TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 G314 2197183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1

Spruch


G314 2197183-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX:

A)       Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2021 wird gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Im Rahmen der am 19.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten Verhandlung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde XXXX, die ohne Ladung zu Gericht gekommen war, als Zeugin vernommen (siehe Seiten 13 f der Niederschrift OZ 14). Mit Eingabe vom 29.04.2021 machte sie dafür Zeugengebühren (Reisekosten für die Anreise aus ihrem Wohnort XXXX) geltend.

Zeugen, die im Verfahren vor dem BVwG zu Beweiszwecken vernommen werden, haben gemäß § 26 VwGVG Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Gemäß § 4 Abs 1 GebAG hat auch eine Zeugin, die ohne Ladung zu Gericht gekommen ist und vernommen wurde, Anspruch auf Zeugengebühren. Wenn ihre unmittelbare Vernehmung nicht zur Aufklärung der Sache erforderlich war und sie sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, hat sie nur den Anspruch, der ihr bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung einer ohne Ladung vernommenen Zeugin, die es zum Rechtshilfegericht näher gehabt hätte als zum erkennenden Gericht, hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein (in Form eines Beschlusses zu setzender) Akt der Rechtsprechung (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 4 GebAG Anm 1 mwN und § 20 GebAG Anm 4 und 5; zu anderen vergleichbaren Bestätigungen im Zeugengebührenrecht siehe auch § 2 GebAG E 12 und § 10 GebAG E 3).

Verwaltungsgerichte haben einander gemäß § 4 Abs 1 VwGVG Rechtshilfe zu leisten. Rechtshilfeersuchen sind dabei gemäß § 4 Abs 2 VwGVG an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll, und sind bei örtlicher Unzuständigkeit des ersuchten Verwaltungsgerichts abzulehnen. Rechtshilfeersuchen von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht sind nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (siehe §§ 17, 38 VwGVG iVm 55 Abs 2 AVG). Rechtshilfeersuchen sind nur dann zu stellen, wenn dies im Anlassfall zur raschen und zweckmäßigen Erledigung der Hauptsache des ersuchenden Gerichts geboten ist (vgl. zu all dem Raschauer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 4 Rz 3 und 7; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 4 VwGVG Anm 5).

Da das BVwG Zeugen grundsätzlich unmittelbar zu vernehmen hat (siehe §§ 46 und 48 VwGVG), eine Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg nicht möglich war, zumal das BVwG örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist (siehe Art 129 B-VG), und eine Rechtshilfevernehmung das Beschwerdeverfahren überdies sogar verzögert hätte, war ihre unmittelbare Vernehmung vor dem BVwG jedenfalls notwendig, was hiermit gemäß § 4 Abs 1 GebAG bestätigt wird.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2197183.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten