TE Bvwg Beschluss 2021/8/9 W181 2242503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §34
GebAG §35
GebAG §7
VwGVG §17

Spruch


W181 2242503-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.089,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Die Gebühren des vom Antragsteller erstatteten Gutachtens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, GZ. XXXX , mit € 2.213,50 (inkl. USt.), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 1.743,00, bestimmt.

3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2020, 13:30 Uhr geladen. In weiterer Folge fand am 14.10.2020 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien (Erdberg) statt und nahm er in seiner Funktion als Sachverständiger auch an dieser teil.

4. Am 15.10.2020 langte die diesbezügliche Honorarnote XXXX betreffend die Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein:

Honorarnote ( XXXX )

Psychiatrisches Gutachten

Herr XXXX , geb. XXXX ( XXXX )

GZ XXXX

Verhandlung am 14.10.2020

 

 

GebAG

Zeitversäumnis § 32 pro Stunde € 28,20; 8 beg. Std.

€ 225,60

Bahnfahrt XXXX , sonst. Öff. Verkehrsmittel

€ 183,20

Mühewaltung § 34: Verhandlung, GA Erörterung; 4 beg. Std.

€ 1.200,00

Mühewaltung § 34: Vorbereitung Verhandlung; 2 beg. Std.

€ 600,00

Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren, etc.)

€ 10,00

Zwischensumme

€ 2.218,80

20 % Mwst.

€ 443,76

Gesamtsumme € (gerundet)

€ 2.662,00

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.06.2021, nachweislich zugestellt am 06.07.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung für die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 nach § 35 GebAG zu bestimmen sei und sich an einem nach richterlichem Ermessen festzulegenden Prozentsatz der Grundleistung (=Mühewaltungsgebühr des schriftlich zu erstattenden Gutachtens/Vorleistung) orientiere. Darüber hinaus sei die von ihm geltend gemachte Mühewaltung zur Vorbereitung auf die Verhandlung im Ausmaß von zwei Stunden à € 300,00 bereits mit der Gebühr für Mühewaltung iSd § 35 Abs. 2 GebAG (Teilnahme an der Verhandlung) mitabgegolten. Abschließend wurde er darauf hingewiesen, dass, da entsprechende Belege nicht vorgelegt wurden, die von ihm geltend gemachten Bahnfahrtkosten erhöht erscheinen.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin bestellt wurde. Die Gebühren des vom Antragsteller erstatteten Gutachtens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, GZ. XXXX , mit € 2.213,50, beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 1.743,00, bestimmt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2020, 13:30 Uhr geladen, in dessen Rahmen er auch als Sachverständiger fungierte. Die Kosten seiner Tätigkeit (Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) machte er mit Honorarnote vom 15.10.2020 geltend und übermittelte diese im Wege des webERV.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Gebührenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, GZ. XXXX , der Ladung vom 21.09.2020, der Honorarnote vom 15.10.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2021, GZ. XXXX , und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr iSd § 35 GebAG

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Ergänzt der SV das schriftliche Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine Gebühr nach § 35 Abs. 2, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Erläuterungen zu Zeugenaussagen. Für die weitere Zeit der Teilnahme an der Verhandlung gebührt nur der Ansatz nach § 35 Abs. 1 (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10h SV 2011/1, 35; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 35 GebAG).

Unter Grundleistung ist die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen (vgl. OLG Innsbruck 5 R 55/07p SV 2008/1, 34, vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 83 zu § 35 GebAG).

Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40% der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen (vgl. LG Salzburg 22 R 159/99g SV 1999/4, 168; LGZ Wien 48 R 465/04v EFSlg 112.709; LG Salzburg 21 R 605/06a EFSlg 115.668: LG Salzburg 21 R 660/06i EFSlg 118.514; LGZ Wien 44 R 467/07p EFSlg 121.632; LG Innsbruck 54 R 129/10g EFSlg 128.886; LGZ Wien 44 R 103/10p EFSlg 128.886; LGZ Wien 42 R 133/11m EFSlg 132.618: LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 109 zu § 35 GebAG).

In der Rechtsprechung wird betont, dass die Gebühr zwingend niedriger sein muss als die Mühewaltungsgebühr für die Grundleistung. Abhängig von der Dauer und der Schwierigkeit der Mühewaltung in der Verhandlung hat sich ein Rahmen von einem Drittel bis zu zwei Dritteln der Mühewaltungsgebühr für das schriftliche Gutachten herausgebildet (vgl. OLG Wien 8 Rs 2/09, SVSlg 59.978; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 98 zu § 35 GebAG).

Die Gebühr für Mühewaltung betreffend das vom Antragsteller im (früheren) Verfahren zur GZ. XXXX erstattete (schriftliche) Gutachten wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, GZ. XXXX , mit € 1.743,00 (Grundleistung) bestimmt.

Der im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX verfahrensführende Richter teilte auf Anfrage mit, dass es aus seiner Sicht nur zu geringfügigen Ergänzungen des Gutachtens (etwa bezogen auf die Arbeitsfähigkeit) gekommen sei, wobei jedoch die Grundleistung nicht um mehr als ein Viertel überschritten worden sei.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , dass es lediglich zu geringfügigen Ergänzungen gekommen sei, und im Hinblick auf die obzitierte Judikatur ist auf Grundlage der mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 16.04.2021, GZ. XXXX , bestimmten Grundleistung in Höhe von € 1.743,00 für das vom Antragsteller erstattete schriftliche Gutachten die Mühewaltungsgebühr gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 in Höhe von einem Drittel der Grundleistung, sohin mit € 581,00 zu vergüten.

In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung betreffend die Vorbereitung der Verhandlung (zwei begonnene Stunden à € 300,00, sohin insgesamt € 600,00) ist darauf zu verweisen, dass die Zeit der Vorbereitung der Gutachtensergänzung dann mit einer Mühewaltungsgebühr zu entlohnen ist, wenn Antworten zu vorab übermittelten Fragen samt Beilagen vorzubereiten waren bzw. sind. Wurden hingegen nur die Akten bzw. das eigene Gutachten studiert, besteht kein derartiger Anspruch (vgl. hiezu OLG Wien 13 R 215/07v SV 2008/2, 90 (Krammer); OLG Innsbruck 1 Bs 120/16f, 1 Bs 121/16b SV 2017/3, 162; vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 86 zu § 35 GebAG).

Im Hinblick auf die obige Judikatur und den Umstand, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung keine entsprechenden Fragen, die vorab zu beantworten waren, bzw. weitere Unterlagen zur Gutachtensergänzung übermittelt wurden, können die von ihm verzeichneten zwei begonnenen Stunden à € 300 gemäß § 34 GebAG als Vorbereitung auf die Verhandlung vom 14.10.2020 nicht zuerkannt werden. Diese sind bereits mit der Gebühr für Mühewaltung iSd § 35 Abs. 2 (Teilnahme an der Verhandlung) als mitabgegolten anzusehen.

Zu den Reisekosten gemäß §§ 27 iVm 7 GebAG

Zu den Reisekosten zählen grundsätzlich Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 GebAG. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst dabei gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Sachverständigen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld), er bezieht sich vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Sachverständigen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss.

In seiner Honorarnote machte der Antragsteller für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln („Bahnfahrt XXXX “) einen Betrag in Höhe von € 183,20 geltend.

Auf Nachfrage bzw. Aufforderung der Verrechnungsstelle, die Fahrttickets vorzulegen, teilte er mit, diese nicht mehr zu besitzen und diese auch noch nie – in anderen Verfahren, in denen er als (Gerichts-)Sachverständiger bestellt wurde – vorgelegt haben zu müssen.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Sachverständige gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 GebAG vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden kann, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorlegen. Dies beinhaltet auch die Vorlage etwaiger Fahrtickets bzw. Bahnfahrtkarten.

Den Tarif hat der Kostenbeamte dem Österreichischen Kursbuch und dem jeweils gültigen Personen- und Reisegepäcktarif der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zu entnehmen. Die Auskunft des Zeugen (hier: Sachverständigen) oder eines Bahnbediensteten ist nicht ausreichend (vgl. PräsOLG WienJv 2621 – 14e/78).

Das Kursbuch wurde mittlerweile eingestellt. Die entsprechenden Informationen sind jedoch im Internet verfügbar (zB www.oebb.at; www.westbahn.at [abgefragt am 1.8.2018]) (s. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm 3 zu § 7 GebAG).

Laut Auskunft der im Internet abrufbaren Tarife der XXXX Verkehrsbetriebe, der ÖBB und der Wiener Linien ergeben sich folgende Fahrtkosten für die Strecke XXXX :

?        2 x € 2,50 (Stundenkarten der Graz Holding)

?        2 x € 40,90 (ÖBB Bahnticket vom XXXX Hauptbahnhof nach XXXX )

?        2 x 2,20 (Einzelfahrschein Wien – Kernzone 100)

Dies ergibt einen Gesamtfahrkostenpreis in Höhe von € 91,20.

Da der Antragsteller die von ihm geltend gemachten höheren Bahnfahrtkosten iHv € 183,20 nicht durch entsprechende Belege (Tickets etc.) nachgewiesen hat, können ihm nur die laut Tarif (siehe oben) entstandenen Fahrtkosten ersetzt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

8 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

225,60

Reisekosten § 27, § 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

91,20

Mühewaltung § 35 Abs. 2 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

ein Drittel der Grundleistung iHv € 1.743,00

581,00

Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren, etc.)

10,00

Zwischensumme

907,80

20 % USt.

181,56

Gesamtsumme

1.089,36

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

1.089,40

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.089,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Ergänzungsgutachten Fahrtkosten Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührensätze Massenbeförderungsmittel Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Reisekosten Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2242503.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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