TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/8 W270 2237550-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2021
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Entscheidungsdatum

08.04.2021

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z12
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W270 2237550-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.11.2020, Zl. U-UVP-10/39/33-2020, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, A- 1010 Wien, 2. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Inhaltsverzeichnis:

I. Verfahrensgang 3

II. Feststellungen 4

1. Streitgegenständliches Vorhaben 4

2. Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens 5

3. Sonstige Vorhaben im Umkreis des streitgegenständlichen Vorhabens 5

III. Beweiswürdigung 7

IV. Rechtliche Beurteilung 11

Zu Spruchpunkt A) 11

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 11

2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln 11

3. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit 12

3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage 12

3.2. Zu einer möglichen Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen 26

3.2.1. Einleitend – Zur Qualifikation des streitgegenständlichen Vorhabens 26

3.2.2. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 – „Gletscherschigebiete“ 28

3.2.3. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 – sonstige Schigebiete 48

3.2.4. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. c UVP-G 2000 –Schigebiete in schutzwürdigen Gebieten 63

4. Ergebnis 69

5. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung 70

Zu Spruchpunkt B) 70

6. Zur Zulässigkeit der Revision 70


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 02.09.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.09.2020, beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Feststellung, ob für ein in der Eingabe angeschlossenen Unterlagen textlich beschriebenes und planlich dargestelltes sowie als „ XXXX “ bezeichnetes Vorhaben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) durchzuführen sei.

2. Die belangte Behörde setzte zu diesem Antrag Ermittlungsschritte und holte dabei insbesondere Stellungnahmen von Sachverständigen ein. Sie räumte zu den Ergebnissen ihrer Ermittlungstätigkeit Parteiengehör ein, wozu sich der Beschwerdeführer sowie die zweitmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 09. und vom 15.10.2020 äußerten.

3. Mit Bescheid vom 03.11.2020, Zl. U-UVP-10/39/33-2020 (in Folge auch: „Bescheid“), stellte die belangte Behörde fest, dass für das („abgeänderte“) Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Abs. 5 und Abs. 6 sowie Anhang 1 UVP-G 2000 nach Maßgabe signierter Einreichunterlagen keine UVP durchzuführen sei.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (in Folge auch „Beschwerde“). Er führte darin eine Rechtswidrigkeit, insbesondere in Folge von Begründungsmängeln sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, aus.

5. Mit Schreiben vom 02.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des von ihr geführten Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor (Ordnungszahl der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [in Folge auch: „OZ“] 1).

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den sonstigen Parteien und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 2). Teilweise unter gleichzeitiger Vorlage weiterer Beweismittel äußerten sich in der Folge die erstmitbeteiligte Partei und die belangte Behörde (OZ 9 [in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung erstmitbeteiligte Partei“) und 13 [in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung belangte Behörde“]).

7. Am 21.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren statt. In dieser erörterte das Bundesverwaltungsgericht mit den Parteien insbesondere eine Reihe von Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer brachte während und unmittelbar nach der Verhandlung noch eine Reihe von Unterlagen ein. Diese Unterlagen wurden den Parteien samt der über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (in Folge auch: „Niederschrift“) zur Erhebung allfälliger Einwendungen und Äußerung übermittelt (OZ 24).

8. Mit weiteren Eingaben erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift und erstattete unter Anschluss einer Unterlage eine weitere Äußerung, die das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Parteien übermittelte (OZ 25, 26 und 27 [in Folge auch: „Stellungnahme Beschwerdeführer“]).

9. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erstattete die erstmitbeteiligte Partei noch Einwendungen gegen die Niederschrift sowie eine weitere Äußerung (OZ 28 [in Folge auch: „Stellungnahme erstmitbeteiligte Partei“]).

II. Feststellungen:

1. Streitgegenständliches Vorhaben:

1.1. Die erstmitbeteiligte Partei beabsichtigt die Vornahme folgende Maßnahmen (in Folge auch bezeichnet als: „streitgegenständliches Vorhaben“):

1.1.1. Errichtet und betrieben werden soll ein Speicherteich (bezeichnet als „ XXXX “) mit einem Fassungsvolumen von 308.000 m³. Dazu sollen auch eine Pumpstation (von der erstmitbeteiligten Partei bezeichnet als „ XXXX “) auf 2640 m ü. A. am Dammfuß des Speicherteichs errichtet, eine Gerinne verlegt sowie Böschungsflächen und eine Notenleerungsleitung hergestellt werden. Insgesamt sollen diese Maßnahmen eine Fläche von insgesamt 5,455 ha beanspruchen (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Neubau Speicherteich““ bezeichnet).

1.1.2. Der bei der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ entstehende Materialbruch im Ausmaß von 140 000 m³ soll im Bereich der bestehenden „ XXXX “ unterhalb des Gletscherrands zur Pistenverbesserung eingesetzt werden. Zu einer Änderung des Ausmaßes der bestehenden Fläche dieser Piste kommt es dadurch nicht. Die Anschüttung erfolgt im Wesentlichen im Gletschervorfeld, das von vegetationsfreiem Lockergestein dominiert wird. Insgesamt soll durch diese Maßnahme eine Fläche von insgesamt 1,796 ha beansprucht werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Einbau von Überschussmaterial““ bezeichnet).

1.1.3. Im Zuge der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ soll die bestehende Piste „ XXXX “ verlegt werden. Dabei soll es nur zu geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen kommen. Andere Maßnahmen – abgesehen von der regelmäßigen Präparierung der Piste – wie etwa Sicherungsmaßnahmen sind nicht geplant (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Verlegung Piste XXXX ““ bezeichnet). Die durch die Maßnahme(n) in Anspruch genommene Fläche beträgt 0,589 ha. Die verlegte Piste soll – im Gegensatz zur bisher für die Piste XXXX genutzten Fläche – künstlich beschneit werden.

1.1.4. Das Schneileitungsnetz soll um zusätzliche 8,9 km Leitungsgräben auf bestehenden Pisten erweitert werden. Zudem sollen 2,9 km Leitungsgräben als Ersatz für bestehende Feldleitungen errichtet werden (diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Verlegung von Feldleitungen““) bezeichnet. Das Flächenausmaß dieser Maßnahmen soll eine Fläche von 0,124 ha beanspruchen.

1.2. Sämtliche zum streitgegenständlichen Vorhaben gehörigen Maßnahmen liegen innerhalb des in Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wird (in Folge auch: „Gletscherschutzprogramm“) sowie des in Anlage 51 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen erlassen wird (in Folge auch: „TSSP 2018“) planlich ersichtlich (ausgewiesenen) gemachten Gebiets.

1.3. Sämtliche dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzurechnende Maßnahmen sollen außerhalb des einem Gletscher zugehörigen Eisstroms, einschließlich des Nähr- und Zehrgebiets, verwirklicht werden.

2. Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens:

Die für den Vorhabensteil Verlegung Piste XXXX vorgesehenen Entsteinungen werden den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht deutlich erkennbar stärker beeinträchtigen als bisher. Sie kommen – aus naturkundefachlicher Sicht – nicht den Umweltauswirkungen des Neubaus einer Piste gleich.

3. Sonstige Vorhaben im Umkreis des streitgegenständlichen Vorhabens:

3.1.1. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei das Schigebiet „ XXXX “. Dieses Skigebiet erstreckt sich von der Talstation „3S-Eisgratsbahn“ auf 1.650 m ü.A. bis zum Schaufeljoch auf 3.170 m ü.A. Es ist ein Jahresskigebiet mit insgesamt 26 Lift-und Seilbahnanlagen und über 100 Pistenkilometern. Seit dem Jahr 1988 existierte eine Beschneiungsanlage, die in mehreren Ausbauschritten erweitert wurde (in Folge auch bezeichnet als „Bestandsvorhaben“).

3.1.2. Die Beschneiungsanlage und deren Ausbau wurden behördlich bewilligt. Die behördlich bewilligte, beschneite Pistenfläche beträgt 60 ha.

3.2. Innerhalb der vergangenen fünf Jahre wurden im Schigebiet XXXX Maßnahmen mit einer Flächeninanspruchnahme von 0,28 ha durchgeführt (all diese Maßnahmen werden in Folge auch bezeichnet als „Vorhaben Verlängerung Damm Süd“).

3.3.1. Geplant sind auch Pisteninstandhaltungsmaßnahmen in einem Flächenausmaß von 2,31 ha im Bereich des XXXX . Konkret sollen Felsköpfe, Felsrippen sowie Lockergesteinsbereiche im Pistenbereich, je nach Abschmelzung des Gletschers und Ausaperungszustands, abgetragen werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ bezeichnet).

3.3.2. Damit soll – eben vor dem Hintergrund einer Abschmelzung des Gletschers – der Beeinträchtigung des Schibetriebs, einschließlich einer Behinderung von Pistenpräparierungsgeräten, und überhaupt Sicherheitsrisiken für Schifahrer entgegengewirkt werden.

3.3.3. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen bilden auch einen Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2020, Zl. XXXX . Darin sprach diese gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 aus, dass für das streitgegenständliche Vorhaben – dort im Umfang von ungefähr 4,1 ha – keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

3.3.4. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen sind auch Gegenstand des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.09.2020, Zl. XXXX .

3.4.1. Die erstmitbeteiligte Partei plant am XXXX , konkret auf dem bereits genutzten Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , die Errichtung eines Schlepplifts mit niederer Seilführung inklusive Piste. Das Ausmaß der durch das Vorhaben geplanten Flächeninanspruchnahme beträgt etwa 1 ha. Die Talstation der Anlage soll auf ungefähr 3.045 m liegen, die Bergstation auf ca. 3.080 m, die Länge des Schleppliftes beträgt 310 m. Die Anlage soll vollständig auf dem Gletscher errichtet werden, die Seilkräfte in der Tal- und Bergstation werden über Totmannanker ins Gletschereis abgeleitet. Die einzige Seilstütze soll über ein kreuzförmiges Stahlfundament ebenfalls im Eis verankert werden. Ständige Bauwerke werden im Zuge der Projektumsetzung nicht errichtet, während des Winters werden in der Tal- sowie Bergstation einfache Lifthütten aus Holz aufgestellt, welche in den Sommermonaten entfernt werden. Die Stromversorgung soll mittels Niederspannungserdkabel vom nahegelegenen XXXX erfolgen (all diese Maßnahmen werden in Folge als „Vorhaben „ XXXX ““ bezeichnet)

3.4.2. Mit Bescheid vom 04.09.2020, Zl. XXXX , stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

III. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen unter II.1.1.1. bis II.1.1.4. beruhen auf den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen. Es ergab sich auch kein Grund, am Projektverwirklichungswillen der erstmitbeteiligten Partei zu zweifeln. Die Tatsachen entsprechen dem Bescheid und können auch als von den Parteien unbestritten geblieben angesehen werden. Im Übrigen ist auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde dazu zu verweisen (Bescheid, S. 9).

1.2. Das unter II.1.1.3. festgestellte Flächenausmaß des Vorhabensteils beruht auch auf Angaben der erstmitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdebeantwortung erstmitbeteiligte Partei, Pkt. 2.5.). Die Angaben blieben auch unbestritten (Niederschrift, S. 10, insoweit auch ohne gerechtfertigte Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit geblieben) und sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen. Die Tatsache, der künstlichen Beschneiung folgt aus einer klarstellenden Angabe der erstmitbeteiligten Partei auf Nachfrage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 8; s. auch die Einwendung diesbezüglich in OZ 27).

2.1. Der unter II.2. festgestellte Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die die Umwelt ausmachenden Schutzgüter durch die Verlegung der Piste XXXX beruht auf einer, von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen erstellten Beurteilung (Ordnungsnummer der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten [in Folge: „ON“] 15). Die Feststellungen entsprechen jenen, welche die belangte Behörde unter II.4. des angefochtenen Bescheids traf.

2.2. Nun rügte der Beschwerdeführer, dass die Frage, ob ein „Pistenneubau“ vorliegt eine Rechtsfrage sei, die nicht von einem Sachverständigen, sondern der Verwaltungsbehörde zu beantworten sei (Beschwerde, S. 8). Damit ist er grundsätzlich auch im Recht (vgl. zu Rechtsausführungen eines Sachverständigen etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, Rn. 6). Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen für eher knapp gehalten, doch dem Bedarf in einem Ermittlungsverfahren mit Grobprüfungscharakter wie jenem nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für (wenngleich gerade noch) angemessen (vgl. dazu VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 61, m.w.N.). Inhaltlich waren der Beurteilung abseits von den Rechtsausführungen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – s. jedoch auch den Folgeabsatz – schlüssig und nachvollziehbar erscheinende Aussagen zu entnehmen. So hat sich der Sachverständige zunächst mit den Gegebenheiten der „Piste XXXX “ auseinandergesetzt und darauf aufbauend „beurteilt“, wie sich die angedachten Eingriffe (wobei er erkennbar etwa zu bestimmten anderen, fallbezogen nicht vorgesehenen Auswirkungen abgrenzte) auswirken können.

2.3. Auch tritt der Beschwerdeführer den sachverständigen Ermittlungsergebnissen insoweit entgegen, als aus seiner Sicht „erfahrungsgemäß“ mit einer Pistenverlegung „fast immer“ eine Geländeveränderung einherginge, bei welcher nicht nur geringfügige Maßnahmen notwendig sein würden (Beschwerde, Pkt. 3). Für die belangte Behörde war es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Bestehen einer Schneedecke im Oktober im verlegten Pistenbereich zu erheblichen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führe (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 13). Für die belangte Behörde sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei „klarer Neuerrichtung“ einer Piste auf einer nicht beanspruchten Fläche eines Gletschervorfelds von keinen relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-G 2000, ausgegangen werde. Die dortige Vegetation und Tierwelt werde zumindest durch die künftig planierte Schneedecke über die eigentlich schneefreie Zeit nach den bisherigen Erfahrungen mit hochalpinem Pistenbau in jedem Fall abträglich reagieren. Von einer „Beeinträchtigung stärker als bisher“ auf den Naturhaushalt sei zumindest in diesem Bereich unter Anwendung der täglichen Lebenserfahrung zwingend auszugehen (Beschwerde, S. 28).

2.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgten klar erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen (und wurde dies von ihm auch nicht behauptet). Zwar weist der Beschwerdeführer in vollkommen zutreffender Weise darauf hin, dass dennoch eine Unschlüssigkeit (bzw. wohl etwa auch eine Unvollständigkeit, etwa hinsichtlich der Befundaufnahme) von sachverständigen Ermittlungsergebnissen auch hinsichtlich des allgemeinen Erfahrungsguts aufgezeigt werden könnte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 9, m.w.N.). Doch ist für das Bundesverwaltungsgericht kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, dass es mit der Verlegung einer Piste zu „Geländeveränderungen“ – und dies i.S.d. Verständnisses der Rechtsprechung zu diesem Begriff (dazu unten unter IV.3.2.3.24.) – kommt; insbesondere auch nicht zu einer bestimmten „Reaktion der Vegetation und Tierwelt“ auf eine planierte Schneedecke in der sonstigen (noch) schneefreien Zeit (wie im Oktober) oder, dass der Naturhaushalt („zwingend“, also jedenfalls) durch einen Eingriff wie den gegenständlichen stärker als bisher beeinträchtigt wird. Angesichts des Grads der Substantiiertheit der Beschwerdeausführungen zur zu ermittelnden Fachfrage der Auswirkungen auf die Schutzgüter ging das Bundesverwaltungsgericht auch nicht von einem über die Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde hinausgehenden Ermittlungs- bzw. weiteren Abklärungsbedarf (etwa durch Beiziehung und neuerliche Befassung des Sachverständigen) aus.

2.5. Auch die Ausführungen in der zu den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnissen erstattete Stellungnahme (ON 32) – deren Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde, S. 8) – veranlasst zu keiner anderslautenden Beurteilung auf Tatsachenebene. So führt der Beschwerdeführer darin nur allgemein – und was wohl primär als Rechtsrüge zu sehen ist – aus, dass es durch die Pistenverlegung und weitere Vorhabensteile zu einem „Pistenneubau“ komme, weil neue Flächen in Anspruch genommen und Geländeveränderungen vorgenommen würden. Auch der – in ebensolcher Weise allgemein gehaltene – Hinweis, dass es „durch die beantragten Maßnahmen“ (sohin sämtliche Vorhabensteile) und einen „Eingriff in die hochalpine Natur“ (wenngleich dieses bereits anthropogen überformt sei) zu „massiven Beeinträchtigungen“ komme, veranlasst das erkennende Gericht bei Beachtung der oben erwähnten sachverständigen Ermittlungsergebnisse nicht, von einem weiteren Ermittlungsbedarf zum streitgegenständlichen Sachverhalt auszugehen. Insbesondere ist darin auch nicht das Aufzeigen einer Unvollständigkeit, einer Unschlüssigkeit oder einer nicht nachvollziehbaren Aussage des Sachverständigen zu erblicken.

2.6. Die in der mündlichen Verhandlung sowie danach vorgebrachten Ausführungen ob der Auswirkungen durch die – geplante – künstliche Beschneiung der verlegten Piste XXXX sind ebenso unbeachtlich, weil damit – an sich – keine „Geländeveränderungen“ (anders als etwa Entsteinungen, die in das „Gelände“ eingreifen, dazu nochmals unten unter IV.3.2.3.24. f). verbunden sein können (s. dazu Niederschrift, S. 8, sowie OZ 27, „Ergänzung“ zu den behaupteten Auswirkungen der künstlichen Beschneiung).

3. Zur Feststellung unter II.1.3., wonach kein Teil des streitgegenständlichen Vorhabens im Nähr- oder Zehrgebiet eines Gletschers errichtet oder betrieben werden soll: Die belangte Behörde stellte fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben außerhalb der Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms („Nähr- und Zehrgebiet“) samt seinem Einzugsgebiet zu liegen kommt (Bescheid, Pkt. II.3.). Dies bestritt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 18). Diese (zweifellos: Fach-)Frage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch erörtert: Darin führte die von der erstmitbeteiligten Partei beigezogene Privatsachverständige aus, dass ein Vorhabensbestandteil zur Verwirklichung in der „Toteiszone“ des Gletschers vorgesehen sei. Dieses sei „bewegungsfrei“ und stehe im Unterschied zum Nährgebiet in keinem Zusammenhang mit dem Zehrgebiet. Die Privatsachverständige erläuterte auch die fachlichen Grundlagen des „Nährgebiets“ und des „Zehrgebiets“ und wies dabei auch auf ein im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 zum Vorhaben „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX hin (s. die in diesem Punkt ohne Einwendungen gebliebene Niederschrift, S. 8 f). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ausführungen für nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer wies dazu lediglich allgemein darauf hin, dass dies in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000 „anders gesehen“ werde (Niederschrift, S. 9); sonstige Parteien bestritten die Angaben auch nicht. Angesichts nur des Einwands des Beschwerdeführers wie auch des Grobprüfungscharakters des gegenständlichen Verfahrens als solches sah es das erkennende Gericht nicht für erforderlich an, die Ausführung der Privatsachverständigen noch einer Plausibilitätsbeurteilung zu unterziehen und schloss sich diesen an (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht zur Plausibilitätsprüfung eines durch eine Partei vorgelegten Gutachtens bzw. einer gutachtlichen Stellungnahme etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 17, m.w.N.).

4. Die unter II.3.1.1. und II.3.1.2. festgestellten Tatsachen beruhen auf den Angaben in den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen und waren als plausibel anzusehen. Sie entsprechen dem Bescheid, blieben unbestritten. Im Übrigen kann auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde diesbezüglich verwiesen werden (Bescheid, Pkt. III).

5. Die Feststellungen unter II.3.3.1. bis II.3.3.4. betreffend das Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen beruhen einerseits auf den Vorhabensbeschreibungen, die den Bescheiden vom 20.05.2020, Zl. XXXX , und 23.09.2020, IL-NSCH/V-790/3-2020, zu entnehmen waren. An diesen war im Hinblick auf den jeweiligen Verwirklichungswillen auch nicht zu zweifeln. Auch das von einem erkennbaren Verwirklichungswillen getragene Flächenausmaß dieses Vorhabens war angesichts der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – in welcher letztlich übereinstimmende, schlüssige bzw. als jeweils unwidersprochen anzusehende Angaben dahingehend getätigt wurden – mit 2,31 ha festzustellen (dazu auch Niederschrift, S. 10).

6. Der unter II.3.4.1. und II.3.4.2. festgestellte Sachverhalt folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in deren Bescheid vom 04.09.2020, Zl. XXXX . Diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

1.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat ein Umweltanwalt im Verfahren, in welchem festzustellen ist, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

1.2. Angesichts auch sonst nicht vorliegender formaler Mängel ist die Beschwerde zulässig.

2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund einer Reihe von Begründungsmängeln geltend: So habe sich, auf das Wesentliche zusammengefasst, die belangte Behörde mit den von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten zu schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A überhaupt nicht auseinandergesetzt und bei der Qualifikation eines Vorhabensteils als „Pistenneubau“ die Lösung der Tatsachenfrage nicht klar von der Beantwortung der Rechtsfrage getrennt. Sie habe sich hierbei lediglich auf Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützt. Auch seien mögliche kumulative Auswirkungen mit dem durch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land am 23.09.2020 genehmigten Projekt „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen am XXXX “ nicht berücksichtigt worden. Konkret sieht der Beschwerdeführer Begründungsmängel in Zusammenhang mit der Beurteilung von Maßnahmen zur Errichtung des Speicherteichs, als einheitliches Gesamtvorhaben sowie bei der Beurteilung von Vorhabensteilen als „Pistenneubau“ (Beschwerde, Pkt. D) I.).

2.2. In Anbetracht der Vorgaben der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG hat die Verwaltungsbehörde auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet ansieht (vgl. etwa 09.09.2015, VwGH 2013/03/0120, m.w.N.). Sie darf sich jedenfalls über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (dazu etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, m.w.N.).

2.3. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht einer in den obigen Leitlinien entsprechenden Art und Weise mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 auseinandergesetzt hätte, so können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Sanierung auch vorzunehmen, weil selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, gemäß den §§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.).

2.4. Fallbezogen war sohin das Bundesverwaltungsgericht gehalten darauf zu achten, sich mit allen im Lichte der entscheidenden Sache als relevant, also zur Sache und damit seiner Kognitionsbefugnis i.S.d. § 27 VwGVG gehörig, zu erachtenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies allenfalls durch Verweis auf ein als ausreichend befundenes und inhaltlich von ihm geteiltes Begründungselement im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 14, m.w.N.).

3. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Strittig war im Wesentlichen zunächst die Rechtsfrage, ob in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben und dessen Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 durchzuführen ist. Für die Lösung dieser Frage waren neben jenen des zuvor erwähnten Bundesgesetzes insbesondere auch die Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) zu berücksichtigen:

3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

3.1.1. Die UVP-RL lautet in ihrer deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1. … 11. …

12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;

b) … e) …

13. …

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“

3.1.2. Das UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) …

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) … (4) …

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) …

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) …

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. …

(2) … (12) …

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) … (3) …

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) … (7) …

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 12

a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

 

c) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

1) …

1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

2) … 21) …

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges

Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes

Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“

3.1.3. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in Folge: „TNSchG 2005“) lautet auszugsweise:

㤠5

Allgemeine Verbote

(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

a) … d) …

e) jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind:

1. der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung;

2. die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können;

3. die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist;

4. hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) … (4) …“

3.1.4. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 lautete am 02.05.2006 auszugsweise:

㤠7

Raumordnungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsgebietes (Abs. 2) im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind. An Maßnahmen kann insbesondere festgelegt werden, dass

a) …

b) bestimmte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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