne Material) für jede weitere Person

ÖS 400,--

ÖS 200,-- "

Die Preise der zum Vergleich heran gezogenen, näher genannten acht Schischulen lägen bei (kaum angebotenen) "Schnupperkursen" bei einem Betrag von S 220,--, bei einem "1-Tageskurs" zwischen S 300,-- (2 Stunden) und S 700,-- (5 Stunden), bei einem "2- Tageskurs" zwischen S 800,-- (4 Stunden) und S 950,-- (5 Stunden), bei "Privatstunden für 1 Person" zwischen S 380,-- und S 550,-- (inkl. Board) sowie bei "Privatstunden für jede weitere Person" zwischen S 100,-- und S 250,-- (inkl. Board).

Der Verein biete Kurse an, bei denen den Vereinsmitgliedern Schuhe und Snowboard für einen oder zwei Tage über die reine Kursdauer hinaus zur Verfügung gestellt würden.

Festzuhalten sei, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf Grund einer Anzeige des Aufsichtsorganes des Tiroler Schilehrerverbandes eingeleitet worden sei. Ein bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck früher anhängig gewesenes Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren habe nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Unterricht im Snowboardfahren erteilt habe. Im Zuge dieses Verfahrens seien auch die Buchhaltungsunterlagen mit Jahresbilanz 1995 des betreffenden Vereins eingeholt und überprüft worden. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass nur ein Aufwandersatz verlangt worden sei und somit keine gewinnorientierte Tätigkeit vorgelegen sei.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass für den Beschwerdeführer als Präsidenten und somit als Verantwortlichen des Vereins die Absicht bestanden habe, aus seiner Tätigkeit, welche im Anbieten von Snowboardunterricht und damit in der Ausübung einer Schilehrertätigkeit ohne Schischulbewilligung bestanden habe, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es habe den Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil in der Form zufließen sollen, als diese im Vergleich zu jenen Personen, welche im Rahmen einer bewilligten Schischule Schischulunterricht nehmen, den Schischulunterricht im Rahmen des genannten Vereins billiger erhielten. An der Zuwendung dieses wirtschaftlichen Vorteiles an Vereinsmitglieder ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Konzession bzw. Gewerbeberechtigung für den Verleih von Sportausrüstungen verfüge. Der wirtschaftliche Vorteil für den Verein ergäbe sich bereits daraus, dass jedenfalls mehr Personen Snowboardunterricht beim Verein nehmen als dies bei einer bewilligten Schischule der Fall sei. Auch das Institut der "Probemitgliedschaft" spreche gegen das Vorliegen eines Idealvereins. Eine Probemitgliedschaft sei dem Vereinswesen fremd. Während die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern dem Vorstand obliege, werde die Probemitgliedschaft bereits mit Unterfertigung des entsprechenden Mitgliedsantrages wirksam. Es sei daher die bloße Leistung der Unterschrift auf dem Beitrittsformular für die Probemitgliedschaft ausreichend, um jedermann die Teilnahme am Snowboardunterricht zu ermöglichen. Sinn und Zweck des Tiroler Schischulgesetzes sei, nur denjenigen Personen eine Schischulbewilligung zu erteilen, die die in § 5 des Schischulgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllten. Es handle sich dabei um Schutzbestimmungen, welche die Gesundheit und die Sicherheit der Gäste gewährleisten sollten. Diese Bestimmungen habe der Beschwerdeführer vorsätzlich umgehen wollen, indem er den genannten Verein, der eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes darstellen solle, gegründet habe. Tätigkeiten von Sportvereinen seien nach § 2 des Schischulgesetzes nur dann als nicht dem Schischulgesetz unterliegend zu qualifizieren, wenn sie nicht gewinnorientiert bzw. auf Ertrags- und Vorteilsabsicht ausgerichtet seien. Dies sei in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu vertreten habe. Er habe Snowboardkurse auf Werbeprospekten angepriesen und solche über den genannten Verein auch tatsächlich gegeben, ohne dass er über eine entsprechende Schischulbewilligung verfüge. Es liege somit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Schischulgesetzes vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 lit. a des Tiroler Schischulgesetzes schuldig erkannt.

Nach § 57 lit. a SchischulG (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2/2001) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-

zu bestrafen, wer eine Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. bedarf der Betrieb einer Schischule der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung).

Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darf gemäß § 3 Abs. 1 SchischulG nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden.

Dem Geltungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen (Erteilung von Schiunterricht).

Gemäß § 1 Abs. 2 SchischulG ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

Nach § 1 Abs. 3 SchischulG umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

Nach § 2 Abs. 1 lit. d SchischulG gilt dieses Gesetz nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1. eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2. weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder den betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

In der Beschwerde wird die Erteilung von Schiunterricht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. d SchichulG. Schiunterricht sei ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder ausgeübt worden, wobei weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausübten, noch dem Verein ein dem Aufwand übersteigendes Entgelt zugekommen sei.

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen dieses bereits im Verwaltungsverfahren behaupteten Ausnahmetatbestandes. Ihrer Auffassung nach sollte den Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil in der Form zufließen, als diese im Vergleich zu jenen Personen, welche im Rahmen einer bewilligten Schischule Schischulunterricht nehmen, den Schischulunterricht im Rahmen der Organisation "Freaks on Snow Snowboarding International" billiger erhielten. Der wirtschaftliche Vorteil für den Verein ergebe sich bereits daraus, dass "jedenfalls mehrere Personen Snowboardunterricht beim genannten Verein nehmen werden, als dies bei einer bewilligten Schischule der Fall ist."

Mit diesen - im Übrigen mit ihren Feststellungen über die von gewerblichen Schischulen für vergleichbare Leistungen verlangten Entgelte nicht in Einklang zu bringenden - Darlegungen hat die belangte Behörde den Inhalt des Ausnahmetatbestandes verkannt. Es kommt nicht auf eine allfällige "Verbilligung" des Schischulunterrichts für jene "Mitglieder", die den Unterricht als "Schüler" in Anspruch nehmen, im Vergleich zu den Entgelten gewerblicher Schischulen an. Der Ausnahmetatbestand knüpft vielmehr an den "Aufwand" jener "Mitglieder", die "eine solche Tätigkeit" (nämlich als oder wie ein Schilehrer) ausüben, und an den "Aufwand" des Vereins an. Auch der von der belangten Behörde offenbar angenommene Zusammenhang zwischen der größeren Anzahl (arg. "mehrere") jener Personen, die nach ihrer Auffassung - im Vergleich zur Kundenzahl gewerblicher Schischulen - Schiunterricht in Anspruch nehmen, und der Eignung der vereinnahmten Entgelte, den Aufwand zu übersteigen, ist - schon mangels näherer Begründung - nicht nachvollziehbar.

Damit ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Die Tatbildlichkeit des Verhaltens des in Rede stehenden Vereins im Sinne des § 57 lit. a in Verbindung mit § 3 SchischulG ist nicht strittig. Es war somit Sache des Beschwerdeführers, der sich auf den die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d SchischulG beruft, konkret das (kumulative) Vorliegen der Merkmale der Ausnahmevorschrift zu behaupten.

Die Ausnahmevorschrift dient der Abgrenzung der Tätigkeit erwerbsmäßig betriebener Schischulen vom Sportunterricht, den Sportvereine und alpine Vereine im Rahmen ihrer auf Mitglieder beschränkten satzungsmäßigen Tätigkeit abwickeln. Die Vorschrift knüpft dabei an diesen "Übungsbetrieb" in seiner typischen Erscheinungsform an. Mit "Aufwand" bezieht sie sich daher auf den Ersatz der (für die betreffenden Mitglieder und den Verein) unmittelbar mit der Erteilung des Unterrichts verbundenen Kosten ohne Entlohungs- oder Ertragskomponenten. Dass die vom in Rede stehenden Verein vereinnahmten Entgelte diese Kosten nicht überstiegen, wurde nicht konkret behauptet. Dafür liegt anhand der Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch kein konkreter Anhaltspunkt vor.

Schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht vom Fehlen des soeben erörterten Merkmales des Ausnahmetatbestandes ausgehen konnte, liegt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vor; es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Verein beworbene "Probemitgliedschaft" dem typischen Erscheinungsbild der der Ausnahmevorschrift zugrunde liegenden Tätigkeit eines Sport- oder alpinen Vereines entspricht.

Der Beschwerdeführer ist schließlich auch nicht im Recht, wenn er den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG behauptet. Danach sei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Verhalten am 8. Jänner 1997 festgestellt worden. Die Berufungsverhandlung habe jedoch erst am 10. Jänner 2000, sohin über drei Jahre nach der angeblich vorgeworfenen Tathandlung stattgefunden.

Nach der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Diese Bestimmung ist auch auf die Verjährungsfristen des § 31 VStG anzuwenden (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Februar 1979, VwSlg. 9.758/A). Da es sich beim 8. Jänner 2000 um einen Samstag gehandelt hat, fiel das Ende der Frist nach § 33 Abs. 2 AVG auf den nachfolgenden Werktag, im Beschwerdefall auf Montag, den 10. Jänner 2000. An diesem Tag fand nach Lage der Verwaltungsakten in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, in der auch die Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100039.X00

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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