TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 W259 2233164-1

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §8 Abs1

Spruch


W259 2233164-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario Franz SCHAFFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der XXXX vom XXXX 2018 teilte diese der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) mit, den Betrieb einer XXXX sowie des XXXX am Standort XXXX mit Ende des Schuljahres XXXX aufzukündigen und zeigte damit gleichzeitig die Einstellung des Schulbetriebes an.

2. Mit Schreiben vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG übermittelt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Versetzung als Lehrer an die XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 beabsichtigt sei. Aufgrund der bevorstehenden Schließung seiner Stammdienststelle sei eine amtswegige Versetzung an einen anderen Schulstandort erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung für Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme gewährt.

3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom XXXX 2019 an, dass er sich wegen ungerechtfertigter Schließung der XXXX mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden erkläre. Er sei bereits seit XXXX an der XXXX in den unterschiedlichsten Funktionen tätig gewesen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX 2020 von Amts wegen versetzt und den XXXX , zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Auflösung des ursprünglichen Schulstandortes und die Einstellung des Schulbetriebes auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entfalle und ihm ein neuer Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Die zu seinem bisherigen Schulstandort nächstgelegene Schule, an der er aufgrund seiner Ausbildung und Verwendung weiterverwendet werden könne und an der ein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, seien die XXXX . Die Fahrtstrecke zur neuen Dienststelle sei um 20 Kilometer länger. Aus den daraus entstehenden Merkosten könne kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erkannt werden.

5.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Vor der Zuweisung an die XXXX , war er den XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG übermittelt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Versetzung als Lehrer an die XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 beabsichtigt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX 2020 von Amts wegen versetzt und den XXXX , zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Der XXXX , wurde von der XXXX aufgelassen. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers existiert nicht mehr.

Die zu seinem bisherigen Dienstort nächstgelegene XXXX sind die XXXX . Die Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu den XXXX beträgt rund 32 Kilometer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem gegenständlichen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, und wurden insoweit nicht bestritten.

Dass der XXXX von der XXXX assen wurde, ist dem Schreiben der XXXX 2018 eindeutig zu entnehmen. Dass es sich bei den XXXX um den nächstgelegenen Schulstandort einer XXXX handelt und die festgestellte Wegstrecke rund 32 Kilometer beträgt, ergibt sich aus der geographischen Lage und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 38 BDG vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…]“

§ 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.

Das wichtige dienstliche Interesse ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Tatsachen (hier: vorwiegend durch den Gesundheitszustand beeinflusste dienstliche Spannungen) den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist. VwGH 13. 12. 1982 VwSlg 10.922 A = ZfV 1983/2220.

Der Begriff „wichtiges dienstliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ein solches Interesse besteht für den Bundesminister im Hinblick auf die Einrichtung des Misstrauensvotums darin, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktion im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluss kann aus der Feststellung, dass der Beamte „mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist“ nicht gezogen werden.

3.1.1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner gegenständlichen Versetzung den XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Dieser Schulstandort wurde aufgelassen. Der Beschwerdeführer wurde daher mit dem gegenständlichen Bescheid an den nächstgelegenen Schulstandort einer XXXX , die XXXX , versetzt. Dieser Schulstandort ist rund 32 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Im gegenständlichen Bescheid stützte die Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Schließung des ursprünglichen Schulstandortes des Beschwerdeführers und somit die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. § 38 Abs. 3 Z 2 BDG normiert ausdrücklich, dass die Auflassung eines Arbeitsplatzes ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellt. Die Rechtsfolge dieser Auflassung ist somit die Versetzung. Diese wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommen und wurde der Beschwerdeführer an die nächstgelegene XXXX versetzt.

Der Schutzzweck des § 38 BDG liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG begründen (VwGH 20. 11. 2018, Ra 2017/12/0125).

Nachdem bei Abzug des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse bestand, ist es nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob an der neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestand (VwGH 13. 12. 1982 VwSlg 10.919 A = ÖJZ 1983, 554). Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beschwerdeführerin schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm).

Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken können (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dazu ist auszuführen, dass die XXXX , als Schulerhalter, beschlossen hat, den XXXX aufzulassen. Dies hat sie dem XXXX als zuständige Schulbehörde mit Schreiben vom XXXX 2018 mitgeteilt. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Privatschulgesetz erlischt das Recht zur Führung der Schule mit Auflassung der Schule. Somit steht der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers am Schulstandort XXXX nicht mehr zu Verfügung. Der belangten Behörde kommt vor diesem Hintergrund keine Entscheidungskompetenz über die Auflassung oder die Fortführung einer Privatschule zu. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde „dubiose Vorgänge“ im Rahmen der Schließung der XXXX vorbrachte, können diese Darstellung keine Änderung an der Tatsache bewirken, dass dieser Schulstandort aufgelassen wurde. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es besteht somit an der gegenständlichen Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG ein wichtiges dienstliches Interesse.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (vgl. BerK 21.11.2008, 48/15-BK/08). So ist zB auf die Entscheidung der Berufungskommission zu verweisen, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km einem diensttägigen Bediensteten auch zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (vgl. BerK 12.07.2013, 34/12-BK/13). Die einfache Wegstrecke im gegenständlichen Fall beträgt rund 32 Kilometer. Nach eigenen Angaben würde das Pendeln des Beschwerdeführers nur in den Abendstunden nach 18:00 ein Problem darstellen. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde ein Ausdruck über einen Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel von „ XXXX …“ bis „ XXXX …“ vorgelegt, der eine Verbindung um 18:10 sowie die zeitlich darauffolgende um 05:00 des nächsten Tages zeigt. Dieser Ausdruck wurde vom Gericht geprüft und auf der Homepage www.oebb.com eine Verbindung zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und der Schuladresse der neu zugewiesenen Schule eingegeben. Als Ergebnis kam als späteste Verbindungsmöglichkeit eine Abfahrtszeit von 19:45. Somit kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass nach 18:10 keine Möglichkeit mehr besteht, auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückzugreifen. Doch selbst wenn zum Zeitpunkt der Versetzung die späteste Zugverbindung um 18:10 war, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zumutbar, auch nur ein Teilstück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen und für den restlichen Weg ein Ruftaxi zu nehmen. Dass Gericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnadresse des Beschwerdeführers als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität dem Beschwerdeführer die Fahrt zu seiner neuen Dienststelle zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BerK 16.03.2005, 150/10-BK/04).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich allfällige Kosten (Zugkarte, die Fahrt mit dem Taxi) durch einen allfälligen Fahrtkostenzuschuss, die Pendlerpauschale oder sonstige steuerliche Begünstigungen - wie bereits im bekämpften Bescheid angeführt - reduzieren können.

Insoweit der Beschwerdeführer als weiteren persönlichen Grund die mangelnde Berücksichtigung seiner Qualifizierung bzw. die „lapidare“ Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes vorbrachte, ist festzuhalten, dass selbst eine Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die Versetzung grundsätzlich nicht unzulässig macht – wobei eine entsprechende Verschlechterung vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Auch hat der Beschwerdeführer keinen konkreten verfügbaren Arbeitsplatz innerhalb des Verfügungsbereich der belangten Behörde aufgezeigt, der seiner vorgebrachten Qualifikation eher entsprochen hätte (vgl. VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195). Mit der gegenständlichen Zuweisung ist die belangte Behörde in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen ihrer Verpflichtung zur Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.

Nach Ansicht des Gerichtes ist auch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde zu erkennen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG Abstand genommen werden. Weder haben die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch war die Durchführung einer solchen aus Sicht des erkennenden Gerichtes erforderlich, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch brachte die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb ebenfalls kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anreise Arbeitsplatz Dienststelle öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privatschule schonendste Variante Schulstandort Versetzung wichtiges dienstliches Interesse Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2233164.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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