TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/19 W280 2243392-1

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5

Spruch


W280 2243392-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1977, StA. Russische Föderation, vertreten durch RAE Dr. Peter LECHENAUER u. Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, dem in Österreich 2006 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und dem zuletzt am XXXX 03.2017 ein österreichischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde, beabsichtigte am XXXX .10.2020 von der Ukraine nach Polen einzureisen.

Neben ihm befanden sich noch sieben weitere Personen in dem von ihm gelenkten Fahrzeug, wovon vier Personen sich bei der Einreise mit Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG zu legitimierten versuchten. Diese Karten wurden von den Grenzbeamten als Totalfälschungen erkannt.

In Österreich im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter wegen des Verdachts der Schlepperei zu den Umständen der Einreise nach Polen befragt, gab der BF an, sich zur Vornahme von Reparatur- und Umbauarbeiten an seinem Fahrzeug in der Ukraine aufgehalten zu haben.

Auf der Rückfahrt nach Österreich habe er bei der Ankunft an der ukrainisch-polnischen Grenze am XXXX .10.2020 noch auf ukrainischer Seite gehalten um Geld zu wechseln. Dabei sei er sowohl von einer Mutter mit deren drei Kindern als auch von einer Gruppe bestehend aus zwei Männern und einer Frau auf eine Mitfahrgelegenheit nach Wien angesprochen worden. Er habe diese nach dem Vorhandensein von gültigen Dokumenten gefragt was ihm bestätigt worden sei und habe ihm dies genügt. Sämtliche Personen habe er zum ersten Mal gesehen. Für die Mitnahme habe er nichts verlangt.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .02.2021, zugestellt am XXXX .02.2021, entzog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) dem BF den ihm erteilten Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX und führte begründend im Wesentlichen an, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF zusammen mit Personen, die gefälschte Karten nach § 52 AsylG mitgeführt hätten, versucht habe die Grenze nach Polen zu überqueren, davon auszugehen sei, dass dieser das Dokument benutzen wolle, um gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen, in concreto gegen § 114 FPG (Schlepperei), zu verstoßen.

Am XXXX .02.2021 brachte der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung über seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein und beantragte dieser Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom XXXX .02.2021 wurde dem BF hierauf im Rahmen des Parteiengehörs ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt sowie ein Termin für die beantragte Akteneinsicht eingeräumt und das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom XXXX .03.2021, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt und diverse Urkunden vorgelegt, sowie ein Antrag auf Verlegung des Termins zur Akteneinsicht gestellt.

Am XXXX .03.2021 informierte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das BFA von der Einstellung des Verfahrens betreffend des Verdachtes der Schlepperei durch die zuständige Staatsanwaltschaft, ersuchte die Behörde das Verfahren betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses einzustellen und verzichtet folglich am XXXX .03.2021 auf die Wahrnehmung des Termins zur Akteneinsicht.

Auf Ersuchen des BFA begründete die Staatsanwaltschaft hierauf in einer schriftlichen Mitteilung vom XXXX .04.2021 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF.

Begründend führte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich an, dass die leugnende Verantwortung des bislang strafrechtlich unbescholtenen BF, wonach dieser die angeführten Personen über deren Ersuchen unentgeltlich mitgenommen habe und sich sogar erkundigt habe ob diese im Besitze rechtmäßiger Dokumente seien und was diese dem BF versichert hätten, im Zweifel nicht widerlegt werden könne.

Keiner der mitgenommenen Personen habe angegeben, dass er für die Mitfahrt Geld bezahlt hätte. Vielmehr hätten diese lebensnah geschildert, dass sie gar kein Geld mehr gehabt hätten um den BF zu bezahlen und habe es auch keine Absprachen gegeben. Der BF habe rein aus Nächstenliebe gehandelt. Unbeschadet des Umstandes, dass die Mitnahme von 7 Personen quasi als Zufall bedenklich erscheine, gäbe es keine stichhaltigen belastenden Beweisergebnisse, die die Verantwortung des BF widerlegen würden, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Zif 2 StPO einzustellen gewesen sei.

Das BFA erließ in weiterer Folge am XXXX .04.2021 den im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.04.2021, mit welchem dem BF gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX entzogen und dieser gemäß §93 Absatz 2 FPG zur unverzüglichen Vorlage des Dokumentes aufgefordert wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.

Begründend führte das BFA nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Mitteilung von FRONTEX sowie des Verbindungsbeamten in Warschau anzunehmen sei, dass der BF seinen Konventionsreisepass benützen werde um Fremde mit gefälschten österreichischen Dokumenten ohne Aufenthaltsrecht in das Bundesgebiet oder das Staatsgebiet eines Mitgliedstaates zu bringen.

Dieser Verdacht werde noch durch den Umstand verstärkt, dass der BF der Fahrer und Zulassungsbesitzer jenes Fahrzeuges gewesen sei, mit welchem jene eingangs geschilderten Personen nach Polen einreisen wollten. Auch wenn der BF weder wegen der von FRONTEX geschilderten Vorkommnisse noch wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt sei, liege der Verdacht nahe, dass der BF seinen Konventionsreisepass zum Zwecke der Schlepperei oder der Mitwirkung an einer solchen verwenden werde.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft XXXX für die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF sei aus Gründen der Strafprozessordnung erfolgt und für das gegenständliche Verfahren nicht bindend.

Dass die Mitnahme von Personen mit gefälschten Dokumenten seitens des BF nicht allein aus Zufall und Nächstenliebe erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem Verhalten eines im Auto des BF mitgefahrenen Person, der – nach Abnahme dessen Konventionspasses – versucht habe mit einer gefälschten Karte nach § 52 AsylG in XXXX / Ukraine ein Luftfahrzeug zu besteigen. Da es für diesen Mitfahrer des BF offenbar ein Leichtes sei an derartig gefälschte Dokumente zu kommen, sei es naheliegend, dass ein bewusstes Zusammenwirken zwischen den Beiden stattgefunden habe.

Aus § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Zif 1 FPG ergebe sich die Verpflichtung einen Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt oder eintreten würden, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigen würden.

In § 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Zif 4 FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um damit Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Aufgrund des Verweises in § 94 Abs. 5 FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und die ausgemittelten Tatsachenumstände würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein ausdrücklicher Versagungsgrund iSd §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Zif 1 und 92 Abs. 1 Zif 4 FPG und somit ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am XXXX .05.2021 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF zu Unrecht der Vorwurf der Schlepperei angelastet werde und die belangte Behörde sich dabei auf Gründe stütze, die fragwürdig und weit hergeholt seien. So sei der BF zwar als Beschuldigter in der Strafsache wegen des Verdachts der Schlepperei vernommen worden, doch sei dieses Verfahren folglich eingestellt worden. Es sei weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung gekommen. Aus der bloßen Einvernahme sei ein Rückschluss darauf, dass der BF diesen künftig für die Begehung eines solchen Delikts verwenden könnte, überschießend und nicht zulässig. Die belangte Behörde habe keinen triftigen Beweis hinsichtlich des Tatbestands der Schlepperei dartun können.

Neben der Anregung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde beantragte der BF das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA vollinhaltlich zu allen Spruchpunkten aufheben und der gegenständlichen Beschwerde stattgeben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am XXXX .05.2021 vorgelegt und sind am XXXX 06.2021 beim BVwG eingelangt.

Am 14.07.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF ohne seinen Rechtsvertreter teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er wurde am XXXX 1977 in Grosny geboren. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet, hat mit seiner Ehefrau vier Kinder und ist für seine Familie, mit der er in der Stadt XXXX lebt, sorgepflichtig.

Der BF geht unregelmäßig einer Beschäftigung nach. Im Zeitraum zwischen XXXX 02.2006 (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) bis zum XXXX 03.2021 (Zeitpunkt der Abfrage aus der Sozialversicherung), dies entspricht 5503 Tagen, weist der BF lediglich Beschäftigungsverhältnisse im Ausmaß von 2.773 Tagen bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Arbeitgebern auf. Dem steht ein Zeitraum von insgesamt 2.306 Tagen gegenüber, an denen der BF Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat.

Festgestellt wird, dass dem BF 2006 in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und diesem vom BFA zuletzt am XXXX .03.2017 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom XXXX .03.2017 bis XXXX 03.2022 ausgestellt wurde.

Der BF ist darüber hinaus im Besitz eines gültigen russischen Inlands- und Auslandsreisepasses.

Er hielt sich zuletzt im Dezember 2020 für die Dauer von zumindest 10 Tagen in seinem Herkunftsstaat bei seinen dort lebenden Verwandten auf, die er seit 2012 ca. einmal jährlich in Tschetschenien besucht, wobei er mit seinem Fahrzeug auf dem Landweg dorthin fährt. Im Konventionsreisepass des BF scheinen im Zeitraum 2017 bis 2020 zahlreiche Ein- und Ausreisestempel der ungarischen und polnischen Behörden auf, Stempel aus der Ukraine oder Russland (Ein- und Ausreisestempel) scheinen keine im Pass auf.

Der BF kaufte im September 2020 in Wien ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes „Sprinter“, welches am XXXX .09.2020 unter dem amtlichen Kennzeichen XXXX auf ihn zugelassen wurde.

Der BF reiste am XXXX oder XXXX 10.2020 zwecks Vornahme von Reparatur- und Umbauarbeiten an seinem Fahrzeug, welches ursprünglich für den Transport von körperlich behinderten Personen vorgesehen war und für den Transport von neun Personen adaptiert werden sollte, in die Ukraine um in der Ortschaft XXXX im Gebiet von XXXX diese Arbeiten durchführen zu lassen.

Bei dieser Fahrt wurde der BF von seinem Freund XXXX , der ca. 1,5 km von seiner Wohnadresse entfernt, ebenfalls in XXXX wohnt, begleitet.

Die Fahrtroute führte den BF von XXXX über Wien, durch Tschechien nach Polen und über den Grenzübergang Krakowez sowie die ukrainische Stadt Lwiw nach XXXX . Diese Fahrtroute entspricht der kürzesten Wegstrecke vom Abfahrtsort bis zum Ziel.

Nicht festgestellt werden kann in welchen Unterkünften der BF und sein Freund in XXXX nächtigten und wie lange beide dort verbrachten. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Arbeiten insgesamt am Fahrzeug durchgeführt wurden.

Am XXXX .10.2020 fuhr der BF zusammen mit seinem Freund XXXX retour nach Österreich, wobei die Route der Rückfahrt insofern von jener der Hinfahrt abweicht, als der BF die ukrainisch – polnische Grenze über den Grenzübergang bei Hrebenne zu passieren versuchte. Bei dieser Fahrtroute handelt es sich gegenüber jener die zur Hinfahrt benutzt wurde sowohl hinsichtlich der Strecke als auch der Fahrtzeit um einen Umweg.

Festgestellt wird, dass das Fahrzeug des BF bei der Rückfahrt – abseits des Fahrers - mit sieben anderen Personen besetzt war. Von diesen im Fahrzeug befindlichen Personen wies sich eine Frau und deren drei Kinder mit gefälschten Karten nach § 52 AsylG aus.

Nicht festgestellt werden kann, wann und wo genau die Mitfahrer in das vom BF gelenkte Fahrzeug, in dem sich dessen Freund XXXX befand, zugestiegen sind.

Gegen den BF wurde in Österreich von der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung gemäß § 114 FPG (Schlepperei) eingeleitet. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom XXXX 03.2021 eingestellt.

Festgestellt wird, dass der BF durch die Mitnahme von vier Personen mit gefälschten Karten gemäß § 52 AsylG, sohin ohne gültige Reisedokumente, und der Versuch diesen durch diese Mitnahme in seinem Fahrzeug die rechtswidrige Einreise in die Europäische Union zu ermöglichen, die Annahme rechtfertigt, dass der BF den Konventionsreisepass zumindest zur Mitwirkung an der Schlepperei benutzt hat. Dass der BF persönlich für die Mitnahme in seinem Fahrzeug kein Entgelt genommen hat und sohin keine Bereicherungsabsicht festgestellt werden kann ändert an diesem Umstand nichts.

Der BF ist mit XXXX , der ihn bei seiner Fahrt in die Ukraine im angeführten Zeitraum begleitet hat, befreundet.

Festgestellt wird, dass der XXXX ausgestellte Konventionsreisepass diesem entzogen wurde und dieser zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im März 2021 in XXXX / Ukraine versuchte ein Luftfahrzeug der XXXX nach Wien (Flugnummer XXXX ) unter Vorweisung einer gefälschten Karte gemäß § 52 AsylG zu besteigen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt, ergibt sich unmittelbar aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem dazugehörenden Gerichtsakt, aus dem vom erkennenden Gericht angeforderten Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , sowie aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Herkunft und seinen Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, die auch mit den – soweit enthalten – aus dem Verfahrensakt sich ergebenden Daten übereinstimmen. Die unregelmäßigen Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden unbedenklichen Auszug der über den BF gespeicherten Sozialversicherungsdaten.

Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF aufgrund des ihm zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der diesbezüglich unwidersprochenen Feststellung im angefochtenen Bescheid.

Dass der BF neben dem ihm, mit dem angefochtenen Bescheid entzogenen Konventionsreisepass, über einen gültigen russischen Inlands- und Auslandsreisepass verfügt gründet in den Angaben des BF gegenüber dem erkennenden Gericht, ebenso jene hinsichtlich der regelmäßigen, ca. einmal pro Jahr stattfindenden, Aufenthalte in seinem Herkunftsland. Dass sich im Konventionsreisepass des BF im Zeitraum 2017 bis 2020 mehrere Stemüel ungarischer und polnischer Behörden befinden ergibt sich aus dem im Verfahrtensakt inliegenden Schriftverkehr zwischen der zuständigen Landespolizeidirektion und der belangten Behörde.

Soweit Feststellungen zum Ankauf des Fahrzeuges des BF getroffen werden, so beruhen diese auf den sich aus dem Verfahrensakt und dem angefochtenen Bescheid ergebenden Angaben sowie aus der vom BF in der mündlichen Verhandlung durch das Vorzeigen eines auf dessen Mobiltelefon abgespeicherten Fotos des Zulassungscheines, dessen Daten betreffend Zulassungszeitpunkt mit dem vom BF getätigten Aussagen bezüglich Ankauf im Einklang steht.

Die Angaben des BF, wonach dieser zur Vornahme von Reparatur- und Umbauarbeiten an seinem Fahrzeug in die Ukraine reiste, werden angesichts der Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt im Wesentlichen korrelieren, als wahr angesehen.

Dass der BF von XXXX bei der in Rede stehenden Fahrt begleitet wurde und diese befreundet sind, ergibt sich erstmals aus dessen – erst über Nachfrage getätigten - Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die bislang sich aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung ergebende Darstellung des BF, wonach neben der Frau mit ihren drei Kinder, drei weitere Personen (2 Männer, 1 Frau – darunter sohin auch XXXX ) erst an der ukrainisch – polnischen Grenze bei Hrebenne zugestiegen seien, kann sohin nicht mehr als glaubhaft angesehen werden.

Wenn der BF sich in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei damit verantwortet, dass er entweder bei seiner Aussage missverstanden worden sei oder die Beamten ihn nicht verstanden hätten und er ja nur gefragt worden sei, wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden hätten, aber nicht ob jemand mit ihm unterwegs gewesen sei, so ist diese Verantwortung nicht glaubhaft und tatsachenwidrig.

Antwortete dieser doch auf die Frage, wie die anderen drei Personen, also zwei Männer und eine Frau, in sein Fahrzeug gekommen seien mit der eindeutigen Aussage: „Auch die haben mich dort angesprochen und ich willigte ein sie mitzunehmen“. Des Weiteren gab der BF auf die Frage, ob er sich bei diesen nach dem Besitz von gültigen Reisepässen erkundigt habe an, dass er sie danach gefragt und sie ihm dies bestätigt hätten. Auf die Frage ob er diese (drei) Personen bereits kannte oder es für ihn Fremde gewesen seien, gab dieser an, dass er diese Leute das erste Mal gesehen habe. Der Einwand des BF, dass die bei der Befragung durch die Polizei anwesende Dolmetscherin ihn darauf hingewiesen habe, dass etwas ungenau protokolliert worden sei, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung gegenüber dem Vorhalt der sich widersprechenden Angaben zu werten.

Die vom BF angegebene Fahrtroute zum Zielort in der Ukraine ist nachvollziehbar und glaubhaft da diese auch mit den vom Richter getätigte Vorschlägen der Routenplaner von XXXX und XXXX für die kürzeste Reiseroute was Wegstrecke und Zeit anbelangt, übereinstimmt.

In Ermangelung von jeglichen Nachweisen können keine Feststellungen hinsichtlich der Unterkünfte in der Ukraine sowie der tatsächlich durchgeführten konkreten Arbeiten am Fahrzeug getätigt wurden.

Dass der BF bei der Rückfahrt von der vorgeschlagenen kürzesten und schnellsten Fahrtroute, die dieser bei der Hinfahrt benutzt hat, abgewichen ist und insofern eine längere Fahrtroute über den Grenzübergang Hrebenne gewählt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser entsprechend den im Verfahrensakt einliegenden Schriftverkehr und Berichten, sowie den nachfolgend durchgeführten und im Akt der Staatsanwaltschaft XXXX einliegenden Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen als auch durch die Angaben des BF vor Gericht bei diesem Grenzübergang versucht hat nach Polen einzureisen. Ebenfalls der Umstand, dass sich im Fahrzeug außer dem Fahrer sieben Personen aufgehalten haben, wovon sich vier Personen mit gefälschten Karten für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen haben.

Der vom BF in der mündlichen Verhandlung vor Gericht angegebene Grund für die Wahl eines – mit einem zeitlich- und streckenmäßigen Umweg verbundenen - Grenzüberganges, ist nicht glaubhaft. So gab dieser an, dass er ursprünglich wiederum die selbe Route wie bei der Hinfahrt über den Grenzübergang Krakowez nehmen wollte. Beim Grenzübergang Krakowez sei er sodann zurückgeschickt worden, da er im Auto auch mehrere Sessel im Fahrzeug gehabt hätte und er lt. den Zollbeamten zu viel Gewicht geladen hätte. Dass dieser Umstand bei einem anderen Grenzübergang, noch dazu zusätzlich mit sechs zwischenzeitig zugestiegenen Personen im Fahrzeug, nicht mehr moniert werden würde, ist realitätsfremd und für das Gericht nicht glaubhaft.

Aufgrund des bereits dargelegten – gegenüber der Polizei verbergenden - Verhaltens des BF bezüglich seiner Freundschaft zu XXXX und dessen Begleitung bei der besagten Fahrt in die Ukraine sowie der nicht glaubhaften Begründung für die Abweichung von der idealen Fahrtroute bei der Rückfahrt, kann der erkennende Richter der Person des BF hinsichtlich seiner Verantwortung im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zumessen.

Diese Einschätzung wird auch gestützt vom Umstand, dass der BF noch vor wenigen Monaten, sohin am XXXX 02.2021 gegenüber der Polizei in seiner Befragung angab, dass er sich noch sehr gut an die - dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende - Kontrolle in Hrebenne erinnere und genaue Angaben zur Kontaktaufnahme, sohin wer und in welcher zeitlichen Abfolge mit ihm Kontakt bezüglich einer Mitfahrgelegenheit aufgenommen hätte, tätigte. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht gab der BF hierzu an sich nicht mehr daran erinnern zu können.

Widersprüchlich zu den Angaben des BF ist auch die Aussage der sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ebenfalls im Fahrzeug des BF aufgehaltenen Frau XXXX , die gemäß den Ausführungen des BF beim besagten Parkplatz unmittelbar vor der Grenze sich um eine Mitfahrgelegenheit nach Österreich bemüht hätte. Wie aus dem im Akt der Staatsanwaltschaft XXXX einliegenden Protokoll der zeugenschaftlichen Einvernahme ersichtlich, gab diese vor der Polizei nicht nur an, ihre Rückreise aus der Ukraine im Fahrzeug des BF telefonisch im Vorfeld organsiert zu haben, sondern auch, dass zum Zeitpunkt, als sie in das Fahrzeug des BF zugestiegen sei, außer dem Fahrer schon zwei männliche Personen sich in diesem befunden hätten. Die Frau mit den drei Kindern sei sodann erst kurz vor der Grenze zugestiegen.

Aufgrund dieser, den Angaben des BF widersprechenden Version über die zeitliche Abfolge des Zustandekommens der Kontaktaufnahme seitens der in der Ukraine aufgenommenen Fahrzeuginsassen, ist auch eine Feststellung darüber, wer wo zugestiegen, ist nicht möglich.

Dass der BF von den mitfahrenden Fahrzeuginsassen keine Gegenleistung entgegengenommen hat, gründet in den gleichlautenden Aussagen der befragten Zeugen die mit den Angaben des BF übereinstimmen.

Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Schlepperei gegen den BF eingestellt wurde gründet in dem im Verfahrensakt einliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX .

Die Freundschaft mit XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor Gericht. Dass diesem sein Konventionsreisepass entzogen wurde und dieser im März 2021 unter Vorzeigen gefälschter Karten gemäß § 52 AsylG versucht hatte ein Luftfahrzeug zu besteigen gründet in dem diesbezüglichen, im Verfahrensakt einliegenden Schriftverkehr zwischen dem Polizeikommissariat XXXX und der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2.    Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung betreffend die Entziehung des beschwerdegegenständlichen Konventionspasses in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Zif 4 FPG.

Gemäß der zitierten Bestimmung ist ein solcher zu entziehen, wenn der Konventionspass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus anderen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Behörde im zitierten Spruchpunkt eine unzutreffende Gesetzesstelle anführt, beziehen sich deren Ausführungen doch auf den in § 92 Abs. 1 Zif 4 FPG umschrieben Tatbestand (Benützung des Dokumentes um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken).

Vor dem Hintergrund, dass eine Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führt, sondern eine solche nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendete Vorschrift nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides hingegen eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung einer unzutreffenden Bestimmung, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde im Spruch eine andere Bestimmung angeführt hat (s. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093 ua.).

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.

Gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG 2005 ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn:

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers (sich) nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn u.a. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Im konkreten Fall wurde das von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen § 114 Abs. 1 FPG eingestellt, welche Entscheidung jedoch keine Bindungswirkung für die Beurteilung eines Versagungsgrundes gemäß § 92 Abs. 1 FPG nach sich zieht.

Für die Verwirklichung eines Versagungsgrundes gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 FPG bedarf es keiner strafgerichtlichen Verurteilung, zumal leg.cit. lediglich einen Verdacht voraussetzt, wonach der Fremde den Konventionsreisepass benutzen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Wenn die zuständige Staatsanwaltschaft die Mitnahme von sieben Personen durch den BF, wovon vier mit gefälschten österreichischen Karten gemäß § 52 AsylG in den Schengenraum einreisen wollten, gleichfalls als bedenklichen Zufall bezeichnet, so überschreitet der nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstmals eingeräumte Umstand, dass eine dieser mitfahrenden Personen, nämlich XXXX , mit dem BF befreundet ist, dieser den BF auf der ganzen Fahrt begleitet hat und nicht – wie in der Einvernahme durch die Polizei vom BF dargestellt – den BF erst unmittelbar an der ukrainisch-polnischen Grenze um eine Mitfahrgelegenheit ersucht hat, den Rahmen eines Zufalles und liegt sohin ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Mitwirkung an Schlepperei in Bezug auf den dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor.

Dies deshalb, als der genannte Freund des BF wenige Monate nach der besagten Einreise nach Polen und nach Entzug dessen Konventionsreisepasses sich ebenfalls - so wie die im Fahrzeug des BF damals mitgenommene Frau und deren drei Kinder – mit gleichen gefälschten Karten gemäß § 52 AsylG in XXXX beim Betreten eines Luftfahrzeuges ausgewiesen hat.

Vor dem Hintergrund, dass der BF keine schlüssige und glaubhafte Erklärung für das Abweichen von der idealen, weil kürzesten und schnellsten, Reiseroute bei der Rückfahrt von der Ukraine gegenüber dem Gericht dartun konnte, sowie der oben angeführten weiteren Widersprüchlichkeiten in den Angaben des BF, kann dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr die Qualifikation von (bedenklichen) Zufälligkeiten beigemessen werden.

Vielmehr ist in Zusammenschau der unter Punkt 2. ausgeführten Darlegungen hinsichtlich der sich widersprechenden und nicht nachvollziehbaren Verantwortung des BF betreffend die Wahl der Fahrtroute beim Rückweg, die Begleitumstände des Zustandekommens der Mitnahme der Fahrzeuginsassen und des Umstandes, dass der Freund des BF XXXX , dessen Begleitung bei der ganzen Fahrt er einerseits gegenüber der Polizei verborgen hat und anderseits dieser sich wenige Monate später mit den gleichen gefälschten Karten österreichsichen Karten gemäß § 52 AsylG versucht hat auszuweisen wie dies auch die Mutter und deren drei Kinder, die im Fahrzeug mitgenommen wurden, getan haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Mitnahme derselben um eine wissentliche Mitwirkung an einer Schlepperei handelte.

Dass seitens des BF keine Bereicherungsabsicht festgestellt werden kann, steht der daraus ableitbaren Feststellung nicht entgegen.

Nach Ansicht des erkenenden Gerichts liegt sohin der Verdacht an der Mitwirkung des des BF am Tatbestandes der Schlepperei in einem die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertigenden Ausmaßes vor.

Angesichts der nahezu jährlich stattfindenden Fahrten des BF nach Tschetschenien, der Vielzahl von Reisen nach Ungarn und Polen in den Jahren 2017 bis 2020 und der im Konventionsreisepass dokumentierten Ein- und Ausreisestempel der jeweiligen Behörden dieser Länder, seiner unregelmäßigen beruflichen Erwerbstätigkeit und seiner teilweise verbergenden und unglaubhaften Verantwortung bei der Befragung durch die Kriminalpolizei als auch durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren, kann dem BF hinsichtlich der Annahme, dass eine künftige Mitwirkung an Schlepperei auszuschliessen ist, keine positive Prognose zugemessen werden.

Das Gericht schließt sich sohin im Ergebnis der Einschätzung der belangten Behörde an.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Entziehung individuelle Verhältnisse Konventionsreisepass Schlepperei Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2243392.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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