Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §18Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Oktober 2020, Zl. 405-11/183/1/81-2020, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. S M, 2. S M, 3. S M, und 4. Z M, alle in S und vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Nach den (unstrittigen, zum Teil dislozierten) Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellte der Erstmitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Somalia, am 14. Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Reportagen als selbstständiger Journalist von der Al-Shabaab-Miliz verfolgt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2012 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Dabei reiste der Erstmitbeteiligte mit einem gefälschten belgischen Reisepass unter Verwendung einer falschen Identität in das österreichische Bundesgebiet ein. Das diesbezügliche Strafverfahren wegen § 224a StGB (Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden) wurde, nachdem der Erstmitbeteiligte gemeinnützige Leistungen (im Ausmaß von 80 Stunden) verrichtete, gemäß § 201 Abs. 5 iVm § 199 StPO eingestellt.Dabei reiste der Erstmitbeteiligte mit einem gefälschten belgischen Reisepass unter Verwendung einer falschen Identität in das österreichische Bundesgebiet ein. Das diesbezügliche Strafverfahren wegen Paragraph 224 a, StGB (Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden) wurde, nachdem der Erstmitbeteiligte gemeinnützige Leistungen (im Ausmaß von 80 Stunden) verrichtete, gemäß Paragraph 201, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt.
3 Die Ehegattin des Erstmitbeteiligten, (nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wohl) ebenso eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 12. Dezember 2013 mit dem Flugzeug legal nach Österreich ein, wo ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenso der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
4 Der Ehe entstammen vier minderjährige Kinder, darunter die Zweit- bis Viertmitbeteiligten, die ebenso alle Staatsangehörige von Somalia sind.
5 Am 15. Mai 2018 stellte der Erstmitbeteiligte den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung auf seine minderjährigen bereits in Österreich geborenen Kinder, die Zweit- bis Viertmitbeteiligten (betreffend den Viertmitbeteiligten mit Antrag vom 25. April 2019).
6 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 15. November 2019 wurde dieser Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 15. November 2019 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
7 Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, durch den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 14. Mai 2012 erfülle der Erstmitbeteiligte die Voraussetzung des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG (nach der Rechtslage vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 56/2018).Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, durch den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 14. Mai 2012 erfülle der Erstmitbeteiligte die Voraussetzung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG (nach der Rechtslage vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).
8 Jedoch müssten neben der Voraussetzung des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG auch die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG gegeben sein. § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG normiere einen gegenüber dem Einbürgerungswerber strengeren Maßstab als das Fremdengesetz 1997 (Verweis auf VwGH 3.9.1997, 97/01/0123). Sodann verweist die Amtsrevisionswerberin auf das Strafverfahren wegen § 224a StGB, welches gemäß § 201 Abs. 1 iVm §199 StPO eingestellt wurde. Beim Erstmitbeteiligten sei am 14. Mai 2012 ein gültiger belgischer Reisepass gefunden worden, wobei eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben habe, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Bei seiner Einvernahme habe der Erstmitbeteiligte unter anderem angegeben, er habe gewusst, dass der Reisepass gefälscht und die Übergabe und Bezahlung des Passes in Athen erfolgt sei. Dem damit vom Erstmitbeteiligten begangenen Vergehen nach § 224a StGB komme insbesondere Bedeutung zu, als durch den gefälschten belgischen Reisepass vorgetäuscht werden sollte, der Erstmitbeteiligte sei im rechtmäßigen Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des EWR. Wenngleich die Tathandlung vor mehr als sieben Jahren gewesen sei und das Gericht die Schuld des Erstmitbeteiligten nicht als schwer angesehen habe und es sohin zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen gekommen sei, sei dieser Vorfall von der Staatsbürgerschaftsbehörde in der Gesamtschau als negativ zu werten, weil der Erstmitbeteiligte dieses gerichtliche Strafverfahren im Rahmen seiner Antragseinbringung bei der Amtsrevisionswerberin am 15. Mai 2018 verschwiegen und sich das begangene „qualifizierte“ Urkundsdelikt (besonders geschützte Urkunde) gegen ein hohes Schutzgut gerichtet habe. Da der Erstmitbeteiligte belehrt worden sei, dass sowohl getilgte als auch mittels Diversion, Ermahnung oder Ähnlichem abgeschlossene gerichtlich oder verwaltungsbehördliche Straftaten ein Verleihungshindernis darstellen könnten, werde das Verschweigen des aktenkundigen Strafverfahrens gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde als Verantwortungslosigkeit und Missachtung gegenüber den Bestimmungen des StbG gewertet.Jedoch müssten neben der Voraussetzung des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG auch die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 StbG gegeben sein. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG normiere einen gegenüber dem Einbürgerungswerber strengeren Maßstab als das Fremdengesetz 1997 (Verweis auf VwGH 3.9.1997, 97/01/0123). Sodann verweist die Amtsrevisionswerberin auf das Strafverfahren wegen Paragraph 224 a, StGB, welches gemäß Paragraph 201, Absatz eins, in Verbindung mit , §199 StPO eingestellt wurde. Beim Erstmitbeteiligten sei am 14. Mai 2012 ein gültiger belgischer Reisepass gefunden worden, wobei eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben habe, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Bei seiner Einvernahme habe der Erstmitbeteiligte unter anderem angegeben, er habe gewusst, dass der Reisepass gefälscht und die Übergabe und Bezahlung des Passes in Athen erfolgt sei. Dem damit vom Erstmitbeteiligten begangenen Vergehen nach Paragraph 224 a, StGB komme insbesondere Bedeutung zu, als durch den gefälschten belgischen Reisepass vorgetäuscht werden sollte, der Erstmitbeteiligte sei im rechtmäßigen Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des EWR. Wenngleich die Tathandlung vor mehr als sieben Jahren gewesen sei und das Gericht die Schuld des Erstmitbeteiligten nicht als schwer angesehen habe und es sohin zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen gekommen sei, sei dieser Vorfall von der Staatsbürgerschaftsbehörde in der Gesamtschau als negativ zu werten, weil der Erstmitbeteiligte dieses gerichtliche Strafverfahren im Rahmen seiner Antragseinbringung bei der Amtsrevisionswerberin am 15. Mai 2018 verschwiegen und sich das begangene „qualifizierte“ Urkundsdelikt (besonders geschützte Urkunde) gegen ein hohes Schutzgut gerichtet habe. Da der Erstmitbeteiligte belehrt worden sei, dass sowohl getilgte als auch mittels Diversion, Ermahnung oder Ähnlichem abgeschlossene gerichtlich oder verwaltungsbehördliche Straftaten ein Verleihungshindernis darstellen könnten, werde das Verschweigen des aktenkundigen Strafverfahrens gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde als Verantwortungslosigkeit und Missachtung gegenüber den Bestimmungen des StbG gewertet.
9 Neben dem Urkundsdelikt nach § 224a StGB habe der Erstmitbeteiligte drei Übertretungen im Straßenverkehr nach der StVO (Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO am 21.7.2016 wegen Parken im Parkverbot, Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO am 30.11.2017 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h und Übertretung des § 52 lit. a Z 3a StVO am 1.6.2018 wegen Nichtbeachtung des Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten“) sowie eine Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG (am 10.2.2014, weil der Erstmitbeteiligte einen näher bezeichneten Autobus benützt habe, ohne das nach dem Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten) und eine Übertretung nach der Gewerbeordnung (Nichterstattung der Anzeige über die Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 im Zeitraum vom 3.8.2018 bis 7.8.2018) begangen. Die massive Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Salzburger Stadtgebiet sei negativ zu werten, zumal gerade von einem Berufskraftfahrer (der Erstmitbeteiligte sei seit dem 3. Juli 2017 gewerblich selbständiger Taxiunternehmer) zu verlangen sei, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag lege.Neben dem Urkundsdelikt nach Paragraph 224 a, StGB habe der Erstmitbeteiligte drei Übertretungen im Straßenverkehr nach der StVO (Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO am 21.7.2016 wegen Parken im Parkverbot, Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO am 30.11.2017 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h und Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3 a, StVO am 1.6.2018 wegen Nichtbeachtung des Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten“) sowie eine Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG (am 10.2.2014, weil der Erstmitbeteiligte einen näher bezeichneten Autobus benützt habe, ohne das nach dem Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten) und eine Übertretung nach der Gewerbeordnung (Nichterstattung der Anzeige über die Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 im Zeitraum vom 3.8.2018 bis 7.8.2018) begangen. Die massive Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Salzburger Stadtgebiet sei negativ zu werten, zumal gerade von einem Berufskraftfahrer (der Erstmitbeteiligte sei seit dem 3. Juli 2017 gewerblich selbständiger Taxiunternehmer) zu verlangen sei, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag lege.
10 Durch die genannten Vormerkungen habe der Erstmitbeteiligte gezeigt, dass er keine ausreichende Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden. Der seit der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Vormerkungen vergangene Zeitraum (knapp mehr als ein Jahr) sei noch zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schließen zu können. Daher liege das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG vor und seien der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Verleihung und auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung abzuweisen.Durch die genannten Vormerkungen habe der Erstmitbeteiligte gezeigt, dass er keine ausreichende Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden. Der seit der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Vormerkungen vergangene Zeitraum (knapp mehr als ein Jahr) sei noch zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schließen zu können. Daher liege das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG vor und seien der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Verleihung und auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung abzuweisen.
11 Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Erstmitbeteiligten gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 StbG idF vor BGBl. I Nr. 56/2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (1.), gemäß § 17 Abs. 1 StbG die Verleihung auf die (minderjährigen) Zweit- bis Viertmitbeteiligten erstreckt (2.) und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision zulässig sei (3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG in der Fassung , vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (1.), gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG die Verleihung auf die (minderjährigen) Zweit- bis Viertmitbeteiligten erstreckt (2.) und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision zulässig sei (3.).
13 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, der Erstmitbeteiligte sei Staatsangehöriger von Somalia und am 14. Mai 1992 in Baraawe, Somalia, geboren. Seine Geburt sei über Antrag nachbeurkundet worden (Verweis auf die Geburtsurkunde des Standesamtsverbands Salzburg vom 1. September 2015, Zl. 036031/2015), weil der Erstmitbeteiligte über keine somalische Geburtsurkunde verfüge. Nach seiner schulischen Laufbahn habe der Erstmitbeteiligte als selbständiger Journalist bei zwei näher bezeichneten Radiosendern in Somalia gearbeitet. Am 4. Juni 2010 habe der Erstmitbeteiligte seine (näher bezeichnete) Ehegattin geheiratet.
Am 7. Jänner 2012 sei der Erstmitbeteiligte nach Österreich geflüchtet, weil er in seinem „Heimatland“ wegen seiner Reportagen von der islamistischen Al-Shabaab-Miliz verfolgt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2012 sei seinem am 14. Mai 2012 gestellten Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
14 Im Hinblick auf den gesicherten Lebensunterhalt des Erstmitbeteiligten stellte das Verwaltungsgericht fest, die Ehegattin des Erstmitbeteiligten habe im Jahr 2017 vom Land Salzburg eine Förderung (einmalige „Hilfe für werdende Mütter“) in der Höhe von € 600,00 bezogen.
15 Sodann traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum gerichtlichen Strafverfahren wegen § 224a StGB und einem weiteren Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der versuchten Körperverletzung, bei dem der Erstmitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. März 2017 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Darüber hinaus traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den bereits von der Amtsrevisionswerberin im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen.Sodann traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum gerichtlichen Strafverfahren wegen Paragraph 224 a, StGB und einem weiteren Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der versuchten Körperverletzung, bei dem der Erstmitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. März 2017 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Darüber hinaus traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den bereits von der Amtsrevisionswerberin im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen.
16 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Erstmitbeteiligten gewinnen können. Bis auf ein Verwaltungsdelikt (welches er nicht zuordnen habe können) habe der Erstmitbeteiligte „nach kritischer Analyse“ die Verantwortung übernommen und so glaubhaft gemacht, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Im Gesamteindruck habe der Erstmitbeteiligte die Bereitschaft vermittelt, sich sowohl am gesellschaftlichen (Vereinstätigkeit, Mitarbeit in einem Ehrenamtsprojekt der Diakonie, Dolmetschertätigkeit und Transportdienste für die Caritas), wirtschaftlichen (selbständiger Taxiunternehmer, der drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftige) und kulturellen (Besuch von Museen und Veranstaltungen im Rahmen des Familienpasses Salzburg) Leben in Österreich zu beteiligen und sich auch zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu bekennen.
17 Im Hinblick auf die Identitätsfeststellung habe sich das Ermittlungsverfahren sehr umfangreich gestaltet. Im Asylverfahren sei beim Erstmitbeteiligten eine „Verfahrensidentität“ (Personenstandsdaten nach eigenen Angaben ohne entsprechende Nachweise) verwendet worden, weil der Erstmitbeteiligte über keinen amtlichen Lichtbildausweis verfügt habe. Ob der Erstmitbeteiligte in Somalia tatsächlich über einen somalischen Reisepass verfügt habe, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe der Erstmitbeteiligte keine somalische Geburtsurkunde vorlegen können. Im Verfahren vor der Amtsrevisionswerberin habe der Erstmitbeteiligte allerdings seine Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg vom 1. September 2015 vorlegen können. Diese habe der Erstmitbeteiligte erhalten, nachdem er unter Vorlage seiner somalischen Heiratsurkunde, seines Konventionsreisepasses, seines Asylbescheides und einer Geburtsurkunde der Ehegattin, einen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 und 4 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013 (Antrag auf nachträgliche Beurkundung: Beurkundung der Geburt des Erstmitbeteiligten mit 14. Mai 1992 in Baraawe, Somalia) gestellt habe. Das einzige amtliche somalische Dokument, das der Erstmitbeteiligte vorlegen habe können, sei die Originalheiratsurkunde der Demokratischen Republik Somalia vom 5. Juni 2010. Diesem Dokument habe die österreichische Botschaft in Nairobi im Verfahren vor der Amtsrevisionswerberin (mit Schreiben vom 6. November 2019, unter anderem aufgrund des Umstandes, dass die Beglaubigung von Urkunden aus Somalia seit 1. Jänner 2013 auf Basis des Konsularbeglaubigungsgesetzes [KBeglG] und der Konsularbeglaubigungsverordnung ([KBeglV] ausgesetzt werde) keinen Glauben geschenkt.Im Hinblick auf die Identitätsfeststellung habe sich das Ermittlungsverfahren sehr umfangreich gestaltet. Im Asylverfahren sei beim Erstmitbeteiligten eine „Verfahrensidentität“ (Personenstandsdaten nach eigenen Angaben ohne entsprechende Nachweise) verwendet worden, weil der Erstmitbeteiligte über keinen amtlichen Lichtbildausweis verfügt habe. Ob der Erstmitbeteiligte in Somalia tatsächlich über einen somalischen Reisepass verfügt habe, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe der Erstmitbeteiligte keine somalische Geburtsurkunde vorlegen können. Im Verfahren vor der Amtsrevisionswerberin habe der Erstmitbeteiligte allerdings seine Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg vom 1. September 2015 vorlegen können. Diese habe der Erstmitbeteiligte erhalten, nachdem er unter Vorlage seiner somalischen Heiratsurkunde, seines Konventionsreisepasses, seines Asylbescheides und einer Geburtsurkunde der Ehegattin, einen Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, und 4 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013 (Antrag auf nachträgliche Beurkundung: Beurkundung der Geburt des Erstmitbeteiligten mit 14. Mai 1992 in Baraawe, Somalia) gestellt habe. Das einzige amtliche somalische Dokument, das der Erstmitbeteiligte vorlegen habe können, sei die Originalheiratsurkunde der Demokratischen Republik Somalia vom 5. Juni 2010. Diesem Dokument habe die österreichische Botschaft in Nairobi im Verfahren vor der Amtsrevisionswerberin (mit Schreiben vom 6. November 2019, unter anderem aufgrund des Umstandes, dass die Beglaubigung von Urkunden aus Somalia seit 1. Jänner 2013 auf Basis des Konsularbeglaubigungsgesetzes [KBeglG] und der Konsularbeglaubigungsverordnung ([KBeglV] ausgesetzt werde) keinen Glauben geschenkt.
18 In weiterer Folge habe die Verhandlungsrichterin überprüft, ob dem Erstmitbeteiligten die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes sowie einer Geburtsurkunde möglich sei. Zu diesem Zweck habe sie die österreichische Botschaft in Nairobi kontaktiert. Diese habe sodann den Asyl-Länder-Bericht (Stand: März 2020) übermittelt, wonach die meisten Personen, die nach 1991 in Somalia geboren worden seien, nie offiziell registriert worden seien. Bis vor wenigen Jahren habe es keine Behörden gegeben, die Ausweisdokumente ausstellen haben können. Somit besitze der Großteil der Bevölkerung in Somalia keine Papiere. Würden Dokumente ausgestellt, erfolge dies allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person und möglicherweise anwesenden Zeugen oder Verwandten, da kein zentrales Personenstandverzeichnis existiere. Den Dokumenten mangle es daher an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand „öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch“. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolge oft nur durch die Ältesten eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und jeweils anderslautenden Namen seien keine Seltenheit. Hinzu kämen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Schreibweisen. Die Echtheit von Dokumenten sowie Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. der Wahrheitsgehalt von Dokumenten könne somit von den österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Zuletzt anhand dieses Asyl-Länder-Berichtes sei im vorliegenden Fall klar gewesen, dass die Auflösung des somalischen Staatswesens am 26. Jänner 1991 zu einem vollständigen Stillstand der staatlichen Rechtspflege geführt habe und es dem nach 1991 geborenen Erstmitbeteiligten nachweislich nicht möglich sei, seine Identität durch die Vorlage eines gültigen somalischen Reisedokumentes oder einer somalischen Geburtsurkunde zu belegen.
19 So habe die Verhandlungsrichterin den Erstmitbeteiligten im Rahmen ihrer amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung aufgefordert, seine Identität anhand anderer unbedenklicher Dokument nachzuweisen. Der Erstmitbeteiligte habe sodann neben der bereits erwähnten Heiratsurkunde weitere Unterlagen vorgelegt, einen Familienstammbaum der nächsten Verwandten, drei näher bezeichnete Referenzschreiben, eine Fotodokumentation (private und berufliche Fotos), auf zwei näher bezeichneten Fotos werde der Erstmitbeteiligte von zwei Personen, einem freien Fotojournalisten und einer ehemaligen Mitarbeiterin eines näher bezeichneten Radiosenders, identifiziert, ein Abschlusszeugnis der Ridwan Primary School in Baraawe, ein USB-Stick mit drei MP3-Dateien und eine „notariell beglaubigte Erklärung“ von einer näher bezeichneten Person, dass der Erstmitbeteiligte ihr Bruder sei.
20 Daraufhin habe die Verhandlungsrichterin zu den angeführten Radiosendern, zum Dachverband der somalischen Journalisten (FESOJ-Federation of Somali Journalists) und dem ehemaligen Schulleiter der Ridwan Primary School Kontakt mittels Email-Nachricht aufgenommen. Vom ehemaligen Schulleiter habe die Verhandlungsrichterin eine Rückmeldung bekommen, wonach dieser den Erstmitbeteiligten als sehr guten Schüler in Erinnerung habe. Darüber hinaus habe sich von sich aus ein ehemaliger langjähriger Journalistenkollege des Erstmitbeteiligten per Email-Nachricht gemeldet und bestätigt, dass der Erstmitbeteiligte ein sehr fleißiger und engagierter Journalist gewesen sei. Dass der Erstmitbeteiligte vor seiner Flucht aus Somalia als Journalist tätig gewesen sei, sei bereits durch die im Asylverfahren im Jahr 2012 vorgelegten Referenzschreiben belegt und werde aktuell auch von der FESOJ bestätigt und durch zahlreiche berufliche Fotos und schriftliche Erklärungen belegt. Sodann führte das Verwaltungsgericht näher zum vorgelegten Abschlusszeugnis des Erstmitbeteiligten und dem vom Erstmitbeteiligten erstellten Familienstammbaum aus.
21 Abschließend habe die Verhandlungsrichterin den Erstmitbeteiligten zur Eheschließung am 4. Juni 2010 befragt und hätte sich nach dieser Einvernahme für die Verhandlungsrichterin ohne Zweifel ergeben, dass der Erstmitbeteiligte am 4. Juni 2010 vor einem näher bezeichneten Richter mit seiner Ehegattin die Ehe geschlossen habe. Aus diesem Grund habe sie auch von einer zusätzlichen Einvernahme der Ehegattin Abstand genommen. Im Übrigen seien in dem Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte vorgekommen, wonach es sich bei der Heiratsurkunde um eine Fälschung gehandelt habe.
22 Dass der Erstmitbeteiligte am 14. Mai 1992 in Baraawe in Somalia als S M (in der hier gebräuchlichen Schreibweise) geboren worden sei, ergebe sich für die Verhandlungsrichterin neben den glaubwürdigen Angaben des Erstmitbeteiligten und dem Schulzeugnis auch aus der Heiratsurkunde und dem Umstand, dass der eheschließende Richter die Personenstandsdaten des Erstmitbeteiligten in die Heiratsurkunde aufgenommen habe.
23 Im Hinblick auf die Feststellung der Identität sei es dem Erstmitbeteiligten somit gelungen, die Verhandlungsrichterin davon zu überzeugen, dass er „S M in Baraawe, Somalia“ sei.
24 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht zur Identität des Erstmitbeteiligten zunächst auf § 5 StbG und weiter auf § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 und das dort geregelte Absehen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus, der Erstmitbeteiligte habe seine Identität im Beschwerdeverfahren weder durch einen somalischen Reisepass noch durch eine somalische Geburtsurkunde nachweisen können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die meisten Personen die nach 1991 in Somalia geboren worden seien, nie offiziell registriert worden seien und daher keine Papiere hätten.In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht zur Identität des Erstmitbeteiligten zunächst auf Paragraph 5, StbG und weiter auf Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 und das dort geregelte Absehen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 leg. cit. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus, der Erstmitbeteiligte habe seine Identität im Beschwerdeverfahren weder durch einen somalischen Reisepass noch durch eine somalische Geburtsurkunde nachweisen können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die meisten Personen die nach 1991 in Somalia geboren worden seien, nie offiziell registriert worden seien und daher keine Papiere hätten.
25 Der Erstmitbeteiligte habe jedoch eine mit 5. Juni 2010 datierte Heiratsurkunde der Demokratischen Republik Somalia, Ministerium für Justiz und religiöse Angelegenheiten, im Original vorgelegt. Als ausländische Urkunde bedürfe diese grundsätzlich der Beglaubigung (Verweis auf § 311 Abs. 2 ZPO). Aufgrund § 9 der KBeglV, BGBl. II Nr. 467/2012, sei jedoch die Beglaubigung von Urkunden aus Somalia seit 1. Jänner 2013 ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung unterlägen die Urkunden aus den in dieser Bestimmung angeführten Staaten der freien Beweiswürdigung.Der Erstmitbeteiligte habe jedoch eine mit 5. Juni 2010 datierte Heiratsurkunde der Demokratischen Republik Somalia, Ministerium für Justiz und religiöse Angelegenheiten, im Original vorgelegt. Als ausländische Urkunde bedürfe diese grundsätzlich der Beglaubigung (Verweis auf Paragraph 311, Absatz 2, ZPO). Aufgrund Paragraph 9, der KBeglV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2012,, sei jedoch die Beglaubigung von Urkunden aus Somalia seit 1. Jänner 2013 ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung unterlägen die Urkunden aus den in dieser Bestimmung angeführten Staaten der freien Beweiswürdigung.
26 Ausgehend von den Feststellungen auf Basis der durchgeführten Beweiswürdigung habe der Erstmitbeteiligte durch Vorlage der Heiratsurkunde (die unter anderem auch die Basis der am 1. September 2015 ausgestellten Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg sei) bewiesen, dass er S M, geboren 1992, sei. Zahlreiche weitere näher angeführte Dokumente (Abschusszeugnis der Ridwan Primary School, drei näher bezeichnete Referenzschreiben, eine Fotodokumentation, eine Identifizierung durch einen ehemaligen Journalistenkollegen und eine ehemalige Mitarbeiterin jenes Radiosenders, bei dem auch der Erstmitbeteiligte beschäftigt gewesen sei, USB-Stick mit zwei MP3-Dateien, eine notariell beglaubigte Erklärung, die Email-Nachricht eines ehemaligen Journalistenkollegen, Email-Nachricht des ehemaligen Schulleiters, Email-Nachricht der FESOJ) und seine persönliche Einvernahme hätten dieses Beweisergebnis noch erhärtet.
27 Zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führte das Verwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass der Erstmitbeteiligte mit einem gefälschten belgischen Reisepass ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dass der Erstmitbeteiligte jedoch niemals beabsichtigt habe, die Alias-Identität auch im Asylverfahren zu verwenden, ergebe sich für die Verhandlungsrichterin daraus, dass sein Fluchtgrund und die auf seine wahre Identität lautenden - den Fluchtgrund beweisenden - Referenzschreiben keine Übereinstimmung mit der Alias-Identität auf der Totalfälschung des belgischen Reisepasses aufwiesen. Somit sei der hier vorliegende Sachverhalt mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, zu Grunde gelegen sei, nicht unmittelbar zu vergleichen. Dass die Persönlichkeitsprüfung zugunsten des Erstmitbeteiligten ausfalle, habe dieser nur dem Umstand zu verdanken, dass seit diesem Vorfall mehr als acht Jahre vergangen seien und er keine weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen mehr begangen habe.Zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG führte das Verwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass der Erstmitbeteiligte mit einem gefälschten belgischen Reisepass ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dass der Erstmitbeteiligte jedoch niemals beabsichtigt habe, die Alias-Identität auch im Asylverfahren zu verwenden, ergebe sich für die Verhandlungsrichterin daraus, dass sein Fluchtgrund und die auf seine wahre Identität lautenden - den Fluchtgrund beweisenden - Referenzschreiben keine Übereinstimmung mit der Alias-Identität auf der Totalfälschung des belgischen Reisepasses aufwiesen. Somit sei der hier vorliegende Sachverhalt mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, zu Grunde gelegen sei, nicht unmittelbar zu vergleichen. Dass die Persönlichkeitsprüfung zugunsten des Erstmitbeteiligten ausfalle, habe dieser nur dem Umstand zu verdanken, dass seit diesem Vorfall mehr als acht Jahre vergangen seien und er keine weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen mehr begangen habe.
28 Zu den Übertretungen bleibe insgesamt festzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt (Verweis auf § 10 Abs. 2 Z 2 StbG) zu verzeichnen habe. Schwer ins Gewicht falle allerdings die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h am 30. November 2017. Nachdem seit der Tat allerdings fast drei Jahre verstrichen seien und der Erstmitbeteiligte trotz seiner Tätigkeit als Taxifahrer seither keine derartigen strafbaren Verhaltensweisen mehr gesetzt habe, gehe die Verhandlungsrichterin davon aus, dass der Erstmitbeteiligte aus dem Vorfall „seine Lehren gezogen hat“ (der Erstmitbeteiligte habe sich von einem Fahrgast zum Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit verleiten lassen, weil dieser ansonsten sein Flugzeug verpasst hätte).Zu den Übertretungen bleibe insgesamt festzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt (Verweis auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG) zu verzeichnen habe. Schwer ins Gewicht falle allerdings die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h am 30. November 2017. Nachdem seit der Tat allerdings fast drei Jahre verstrichen seien und der Erstmitbeteiligte trotz seiner Tätigkeit als Taxifahrer seither keine derartigen strafbaren Verhaltensweisen mehr gesetzt habe, gehe die Verhandlungsrichterin davon aus, dass der Erstmitbeteiligte aus dem Vorfall „seine Lehren gezogen hat“ (der Erstmitbeteiligte habe sich von einem Fahrgast zum Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit verleiten lassen, weil dieser ansonsten sein Flugzeug verpasst hätte).
29 Dies gelte auch dafür, dass man ein öffentliches Verkehrsmittel nur benützen dürfe, wenn man dafür ein gültiges Ticket gelöst habe und seinen Pkw nicht im Parkverbot abstellen dürfe. Dass der Erstmitbeteiligte am 1. Juni 2018 das Verbotszeichen „Einbiegen nach links verboten“ in der Nähe des Hauptbahnhofes Salzburg „nicht bemerkte“, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass dieses Verkehrsschild zum Tatzeitpunkt erst seit kurzem dort angebracht gewesen sei. Dieser Umstand sei im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt worden, in dem es zu einer Ermahnung gekommen sei. Der Unrechtsgehalt bzw. die Eingriffsintensität sei auch hier als gering einzustufen. Vom Verwaltungsgericht eingeholte Abfragen zeigten im Ergebnis, dass der Erstmitbeteiligte seine in der Vergangenheit aufgezeigten Defizite im Hinblick auf die Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften nachhaltig korrigiert habe. Zum Umstand, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 3. August 2018 bis 7. August 2018 das „Taxigewerbe mit 2 Personenkraftwagen“ ausgeübt habe, ohne nach dem Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers innerhalb eines Monates eine ordnungsgemäße Anzeige eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Gewerbebehörde zu erstatten, hielt das Verwaltungsgericht fest, „diese Form der Sorglosigkeit“ (der Erstmitbeteiligte habe „die Verantwortung an den Steuerberater ausgelagert“) stelle noch kein Indiz für ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dazu komme, dass der Erstmitbeteiligte seit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur mehr diese Verwaltungsvormerkung zu verzeichnen habe. Im Übrigen werde es zu keiner gleichgelagerten Verwaltungsübertretung mehr kommen, weil der Erstmitbeteiligte nunmehr einen „eigenen“ Gewerbeschein besitze. Anders als noch zum Entscheidungszeitpunkt der Amtsrevisionswerberin betrage der Wohlverhaltenszeitraum nunmehr 26 Monate.
30 Daher komme das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zum Ergebnis, dass der Erstmitbeteiligte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfülle. Dies insbesondere deshalb, weil dieser „aus seinen in der Vergangenheit begangenen Fehlern gelernt hat“, zudem seien im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine negative Einstellung des Erstmitbeteiligten gegenüber den zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen hindeute.Daher komme das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zum Ergebnis, dass der Erstmitbeteiligte die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfülle. Dies insbesondere deshalb, weil dieser „aus seinen in der Vergangenheit begangenen Fehlern gelernt hat“, zudem seien im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine negative Einstellung des Erstmitbeteiligten gegenüber den zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen hindeute.
31 Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen § 11 StbG nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben.Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen Paragraph 11, StbG nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben.
32 Zum gesicherten Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend maßgeblich - aus, die Amtsrevisionswerberin habe eingewendet, dass der Erstmitbeteiligte und seine Ehegattin insgesamt dreimal um die „Hilfe für werdende Mütter“ angesucht hätten und in der Folge mit finanziellen Mitteln des Landes Salzburg unterstützt worden seien. Dazu sei festzuhalten, dass ausschließlich der Bezug der „Hilfe für werdende Mütter“ im Jahr 2017 von rechtlicher Relevanz sei, weil die anderen Bezüge außerhalb der Durchrechnungszeiträume lägen. Die „Hilfe für werdende Mütter“ werde als einmalige Förderung [„Sozialer Dienst“ gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. 19/1975 idgF (SHG)] in der Höhe von € 600,00 oder bei laufendem Bedarfsorientiertem Mindestsicherungsbezug in der Höhe von zumindest vorläufig € 300,00 ausgezahlt. Da der Erstmitbeteiligte und seine Ehegattin zum Zeitpunkt, als sie die materielle Förderung gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 SHG beantragt und ausbezahlt bekommen hätten, keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hätten, könnten die bezughabenden Bestimmungen des SHG bzw. des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 63/2010 idgF (MSG), bzw. die diversen Mindestsicherungsverordnungen außer Betracht bleiben. Gemäß § 22 Abs. 1 SHG seien „Soziale Dienste“ Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden. Nach § 23 SHG erbringe und sichere diese sozialen Dienste das Land Salzburg als Träger von Privatrechten; auf die Leistungen bestehe kein Rechtsanspruch. Sodann erfolgt die Wiedergabe einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103).Zum gesicherten Lebensunterhalt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend maßgeblich - aus, die Amtsrevisionswerberin habe eingewendet, dass der Erstmitbeteiligte und seine Ehegattin insgesamt dreimal um die „Hilfe für werdende Mütter“ angesucht hätten und in der Folge mit finanziellen Mitteln des Landes Salzburg unterstützt worden seien. Dazu sei festzuhalten, dass ausschließlich der Bezug der „Hilfe für werdende Mütter“ im Jahr 2017 von rechtlicher Relevanz sei, weil die anderen Bezüge außerhalb der Durchrechnungszeiträume lägen. Die „Hilfe für werdende Mütter“ werde als einmalige Förderung [„Sozialer Dienst“ gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 19 aus 1975, idgF (SHG)] in der Höhe von € 600,00 oder bei laufendem Bedarfsorientiertem Mindestsicherungsbezug in der Höhe von zumindest vorläufig € 300,00 ausgezahlt. Da der Erstmitbeteiligte und seine Ehegattin zum Zeitpunkt, als sie die materielle Förderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, SHG beantragt und ausbezahlt bekommen hätten, keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hätten, könnten die bezughabenden Bestimmungen des SHG bzw. des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 63 aus 2010, idgF (MSG), bzw. die diversen Mindestsicherungsverordnungen außer Betracht bleiben. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SHG seien „Soziale Dienste“ Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden. Nach Paragraph 23, SHG erbringe und sichere diese sozialen Dienste das Land Salzburg als Träger von Privatrechten; auf die Leistungen bestehe kein Rechtsanspruch. Sodann erfolgt die Wiedergabe einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103).
33 Nach weiteren Ausführungen zu den sonstigen Verleihungsvoraussetzungen und der Erstreckung führte das Verwaltungsgericht zu § 10 Abs. 3 StbG aus, dem Erstmitbeteiligten sei es aufgrund des Umstandes, dass er niemals offiziell registriert worden sei, nicht möglich gewesen, aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden. Das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband sei dem Erstmitbeteiligten allerdings auch unzumutbar, weil er als Asylwerber in diesem asylrelevant verfolgt werde.Nach weiteren Ausführungen zu den sonstigen Verleihungsvoraussetzungen und der Erstreckung führte das Verwaltungsgericht zu Paragraph 10, Absatz 3, StbG aus, dem Erstmitbeteiligten sei es aufgrund des Umstandes, dass er niemals offiziell registriert worden sei, nicht möglich gewesen, aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden. Das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband sei dem Erstmitbeteiligten allerdings auch unzumutbar, weil er als Asylwerber in diesem asyl