Index
L6650 FlurverfassungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir FlurverfassungsG 1996 betreffend die Unvereinbarkeit des Amtes des Substanzverwalters einer Agrargemeinschaft mit bestimmten anderen Ämtern; Gleichheitswidrigkeit der – lediglich im Fall, dass eine Person bereits zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer einer Agrargemeinschaft gewählt wurde und anschließend zum Substanzverwalter bestellt werden soll – eintretenden Unvereinbarkeit; keine sachliche Rechtfertigung für die "umgekehrte" Vereinbarkeit mit bestimmten anderen Ämtern bei einem bereits bestellten SubstanzverwalterSpruch
I.römisch eins. Die Wortfolge "sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4" in §36b Abs3 und §36b Abs4 erster Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996, LGBl Nr 74 (WV), in der Fassung LGBl Nr 70/2014 waren verfassungswidrig.Die Wortfolge "sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4" in §36b Abs3 und §36b Abs4 erster Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996, LGBl Nr 74 (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, waren verfassungswidrig.
II.römisch zwei. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2893/2020 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Nachdem die Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift am 29. April 2019 ua ihren Substanzverwalter zum Ersatzmitglied des Ausschusses gewählt hatte, beantragten die Gemeinde Neustift im Stubaital, die genannte Agrargemeinschaft und der Gewählte die Feststellung, dass der Letztgenannte noch Substanzverwalter dieser Agrargemeinschaft sei. Zudem beantragte die genannte Gemeinde ua die Feststellungen, sie sei weder zur Kundmachung, dass das Amt des Substanzverwalters wegen Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes ende bzw geendet habe, noch dazu verpflichtet, anstelle des Dritteinschreiters einen neuen Substanzverwalter zu bestellen. Der Drittbeschwerdeführer beantragte schließlich die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Wahl zum Ersatzmitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift anzunehmen.
1.2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ua diese Feststellungsanträge als unzulässig zurück.
1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. Juli 2019 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.4. Im fortgesetzten Verfahren stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 8. Juli 2019 ua fest,
– dass mit der Wahl des Drittbeschwerdeführers zum Ersatzmitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift anlässlich der Vollversammlung am 29. April 2019 dessen Amt als Substanzverwalter der genannten Agrargemeinschaft geendet habe;
– dass der Dritteinschreiter verpflichtet sei, seine Wahl anlässlich der genannten Vollversammlung zum Ersatzmitglied des Ausschusses anzunehmen;
– dass die Gemeinde Neustift verpflichtet sei, die Beendigung des Amtes des Substanzverwalters gemäß §36b Abs2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996) kundzumachen und unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Substanzverwalter gemäß §36b Abs3 leg.cit. zu bestellen.
1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Gemeinde Neustift zur Kundmachung der Beendigung ua des Amtes des Substanzverwalters gemäß §36b Abs3 letzter Satz TFLG 1996 festgestellt wurde.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4" in §36b Abs3 und des §36b Abs4 erster Satz TFLG 1996, LGBl 74 (WV), idF LGBl 70/2014 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. März 2021 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4" in §36b Abs3 und des §36b Abs4 erster Satz TFLG 1996, LGBl 74 (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. März 2021 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] Nach vorläufiger Annahme des Verfassungsgerichtshofes dürften die in Prüfung gezogenen Regelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen:
[…] Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).[…] Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
[…] Gemäß §36b Abs4 erster Satz TFLG 1996 darf ua zum Substanzverwalter nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Mit dieser Regelung scheint eine Unvereinbarkeit ua zwischen dem Amt des Substanzverwalters einerseits und den anderen aufgezählten Ämtern andererseits normiert zu werden (vgl auch §36b Abs3 erster Satz TFLG 1996: 'Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4'). Nach dem Wortlaut dieser in Prüfung gezogenen Bestimmung dürfte die Unvereinbarkeit allerdings nur vorliegen, wenn eine Person bereits zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer einer Agrargemeinschaft gewählt ist und es um ihre Bestellung ua zum Substanzverwalter geht. Für die umgekehrte Fallkonstellation (eine Person ist bereits zum Substanzverwalter bestellt worden und es geht um ihre Wahl zu den anderen genannten Ämtern) scheint die zitierte (oder eine andere) Bestimmung bis zur Novelle LGBl 9/2021 keine Regelung enthalten zu haben (im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juli 2019 heißt es dazu: 'In diese Richtung gibt es also keine Unvereinbarkeiten.'), sodass eine zum Substanzverwalter bestellte Person anscheinend zB zum Ersatzmitglied des Ausschusses derselben Agrargemeinschaft gewählt werden konnte, was bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl 9/2021 die sofortige Beendigung ihres Amtes als Substanzverwalter wegen Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes zur Folge gehabt haben dürfte (vgl §36b Abs3 erster Satz und Abs4 erster Satz leg.cit.).[…] Gemäß §36b Abs4 erster Satz TFLG 1996 darf ua zum Substanzverwalter nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Mit dieser Regelung scheint eine Unvereinbarkeit ua zwischen dem Amt des Substanzverwalters einerseits und den anderen aufgezählten Ämtern andererseits normiert zu werden vergleiche auch §36b Abs3 erster Satz TFLG 1996: 'Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4'). Nach dem Wortlaut dieser in Prüfung gezogenen Bestimmung dürfte die Unvereinbarkeit allerdings nur vorliegen, wenn eine Person bereits zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer einer Agrargemeinschaft gewählt ist und es um ihre Bestellung ua zum Substanzverwalter geht. Für die umgekehrte Fallkonstellation (eine Person ist bereits zum Substanzverwalter bestellt worden und es geht um ihre Wahl zu den anderen genannten Ämtern) scheint die zitierte (oder eine andere) Bestimmung bis zur Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 2021, keine Regelung enthalten zu haben (im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juli 2019 heißt es dazu: 'In diese Richtung gibt es also keine Unvereinbarkeiten.'), sodass eine zum Substanzverwalter bestellte Person anscheinend zB zum Ersatzmitglied des Ausschusses derselben Agrargemeinschaft gewählt werden konnte, was bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 2021, die sofortige Beendigung ihres Amtes als Substanzverwalter wegen Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes zur Folge gehabt haben dürfte vergleiche §36b Abs3 erster Satz und Abs4 erster Satz leg.cit.).
[…] Für den Verfassungsgerichtshof scheint es für eine unterschiedliche Behandlung der beiden geschilderten Sachverhaltskonstellationen keine sachliche Rechtfertigung zu geben, zumal es bei der Frage der Unvereinbarkeit von mehreren Ämtern nur darauf ankommen dürfte, ob eine solche vorliegt (woran der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen der Gemeinde als Mitglied einer Gemeindegutsagrargemeinschaft einerseits und der Nutzungsberechtigten derselben Agrargemeinschaft andererseits vorerst keine Zweifel hat), und nicht, welches dieser Ämter zuerst innegehabt wird (es dürfte nicht auf eine bestimmte 'Richtung' ankommen).
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen möglicherweise einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind.
[…] Darüber hinaus dürften die in Prüfung gezogenen Regelungen auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung verstoßen:
[…] Gemäß Art116 Abs2 B-VG ist die Gemeinde ein selbständiger Wirtschaftskörper; sie hat – innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze – das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Davon kann beispielsweise die Bestellung eines Schularztes samt Vereinbarung des Honorars erfasst sein (vgl VfSlg 10.842/1986).[…] Gemäß Art116 Abs2 B-VG ist die Gemeinde ein selbständiger Wirtschaftskörper; sie hat – innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze – das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Davon kann beispielsweise die Bestellung eines Schularztes samt Vereinbarung des Honorars erfasst sein vergleiche VfSlg 10.842/1986).
Neben den in Art116 Abs2 B-VG angeführten Angelegenheiten umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG alle – ausdrücklich als solche zu bezeichnenden – Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Der Gemeinde sind gemäß Art118 Abs3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich ua die behördlichen Aufgaben insbesondere bei der Bestellung der Gemeindeorgane (unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden) und der Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben (Z1) sowie bei der Bestellung der Gemeindebediensteten und der Ausübung der Diensthoheit (unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen) gewährleistet (Z2). Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde dürfen – abgesehen von den Verwaltungsgerichten (vgl Weber, Art118/1-7 B-VG, in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 13. Lfg. 2017, Rz 28) – nur von Organen der betreffenden Gemeinde erfüllt werden (vgl VfSlg 5410/1966 und 5648/1967).Neben den in Art116 Abs2 B-VG angeführten Angelegenheiten umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG alle – ausdrücklich als solche zu bezeichnenden – Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Der Gemeinde sind gemäß Art118 Abs3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich ua die behördlichen Aufgaben insbesondere bei der Bestellung der Gemeindeorgane (unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden) und der Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben (Z1) sowie bei der Bestellung der Gemeindebediensteten und der Ausübung der Diensthoheit (unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen) gewährleistet (Z2). Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde dürfen – abgesehen von den Verwaltungsgerichten vergleiche Weber, Art118/1-7 B-VG, in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 13. Lfg. 2017, Rz 28) – nur von Organen der betreffenden Gemeinde erfüllt werden vergleiche VfSlg 5410/1966 und 5648/1967).
[…] Gemäß §36b Abs1 TFLG 1996 hat der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode ua den Substanzverwalter zu bestellen, den er jederzeit – bei zwingend gemeinsamer Bestellung eines Nachfolgers – abberufen kann. Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung ua des Substanzverwalters (sowie das Enden des Amtes aus anderen Gründen [zB {bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl 9/2021} wegen Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes nach §36b Abs4 TFLG 1996]; vgl §36b Abs3 leg.cit.) sind gemäß §36b Abs2 leg.cit. an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde kundzumachen und werden mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.[…] Gemäß §36b Abs1 TFLG 1996 hat der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode ua den Substanzverwalter zu bestellen, den er jederzeit – bei zwingend gemeinsamer Bestellung eines Nachfolgers – abberufen kann. Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung ua des Substanzverwalters (sowie das Enden des Amtes aus anderen Gründen [zB {bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl 9/2021} wegen Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes nach §36b Abs4 TFLG 1996]; vergleiche §36b Abs3 leg.cit.) sind gemäß §36b Abs2 leg.cit. an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde kundzumachen und werden mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der geschilderten Verfassungsrechtslage vorläufig davon aus, dass die Bestellung und Abberufung eines Substanzverwalters durch den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde gemäß §36b TFLG 1996 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgen (vgl auch §84a leg.cit.). Damit dürfte es aber unvereinbar sein, dass es die Vollversammlung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (und damit eine von der örtlichen Gemeinschaft verschiedene Personengruppe) in der Hand zu haben scheint, durch die Wahl einer von der substanzberechtigten Gemeinde zum Substanzverwalter bestellten Person zB zum Ersatzmitglied des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft einen Unvereinbarkeitsgrund des §36b Abs4 erster Satz (und nunmehr auch Abs7) TFLG 1996 herbeizuführen, der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl 9/2021 gemäß §36b Abs3 erster Satz leg.cit. zur sofortigen Beendigung des Amtes als Substanzverwalter geführt haben dürfte."[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der geschilderten Verfassungsrechtslage vorläufig davon aus, dass die Bestellung und Abberufung eines Substanzverwalters durch den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde gemäß §36b TFLG 1996 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgen vergleiche auch §84a leg.cit.). Damit dürfte es aber unvereinbar sein, dass es die Vollversammlung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (und damit eine von der örtlichen Gemeinschaft verschiedene Personengruppe) in der Hand zu haben scheint, durch die Wahl einer von der substanzberechtigten Gemeinde zum Substanzverwalter bestellten Person zB zum Ersatzmitglied des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft einen Unvereinbarkeitsgrund des §36b Abs4 erster Satz (und nunmehr auch Abs7) TFLG 1996 herbeizuführen, der bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 2021, gemäß §36b Abs3 erster Satz leg.cit. zur sofortigen Beendigung des Amtes als Substanzverwalter geführt haben dürfte."
4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Vorbemerkungen:
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Organisation und der Gebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ergeben sich entsprechende Vorgaben für den Gesetzgeber nicht nur aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken des Sachlichkeitsgebots und des verfassungsrechtlichen Effizienzprinzips sowie der Beachtung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Selbstverwaltung, sondern vor allem auch aus der im Gegenstand einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl vor allem VfSlg 18.446/2008, 18.933/2009, 19.262/2010, 19.320/2011, 19.802/2013). Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten, dem Substanzanspruch der Gemeinde (grundlegend dazu VfSlg 18.446/2008) und damit unmittelbar zusammenhängend dem auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erheblichen Umstand, dass die Nutzungsberechtigten in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen (VfSlg 19.320/2011) und zudem lediglich Ansprüche auf Naturalleistungen im Ausmaß ihres Haus- und Gutsbedarfs haben (VfSlg 19.802/2013), im Rahmen der Binnenorganisation der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft als Selbstverwaltungskörper angemessen Rechnung zu tragen (VfSlg 19.320/2011; ausführlich zur spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage, die dem Gesetzgeber bei der Regelung der Organisation der Substanzverwaltung maßgeblich schien, siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, S. 10 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die substanzberechtigte Gemeinde und die Nutzungsberechtigten als Mitglieder der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft zwar im Selbstverwaltungskörper Agrargemeinschaft (in dessen Eigentum jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke stehen, an denen sie jeweils berechtigt sind) gemeinschaftlich organisiert sind, dabei aber stark unterschiedliche rechtliche Interessen und Ansprüche an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und ihren Erträgen haben. Das Mitgliedschaftsverhältnis der substanzberechtigten Gemeinde ist geprägt von dem ausschließlich ihr zustehenden Substanzanspruch, jenes der Nutzungsberechtigten hingegen von ihren jeweils auf den Haus- und Gutsbedarf in Form des Bezuges von Naturalleistungen beschränkten Nutzungsrechten (VfSlg 19.802/2013).Hinsichtlich der Ausgestaltung der Organisation und der Gebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ergeben sich entsprechende Vorgaben für den Gesetzgeber nicht nur aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken des Sachlichkeitsgebots und des verfassungsrechtlichen Effizienzprinzips sowie der Beachtung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Selbstverwaltung, sondern vor allem auch aus der im Gegenstand einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche vor allem VfSlg 18.446/2008, 18.933/2009, 19.262/2010, 19.320/2011, 19.802/2013). Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten, dem Substanzanspruch der Gemeinde (grundlegend dazu VfSlg 18.446/2008) und damit unmittelbar zusammenhängend dem auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erheblichen Umstand, dass die Nutzungsberechtigten in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen (VfSlg 19.320/2011) und zudem lediglich Ansprüche auf Naturalleistungen im Ausmaß ihres Haus- und Gutsbedarfs haben (VfSlg 19.802/2013), im Rahmen der Binnenorganisation der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft als Selbstverwaltungskörper angemessen Rechnung zu tragen (VfSlg 19.320/2011; ausführlich zur spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage, die dem Gesetzgeber bei der Regelung der Organisation der Substanzverwaltung maßgeblich schien, siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, Sitzung 10, f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die substanzberechtigte Gemeinde und die Nutzungsberechtigten als Mitglieder der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft zwar im Selbstverwaltungskörper Agrargemeinschaft (in dessen Eigentum jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke stehen, an denen sie jeweils berechtigt sind) gemeinschaftlich organisiert sind, dabei aber stark unterschiedliche rechtliche Interessen und Ansprüche an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und ihren Erträgen haben. Das Mitgliedschaftsverhältnis der substanzberechtigten Gemeinde ist geprägt von dem ausschließlich ihr zustehenden Substanzanspruch, jenes der Nutzungsberechtigten hingegen von ihren jeweils auf den Haus- und Gutsbedarf in Form des Bezuges von Naturalleistungen beschränkten Nutzungsrechten (VfSlg 19.802/2013).
Mit den durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 in das TFLG 1996 eingefügten Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 wurden die spezifischen Interessen der substanzberechtigten Gemeinde einerseits und die der Nutzungsberechtigten andererseits im Rahmen der Organisationsform der Agrargemeinschaft möglichst entflochten. Dies wurde schließlich dadurch verwirklicht, dass sich die Aufgabenbereiche der Organe der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nunmehr jeweils auf jene Angelegenheiten beziehen, die die Rechte bzw Interessen der von ihnen jeweils 'repräsentierten' Mitglieder der Agrargemeinschaft, nämlich einerseits der Nutzungsberechtigten (Obmann, Ausschuss, Vollversammlung) und andererseits der substanzberechtigten Gemeinde (Substanzverwalter) betreffen, wobei bei Überschneidungen (sog 'gemischte Angelegenheiten') wie bisher ein Zusammenwirken vorgesehen ist. Ausschließliche Substanzangelegenheiten obliegen in diesem neuen Organisationssystem einem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu eingerichteten Organ der Agrargemeinschaft, dem sog Substanzverwalter, der von der Gemeinde als einzigem und ausschließlich substanzberechtigtem Mitglied der Agrargemeinschaft bestellt wird. Für ausschließlich die land- und forstlichen Nutzungsrechte bzw d[ie] Interessen der Nutzungsberechtigten betreffende Angelegenheiten sind weiterhin die gewählten Organe der Agrargemeinschaft autonom zuständig. Im verbleibenden 'Querschnittsbereich' der sog 'gemischten Angelegenheiten' müssen die Gemeinde und die Nutzungsberechtigten im Ausschuss bzw in der Vollversammlung weiterhin zusammenwirken. In diesem – trotz der aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgenden klaren Trennung der rechtlichen Betroffenheit der Nutzungsberechtigten einerseits und der substanzberechtigten Gemeinde andererseits – verbleibenden 'Querschnittsbereich' wird so in den jeweils zuständigen Kollegialorganen der notwendige interne Interessenausgleich ermöglicht. Mit einer solcherart klaren Zuständigkeitstrennung anhand der jeweils berührten Interessen bezweckte der Gesetzgeber die Schaffung einer effizienten, auf die spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abgestimmten organisatorischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dadurch sollte vor allem auch den zT massiven Schwierigkeiten, welche die effektive und sachgerechte Ausübung der der Gemeinde zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert aufgrund der nach der bis zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 (weiterhin) den bestehenden Organen der Agrargemeinschaft (insbesondere Obmann und Ausschuss) übertragenen Bewirtschaftung und Verwaltung des atypischen Gemeindegutes begegnete, Abhilfe geschaffen werden (siehe in diesem Zusammenhang die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, S. 11 f und 14 f).Mit den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in das TFLG 1996 eingefügten Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 wurden die spezifischen Interessen der substanzberechtigten Gemeinde einerseits und die der Nutzungsberechtigten andererseits im Rahmen der Organisationsform der Agrargemeinschaft möglichst entflochten. Dies wurde schließlich dadurch verwirklicht, dass sich die Aufgabenbereiche der Organe der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nunmehr jeweils auf jene Angelegenheiten beziehen, die die Rechte bzw Interessen der von ihnen jeweils 'repräsentierten' Mitglieder der Agrargemeinschaft, nämlich einerseits der Nutzungsberechtigten (Obmann, Ausschuss, Vollversammlung) und andererseits der substanzberechtigten Gemeinde (Substanzverwalter) betreffen, wobei bei Überschneidungen (sog 'gemischte Angelegenheiten') wie bisher ein Zusammenwirken vorgesehen ist. Ausschließliche Substanzangelegenheiten obliegen in diesem neuen Organisationssystem einem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu eingerichteten Organ der Agrargemeinschaft, dem sog Substanzverwalter, der von der Gemeinde als einzigem und ausschließlich substanzberechtigtem Mitglied der Agrargemeinschaft bestellt wird. Für ausschließlich die land- und forstlichen Nutzungsrechte bzw d[ie] Interessen der Nutzungsberechtigten betreffende Angelegenheiten sind weiterhin die gewählten Organe der Agrargemeinschaft autonom zuständig. Im verbleibenden 'Querschnittsbereich' der sog 'gemischten Angelegenheiten' müssen die Gemeinde und die Nutzungsberechtigten im Ausschuss bzw in der Vollversammlung weiterhin zusammenwirken. In diesem – trotz der aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgenden klaren Trennung der rechtlichen Betroffenheit der Nutzungsberechtigten einerseits und der substanzberechtigten Gemeinde andererseits – verbleibenden 'Querschnittsbereich' wird so in den jeweils zuständigen Kollegialorganen der notwendige interne Interessenausgleich ermöglicht. Mit einer solcherart klaren Zuständigkeitstrennung anhand der jeweils berührten Interessen bezweckte der Gesetzgeber die Schaffung einer effizienten, auf die spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abgestimmten organisatorischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dadurch sollte vor allem auch den zT massiven Schwierigkeiten, welche die effektive und sachgerechte Ausübung der der Gemeinde zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert aufgrund der nach der bis zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (weiterhin) den bestehenden Organen der Agrargemeinschaft (insbesondere Obmann und Ausschuss) übertragenen Bewirtschaftung und Verwaltung des atypischen Gemeindegutes begegnete, Abhilfe geschaffen werden (siehe in diesem Zusammenhang die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, Sitzung 11, f und 14 f).
[…] Zu den Bedenken, dass die antragsgegenständlichen Bestimmungen gegen das nach Art2 StGG und Art7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen:
Die Tiroler Landesregierung stimmt dem Verfassungsgerichtshof zu, dass es bei der Frage der Unvereinbarkeit von mehreren Ämtern nur darauf ankommen dürfe, ob eine solche vorliegt, und erachtet ausgehend von diesem Grundsatz eine verfassungskonforme Interpretation der in Prüfung gezogenen Bestimmungen aus nachstehenden Gründen für geboten und auch möglich.
Inkompatibilität ist die rechtlich festgelegte Unvereinbarkeit im Verhältnis von Tätigkeiten, Funktionen und Ämtern. Neben ihrer Bedeutung für die Gewaltenteilung sind Unvereinbarkeitsregelungen auch im Hinblick auf die Vermeidung von Tätigkeits- und Ämterkumulationen zum Schutz öffentlicher Funktionen vor Interessenkollisionen und amtsfremden Interesseneinflüssen relevant (vgl dazu stellvertretend nur Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht Band II³ [2014] Rn 25.013 f). Der unterschiedlichen Interessenlage bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften mit dem Substanzanspruch des Mitglieds Gemeinde einerseits und dem Interesse auf Befriedigung der Nutzungsrechte der übrigen Mitglieder andererseits wird – wie einleitend bereits dargelegt – durch die spezifische organisationsrechtliche Binnenstruktur und die damit verbundene weitestgehende organisatorische Entflechtung in der Besorgung der die jeweiligen Interessen betreffenden Aufgaben durch die dafür zuständigen Organe Rechnung getragen. In diesem Kontext stehen ganz offensichtlich auch die in §36b Abs4 TFLG 1996 festgelegten Unvereinbarkeitsgründe (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, S. 13). Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen und die Gemeinde bzw die Nutzungsberechtigten vor den jeweils anderen Interesseneinflüssen zu schützen. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass die Ämter des Substanzverwalters bzw seines Stellvertreters mit den Ämtern des Obmanns, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft unvereinbar sind, wobei es nur darauf ankommt, dass jemand für dieses Amt gewählt wurde und nicht etwa darauf, ob er es tatsächlich ausübt. Dabei liegt die vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung aufgegriffene Unvereinbarkeit – mit Blick auf das Gesamtsystem der organisatorischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und den dahinter stehenden Motiven des Gesetzgebers (siehe dazu wiederum schon die einleitenden Vorbemerkungen) – unabhängig von der 'Richtung' vor, denn es ist im Hinblick auf das Entstehen von Interessenkonflikten im Grunde unerheblich, welches in der Unvereinbarkeitsbestimmung genannte Amt zu welchem anderem dort genannten Amt hinzutritt. Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach keine wechselseitige Unvereinbarkeit vorsieht, war es unzweifelhaft die Intention des Gesetzgebers, die Organfunktionen für die Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde (Substanzverwalter) einerseits sowie die Wahrnehmung der Interessen der Nutzungsberechtigten (insbesondere Obmann, Ausschuss) auf verschiedene Personen aufzuteilen und eine Kumulation der betreffenden Funktionen in einer Person von vornherein zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund könnte die Bestimmung des §36b Abs4 TFLG 1996 verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass die Ämter des Substanzverwalters und seines Stellvertreters mit den Ämtern des Obmanns, seines Stellvertreters, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft generell unvereinbar sind und dies der Gesetzgeber in jede Richtung hin angeordnet, gleichwohl nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.Inkompatibilität ist die rechtlich festgelegte Unvereinbarkeit im Verhältnis von Tätigkeiten, Funktionen und Ämtern. Neben ihrer Bedeutung für die Gewaltenteilung sind Unvereinbarkeitsregelungen auch im Hinblick auf die Vermeidung von Tätigkeits- und Ämterkumulationen zum Schutz öffentlicher Funktionen vor Interessenkollisionen und amtsfremden Interesseneinflüssen relevant vergleiche dazu stellvertretend nur Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht Band II³ [2014] Rn 25.013 f). Der unterschiedlichen Interessenlage bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften mit dem Substanzanspruch des Mitglieds Gemeinde einerseits und dem Interesse auf Befriedigung der Nutzungsrechte der übrigen Mitglieder andererseits wird – wie einleitend bereits dargelegt – durch die spezifische organisationsrechtliche Binnenstruktur und die damit verbundene weitestgehende organisatorische Entflechtung in der Besorgung der die jeweiligen Interessen betreffenden Aufgaben durch die dafür zuständigen Organe Rechnung getragen. In diesem Kontext stehen ganz offensichtlich auch die in §36b Abs4 TFLG 1996 festgelegten Unvereinbarkeitsgründe vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, Sitzung 13, ). Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen und die Gemeinde bzw die Nutzungsberechtigten vor den jeweils anderen Interesseneinflüssen zu schützen. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass die Ämter des Substanzverwalters bzw seines Stellvertreters mit den Ämtern des Obmanns, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft unvereinbar sind, wobei es nur darauf ankommt, dass jemand für dieses Amt gewählt wurde und nicht etwa darauf, ob er es tatsächlich ausübt. Dabei liegt die vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung aufgegriffene Unvereinbarkeit – mit Blick auf das Gesamtsystem der organisatorischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und den dahinter stehenden Motiven des Gesetzgebers (siehe dazu wiederum schon die einleitenden Vorbemerkungen) – unabhängig von der 'Richtung' vor, denn es ist im Hinblick auf das Entstehen von Interessenkonflikten im Grunde unerheblich, welches in der Unvereinbarkeitsbestimmung genannte Amt zu welchem anderem dort genannten Amt hinzutritt. Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach keine wechselseitige Unvereinbarkeit vorsieht, war es unzweifelhaft die Intention des Gesetzgebers, die Organfunktionen für die Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde (Substanzverwalter) einerseits sowie die Wahrnehmung der Interessen der Nutzungsberechtigten (insbesondere Obmann, Ausschuss) auf verschiedene Personen aufzuteilen und eine Kumulation der betreffenden Funktionen in einer Person von vornherein zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund könnte die Bestimmung des §36b Abs4 TFLG 1996 verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass die Ämter des Substanzverwalters und seines Stellvertreters mit den Ämtern des Obmanns, seines Stellvertreters, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft generell unvereinbar sind und dies der Gesetzgeber in jede Richtung hin angeordnet, gleichwohl nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Dies legen auch die folgenden Überlegungen nahe: Dass nicht schon früher eine Bestimmung – wie nun durch die TFLG-Novelle LGBl Nr 9/2021 der neue §36b Abs7 – in das Gesetz aufgenommen wurde, dürfte sich nämlich im System der durch die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffenen spezifischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, die organisatorisch eine klare Trennung und Entflechtung der Besorgung der die substanzberechtigte Gemeinde einerseits und die Nutzungsberechtigten andererseits betreffenden Angelegenheiten vorsieht (siehe dazu schon die vorstehenden Ausführungen und Hinweise auf die parlamentarischen Materialien), als planwidrige Lücke erweisen, die sich aus der Entstehung der betreffenden Sonderbestimmungen erklären könnte. So hatte es der Gesetzgeber der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 offenkundig primär im Auge, ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchsetzung des Substanzanspruchs der Gemeinde auch binnenorganisatorisch (besser als zuvor) zu gewährleisten (siehe dazu ausdrücklich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, S. 11 f). Um dies abzusichern, war dabei auch die Mitwirkung von den die Nutzungsberechtigten repräsentierenden Organwaltern in den ausschließlich die Gemeinde betreffenden Substanzangelegenheiten explizit auszuschließen, damit diesbezügliche Interessenskollisionen von vornherein […] vermieden werden. An eine Konstellation wie im Anlassfall, nämlich, dass die Möglichkeit der Wahl des vom Gemeinderat bestellten Substanzverwalters, der selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist, in den Ausschuss in einer spezifischen Konfliktlage bewusst dazu genutzt wird, um eine gesetzlich normierte Unvereinbarkeit zu provozieren, wurde dabei ganz offenkundig nicht gedacht. Dabei scheint es dem Gesetzgeber der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht zusinnbar, dass er eine solche Regelungslücke bewusst in Kauf genommen hat.Dies legen auch die folgenden Überlegungen nahe: Dass nicht schon früher eine Bestimmung – wie nun durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2021, der neue §36b Abs7 – in das Gesetz aufgenommen wurde, dürfte sich nämlich im System der durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geschaffenen spezifischen Binnenstruktur der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, die organisatorisch eine klare Trennung und Entflechtung der Besorgung der die substanzberechtigte Gemeinde einerseits und die Nutzungsberechtigten andererseits betreffenden Angelegenheiten vorsieht (siehe dazu schon die vorstehenden Ausführungen und Hinweise auf die parlamentarischen Materialien), als planwidrige Lücke erweisen, die sich aus der Entstehung der betreffenden Sonderbestimmungen erklären könnte. So hatte es der Gesetzgeber der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, offenkundig primär im Auge, ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchsetzung des Substanzanspruchs der Gemeinde auch binnenorganisatorisch (besser als zuvor) zu gewährleisten (siehe dazu ausdrücklich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Tiroler Landtag GZ 157/2014, Sitzung 11, f). Um dies abzusichern, war dabei auch die Mitwirkung von den die Nutzungsberechtigten repräsentierenden Organwaltern in den ausschließlich die Gemeinde betreffenden Substanzangelegenheiten explizit auszuschließen, damit diesbezügliche Interessenskollisionen von vornherein […] vermieden werden. An eine Konstellation wie im Anlassfall, nämlich, dass die Möglichkeit der Wahl des vom Gemeinderat bestellten Substanzverwalters, der selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist, in den Ausschuss in einer spezifischen Konfliktlage bewusst dazu genutzt wird, um eine gesetzlich normierte Unvereinbarkeit zu provozieren, wurde dabei ganz offenkundig nicht gedacht. Dabei scheint es dem Gesetzgeber der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht zusinnbar, dass er eine solche Regelungslü