TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/3 B816/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AlVG §26 Abs1 Z3
ABGB §145
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ABGB § 145 heute
  2. ABGB § 145 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2022
  3. ABGB § 145 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  4. ABGB § 145 gültig von 24.02.2015 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
  5. ABGB § 145 gültig von 01.01.2015 bis 23.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
  6. ABGB § 145 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  7. ABGB § 145 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  8. ABGB § 145 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung eines Antrags der Großmutter auf Karenzurlaubsgeld mangels Adoptionsabsicht hinsichtlich des in Pflege genommenen Enkelkindes

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesarbeitsamtes wird die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld wegen Fehlens der Voraussetzung nach §26 Abs1 Z3 Arbeitslosenversicherungsgesetz bestätigt. Als Vertragsbedienstete hat sie mit dem Dienstgeber für die Zeit vom 8. Juni 1993 bis 8. Jänner 1995 einen Karenzurlaub vereinbart, weil sie ihre Enkelin in Pflege genommen hat. Mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 18. Juni 1993 wurde ihrer Tochter, die seit 12. Mai 1993 unbekannten Aufenthaltes ist, die Obsorge über die Enkelin entzogen und den Großeltern übertragen. Auch der Vater kümmert sich nicht um das Kind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Juli 1993 wurde den Großeltern zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Lasten ab 29. Juni 1993 ein Pflegebeitrag von monatlich 3.500,-- S gewährt. Eine Adoption ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Rückkehr der Kindesmutter oder der Unterhaltsleistung des Vaters nicht beabsichtigt.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesarbeitsamtes wird die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld wegen Fehlens der Voraussetzung nach §26 Abs1 Z3 Arbeitslosenversicherungsgesetz bestätigt. Als Vertragsbedienstete hat sie mit dem Dienstgeber für die Zeit vom 8. Juni 1993 bis 8. Jänner 1995 einen Karenzurlaub vereinbart, weil sie ihre Enkelin in Pflege genommen hat. Mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 18. Juni 1993 wurde ihrer Tochter, die seit 12. Mai 1993 unbekannten Aufenthaltes ist, die Obsorge über die Enkelin entzogen und den Großeltern übertragen. Auch der Vater kümmert sich nicht um das Kind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Juli 1993 wurde den Großeltern zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Lasten ab 29. Juni 1993 ein Pflegebeitrag von monatlich 3.500,-- S gewährt. Eine Adoption ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Rückkehr der Kindesmutter oder der Unterhaltsleistung des Vaters nicht beabsichtigt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des Gleichheitssatzes und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt wird.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich als nunmehr belangte Behörde verteidigt die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung.

Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes haben sich auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Beschwerde geäußert. Sie treten den gegen das Gesetz geäußerten Bedenken entgegen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach §26 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. 408/1990 (AlVG), haben Anspruch auf Karenzurlaubsgeld1. Nach §26 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung Bundesgesetzblatt 408 aus 1990, (AlVG), haben Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

"1. Mütter ...

  1. 2.Ziffer 2
    Mütter ...
  2. 3.Ziffer 3
    Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen...".

(§26a umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Väter.)

Im vorliegenden Fall haben die Behörden die Gewährung von Karenzurlaubsgeld im Hinblick darauf versagt, daß die antragstellende Großmutter nicht die nach §26 Abs1 Z3 AlVG erforderliche Absicht hat, das in Pflege genommene Enkelkind an Kindes Statt anzunehmen.

Die Beschwerde meint dagegen, in verfassungskonformer Auslegung sei der Begriff "Mütter" in §26 Abs1 Z1 und 2 AlVG im weiteren Sinn des §42 ABGB zu verstehen (wonach unter Eltern in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden Linie begriffen werden); er schlösse daher die kraft Gesetzes unterhaltspflichtige Großmutter ein, wenn sie das Enkelkind in Pflege und Erziehung zu nehmen habe. Andernfalls sei §26 Abs1 AlVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig, weil die schon kraft Gesetzes gegebene (obsorgepflichtig machende) Verwandtschaft nicht schlechter gestellt sein dürfe als jene, die erst durch Rechtsgeschäft begründet werden müsse.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales rechtfertigt das Erfordernis der Adoptionsabsicht für die Gewährung von Karenzurlaubsgeld von Pflegeeltern und versucht darzutun, daß unter "Müttern" im Sinne der einschlägigen Gesetze nur leibliche Mütter (und Adoptivmütter), nicht aber Großmütter zu verstehen seien. Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern trete nur bei Unfähigkeit der Eltern (zur Unterhaltsleistung), nicht schon dann ein, wenn sie unbekannten Aufenthaltes seien, und die finanzielle Leistungskraft der Großeltern dürfe auch nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden.

Die für Familienangelegenheiten zuständige Bundesministerin weist insbesondere auf den Unterschied zwischen einer Eltern-Kind-Beziehung und dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln hin; der Gesetzgeber habe zulässigerweise an die typische Beziehungslage angeknüpft.

2. Nach §144 ABGB haben die Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen. Sind beide Eltern oder ist jener Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, gestorben oder sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil; §145 ABGB). Eine Obsorgepflicht für die Enkel - und um diese, nicht um die Unterhaltspflicht geht es im vorliegenden Zusammenhang - trifft die Großeltern kraft Gesetzes also nur unter besonderen Umständen, die außerdem teilweise - nämlich betreffs des Aufenthaltes, der Erreichbarkeit und der Pflichterfüllung - durch das Verhalten der Eltern bedingt ist; der Anlaß für das Eingreifen der Obsorgepflicht der Großeltern kann in solchen Fällen durch die Eltern bewußt herbeigeführt werden.

Der Gerichtshof geht davon aus, daß der Anspruch auf Karenzurlaub und Gewährung von Karenzurlaubsgeld in erster Linie dem Interesse des Kleinkindes an der persönlichen Betreuung durch seine Eltern Rechnung trägt. Angesichts des Unterschiedes zwischen der Mutter-(Vater-)Kind-Beziehung und dem Verhältnis von (berufstätigen) Großeltern zu ihrem Enkelkind und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Manipulationen mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Karenzurlaub und) Karenzurlaubsgeld durch mangelnde Bereitschaft der Eltern, ihren Obsorgepflichten nachzukommen, ist die Beschränkung auf Mütter (Väter) keine unsachliche Differenzierung. Daß sich auch Großeltern ihrer Obsorgepflicht gegebenenfalls nicht entziehen können, ändert daran nichts. Das Interesse der Sorgepflichtigen ist nicht der einzige Gesichtspunkt für den Gesetzgeber.

Der Verfassungsgerichtshof sieht daher aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keinen Anlaß, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzuleiten.

Da sich auch sonst kein Anhaltspunkt für die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ergeben haben, ist die Beschwerde abzuweisen.

Dies kann, da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, auch ohne mündliche Verhandlung geschehen (§19 Abs4 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Der von der belangten Behörde begehrte Schriftsatzaufwand ist nicht zuzusprechen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 7315/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Der von der belangten Behörde begehrte Schriftsatzaufwand ist nicht zuzusprechen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt vergleiche VfSlg. 7315/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Karenzurlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B816.1994

Dokumentnummer

JFT_10049697_94B00816_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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