Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des EStG betreffend das Fehlen einer Ausnahme vom Zuflussprinzip für die einkommensteuerrechtliche Erfassung von Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld mangels Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums; Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip durch die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Nachzahlungen von (bescheidmäßig festgesetzten) Pensionen und von RehabilitationsgeldSpruch
I.römisch eins. Die Wortfolge "von Pensionen" in §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl Nr 400/1988, idF BGBl I Nr 112/2011 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "von Pensionen" in §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2011, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.römisch vier. Die aufgehobene Wortfolge ist in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
V.römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
VI.römisch sechs. Im Übrigen wird der zweite Eventualantrag abgewiesen.
VII.römisch sieben. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, die Wortfolge "von Pensionen" in §19 Abs1 Z2 Einkommensteuergesetz 1988 (in der Folge: EStG 1988) idF BGBl I 112/2011, in eventu die Wortfolge "von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird" in §19 Abs1 Z2 leg cit, in eventu §19 Abs1 leg cit zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, die Wortfolge "von Pensionen" in §19 Abs1 Z2 Einkommensteuergesetz 1988 (in der Folge: EStG 1988) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011,, in eventu die Wortfolge "von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird" in §19 Abs1 Z2 leg cit, in eventu §19 Abs1 leg cit zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
1. §19 Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 lautet:1. §19 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, lautet:
"7. ABSCHNITT
Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
– Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
– Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
– Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des §3 Abs4, mit Ausnahme der in §3 Abs2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß §79 Abs2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß §84 an das Finanzamt zu übermitteln."
2. §69 Abs2 EStG 1988 idF BGBl I 30/2017 lautet:2. §69 Abs2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2017, lautet:
"Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
§69. […]
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß §25 Abs1 Z1 litc und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß §143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß §143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß §67 Abs1 auszuweisen."
3. §143a ASVG idF BGBl I 59/2018 lautet auszugsweise:3. §143a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, lautet auszugsweise:
"3a. Unterabschnitt
Rehabilitationsgeld
§143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §255b (§273b, §280b) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag (§223 Abs2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§307g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§255b, §273b, §280b), sowie dessen Entziehung (§99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2019 setzte das zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht für das Jahr 2018 – auf Grund eines Einkommens gemäß §2 Abs2 EStG 1988 iHv € 22.633,36 und auf Grund der Neuberechnung der Steuer gemäß §41 Abs4 EStG 1988 auf sonstige Bezüge iSd §67 Abs1 und 2 EStG 1988 sowie unter Anrechung von einbehaltener Lohnsteuer iHv € 1.357,80 – mit € 1.811,– fest. Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß §2 Abs2 EStG 1988 sowie der Summe der sonstigen Bezüge wurden im Einkommensteuerbescheid die – zur Gänze aus Rehabilitationsgeld gemäß §143a ASVG resultierenden – Einkünfte anhand der Summe der im Jahr 2018 an die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht erfolgten Zuflüsse (basierend auf den Lohnzetteln der Wiener Gebietskrankenkasse) ermittelt. Den im Jahr 2018 erfolgten Zuflüssen an Rehabilitationsgeld an die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht lag zur Hälfte ein Anspruch für das Jahr 2017 und zur anderen Hälfte ein Anspruch aus dem Jahr 2018 zugrunde.
1.2. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 an das Bundesfinanzgericht erhobenen Beschwerde vom 3. Juli 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass in den im Jahr 2018 erfolgten Auszahlungen eine durch das Arbeits- und Sozialgericht zugesprochene Nachzahlung von Rehabilitationsgeld für das Jahr 2017 enthalten gewesen sei.
1.3. Die belangte Behörde erließ am 7. Oktober 2019 gemäß §262 BAO eine Beschwerdevorentscheidung.
1.4. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht am 21. Oktober 2019 einen Vorlageantrag ein.
1.5. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesfinanzgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §19 Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 entstanden.1.5. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesfinanzgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §19 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, entstanden.
2. Das Bundesfinanzgericht legt seine Bedenken wie folgt dar:
2.1. Zur Zulässigkeit des Hauptantrages:
Hinsichtlich der Zulässigkeit des (Haupt-)Antrages verweist das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025), nach der der Steuergesetzgeber das Rehabilitationsgeld dem Krankengeld gleichgestellt habe, sodass das Rehabilitationsgeld iSd §143a ASVG dem §25 Abs1 Z1 litc EStG 1988 ("Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung") und nicht dem §25 Abs1 Z3 lita EStG 1988 ("Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung") zu subsumieren sei. Im Antrag werde "von der Richtigkeit dieser Ansicht des VwGH ausgegangen".
Indem das Rehabilitationsgeld nicht als Pension (§25 Abs1 Z3 lita EStG 1988) einzustufen sei, könnten Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld die Voraussetzung des §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2011, wonach es sich um Nachzahlungen "von Pensionen" handeln müsse, nicht erfüllen. Demgegenüber seien die anderen Voraussetzungen des §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 hinsichtlich des anspruchsmäßig auf das Jahr 2017 entfallenden Teiles als erfüllt anzusehen: Die Hälfte der Auszahlungen von Rehabilitationsgeld an die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht im Jahr 2018 sei auf Grund eines Anspruchs für das Jahr 2017 erfolgt und stelle daher eine Nachzahlung dar. Der – zum Teil rückwirkende – Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes über den 31. Dezember 2016 hinaus gehe auf einen am 12. Jänner 2018 vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleich zurück, welcher – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – einem bescheidmäßigen Abspruch gleichzuhalten sei. Zudem gehe der Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes über den 31. Dezember 2016 hinaus auf die bescheidmäßige Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 26. Jänner 2018 zurück. Für den Fall der Aufhebung der beantragten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof habe das Bundesfinanzgericht die Bestimmung des §19 Abs1 Z2 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 auf den Beschwerdefall anzuwenden. Die Aufhebung würde zu einer Verringerung der Einkommensteuer 2018 um € 679,– führen.Indem das Rehabilitationsgeld nicht als Pension (§25 Abs1 Z3 lita EStG 1988) einzustufen sei, könnten Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld die Voraussetzung des §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011,, wonach es sich um Nachzahlungen "von Pensionen" handeln müsse, nicht erfüllen. Demgegenüber seien die anderen Voraussetzungen des §19 Abs1 Z2 erster Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, hinsichtlich des anspruchsmäßig auf das Jahr 2017 entfallenden Teiles als erfüllt anzusehen: Die Hälfte der Auszahlungen von Rehabilitationsgeld an die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht im Jahr 2018 sei auf Grund eines Anspruchs für das Jahr 2017 erfolgt und stelle daher eine Nachzahlung dar. Der – zum Teil rückwirkende – Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes über den 31. Dezember 2016 hinaus gehe auf einen am 12. Jänner 2018 vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleich zurück, welcher – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – einem bescheidmäßigen Abspruch gleichzuhalten sei. Zudem gehe der Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes über den 31. Dezember 2016 hinaus auf die bescheidmäßige Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 26. Jänner 2018 zurück. Für den Fall der Aufhebung der beantragten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof habe das Bundesfinanzgericht die Bestimmung des §19 Abs1 Z2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, auf den Beschwerdefall anzuwenden. Die Aufhebung würde zu einer Verringerung der Einkommensteuer 2018 um € 679,– führen.
2.2. Zur Zulässigkeit des ersten Eventualantrages:
Der erste Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge "von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird" in §19 Abs1 Z2 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 gehe im Wesentlichen von denselben Prämissen wie der Hauptantrag aus. Der Antrag werde für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof die im Hauptantrag vertretene Ansicht, dass über den Bezug der in Rede stehenden Zahlung von Rehabilitationsgeld bescheidmäßig abgesprochen worden sei, nicht teile.Der erste Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge "von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird" in §19 Abs1 Z2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, gehe im Wesentlichen von denselben Prämissen wie der Hauptantrag aus. Der Antrag werde für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof die im Hauptantrag vertretene Ansicht, dass über den Bezug der in Rede stehenden Zahlung von Rehabilitationsgeld bescheidmäßig abgesprochen worden sei, nicht teile.
2.3. Zur Zulässigkeit des zweiten Eventualantrages:
Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag basierten auf der Annahme, dass die zur Aufhebung beantragten Wortfolgen mit anderen Teilen des §19 Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 hinsichtlich des Anfechtungsumfanges jeweils nicht untrennbar verbunden seien. Jedoch habe gerade der erste Satz des §19 Abs1 EStG 1988 zur Folge, dass im Anlassfall die anspruchsmäßig das Jahr 2017 betreffenden, im Jahr 2018 zugeflossenen Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld im Veranlagungsjahr 2018 zusammengeballt mit den anspruchsmäßig das Jahr 2018 betreffenden Zahlungen der Einkommensteuer zu unterziehen seien. Bei einer Aufhebung von §19 Abs1 erster Satz EStG 1988 wären nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die anspruchsmäßig das Jahr 2017 betreffenden Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld "nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie aus Sachlichkeitsüberlegungen" im Jahr 2017 der Einkommensteuer zu unterziehen. Jedoch würde nach Aufhebung nur des ersten Satzes der verbleibende Rest des §19 Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 einen unverständlichen "legislativen Torso" darstellen, weshalb mit dem zweiten Eventualantrag die Aufhebung des gesamten §19 Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 beantragt werde.Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag basierten auf der Annahme, dass die zur Aufhebung beantragten Wortfolgen mit anderen Teilen des §19 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, hinsichtlich des Anfechtungsumfanges jeweils nicht untrennbar verbunden seien. Jedoch habe gerade der erste Satz des §19 Abs1 EStG 1988 zur Folge, dass im Anlassfall die anspruchsmäßig das Jahr 2017 betreffenden, im Jahr 2018 zugeflossenen Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld im Veranlagungsjahr 2018 zusammengeballt mit den anspruchsmäßig das Jahr 2018 betreffenden Zahlungen der Einkommensteuer zu unterziehen seien. Bei einer Aufhebung von §19 Abs1 erster Satz EStG 1988 wären nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die anspruchsmäßig das Jahr 2017 betreffenden Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld "nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie aus Sachlichkeitsüberlegungen" im Jahr 2017 der Einkommensteuer zu unterziehen. Jedoch würde nach Aufhebung nur des ersten Satzes der verbleibende Rest des §19 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, einen unverständlichen "legislativen Torso" darstellen, weshalb mit dem zweiten Eventualantrag die Aufhebung des gesamten §19 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, beantragt werde.
2.4. Zur Darlegung der Bedenken:
2.4.1. Die Bedenken des Bundesfinanzgerichtes ob der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes resultieren aus der – im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht – höheren Besteuerung des Einkommens, und zwar einerseits aus der Ungleichbehandlung des in einem Veranlagungsjahr zusammengeballten Zuflusses von Nachzahlungen an Rehabilitationsgeld, je nachdem, ob (wie in dem der Entscheidung VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 zugrunde liegenden Fall) durch das Arbeitsmarktservice Vorschüsse gewährt worden seien, sowie andererseits aus der ungleichen Behandlung des – gestützt auf Ansprüche aus einem früheren Veranlagungsjahr – nachträglich erfolgten Zuflusses von Rehabilitationsgeld gegenüber der Behandlung des nachträglichen Zuflusses anderer, nachträglich ausgezahlter Transferleistungen (Pensionen, Insolvenz-Entgelt) und Subventionen. Bei diesen anderen, nachträglich ausgezahlten Beträgen sei es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zum "üblichen Regelungskonzept" geworden, eine anspruchsbezogene zeitliche Zuordnung vorzunehmen. Die Nachzahlung von Rehabilitationsgeld weiche in unsystematischer Weise hievon ab.
Die Stammfassung des §19 Abs1 EStG 1988, BGBl 400/1988, habe nur eine einzige Ausnahme vom Zuflussprinzip enthalten (betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen). Mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I 99/2007, sei eine weitere Ausnahme (betreffend Bezüge gemäß §79 Abs2 EStG 1988) "aus Praktikabilitätsgründen" iZm der Einkünfteermittlung und der Lohnverrechnung geschaffen worden. Daneben seien durch Novellen des §19 Abs1 EStG 1988 mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 (ua betreffend Nachzahlungen von Pensionen), dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 161/2005 (betreffend Nachzahlungen im Insolvenzverfahren), dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl I 76/2011 (betreffend Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen werde sowie Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln iSd §3 Abs4 EStG 1988 getätigt würden) sowie dem Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl I 112/2011 (betreffend die Einschränkung der Ausnahme für Nachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen werde, auf Nachzahlungen von Pensionen sowie die Einschränkung der Ausnahme für Zahlungen aus öffentlichen Mitteln auf solche, die Förderungen und Zuschüsse darstellten) weitere Ausnahmen vom Zuflussprinzip normiert worden, die nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen iZm der Einkünfteermittlung und Lohnverrechnung motiviert gewesen seien, sondern mittels einer anspruchsbezogenen zeitlichen Zuordnung der Einnahmen die progressionserhöhende Zusammenballung von zu versteuernden Einnahmen in einem Veranlagungsjahr verhindern sollten.Die Stammfassung des §19 Abs1 EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988,, habe nur eine einzige Ausnahme vom Zuflussprinzip enthalten (betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen). Mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2007,, sei eine weitere Ausnahme (betreffend Bezüge gemäß §79 Abs2 EStG 1988) "aus Praktikabilitätsgründen" iZm der Einkünfteermittlung und der Lohnverrechnung geschaffen worden. Daneben seien durch Novellen des §19 Abs1 EStG 1988 mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, (ua betreffend Nachzahlungen von Pensionen), dem Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005, (betreffend Nachzahlungen im Insolvenzverfahren), dem Abgabenänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2011, (betreffend Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen werde sowie Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln iSd §3 Abs4 EStG 1988 getätigt würden) sowie dem Budgetbegleitgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011, (betreffend die Einschränkung der Ausnahme für Nachzahlungen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen werde, auf Nachzahlungen von Pensionen sowie die Einschränkung der Ausnahme für Zahlungen aus öffentlichen Mitteln auf solche, die Förderungen und Zuschüsse darstellten) weitere Ausnahmen vom Zuflussprinzip normiert worden, die nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen iZm der Einkünfteermittlung und Lohnverrechnung motiviert gewesen seien, sondern mittels einer anspruchsbezogenen zeitlichen Zuordnung der Einnahmen die progressionserhöhende Zusammenballung von zu versteuernden Einnahmen in einem Veranlagungsjahr verhindern sollten.
Abgesehen von der – nicht näher begründeten und deshalb ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung erfolgten – Novelle durch das Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl I 112/2011, lasse sich aus den Novellierungen zu §19 Abs1 EStG 1988 folgendes Regelungskonzept ableiten: Nachzahlungen (verspätete Auszahlungen) von Transferleistungen (Sozialleistungen, Subventionen) sollten nicht im Zuflusszeitpunkt als Einnahmen mit einem daraus resultierenden progressionserhöhenden Effekt gelten. Vielmehr sollten sie als Einnahmen jenes Veranlagungszeitraumes gelten, für den der der Zahlung zugrunde liegende Anspruch bestehe. Dadurch könne vermieden werden, dass im Veranlagungsjahr, für das der Anspruch bestehe, keine oder geringe Einkünfte zu versteuern seien und das im Einkommensteuertarif verankerte steuerfreie Existenzminimum in jenem Veranlagungsjahr "ungenützt" bleibe.Abgesehen von der – nicht näher begründeten und deshalb ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung erfolgten – Novelle durch das Budgetbegleitgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2011,, lasse sich aus den Novellierungen zu §19 Abs1 EStG 1988 folgendes Regelungskonzept ableiten: Nachzahlungen (verspätete Auszahlungen) von Transferleistungen (Sozialleistungen, Subventionen) sollten nicht im Zuflusszeitpunkt als Einnahmen mit einem daraus resultierenden progressionserhöhenden Effekt gelten. Vielmehr sollten sie als Einnahmen jenes Veranlagungszeitraumes gelten, für den der der Zahlung zugrunde liegende Anspruch bestehe. Dadurch könne vermieden werden, dass im Veranlagungsjahr, für das der Anspruch bestehe, keine oder geringe Einkünfte zu versteuern seien und das im Einkommensteuertarif verankerte steuerfreie Existenzminimum in jenem Veranlagungsjahr "ungenützt" bleibe.
2.4.2. Der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht seien für die Monate Jänner 2017 bis Dezember 2018 jeweils zwischen € 1.047,76 und € 1.160,02 brutto an Rehabilitationsgeld zugestanden. Angesichts der geringen Höhe der monatlichen Bezüge bestünde aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes das Bedenken, dass durch die Vorschreibung von Einkommensteuer für das Jahr 2018 iHv € 1.811,– der Wesensgehalt des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) berührt werde. Im Falle der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wäre die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit minus € 679,– festzusetzen. Durch die geltende Rechtslage ergebe sich für die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht somit für 2018 eine Gesamtbelastung von € 2.490,–. Beziehe man die für 2017 entgehende Steuervorschreibung iHv minus € 679,– ein, betrage die Gesamtbelastung € 3.169,–.
3. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung abgesehen.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg