Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §3 Abs7Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der A R in B, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. September 2020, Zl. RV/3100596/2020, betreffend Umsatzsteuer 2017, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die in Italien ansässige Revisionswerberin ist Eigentümerin einer Wohnung in Österreich, die sie im Streitjahr vermietet hat. In der Umsatzsteuererklärung machte die Revisionswerberin für die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Umsätze die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer geltend (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).Die in Italien ansässige Revisionswerberin ist Eigentümerin einer Wohnung in Österreich, die sie im Streitjahr vermietet hat. In der Umsatzsteuererklärung machte die Revisionswerberin für die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Umsätze die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer geltend (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994).
2 Das Finanzamt erließ für das Streitjahr einen Umsatzsteuerbescheid, in dem es die Umsätze aus der Vermietung als umsatzsteuerpflichtig behandelte.
3 In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Revisionswerberin mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, vor, dass sie in Italien nur Hausfrau sei und sich der Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich befinde. Die Vermietung in Österreich stelle ihre einzige wirtschaftliche Betätigung dar.
4 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge und wies in der Begründung zunächst auf die Urteile des EuGH vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, sowie vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, hin, als deren Folge § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, dahingehend angepasst wurde, dass nicht mehr auf den Wohnsitz oder Sitz im Inland abzustellen sei, sondern darauf, ob der Unternehmer das Unternehmen im Inland betreibe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge und wies in der Begründung zunächst auf die Urteile des EuGH vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, sowie vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, hin, als deren Folge Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, dahingehend angepasst wurde, dass nicht mehr auf den Wohnsitz oder Sitz im Inland abzustellen sei, sondern darauf, ob der Unternehmer das Unternehmen im Inland betreibe.
6 Die unionsrechtlichen Vorgaben - das Abstellen auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung - seien für die Beurteilung, ob das Unternehmen im Inland betrieben werde, maßgeblich.
7 Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sei gemäß Art. 10 DVO (EU) 282/2011 zur MwStSystRL der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen würden. Zur Bestimmung dieses Ortes seien der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen würden, der Ort des satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkomme, heranzuziehen. Könne anhand dieser Kriterien der Ort Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so werde der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen würden, zum vorrangigen Kriterium.Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sei gemäß Artikel 10, DVO (EU) 282/2011 zur MwStSystRL der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen würden. Zur Bestimmung dieses Ortes seien der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen würden, der Ort des satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkomme, heranzuziehen. Könne anhand dieser Kriterien der Ort Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so werde der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen würden, zum vorrangigen Kriterium.
8 Als feste Niederlassung gelte gemäß Art. 11 Abs. 2 DVO (EU) 282/2011 zur MwStSystRL „jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen“.Als feste Niederlassung gelte gemäß Artikel 11, Absatz 2, DVO (EU) 282/2011 zur MwStSystRL „jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen“.
9 In der Literatur werde u.a. vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und eine feste Niederlassung bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjekts liege. Dies führe automatisch zu einer umsatzsteuerlichen Ansässigkeit im Inland, ohne dass das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente notwendig wäre.
10 Das Bundesfinanzgericht schließe sich jedoch der in der Judikatur und in einem Großteil der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung an.
11 Die Ansicht, dass sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Falle einer Vermietung - quasi automatisch - am Ort des Mietobjektes befinde, hätte zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger mit Wohnungen in unterschiedlichen Staaten in mehreren Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen könnte, auch wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit nicht mehr der eines Kleinunternehmers entspräche. Dieses Ergebnis könne - insbesondere nach den Aussagen des EuGH im Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09 - nicht mit der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer in Einklang gebracht werden.
12 Die Revisionswerberin habe eine Eigentumswohnung im Inland vermietet und ihren Wohnsitz im Ausland gehabt. Sachverhaltselemente, die belegten, dass die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens im Inland getroffen worden seien, seien nicht vorgebracht worden. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Unionsre