TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2020/12/0051

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
BDG 1979 §137
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/12/0060 B 08.03.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der I W in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020, W245 2219585-1/27E, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Leiterin des der Abteilung II/8 (Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugehörenden Referats II/8b, das für dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des Lehrpersonals der pädagogischen Hochschulen Steiermark, Tirol und Vorarlberg und der privaten Pädagogischen Hochschule Graz zuständig ist.

2        Nachdem vorangegangene Ersuchen der Revisionswerberin um höhere Bewertung ihres Arbeitsplatzes (nämlich ein Ansuchen im Jahr 2011 um Höherbewertung von A2/5 auf A2/6 sowie, nachdem im Jahr 2012 eine Höherbewertung auf A2/6 erfolgt war, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils Ansuchen um Höherbewertung von A2/6 auf A2/7) abschlägig beantwortet worden waren, stellte sie am 8. März 2017 den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes. Im darüber geführten Verfahren holte die belangte Behörde das Gutachten einer als Amtssachverständige für Bewertungsfragen herangezogenen Bediensteten (damals) des Bundeskanzleramtes (nunmehr des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport) ein und gewährte der Revisionswerberin dazu Parteiengehör.

3        Am 2. Oktober 2018 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und betraute die Amtssachverständige mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens, das es dem Parteiengehör unterzog und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterte.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht statt (Spruchpunkt A I.) und stellte fest, dass der von der Revisionswerberin besetzte Arbeitsplatz ab 1. Juli 2016 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, zugeordnet sei (Spruchpunkt A II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt B).

5        Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung unter Heranziehung des Gutachtens der Sachverständigen und Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwendungen der Revisionswerberin darauf, dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin nicht überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches einen Gesamtüberblick über ein (rechtswissenschaftliches) Studium erfordere, weshalb er der Verwendungsgruppe A2 (und nicht - wie von der Revisionswerberin geltend gemacht - der Verwendungsgruppe A1) zuzuordnen sei. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin seien die jeweils der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Richtverwendungen 2.4.7. (im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn) und 2.4.5. (im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle) herangezogen worden, für die sich aufgrund der analytischen Untersuchung ein Stellenwert von 503 (Richtverwendung 2.4.5.), respektive von 466 (Richtverwendung 2.4.7.) ergebe. Für den Arbeitsplatz der Revisionswerberin sei eine Gesamtstellenwertpunktesumme von 483 zu errechnen, die sich daraus ergebe, dass dem Arbeitsplatz für die Kriteriengruppe „Wissen“ eine Punktesumme von 17 (Summe aus 9 Punkten für „Fachwissen“, 5 Punkten für „Managementwissen“ und 3 Punkten für „Umgang mit Menschen“), für die Kriteriengruppe „Denkleistung“ eine Punktesumme von 10 (Summe aus 5 Punkten für „Denkrahmen“ und 5 Punkten für „Denkanforderung“) sowie für die Kriteriengruppe „Verantwortung“ eine Punktesumme von 20 (Summe aus 12 Punkten für „Handlungsfreiheit“, 5 Punkten für „Dimension“ und 3 Punkten für „Einfluss auf das Endergebnis“) zu veranschlagen seien. Auf Grundlage einer im (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen) Gutachten näher dargestellten Rechenoperation seien Teilstellenwertpunkte von 264 (für die Kriteriengruppe „Wissen“), 87 (für die Kriteriengruppe „Denkleistung“) und 132 (für die Kriteriengruppe „Verantwortung“) errechnet worden, woraus sich die Stellenwertpunkte-Summe von 483 ergebe.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       1. Die Revision behauptet zur Begründung ihrer Zulässigkeit, die im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständige gehöre zu jener Beamtengruppe, die „im Rahmen des Bundeskanzleramtes und wechselnder Ministerien die Erstbewertung der Arbeitsplätze durchführen“ würden. Im parallel geführten Verfahren betreffend einen Kollegen der Revisionswerberin habe die Sachverständige erklärt, dass sie die Erstbewertung des dort verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes vorgenommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar (in seiner Vorjudikatur) die Annahme einer Befangenheit wegen „Spekulationen“ über die Mitwirkung eines Sachverständigen an der Erstbewertung abgelehnt, im vorliegenden Fall gehe es aber darum, dass die Mitwirkung an der „Erstbewertung“ eines völlig gleichen Arbeitsplatzes feststehe. Die Sachverständige sei daher befangen, weil sie sich, wenn sie den Arbeitsplatz der Revisionswerberin als Sachverständige anders bewertet hätte, in Widerspruch „zu all dem hätte setzen müssen“.

11       Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0036, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem von der Revisionsweberin erhobenen Einwand, dass die Sachverständige deshalb befangen sei, weil sie bereits die „Erstbewertung“ des Arbeitsplatzes durchgeführt habe, auseinandergesetzt und dazu im Rahmen seiner Beweiswürdigung (unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Teile des Akteninhalts) unter anderem ausgeführt, dass die Sachverständige in der Angelegenheit der Revisionswerberin „erstmals ein Gutachten am 19.11.2017“ erstattet habe und in den „vorangegangenen Bewertungen“ eine Begutachtung durch einen anderen (näher genannten) Sachverständigen erfolgt sei. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision lässt nicht erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung unvertretbar vorgegangen wäre und die Befangenheit der Sachverständigen in unvertretbarer Weise verneint hätte.

12       2. Soweit die Zulässigkeitsbegründung rügt, die Sachverständige sei von einem Fachwissen der Revisionswerberin auf Universitätsniveau ausgegangen und habe dennoch eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 verneint, tritt das Vorbringen der (näher begründeten) Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgaben am Arbeitsplatz der Revisionswerberin nicht überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, einen Gesamtüberblick über ein (rechtswissenschaftliches) Studium erfordern würden, nicht entgegen (zum diesbezüglichen Kalkül vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0043; 21.1.2015, Ro 2014/12/0029) und zeigt insofern daher keine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

13       3. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit darüber hinaus mit Einwänden gegen die im Sachverständigengutachten vorgenommene punktemäßige Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin und eines zum Vergleich damit herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatzes hinsichtlich der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien „Dimension“ und „Fachwissen“.

14       3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem bezüglich des Kriteriums „Dimension“ im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, wonach die Annahme verfehlt sei, dass auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz 2.4.5. 30.000 Mitarbeiter zu betreuen wären und die Zahl der „wirklich von der Tätigkeit auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz Betroffenen“ nur ein geringer Bruchteil davon sein könne, mit näherer (und in den Ausführungen zur Revisionszulässigkeit insoweit nicht bestrittener) Begründung auseinandergesetzt. Soweit dazu nunmehr im Revisionsverfahren zusätzlich vorgebracht wird, dass der genannte Richtverwendungsarbeitsplatz den Mitarbeiter eines Referates betreffe, der sich „ausschließlich mit Angelegenheiten zu befassen habe, die an ihn herangetragen“ würden und dem „keineswegs eine allgemeine Verantwortung für irgendeinen größeren Bereich“ obliege, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (zu erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen ein Bewertungsgutachten gemäß § 137 BDG 1979 vgl. VwGH 30.6.2010, 2009/12/0128). Das Vorbringen, die beim Richtverwendungsarbeitsplatz anfallenden Bearbeitungszahlen seien nicht angegeben und könnten nicht höher angenommen werden als beim Arbeitsplatz der Revisionswerberin, lässt im Übrigen die Relevanz des damit gerügten Verfahrensmangels nicht erkennen, zumal die Sachverständige beim Arbeitsplatz der Revisionswerberin die Bewertung des Kriteriums „Dimension“ nicht anhand der Anzahl der betreuten Dienstnehmer (bzw. von „Bearbeitungszahlen“), sondern anhand der Höhe des betroffenen budgetären Werts (von € 37 Mio) vorgenommen hat.

15       3.2. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit damit zu begründen versucht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, was für den Fall zu gelten habe, „dass puncto Fachwissen vom Sachverständigen eine (drastische) Fehlbewertung vorgenommen“ werde, die für das rechtskundige Entscheidungsorgan dadurch zweifelsfrei feststehe, dass es „im Wesentlichen oder sogar ausschließlich um Fachwissen auf dem Rechtsgebiet“ gehe, sodass es die „volle Beurteilungskompetenz“ dafür habe, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

16       Die zur Darlegung der behaupteten „Fehlbewertung“ erst im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten der Sachverständigen, wonach der Richtverwendungsarbeitsplatz im Unterschied zu ihrem Arbeitsplatz „nur auf einige wenige Teiles des Dienst- und Besoldungsrechts eingeschränkt“ sei, hätten bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können und unterliegen im Revisionsverfahren dem Neuerungsverbot. Im Übrigen blendet die Revision dabei aus, dass die Sachverständige (und ihr folgend das Bundesverwaltungsgericht) nicht (allein) auf die Breite der zu betreuenden Rechtsmaterien abgestellt, sondern unter anderem auch berücksichtigt hat, dass die Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes die Erledigung von Rechtsmitteln, die Erstattung von Gegenschriften in höchstgerichtlichen Verfahren und eine hohe Zahl an schwierigen Geschäftsfällen umfasst habe, die teilweise völlig eigenständig zu bearbeiten und zu entscheiden gewesen seien (sodass hierfür von einer Punktezahl von 9 beim Kriterium Fachwissen auszugehen sei). Demgegenüber seien auf dem Arbeitsplatz der Revisionswerberin zwar „mehrere Dienstrechte und deren Verknüpfung mit dem Hochschullehrpersonenrecht, dem Bundeslehrpersonendienstrecht sowie dem Landeslehrpersonendienstrecht“ zu betreuen, das von ihr erstattete Vorbringen einer gestaltenden Tätigkeit bezüglich von Sonderverträgen sei jedoch nicht nachvollziehbar (wird näher begründet), die vorgebrachte Betreuung sozial- und arbeitsgerichtlicher Verfahren sei (angesichts der dafür vorhandenen Vertretung durch die Finanzprokuratur) „zu relativieren“, bestimmte (näher genannte) Aspekte des Dienst- und Besoldungsrechts würden auf dem Arbeitsplatz der Revisionswerberin nicht vollzogen und komplexe Angelegenheiten würden unter Beiziehung der Expertise von juristischen Mitarbeitern bearbeitet werden, sodass auch beim Arbeitsplatz der Revisionswerberin die von der Sachverständigen vorgenommene Bewertung in der Kategorie „Fachwissen“ mit 9 Punkten nachvollziehbar sei.

17       Die zur Zulässigkeit erstatteten Ausführungen zeigen in diesem Zusammenhang weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Klärungsbedürftigkeit wegen fehlender Rechtsprechung auf. Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass „durch die Umrechnung in Stellenwertpunkte aus einem Vorsprung bei der Gesamtsumme der Einzelpunkte (47 gegenüber 48) von rund 2 % ein solcher (483 gegenüber 503) von mehr als 4 %“ werde, und es dafür weder eine gesetzliche noch eine wissenschaftliche Grundlage gäbe (vgl. dazu, dass es sich bei der Zuordnung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, und bei der Umrechnung der den einzelnen Kriterien zugeordneten Punktewerte in eine Gesamtpunkteanzahl anhand einer im Gutachten näher darzustellenden rechnerischen Operation um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt, zB VwSlg. 16.073 A/2003; VwGH 29.3.2012, 2008/12/0123, mwN; vgl. weiters dazu, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung [jetzt: des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport] auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; 27.9.2011, 2009/12/0112; 2.7.2009, 2006/12/0026; 20.5.2008, 2005/12/0113; zur Möglichkeit, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene durch ein Gegengutachten zu entkräften, vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221; 22.4.2015, 2011/12/0066).

18       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2021

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120051.L00

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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