TE Bvwg Beschluss 2021/7/8 W272 2230898-1

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W272 2230898-1/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN zum Beschwerdeverfahren des XXXX geboren am XXXX , verstorben am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 09.04.2020, Zahl 770627506-181119418 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist spätestens im Juli 2007 in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Bescheid des BAA vom 13.01.2010 Asyl gewährt.

2. Der BF wurde mehrmals straffällig und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.01.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 4 AsylG ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Weiters wurde gem. § 10 Abs. 1Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI wurde gem. § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 PFG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 15.01.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG.

6. Mit Schreiben vom 07.07.2021 informierte die Rechtsvertretung das BVwG, dass der BF am XXXX verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren und reiste als Staatsangehöriger der Russischen Föderation spätestens im Juli 2007 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und ihm wurde mit Bescheid des BAA vom 13.01.2010, AZ 07 06.275-BAG Asyl gewährt.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dem BF mit gegenständlichen Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF erhob gegen diesen gegenständlichen Bescheid fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang.

Der BF verstarb am XXXX in Wien.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das Grundversorgungssystem, der Mitteilung der LPD Wien und der Auskunft des Rechtsvertreters bei der mündlichen Verhandlung sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 07.07.2021.

Der Tod des BF wurde im Standesamt Wien-Zentrum mit der Nr. 022570/2021 eingetragen. Die persönlichen Daten bezüglich Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit stimmen mit den Angaben im bisherige Verfahren überein, sodass das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des Auszuges aus dem Sterbeeintrag ausgeht (OZ 32)

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.

Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch deren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am XXXX in Wien verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2230898.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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