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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2021, LVwG-604105/2/SB, betreffend Übertretung des FSG und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. Mai 2019 wurden über den Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG und zu Spruchpunkt 2. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. Mai 2019 wurden über den Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG und zu Spruchpunkt 2. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt.
2 1.2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber fristgerecht ausdrücklich „[g]egen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung“ Einspruch, ersuchte um Akteneinsicht sowie um eine angemessene Frist zur Erstattung einer Rechtfertigung.
3 1.3. Daraufhin forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. November 2020 den Revisionswerber zu beiden Spruchpunkten zur Erstattung einer Rechtfertigung auf.
4 1.4. Der Revisionswerber rechtfertigte sich in der Folge zu beiden Spruchpunkten, wobei er zur Übertretung des FSG ausführte, der Tatvorwurf bestehe zu Recht. Hinsichtlich der Übertretung des KFG führte er u.a. aus, es sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Überdies sei der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert und Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Revisionswerber beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. einzustellen.
5 2. In der Folge erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis vom 23. November 2020. Im Spruch gab sie dem Einspruch Folge und setzte lediglich die Geldstrafen zu beiden Spruchpunkten herab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Einspruch habe sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafen gerichtet. Die Strafverfügung sei hinsichtlich der angelasteten Übertretungen rechtskräftig geworden, weshalb die belangte Behörde nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt sei. Aus näheren Gründen seien die Geldstrafen herabzusetzen.
6 3.1. Gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) und brachte vor, sein Einspruch habe sich nicht auf die Höhe der verhängten Geldstrafe beschränkt. Das LVwG möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben, das Straferkenntnis betreffend das KFG-Delikt aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
7 3.2. Das LVwG hob mit Erkenntnis vom 9. März 2021 Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses auf. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
8 Begründend führte das LVwG aus, es habe aus näheren Gründen ein Einspruch gegen den gesamten Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vorgelegen und keine Einschränkung auf die Bekämpfung lediglich der Strafhöhe. Durch den „vollen“ Einspruch sei die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten, weshalb das Straferkenntnis nicht an den Schuldspruch anknüpfen könne, sondern die Anforderung des § 44a VStG erfüllen müsse. Da Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Höhe der verhängten Geldstrafe gewesen sei, habe das LVwG nicht über den Schuldspruch absprechen dürfen. Die Strafverfügung sei außer Kraft getreten und liege noch keine Entscheidung der belangten Behörde zum Schuldspruch vor. Das Straferkenntnis sei daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die mündliche Verhandlung entfalle gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.Begründend führte das LVwG aus, es habe aus näheren Gründen ein Einspruch gegen den gesamten Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vorgelegen und keine Einschränkung auf die Bekämpfung lediglich der Strafhöhe. Durch den „vollen“ Einspruch sei die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten, weshalb das Straferkenntnis nicht an den Schuldspruch anknüpfen könne, sondern die Anforderung des Paragraph 44 a, VStG erfüllen müsse. Da Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Höhe der verhängten Geldstrafe gewesen sei, habe das LVwG nicht über den Schuldspruch absprechen dürfen. Die Strafverfügung sei außer Kraft getreten und liege noch keine Entscheidung der belangten Behörde zum Schuldspruch vor. Das Straferkenntnis sei daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die mündliche Verhandlung entfalle gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
9 4.1. Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 10. Juni 2021, E 1060/2021-6, abgelehnt und mit Beschluss vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
10 4.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 4.3. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Rechtsfrage, ob ein Verstoß des LVwG gegen die Verpflichtung zur Sachentscheidung gemäß § 50 VwGVG vorliege, als zulässig.4.3. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Rechtsfrage, ob ein Verstoß des LVwG gegen die Verpflichtung zur Sachentscheidung gemäß Paragraph 50, VwGVG vorliege, als zulässig.
13 4.4. Sie ist jedoch nicht begründet:
14 4.4.1. § 49 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:4.4.1. Paragraph 49, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
15 4.4.2. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe zu Unrecht nicht „in der Sache“ im Sinne des § 50 VwGVG entschieden; es komme zu einem weiteren Verfahren vor der belangten Behörde, was in Verwaltungsstrafverfahren unzulässig sei. Das LVwG hätte vielmehr die gesamte Verwaltungsstrafsache erledigen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde liege nicht vor.4.4.2. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe zu Unrecht nicht „in der Sache“ im Sinne des Paragraph 50, VwGVG entschieden; es komme zu einem weiteren Verfahren vor der belangten Behörde, was in Verwaltungsstrafverfahren unzulässig sei. Das LVwG hätte vielmehr die gesamte Verwaltungsstrafsache erledigen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde liege nicht vor.
16 4.4.3. § 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach „in Verwaltungsstrafsachen“ anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).4.4.3. Paragraph 50, VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach „in Verwaltungsstrafsachen“ anzuwenden. Während Paragraph 28, VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist vergleiche , VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).
17 4.4.4. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, (vgl. erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).4.4.4. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, vergleiche , erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat vergleiche , VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).
18 Wenn aber eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben (vgl. dazu z.B. VwGH 10.6. 2015, Ra 2015/11/0005, mwN).Wenn aber eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben vergleiche , dazu z.B. VwGH 10.6. 2015, Ra 2015/11/0005, mwN).
19 4.4.5. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN).4.4.5. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche , VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche , VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt vergleiche , VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN).
20 Ebenso ist etwa auch im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde der Verfahrensgegenstand nur die verfügte Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (vgl. dazu VwGH 23.5.2002,