TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W284 2215211-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W284 2215211-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2020, Zl. 1079508403-150925767, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG 2005 14 Tage beträgt.

III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IX. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 24.07.2015 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 16.03.2017 und am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 05.12.2018 wurde er wegen § 15 StGB, § 28a Abs.1 5.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der bedingte Teil 11 Monate ausmacht, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2019, Zl. L507 2215211-1/8E, wurde der Bescheid des BFA vom 01.02.2019, Zl. 1079508403-150925767, als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides vertreten gewesen sei und das BFA es verabsäumt habe, die genannte Vertretung in der Zustellverfügung zu bezeichnen sowie dieser zuzustellen, weshalb der bekämpfte Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei.

Am 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.01.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.12.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Dabei wurde unter anderem die Echtheit der in Vorlage gebrachten Dokumente behauptet sowie die Pflicht der Behörde, diesbezüglich Überprüfungen anzustellen. Weiters gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb das verhängte Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren nicht begründbar sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. L529 2215211-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA.VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der 1986 geborene und demnach 36-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Araber und schiitischer Moslem. Der in Basra gebürtige Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Grundschule und diente von 2007 bis 2015 im Militär. Dem Beschwerdeführer ging es wirtschaftlich gut. Er wohnte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem der Häuser seines Vaters. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am 02.07.2015 auf legalem Weg von Erbil aus.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von Milizen oder der Regierung verfolgt wurde. In diesem Zusammenhang hat er weder einen Drohbrief erhalten, noch wurde gegen ihn ein Haftbefehl erlassen. Es hat keine vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung seiner Person durch die Regierung oder schiitische Milizen stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat den Irak nicht fluchtartig, sondern geplanter Weise verlassen.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt auch weiterhin in Basra. Sein Vater ist dort im Besitz mehrerer Häuser und eines Grundstücks, arbeitet als Immobilienhändler, vermietet LKWs und bezieht Pensionsleistungen. Er unterstützt die Ehefrau und drei Kinder des Beschwerdeführers, die bei ihm leben. Der Beschwerdeführer pflegt einen regelmäßigen und engen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und wird teilweise auch im Bundesgebiet von seinem Vater unterstützt. Auch leben sein Bruder und seine sieben Schwestern im Irak, sowie insgesamt neun Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Der Beschwerdeführer steht auch mit Freunden aus seiner Heimat nach wie vor in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Er ist, wenngleich er ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz verrichtet, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht Deutsch auf A1-Niveau.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 05.12.2018 wurde er wegen § 15 StGB, § 28a Abs.1 5.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der bedingte Teil 11 Monate ausmacht, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift (Ecstasy und Marihuana) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat. Als mildernd wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge.

Der Beschwerdeführer befand sich von 09.10.2018 bis 19.01.2019 in Haft.

Zuvor wurde der Beschwerdeführer durch die LPD Wien am 05.06.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung (Schlag ins Gesicht auf Security) und des Ankaufs von Suchtmitteln zur Anzeige gebracht.

1.2. Zur Lage im Irak:

Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

IDPs und Flüchtlinge

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018). Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).

Wie den folgenden Grafiken zu entnehmen ist, sind die Provinzen mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Dohuk, Erbil, Salah al-Din, Sulaymaniya, Kirkuk, Bagdad, Anbar und Diyala (IOM 30.9.2018; vgl. UNOCHA 31.8.2018, IOM 4.9.2018).

Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei 33.528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).

Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).

Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mosul, al-Ba‘aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-‘Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa‘adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

Dokumente

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.2.2018).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung, beruflichen Tätigkeit sowie seinen ungetrübten Gesundheitszustand betreffend, weshalb er auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers.

Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Obzwar er im Verfahren diverse Dokumente (allerdings nur in Kopie) in Vorlage brachte, wies das BFA völlig zurecht darauf hin, dass diese unterschiedliche Identitäten aufweisen. In Zusammenschau mit den Länderinformationen, denen zu entnehmen ist, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung, zu beschaffen ist, vermochten die vorgelegten Kopien seine Identität nicht zu bezeugen. Außerdem war eine – wie in der Beschwerde geforderte – Überprüfung der Dokumente, weil es sich bloß um Kopien handelt, nicht angezeigt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und dem im Akt aufliegenden Urteil des LG für Strafsachen Wien (AS 257). Die Einsichtnahme in den Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung erhellt über die Milderungs- und Erschwerungsgründe (AS 263).

Der Haftaufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vollzugsinformation (AS 247) und dem Auszug aus dem Strafregister, wonach er mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 11.01.2018, Zl. 185 BE 292/2018s, am 19.01.2019 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.

Dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Schlag ins Gesicht auf Security) und des Ankaufs von Suchtmitteln zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus der Meldung über die Straftat eines Asylwerbers der LPD Wien vom 05.06.2018, Zl. PAD/18/00664894/001/KRIM (AS 229).

Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist dem (mit Stand vom 16.02.2021) aktuell eingeholten GVS-Auszug zu entnehmen; dass er auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, gab er damit übereinstimmend in seinen Befragungen vor dem BFA (AS 143, 201 und 430) an.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aus dem letztgültig im Akt einliegenden ÖSD-Zertifikat vom 06.02.2018 (AS 207).

Das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (AS 201, AS 409).

Zu den Beziehungen die der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufweist, gab er selbst niemals an, dass ein gemeinsamer Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Eine über normale soziale Kontakte hinausgehende soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich war daher nicht festzustellen.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat und dass zu diesen Kontakt besteht, ergibt sich aus seinen eigenen stets gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren (AS 127, 129, 197 und 428). Selbiges gilt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet teilweise von seinem Vater unterstützt wird (AS 430).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach er von einer Miliz mit einem Drohbrief aufgefordert worden sei, den Militärdienst zu verlassen, hat sich dagegen nicht bewahrheitet:

Wie im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, muss er sich hierbei die Widersprüche in seinen Angaben anlasten lassen. Es ergeben sich nämlich bereits Abweichungen in den Ausführungen im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo er angab, aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen mehrmals mit seiner Familie zunächst die Wohnung und sodann auch den Wohnort gewechselt zu haben (AS 35). In den weiteren Befragungen blieben diese Geschehnisse zur Gänze aus. Es wird zwar keinesfalls verkannt, dass die Erstbefragung im Asylverfahren nicht der ausschöpfenden Darstellung der Fluchtgeschichte gewidmet ist, dennoch vermag es die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Frage zu stellen, wenn zentrale Elemente der behaupteten Ereignisse mit den Angaben in den späteren Befragungen nicht korrelieren. Zudem machte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2017 Berichtigungen hinsichtlich des Protokolls der Erstbefragung (AS 123) – was die Annahme begründet, dass er sich das Protokoll im Nachhinein noch einmal gründlich durchgelesen hat; jedoch erfolgten zum Fluchtvorbringen keinerlei Änderungen, weshalb etwaige, weitere Protokollrügen nicht mehr geltend gemacht werden können. Das BFA wies zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich auch in seinen Einvernahmen vor dem BFA in zahlreichen Widersprüchen verstrickte. So gab er in seiner Befragung am 16.03.2017 zu den fluchtkausalen Ereignissen an, dass bei ihm zuhause angeläutet worden sei und sein Bruder ein Kuvert mit einem Brief und drei Kugeln vorgefunden hätte. Die Aufforderung des Briefes habe gelautet, dass sein Vater ihn innerhalb von 72 Stunden zu einer bestimmten Adresse bringen müsse, widrigenfalls es seiner Familie leidtun würde (AS 133). Am 12.03.2018 führte der Beschwerdeführer vor dem BFA hingegen aus, dass es bei ihm geklopft hätte, worauf hin sein Bruder ein Kuvert mit drei Kugeln und einem Brief gefunden hätte, und zwar mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 72 Stunden an einem bestimmten Ort sein sollte (AS 199). In der letzten Einvernahme am 05.12.2019 änderte der Beschwerdeführer die Geschehnisse in der Variante ab, wonach bei ihm geklopft worden wäre, sein Bruder die Tür geöffnet habe und die Miliz vor der Tür gestanden sei. Diese hätte gemeint, dass es gegenüber der Person des Beschwerdeführers Morddrohungen gegeben habe. Den Drohbrief hätte sein Vater entgegengenommen (AS 427). Wie im angefochtenen Bescheid völlig richtig festgestellt, hat der Beschwerdeführer sohin drei völlig unterschiedliche Varianten zu seinem höchstpersönlichen Ausreisegrund dargelegt. Aufgrund dieser - gravierenden - Widersprüche hinsichtlich der fluchtkausalen Ereignisse war den Ausführungen im Bescheid zu folgen und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund widerlegt.

Ebenso verhält es sich mit den Angaben zum Namen seiner angeblichen Verfolger, der Miliz, die sein Austreten aus dem Militärdienst begehrt hätte. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.03.2017 aus, dass die Miliz den Namen ,,Wir sind Gottes Soldaten‘‘ (AS 133) trage. In der nächsten Einvernahme trug dieselbe Miliz plötzlich den Namen ,,Allahs (Gottes) Soldaten auf dieser Erde‘‘ (AS 199). In seiner letzten Einvernahme am 05.12.2019 änderte der Beschwerdeführer erneut seine Angaben in eklatanter Weise und führte nun an, dass es sich um eine schiitische Miliz handle, er dessen Namen jedoch nicht kenne (AS 429). An anderer Stelle in der Einvernahme vom 12.03.2018 gab der Beschwerdeführer auch erstmals an, von „verschiedenen Milizen bedroht“ worden zu sein (AS 199) – und steigerte sohin sein Vorbringen, indem er nicht mehr von einer einzigen Verfolger-Miliz, sondern von mehreren berichtete. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, die wesentlichen Informationen zu den fluchtkausalen Ereignissen gleichbleibend zu schildern, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben können, wie von ihm dargestellt. Es ist mit Blick auf das Gesagte bezeichnend, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, spezifische Angaben zur in Rede stehenden Miliz (oder Milizen) zu machen, vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen – wie bereits erläutert – insgesamt völlig abstrakt und widersprüchlich blieben.

Da es dem Beschwerdeführer, auch aufgrund seiner Person und seines beruflichen Werdeganges im irakischen Militär, grundsätzlich möglich sein müsste, das fluchtkausale Ereignis gleichbleibend zu schildern, war aufgrund der zahlreichen, eklatanten Widersprüche in seinen Schilderungen der Wahrheitsgehalt seiner Angaben nicht bloß anzuzweifeln, sondern klar widerlegt. Naheliegend ist, dass der dargelegte Ausreisegrund eine gedankliche Konstruktion darstellt.

Andererseits gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers auch als logisch nicht nachvollziehbar. Dabei sei beispielhaft erwähnt, dass das behauptete Vorgehen seiner Verfolger (der Miliz) – wie in der Bescheidbegründung richtig ausgeführt – äußerst fragwürdig ist. So entbehrt es der Logik, warum die besagte Miliz keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht haben soll, wenn er selbst zum besagten Zeitpunkt der Übergabe des Drohbriefes zu Hause und greifbar gewesen wäre. Auch die Variante mit der bloßen Hinterlegung des Briefes, ohne vorherigen Versuch, den persönlichen Kontakt mit ihm aufzunehmen, ist logisch nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Schilderungen nach offenbar leicht greifbar gewesen wäre.

Dass jemals ein persönlicher Kontakt zu dieser Gruppierung bestanden hätte, konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso wenig entnommen werden, zumal er ein weiteres Herantreten der Miliz zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat und dies, obwohl er die angebliche Frist von 72 Stunden missachtet haben will. Dennoch hielt er sich anschließend noch einen relativ langen Zeitraum im Irak auf.

Weiters beurteilte das BFA als nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer von Milizen bedroht worden sein soll, weil er von den US-Streitkräften ausgebildet worden sei. Dies würde den Schluss nahelegen, dass jeder einzelne Soldat und Polizist im Irak einer Bedrohung ausgesetzt wäre, da seit Ende des Irak-Krieges 2003 de facto der gesamte irakische Sicherheitsapparat von den US-Streitkräften bzw. mit diesen Verbündeten europäischen Kräften, ausgebildet und trainiert wurde. Eine solche massive Bedrohung der irakischen Sicherheitskräfte ist jedoch nicht belegt, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass Angehörige des Sicherheitsapparates in einer exponierten Position tätig sind. Eine derartige, wie vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Bedrohungslage liegt aber – insbesondere für einfache Soldaten und Unteroffiziere – schlichtweg nicht vor.

Zur behaupteten zusätzlichen Verfolgung durch das Verteidigungsministerium, das einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und ihn als Deserteur eingestuft hätte, ist - wie im angefochtenen Bescheid zurecht vorgebracht – zu entgegnen, dass Deserteure von der Militärjustiz verfolgt und der Militärpolizei gesucht werden und nicht von der normalen Polizei, wie vom Beschwerdeführer behauptet (AS 135). Die Herkunft des (in Kopie) vorgelegten, angeblichen Gerichtsurteils gegen den Beschwerdeführer war zudem nicht nachvollziehbar bzw. war bereits die Erklärung, wie sein Vater und sein Kollege zu Teilen der Unterlagen gekommen sein sollen (AS 139), nicht glaubhaft. Wieso diese nämlich keine Originaldokumente besorgen und dem Beschwerdeführer per Post zuschicken konnten, lässt sich nicht erklären. Da der Beschwerdeführer sohin nur Kopien der Schreiben vorlegte und deren Echtheit aus diesem Grund nicht verifiziert werden konnte, wurde seitens der Behörde die Echtheit dieser Unterlagen zurecht angezweifelt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, die Behörde hätte weitere Überprüfungen unternehmen müssen, ist dem zu entgegnen, dass im Hinblick auf die festgestellte persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderberichten und den darin enthaltenen Abschnitten über die Erlangung von Dokumenten eine Überprüfung derselben zu keinem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer geführt hätte, weil bereits die genannten krassen Widersprüche das vom Beschwerdeführer behauptete Geschehen ausschließen.

Dass es dem Beschwerdeführer überdies trotz der behaupteten Verfolgung durch die Milizen, oder das Verteidigungsministerium, also im Zeitraum von 31.03.2015 bis 02.07.2015, möglich war, im Irak unbehelligt zu verweilen und mehrmals mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen unterschiedlichen Städten zu reisen, lässt – wie vom BFA zurecht festgehalten – ebenso wenig den Schluss zu, dass er tatsächlich Verfolgung zu gewärtigen hat oder (bei Rückkehr) hätte. Vielmehr würde dieses Vorgehen bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation ein großes Risiko der Auffindbarkeit darstellen, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer das vorgetragene Bedrohungsszenario auch wirklich erlebt hat. Dass der Beschwerdeführer zudem problemlos legal aus dem Irak ausreisen konnte, passt vor diesem Hintergrund ebenfalls ins Bild.

Weitere Gründe für die Flucht aus dem Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer nicht aus. Bezüglich einer hypothetischen Rückkehr führte er nur oberflächlich an, dass Menschen bei Demos getötet werden, jedoch konnte, wie vom BFA richtig festgestellt, im gesamten Verfahren nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilnehmen würde, da er auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, jemals politisch aktiv gewesen zu sein.

Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die daraus zu ziehenden Schlüsse wurden zudem vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, wie dargestellt, beweisgewürdigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2020 ein – zielgerichtetes – Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Der notwendige Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde im entsprechenden Umfang vollständig erhoben. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal durch die Behörde einvernommen und es wurden die mit ihm zu klärenden Fragen vollständig ermittelt.

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber (vgl. aktuell Rz 15 aus VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7) noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. Ein solch eindeutiger Fall (vgl. dazu VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) liegt hier vor: Da dem Beschwerdeführer einerseits die im Zuge der bereits auf Beweiswürdigungsebene angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten anzulasten waren, wodurch seine völlige Unglaubwürdigkeit evident wurde, andererseits seine eigenen Angaben zu bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Basra herangezogen werden konnten und insbesondere der nachhaltigen Lageverbesserung im Irak nicht substantiiert entgegengetreten wurde, wäre auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen. Auch angesichts der nicht überdurchschnittlich langen Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, der nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nur schwach ausgeprägten Integration des nicht unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis im Sinne des Art. 8 EMRK ändern können.

Trotz beantragter mündlicher Verhandlung konnte das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung selbiger absehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Soldaten, die von US-Streitkräften ausgebildet wurden, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).

Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall gehört der Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach Basra zurückzukehren, wo auch seine Kernfamilie (Ehefrau und drei Kinder) lebt und von seinem Vater finanziell unterstützt wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat, dort aufgewachsen und somit ortskundig ist. Er besuchte die Grund- und Mittelschule in Basra und verfügt unvermindert über ein (auch finanziell) starkes familiäres Netzwerk, sowie über zahlreiche Anknüpfungspunkte, seien es weitere Verwandte in Form von Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits und Freunde. Sein Vater hat ein Grundstück, mehrere Häuser, bezieht eine Pension und wird vom Beschwerdeführer als wohlhabend bezeichnet; zudem erhält er auch im Bundesgebiet teilweise Unterstützung durch ihn. Er ist gesund, könnte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern ziehen und auch bei einer Rückkehr die lebensnotwenigen Grundbedürfnisse abdecken, indem er einem Erwerb – etwa in Form von Gelegenheitsjobs - nachgeht. Neben seiner grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben, verfügt der Beschwerdeführer auch über Arbeitserfahrung und sind keine Gründe/Hindernisse ersichtlich, weshalb er sich nicht neuerlich erfolgreich im Irak, dessen Werte- und Orientierungshaltung er von klein auf erlernt hat und dessen Landessprache er fließend spricht, wiedereingliedern können sollte.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Da im Fall des Beschwerdeführers lediglich eine Beziehung zu einer Frau angeführt wird, mit welcher weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde, hält die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bezug auf sein Familienleben einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" nicht vor:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juli 2015 beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist jedenfalls zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Es sind zudem keine herausragenden zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch und legte im Verfahren lediglich ein A1-Zertifikat des ÖSD vor. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der österreichischen Grundversorgung. Auch über normale soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte liegen nicht vor. Zwar führte der Beschwerdeführer an, dass er eine Beziehung zu einer Frau in Österreich führe. In Gesamtschau des gegenständlichen Falles war jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Beziehung nicht von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet festzustellen, zumal es dem Beschwerdeführer auch freisteht, die Beziehung in seinem Herkunftsstaat (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) aufrecht zu erhalten sowie einander zu besuchen – etwa in Staaten außerhalb des Schengen-Raums.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Er hat dort seine Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Arabisch auf Muttersprachenniveau. Er ging im Irak einer geregelten Arbeit n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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