RS Vwgh 2021/5/12 Ra 2019/13/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

E1E
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite
12010E045 AEUV Art45

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird. Entscheidend ist, dass aus der Sicht der durch Österreich vorgenommenen Besteuerung davon auszugehen ist, dass sich in Österreich ansässige Personen unabhängig davon in einer vergleichbaren Situation befinden, ob sie ihre Einkünfte durch eine Berufstätigkeit in Österreich oder durch eine Berufstätigkeit im benachbarten Ausland erzielen (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/15/0166, VwSlg 8214 F/2007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130101.L08

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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