RS Lvwg 2021/8/7 LVwG-S-918/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.08.2021

Norm

StVO 1960 §19 Abs7

Rechtssatz

Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen – geringen – Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist (vgl VwGH Ra 2019/02/0162).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrangverletzung; Wartepflicht; Verkehrsunfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.918.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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