TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/7 LVwG 50.25-3015/2019

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, T, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 04.10.2019, GZ: BHLB-25708/2018-22,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.10.2019, verbessert mit Schreiben vom 25.11.2019, dahingehend

F o l g e g e g e b e n ,

dass der Bescheidspruch hinsichtlich der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme insofern abgeändert wird, als der Betrag von „€ 2.400,00“ durch den Betrag „€ 1.728,00“ ersetzt wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Vollstreckungsbehörde mit Eingabe vom 17.12.2019 vorgelegten Beschwerde des Herrn A B und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße vom 05.10.2017, GZ: ****, wurde Herrn A B auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes aufgetragen, das sich auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** S, befindliche, nicht bewilligte Bauwerk „Hütte“ im Ausmaß von ca. 35 m² bis spätestens 30.11.2017 zu beseitigen. Das Grundstück sei laut Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen und sei die Hütte in massiver Holzbauweise ausgeführt worden, habe ein Pultdach und sei mit einer versperrbaren Eingangstüre laut beiliegenden Fotos ausgestattet. Die unerlaubte Bauführung sei am 05.10.2017 marktgemeindeseitig festgestellt worden und befinde sich das Grundstück im Eigentum des Herrn A B. Für das Bauwerk liege weder eine Baubewilligung noch eine Baufreistellung vor, weshalb ein Beseitigungsauftrag zu erlassen sei.

Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz um Vollstreckung dieses Beseitigungsauftrages ersucht, welche dem Liegenschaftseigentümer, Herrn A B, mit Schreiben vom 05.03.2018 nachweislich die Ersatzvornahme androhte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße vom 05.10.2017, GZ: ****, sei er zu folgender Leistung verpflichtet worden:

„Gemäß § 41 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes wird Ihnen aufgetragen, dass sich auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** S, befindliche, nicht bewilligte Bauwerk „Hütte“ im Ausmaß von ca. 35 m² bis spätestens 30.11.2017 zu beseitigen.“

Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen und werde ihm für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt. Sollte er diese Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben, werde veranlasst werden, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemanden anderen erbracht werde; - dies auf Rechtsgrundlage § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Hingewiesen wurde darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die Androhung dieser Ersatzvornahme nicht zulässig sei.

Mit Schreiben vom 21.03.2018 wurde von Seiten des Liegenschaftseigentümers mitgeteilt, dass er von der Bezirkskammer die Auskunft erhalten habe, dass auf dem Platz, auf welchem sich über 70 Jahre eine Hütte befunden habe, er als Landwirt eine Gerätehütte im Ausmaß von 40 m² ohne festes Fundament errichten dürfe, um erforderliche Geräte für die Bewirtschaftung einstellen zu können und sollte diese Hütte auch als Reviereinrichtung dienen, damit er als (Mit-)Jagdpächter und ausübender Jäger der Gemeindejagd S Futtermittel sowie Geräte und Maschinen zur Instandhaltung der übrigen Reviereinrichtungen auf dem Jagdgebiet aufbewahren könne.

Die Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße teilte der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit Schreiben vom 26.03.2018 hierauf mit, dass das Vollstreckungsverfahren weiterhin voranzutreiben sei. Herr A B sei kein Landwirt mehr, ein baurechtliches Anbringen in Bezug auf die Errichtung der Hütte hätte vor Ausführung schriftlich erfolgen sollen und liege eine Reviereinrichtung nicht vor. Erkundigungen bei der Bezirkskammer seien irrelevant. Im Schreiben vom 05.04.2018 präzisierte Herr A B der Marktgemeinde Leutschach gegenüber, dass es sich um einen Bodensitz bzw. eine Reviereinrichtung handle und verwies auf die Baubewilligungsfreiheit eines derartigen Vorhabens.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 ersuchte Herr A B die Vollstreckungsbehörde das Verfahren, vor dem Hintergrund der Korrespondenz zwischen Bausachverständigen und Bezirksjägermeister, auszusetzen und für den Fall der Verpflichtung der Entfernung, einen Aufschub bis zu den Wintermonaten zu gewähren.

Der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße vom 11.07.2018 mit, dass das Vollstreckungsverfahren weiterhin voranzutreiben sei und die Hütte auf dem in Rede stehenden Grundstück noch nicht beseitigt worden sei.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde die Baubezirksleitung Südweststeiermark, Referat Anlagentechnik und Baukultur, um Durchführung einer Kostenschätzung für die Beseitigung des Bauwerks ersucht und wurde mit Schreiben vom 20.08.2018 eine amtliche Schätzung im behördlichen Vollstreckungsverfahren von Seiten eines bautechnischen Amtssachverständigen auch vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Holzschuppen mit Pultdach handle, welcher auf Punktfundamenten gegründet sei. Die Beseitigung erfolge durch Abtragung der Eindeckung und seitliches Lagern der Eindeckung, des Zerlegen und Zusammenschneiden der Holzteile und das Lagern der Holzteile vor Ort und sei für die Beseitigung folgender Aufwand erforderlich:

 

 

 

 

„Arbeitsaufwand Ausräumen (2 Personen)

8

€ 45,00

€ 360,00

Arbeitsaufwand Abtragen (3 Personen)

24

€ 45,00

€ 1.080,00

Unvorhergesehenes

Pauschale

€ 1,00

€ 560,00

 

 

 

 

 

 

netto

€ 2.000,00

 

 

20 % Ust.

€ 400,00

 

 

Gesamtsumme

€ 2.400,00“

 

 

 

 

Die Beseitigungskosten würden somit rund € 2.400,00 betragen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von Seiten Herrn A B mit Schreiben vom 04.09.2018 aus wirtschaftlichen Gründen nochmals um Terminaufschub für den Hüttenabbau ersucht. In der Hütte seien Arbeitsgeräte für die Pflege des Grundstücks (Rasenmäher und Motorsense sowie Wildtierfuttermittel für den Winter gelagert). Es müsse eine geeignete, diebstahlssichere und wettergeschützte Ersatzunterbringung geschaffen werden. Gemeindeseitig sei die Information ergangen, dass die Hütte nicht bewilligungsfähig sei und entfernt werden müsse.

Mit Schreiben vom 12.09.2018 teilte die Baubehörde der Vollstreckungsbehörde weiters mit, dass die Fristsetzung nicht in ihrem Ermessen liege. Das Anbot, die Hütte mit einer Holzbaufirma kostenlos abzutragen, sei von Liegenschaftseigentümerseite ausgeschlagen worden. Die Errichtung einer Lagerhalle für die Geräte liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde und wurde auf Brand- und Umweltgefahren hingewiesen.

Mit Schreiben vom 09.10.2018 teilte Herr A B der Vollstreckungsbehörde mit, die Hütte selbst abtragen zu wollen und werde nochmals um Aufschub für die Entfernung der Hütte gebeten. Als Termin sei „bis Winterende 2019“ realistisch.

Hierauf erging mit Schreiben vom 24.10.2019 behördlicherseits die letzte Fristerstreckung zum Abtragen der Hütte und wurde Herrn A B darin eine letzte Frist zum selbstständigen Abtragen der Hütte bis 30.03.2019 eingeräumt. Sollte diese Frist, aus welchen Gründen auch immer, ungenützt verstreichen, werde er zur Kostenvorauszahlung verpflichtet und die Ersatzvornahme angeordnet werden.

Mit Schreiben vom 23.04.2019 wurde marktgemeindeseitig mitgeteilt, dass die Hütte bis dato noch nicht entfernt worden sei und die Kostenvorauszahlung und Ersatzvornahme angeordnet werden solle.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 04.10.2019 wurde aufgrund des Nichterfüllens der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße vom 05.10.2017, Zahl: ****, näher beschriebenen Verpflichtung die mit Schreiben vom 05.03.2018, Zahl: BHLB-25708/2018-2, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und an A B gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides, den Betrag von € 2.400,00 auf das angegebene Konto der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz einzuzahlen oder in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz direkt einzuzahlen;- dies auf Rechtsgrundlage § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass die Hütte – entgegen dem baubehördlichen näher beschriebenen – Auftrag nicht abgetragen worden sei. Eine Kostenschätzung für die Ersatzvornahme der Entfernung der Fundamentbodenplatten und der Überdachungskonstruktion erstellt worden sei, welche am 22.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden sei und sei die Frist zur Entfernung danach schon zwei Mal verlängert worden. Gemeindeseitig sei mitgeteilt worden, dass die Ersatzvornahme eingeleitet werden solle, da die Gebäudeteile nach wie vor nicht entfernt worden seien.

Gegen diesen Herrn A B am 11.10.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 22.10.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er die Hütte laut Bürgermeister nicht abzureißen brauche und führte weiters politische Hintergründe ins Treffen, wonach der Vizebürgermeister gegen den Bürgermeister ankämpfe, obwohl der Vizebürgermeister selbst ein Bauwerk mit 160 m² im Freiland errichtet habe. Der Beschwerdeführer sei 54 Jahre im landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich als Betriebsführer für eine Grundfläche von 30 ha verantwortlich gewesen und sei ihm von der Bezirkskammer gestattet worden, die Hütte im Ausmaß von 40 m² aus Holz aufzustellen und habe er sich auch beim Bausachverständigen der Gemeinde Leutschach diesbezüglich erkundigt, welcher ebenfalls zugesagt habe, dass er die Hütte aufstellen könne. Er wisse, dass er die Erlaubnis schriftlich einholen hätte sollen, habe jedoch darauf vertraut. Auf dem Grundstück sei auch ca. 80 Jahre lang eine Hütte gestanden, bevor die Freilandwidmung gekommen sei und sei das Grundstück, beginnend mit Oktober 2018, dem Landwirt und Vorbesitzer zurückverpachtet worden. Wegen der behördlichen Korrespondenz habe er bereits schlaflose Nächte und Sorgen und auch schon einen schweren Verkehrsunfall. Die Hütte könne nicht auf seine Kosten abgerissen werden und sei er gleichzeitig mit dieser zu beseitigen. Andernfalls könne er das nicht verkraften. Mit seinem kleinen Stück Grund und Hütte zur Entspannung sei er noch heimatverbunden. Über behördlichen Verbesserungsauftrag begehrte Herr A B mit Schreiben vom 25.11.2019 die Aufhebung des gesamten Bescheides vom 04.10.2019 und ergänzte, dass die Entscheidung über den Antrag auf (schriftliche) Genehmigung der Hütte wieder an die Marktgemeinde Leutschach gegangen sei und bestehe die Möglichkeit, die Ausnahmegenehmigung doch noch schriftlich zu erhalten, weshalb er bis zur neuerlichen Beschlussfassung durch die Gemeinde ersuche, die angedrohten Maßnahmen auszusetzen, der Abbruch der Hütte vor Abschluss der Sache sei seiner Meinung nach rechtswidrig.

Mit Eingabe vom 18.11.2019 wurde von Seiten des Bürgermeisters mitgeteilt, dass ein Genehmigungsantrag in Bezug auf die Hütte aus Gemeindesicht aus dem Schriftverkehr mit Herrn A B nicht herausgelesen werden könne. Um Erteilung der Baubewilligung sei bei der zuständigen Behörde schriftlich mit den jeweiligen Projektunterlagen anzusuchen. Es liege ein Verstoß gegen das Stmk. ROG und das Stmk. BauG vor, welcher die Beseitigung rechtfertige. Die ursprünglich vorhandene Weingartenhütte sei seit mehr als 20 Jahren nicht mehr vorhanden und sei eine Wiedererrichtung als Neubau anzusehen.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 wurde die Marktgemeinde Leutschach ersucht, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob dem Beseitigungsauftrag mittlerweile entsprochen wurde und, ob ein Bauverfahren das gegenständliche Hüttenobjekt betreffend anhängig gemacht wurde und erging das Ersuchen bejahendenfalls das bezughabende Anbringen mitsamt den allenfalls angeschlossenen Unterlagen allenfalls in Kopie anher vorzulegen.

Mit Eingabe vom 20.12.2019 wurde marktgemeindeseitig der gesamte Akt zur Vorlage gebracht und ergibt sich daraus auch, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2019, bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 24.10.2019 eingegangen, einen „Antrag auf Genehmigung der Hütte“ einbrachte, worauf die Baubehörde, Bürgermeister der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 aufgrund seines Antrages vom 22.10.2019 ua. mitteilte, dass aufgrund seines neuen Antrages vom 22.10.2019, von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der Gemeinde am 08.11.2019 weitergeleitet, dass neuerliche Begehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Dies werde damit begründet, dass eine nicht bewilligte Hütte im angeführten Ausmaß bereits errichtet worden sei, sich das Grundstück im Freiland (Bauverbot!) befinde und es leider unmöglich sei, ein Bauwerk zu errichten. Da keine Projektunterlagen nach § 23 Stmk. BauG eingebracht worden seien, könne eine neuerliche Beurteilung nicht erfolgen und ergebe sich aus § 41 Stmk. BauG, dass eine Baubeseitigung generell zu verfügen sei, wenn ein Vorhaben gegen die Gesetze der Stmk. Raumordnung und Stmk. Baugesetz verstoße, was dem Beschwerdeführer im April 2018 und im Schreiben vom 06.06.2019 zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass diese Hütte nicht bewilligungsfähig sei und könne aufgrund der bereits angeführten Gesetze keine Ausnahmegenehmigung dafür erteilt werden und keine baugesetzliche Vorprüfung gemacht werden und müsse als Nichteinbringung eines Antrages zurückgewiesen werden, wobei darauf hingewiesen wurde, die Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

In rechtlicher Beurteilung hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Ist eine Berufung gegen einen Bescheid bis zum 31.12.2013 erhoben worden, so gilt diese Berufung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

§ 28 VwGVG bestimmt in Absatz 1, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 1 Abs 1 lit. 2b) Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt ausgenommen den Fall der Bestimmung des § 3 Abs 3 leg. cit., – dass den Bezirksverwaltungsbehörden, soweit durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden obliegt.

Gemäß § 2 Abs 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

§ 4 Abs 1 VVG lautet wie folgt:

„Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.“

Abs 2 des § 4 VVG führt aus, dass die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen kann. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren wurde auf Ersuchen der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße vom 26.02.2018 durch die Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingeleitet, indem mit Schreiben vom 05.03.2018 dem verpflichteten Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme unter Setzung einer Paritionsfrist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens angedroht wurde. Dieses Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch wirksam zugestellt, was beschwerdeführerseitig in seinem Schreiben vom 21.03.2018 auch ausdrücklich bestätigt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steckt die Androhung der Ersatzvornahme auch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab (vgl. z. B. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren als Umschreibung seines Rahmens folgt auch, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das entscheidende Gericht sich mit der Ersatzvornahmeanordnung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde (vgl. in diesem Sinne auch VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch eine unbedingte Voraussetzung für die gesetzmäßige Anwendung dieser Zwangsmaßnahme (vgl. z.B. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107 unter Hinweis auf VwGH am 09.05.1979, 3491/78 VwSlg. 9836A/79). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Androhung der Ersatzvornahme als Prozessvoraussetzung bewirkt hingegen, dass die Vollstreckung mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet unzulässig ist (vgl. z.B. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107 unter Hinweis auf VwGH am 18.10.1988, 86/04/0048). Gegenständlich führt die Androhung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde den zur Leistung verpflichteten Bescheid mit Datum und Geschäftszahl konkret an und wird darin auch die von Seiten Herrn A B innerhalb der zweimonatigen Frist zu erbringenden Leistung, nämlich das auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** S, befindliche nicht bewilligte Bauwerk „Hütte“ im Ausmaß von ca. 35 m² bis spätestens 30.11.2017 zu beseitigen, auch exakt umschrieben und darin festgehalten, dass er dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, wobei ihm zur Leistungserbringung die besagte Frist gesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistungserbringung veranlasst werde, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemanden anderen erbracht werde. Der angeführte rechtskräftige Titelbescheid ist auch einer Vollstreckung zugänglich, da ausreichend konkret ersichtlich ist, welche Arbeiten für die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind (vgl. z.B. VwGH am 12.03.1992, 91/06/0219).

Unbestritten bezieht sich die gegenständliche Ersatzvornahme nur auf vertretbare Leistungen, die auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden können, sodass ein Auftrag zur Vorauszahlung der Ersatzvornahme grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH am 19.10.1970, 0750/70).

Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages, nicht jedoch die rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2018 dem nunmehrigen Beschwerdeführer, abweichend von der genannten Androhung der Ersatzvornahme, in der Folge auf dessen Ersuchen jedoch eine weitere „letzte Frist“ zum selbstständigen Abtragen der Hütte bis 30.03.2019 eingeräumt und ausgeführt, dass bei ungenutztem Verstreichen, aus welchen Gründen auch immer, der nunmehrige Beschwerdeführer zur Kostenvorauszahlung verpflichtet und die Ersatzvornahme angeordnet werde.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörde nicht daran gehindert ist, die Androhung der Ersatzvornahme selbst mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen (vgl. VwGH am 23.02.2009, 2005/10/0165 unter Hinweis auf VwGH am 20.02.1990, 90/05/0009). Fallbezogen ist jedoch im Lichte des objektiven Erklärungswertes des behördlichen Schreibens vom 24.10.2018 zu ersehen, dass lediglich eine „Abänderung“ der behördlichen Androhung der Ersatzvornahme vom 05.03.2018 erfolgen sollte, indem eine letzte Frist zum selbstständigen Abtragen der Hütte bis 30.03.2019 unter Androhung näher der beschriebenen Folgen, bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist, eingeräumt wurde. Es wurde dem verpflichteten Beschwerdeführer gegenüber damit die Ersatzvornahme mit der behördlicherseits neu fixierten Frist auch wirksam angedroht und erfolgte damit keine Rückgängigmachung der Ersatzvornahme vom 05.03.2018. Eine Androhung der Ersatzvornahme liegt dann vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, dass ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen würde (vgl. dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.1967, B 13/67).

Gegenständlich bekämpft der Beschwerdeführer den gesamten behördlichen Bescheid vom 04.10.2019, das heißt, sowohl die Anordnung der Ersatzvornahme als auch den Ausspruch über die Vorauszahlung der Kosten derselben. Soweit sich der Beschwerdeführer in seine Beschwerde auf die Zustimmung der Bezirkskammer und des Bausachverständigen der Gemeinde Schloßberg-Leutschach für einen 40 m² Hüttenbau und seinen vormaligen 54 Jahre währenden landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, werden damit keinerlei Gründe geltend gemacht, welche die in Rede stehende Vollstreckung unzulässig machen würden. Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach 80 Jahre lang auf diesem Standort ein Hüttenbau gestanden sei und betrifft dies auch die ursprünglich beabsichtigte Hüttennutzung, im Rahmen der Jagd, zum Zwecke des Einstellens von Maschinen und der Zwischenlagerung von Futter haben diese Umstände doch bereits vor Erlassung des in Rede stehenden Titelbescheides bestanden. Die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Titelbescheides ist dann gegeben, wenn sich nach Entstehen des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (vgl. z.B. VwGH am 12.12.1996, 96/07/0090). Wenn beschwerdeführerseitig ins Treffen geführt wird, dass die Hütte laut Bürgermeister nicht abzureißen sei, ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Erledigung des Bürgermeisters fallbezogen nicht vorliegend ist und wurde das in Rede stehende Vollstreckungsverfahren baubehördlicherseits bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz weiter betrieben.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Bewilligung der in Rede stehenden Hütte abzielendes baurechtliches Anbringen bezieht und auf die Möglichkeit einer „Ausnahmegenehmigung“ verwies, ist festzuhalten, dass ein derartiges nachträgliches Gesuch zwar nicht die Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu hindern vermag, wohl aber kann ein solcher Auftrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. z.B. VwGH am 25.02.2005, 2004/05/0279 und VwGH am 25.03.2010, 2007/05/0026). Insofern erwiese sich die Vollstreckung als unzulässig.

Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Zum einen ergibt sich aus dem von Seiten der Baubehörde übermittelten Verfahrensakten, dass der Antrag auf Genehmigung der Hütte vom 22.10.2019 im Sinne der Regelungen der §§ 22 und 23 Stmk. BauG nicht vollständig belegt war und zum anderen wurde dieser Antrag mit Schreiben des Bürgermeisters vom 26.11.2019 mit dem Gegenstand „A B – Zurückweisung“ mangels Bewilligungsfähigkeit zurückgewiesen. Dem ohne Zweifel objektiven Erklärungswortlaut dieser behördlichen Erledigung ist in inhaltlicher Form ohne Zweifel auch der autoritative Wille der zuständigen Baubehörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt (vgl. z.B. VwGH vom 15.12.1977, Slg. NR. 9458/A) zu entnehmen und liegt fallbezogen vor dem Hintergrund des zurückweisenden Abspruchs über den nicht weiter belegten Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 eine baubehördliche Erledigung in Bescheidform vor, zumal der Bescheidwille dann anzunehmen ist, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit – gegenständlich Zurückweisung des Baubewilligungsantrages mangels Bewilligungsfähigkeit – zu deuten ist (vgl. auch VwGH am 13.11.2012, 2011/05/0093 und VwGH am 02.08.2016, Ro. 2015/05/0008). Aus diesen Gründen liegt daher auch deshalb der beschwerdeführerseitig monierte Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung in diesem Zusammenhang nicht vor.

Auch der Umstand der Verpachtung des in Rede stehenden Grundstückes vermag im Verfahrensgegenstand in der Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung der Anordnung der Ersatzvornahme nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten emotionalen und auch die im Behördenverfahren dargelegten wirtschaftlichen Belange sind nicht zu beachten, zumal dem Vollstreckungsrecht eine allgemeine Härteklausel unbekannt ist (vgl. z.B. VwGH am 19.12.1996, 96/11/0323 und VwGH am 15.03.2011, 2011/05/0036).

Soweit sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde auf die Anordnung der Ersatzvornahme bezog, erwies sie sich demnach als nicht begründet.

Fallbezogen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gesamte behördliche Erledigung vom 04.10.2019 und bringt vor, dass die Beseitigung der in Rede stehenden Hütte nicht auf seine Kosten erfolgen dürfe. Dem ist § 4 Abs 1 VVG entgegen zu halten, wonach die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. § 4 Abs 2 VVG führt auch aus, dass die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen kann und der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten vollstreckbar ist. Wie erwähnt, sieht die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages lediglich das Vorliegen einer wirksamen Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus und ist ein derartiger Kostenvorauszahlungsauftrag auch nicht als Vollstreckungsverfügung anzusehen (vgl. z.B. VwGH am 18.11.2010, 2010/07/0119). Der Kostenvorauszahlungsauftrag kann bereits nach Ablauf der Paritionsfrist erlassen werden, allerdings nicht gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme und auch nicht während laufender Paritionsfrist (vgl. dazu bereits VwGH am 02.05.1956, 1273/54). Gegenständlich lief die Frist bereits mit Ende des 30.03.2019 ab. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich gegen die Höhe der vorauszuzahlenden Kosten für die Ersatzvornahme aussprach, hat die belangte Vollstreckungsbehörde im Verfahrensgegenstand die dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte amtliche Schätzung eines bautechnischen Amtssachverständigen der Baubezirksleistung Südweststeiermark, Wasser, Umwelt und Baukultur vom 20.08.2018 eingeholt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme den Verpflichteten dann, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme, wie gegenständlich, im Wege einer „amtlichen Kostenschätzung“ ermittelt wurden. Diesfalls muss die verpflichtende Partei auch konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben (vgl. z.B. VwGH am 21.09.2000, 99/06/0028). Auch eine amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (vgl. z.B. VwGH am 12.03.1992, 91/06/0219). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt auch nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen, zurück zu erstatten ist und liegt es auch im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad reichen kann (vgl. z.B. VwGH 2004/05/0132 mwN. und VwGH 90/06/0032). Den dargestellten Erfordernissen wird die im gegenständlichen Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Kosteneruierung für die Erbringung der in Rede stehenden Ersatzvornahme grundsätzlich durchaus gerecht. Es wurden von der Bezirkshauptmannschaft die der Berechnung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen auch aufgeschlüsselt und ist auch der Rechenvorgang nachvollziehbar dargelegt. In der Darstellung sind die Gliederung der berechneten Gesamtkosten im Arbeitsaufwand für Ausräumen (zwei Personen) sowie des Arbeitsaufwandes für das Abtragen (drei Personen) der Ausräum- und Abtragungskosten einschließlich Umsatzsteuer aufgeschlüsselt zu entnehmen. Soweit jedoch darin auch eine Pauschale für „Unvorhergesehenes“ im Ausmaß von € 560,00 + 20 % USt vorgesehen war, so erweist sich diese Pauschale für das Verwaltungsgericht als nicht ausreichend nachvollziehbar. Ungeachtet des Umstandes, dass dem bekämpften Bescheidspruch Berechnungen zugrunde liegen und der Beschwerdeführer zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat, waren die Beseitigungskosten durch das Verwaltungsgericht daher um den genannten Pauschalbetrag + die 20 % USt für „Unvorhergesehenes“ zu reduzieren, kann sich die Beweislast des Verpflichteten, bei Vorliegen einer amtlichen Kostenschätzung, nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten doch nur auf grundsätzlich rechtlich mögliche und damit überhaupt zulässige Positionen der Kostenschätzung beziehen.

Im Ergebnis vermochte die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheidspruchs über die Anordnung der Ersatzvornahme nicht aufzuzeigen und war der Beschwerde über die in Bezug auf den Spruch betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, Folge zu geben.

Eine mündliche Verhandlung wurde im Verfahrensgegenstand nicht beantragt und wurde die Durchführung einer solchen auch nicht für erforderlich erachtet. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg. Österreich mwN.) das Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allgemein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0090).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kostenvorauszahlung, Ersatzvornahme, Kostenposition Unvorhergesehenes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.25.3015.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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