TE Bvwg Beschluss 2021/9/1 W181 2244415-1

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
VwGVG §17

Spruch


W181 2244415-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 23.02.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 2.217,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 23.02.2021 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Gebührennote – Nr. 0144/2021

Gemäß GAG 1975, BGBl 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:

AZ: XXXX

 

Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef

 

Psychiatrische Untersuchung – allgemeine Beurteilung

€ 116,20

Neurologische Untersuchung

€ 116,20

4 weitere Fragen

€ 464,80

Aktenstudium § 36

€ 44,90

Schreibgebühr § 31 (3)

 

23 Urschriften à € 2,00

€ 46,00

Sonstige Kosten § 31

 

Hygienepauschale – ERV-Pauschale

€ 22,00

Netto SUMME

€ 810,10

zzgl. 20 % UST

€ 162,02

GESAMTSUMME abgerundet

€ 972,00

3. Mit E-Mail vom 24.03.2021 wurde die Antragstellerin seitens der Gerichtsabteilung XXXX ersucht, das von ihr am 23.02.2021 übermittelte Gutachten entsprechend zu korrigieren bzw. überarbeiten. Am 15.04.2021 langte das zwischenzeitig überarbeitete Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht, wie folgt, ein:


Gebührennote – Nr. 0306/2021

Gemäß GAG 1975, BGBl 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:

AZ: XXXX

 

Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef

 

Psychiatrische Untersuchung – allgemeine Beurteilung

€ 116,20

Neurologische Untersuchung

€ 116,20

13 weitere Fragen

€ 1.510,60

Aktenstudium § 36

€ 44,90

Schreibgebühr § 31 (3)

 

24 Urschriften à € 2,00

€ 48,00

Sonstige Kosten § 31

 

Hygienepauschale – ERV-Pauschale

€ 22,00

Netto SUMME

€ 1.857,90

zzgl. 20 % UST

€ 371,58

GESAMTSUMME abgerundet

€ 2.229,90

4. In einem Telefonat mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.06.2021 teilte eine Mitarbeiterin der Antragstellerin mit, dass es sich bei der nunmehr eingebrachten Gebührennote Nr. 0306/2021 um eine Korrektur infolge des zu überarbeitenden Gutachtens handle. Im Gespräche mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2021 teilte eine andere Mitarbeiterin der Antragstellerin wiederholte mit, dass die Gebührennote Nr. 0144/2021 durch die Gebührennote Nr. 0306/2021 verbessert worden sei und die Gebührennote Nr. 0144/2021 vom 22.02.2021 somit hinfällig wäre.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 09.08.2021, nachweislich zugestellt am 12.08.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Hygienepauschale nicht zuerkannt werden könne.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, XXXX , zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr dabei, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde. Das Gutachten und die erste Honorarnote langten am 23.02.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Am 15.04.2021 wurde sowohl das Gutachten als auch die Honorarnote neuerlich überarbeitet und an das Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Zwei Mitarbeiterinnen der Antragstellerin teilten unabhängig voneinander mit, dass es sich bei der am 15.04.2021 übermittelten Honorarnote Nr. 0306/2021 um die Korrektur der Gebührennote Nr. 0144/2021 aufgrund des zu verbessernden Gutachtens gehandelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 21.08.2020, XXXX , dem Gebührenantrag vom 23.02.2021, sowie der Korrektur vom 15.04.2021, den Telefonaten vom 29.06.2021 und 07.07.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.08.2021, GZ. W181 2244415-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Hygienepauschale gemäß § 31 GebAG

Die Antragstellerin verzeichnete sich in der von ihr korrigierten Gebührennote vom 15.04.2021 unter anderem unter dem Kostenpunkt „Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG“ insgesamt € 22,00 für eine „Hygienepauschale“ und die ERV-Gebühr. Auf telefonische Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2021 betreffend die von ihr verzeichnete Hygienepauschale, gab die Antragstellerin an, dass die Kosten aufgrund der aktuellen Corona Situation anfallen würden, da in der Ordination Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt und Spuckschutzvorrichtungen aufgestellt worden seien.

Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

(Z 1) […]

(Z 2) die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

(Z 3) […]

(Z 4) die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

[…]

Dem SV sind ausschließlich die in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 6 GebAG aufgelisteten mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind (vgl. LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 31 GebAG).

Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen SV gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu § 31 GebAG).

Gemäß § 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (in der Folge: Hygiene-V-2014) ist der Ordinationsstätteninhaber dafür verantwortlich, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb der Ordination sichergestellt ist. Durch die Einhaltung der Vorschriften der
Hygiene-V-2014 soll die Verbreitung von Krankheitserregern minimiert werden.

Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, wurden in der Covid-19-Schutzmaßnahmeverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl. II 463/2020), welche im Zeitpunkt der Untersuchung des betreffenden Beschwerdeführers am 08.09.2020 in Geltung stand, gesondert berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz der COVID-19-SchuMaV haben Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Desinfektionsmittel waren auch schon vor Beginn der COVID-19-Pandemie in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zur Ausübung der vorgesehenen ärztlichen Tätigkeiten Teil der üblichen Grundausstattung. Dies ergibt sich unter anderem aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 bis 11 Hygiene-V-2014 zu Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion der Ordination, der §§ 14 bis 18 Hygiene-V-2014 zur Händehygiene und des § 23 Hygiene-V-2014 zur Aufbereitung von Medizinprodukten.

Unter Berücksichtigung der generell strengen Hygienevorschriften bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um ein Grundausstattungsprodukt im Gesundheitsbereich handelt, ist eine Verzeichnung von Kosten unter dem Kostenpunkt des § 31 GebAG, welche im Zusammenhang mit dem Desinfektionsmittelverbrauch stehen, nicht möglich.

An sonstigen Kosten sind nach § 31 nur die mit der SV-Tätigkeit notwendigerweise verbundenen konkreten Kosten zu ersetzen, ein Aufschlag als allgemeine Bürounkosten hingegen nicht (vgl. OLG Wien 13 R 148/81; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu § 31 GebAG).

Ersatzfähig sind daher Kosten, die konkret mit der Erstellung des Gutachtens anfallen und notwendigerweise verbunden sind. Hinsichtlich der Aufstellung von Spuckschutzvorrichtungen, etwa in Form von Plexiglaswänden, fehlt jedoch eine derartige Verbundenheit, da das Aufstellen gerade nicht ausschließlich konkret für die Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte und damit notwendigerweise verbunden war. Vielmehr handelt es sich beim Aufstellen von Spuckschutzvorrichtungen um Kosten, die als Teil der notwendigen allgemeinen Ordinationsausstattung, der Ausübung allgemeiner Ordinationstätigkeiten zuzurechnen und daher nicht iSd § 31 GebAG ersatzfähig sind.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Geltendmachung einer „Hygienepauschale“ iHv € 10,00 iSd § 31 Abs. 1 GebAG nicht möglich.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG (Befund und Gutachten)

 

15 Fragen-/Themenkomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d

1.743,00

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

44,90

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

 

Schreibgebühr § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
24 Seiten Urschrift à € 2,00

48,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

1.847,90

20 % USt.

369,58

Gesamtsumme

2.217,48

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

2.217,50

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 2.217,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Pandemie Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2244415.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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