TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 96/11/0371

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 15. November 1996, Zl. W/67/10/00/37, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht erstens der Sache nach geltend, daß er gesundheitlich nicht in der Lage sei, den Grundwehrdienst zu leisten. Dem ist zu entgegnen, daß er - nach seinen Angaben "ohne wesentliche und genauere Untersuchung als tauglich erklärt" - so lange zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen werden darf, als er mit rechtskräftigem Bescheid für tauglich erklärt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 93/11/0046). Wenn er anklingen läßt, daß die Tauglichkeitserklärung rechtswidrig gewesen sein soll, so ist er darauf zu verweisen, daß er die Rechtskraft des Tauglichkeitsbescheides gegen sich gelten lassen muß. Sollte sich seine körperliche Verfassung seit der Tauglichkeitserklärung entscheidend verschlechtert haben, wäre es ihm - der bei aufrechtem Tauglichkeitsbescheid (und mangels Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes) jederzeit mit seiner Einberufnung rechnen mußte - oblegen, einen Antrag auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes zu stellen, um auf diesem Wege eine neuerliche Beurteilung seiner Eignung zum Wehrdienst herbeizuführen und gegebenenfalls die Beseitigung der Tauglichkeitserklärung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer irrt ferner, wenn er meint, daß sein behaupteter Hauptwohnsitz im Ausland die Erlassung eines Einberufungsbefehles rechtswidrig mache. Das Wehrgesetz knüpft weder in Ansehung der Wehrpflicht an sich noch in Ansehung der Präsenzdienstpflicht an einen Wohnsitz des Wehrpflichtigen im Inland an. In Ansehung der - ebenfalls aus der Wehrpflicht erfließenden - Stellungspflicht enthält das Wehrgesetz sogar Regelungen für Wehrpflichtige mit ständigem Aufenthalt im Ausland (§ 25). Überdies geht der Gesetzgeber im letzten Satz des § 17 Abs. 6 leg. cit. von der Leistung des Grundwehrdienstes durch Wehrpflichtige mit Hauptwohnsitz im Ausland aus.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0111 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110371.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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