Entscheidungsdatum
07.11.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des A B, geb. am ****, G, Gstraße, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, E, Ngasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.08.2019, GZ: BHDL/603190006891/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 03.09.2019 insofern Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass
a) in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. anstelle der Wortfolge „…alkoholische Getränke (Bier)…“ die Wortfolge „…ein alkoholisches Getränk (Bier)…“ eingefügt wird, die verletzten Rechtsvorschriften durch die Bestimmung des § 18 Abs 1 StJG 2013, LGBl. Nr. 69/2018 idF LGBl. Nr. 69/2018 (im Folgenden StJG 2013), ergänzt werden und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 400,00 auf Rechtsgrundlage § 367a GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018 (im Folgenden GewO 1994) verhängt und auf Rechtsgrundlage § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), diesbezüglich eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 16 Stunden festgesetzt wird und
b) hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 3. das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 letzter Fall VStG 1991 eingestellt wird, sowie
c) der Beschwerde in Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 2. keine Folge gegeben wird und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe diesbezüglich auf Grundlage § 16 VStG 1991 erfolgt.
Dadurch reduzieren sich die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf den Betrag von € 50,00.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.08.2019 wurden Herrn A B drei Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„
1.
Datum/Zeit: am 05.03.2019, um 16:30 Uhr
Ort: F, H, Lokal “I“
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibender des Betriebes “I“ in F, H durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an J K, geb.: **** alkoholische Getränke (Bier) ausschenken lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.
2.
Datum/Zeit: am 05.03.2019, um 16:30 Uhr
Ort: F, H, Lokal “I“
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt.
Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.
Sie haben die Beamten während einer Kontrolle im Lokal lautstark beschimpft, dass das Ihr Lokal sei und die Polizisten alle sofort verschwinden sollen. Die Exekutivbeamten sollten sich besser um einen anderen Scheiß kümmern.
3.
Datum/Zeit: am 05.03.2019, um 16:30 Uhr
Ort: F, H, Lokal “I“
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten.
Sie haben die Exekutivbeamten während einer Jugendschutz-Kontrolle lautstark beschimpft, haben mit Ihren Händen wild vor dem Gesicht der Polizisten gefuchtelt, sodass diese zurückweichen musste. Weiters versuchten Sie die Durchführung eines Alkovortestes zu verhindern, indem Sie mit den Händen versuchten, diesen aus der Hand des Polizisten zu schlagen.“
Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 1. habe er die Rechtsvorschriften § 367a iVm § 114 Gewerbeordnung (GewO) 1994, in Bezug auf die zu Spruchpunkt 2. § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) und bezüglich der Übertretung zu Spruchpunkt 3. § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 idgF, verletzt, und wurden über ihn in Bezug auf die Übertretung 1. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf Grundlage § 367a GewO, bezüglich der Übertretung 2. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage § 4 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz und hinsichtlich der Übertretung 3. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00, für den Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Rechtsgrundlage § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verhängt bzw. festgesetzt. Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 80,00 zu bezahlen habe.
Das Straferkenntnis begründend erachtete die Verwaltungsstrafbehörde die Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige der Polizeiinspektion F vom 15.03.2019, GZ: PAD/19/00496810/005/VStV, als erwiesen. Gegen die Strafverfügung vom 09.04.2019 sei fristgerecht Einspruch erhoben und nach Akteneinsicht eine Äußerung des Beschuldigten nicht erfolgt. Nach Zitat er einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde strafbemessend festgehalten, dass sich eine rechtskräftige Vormerkung – Alkoholausschank 2018 – als erschwerend auswirke und Milderungsgründe nicht vorgelegen seien. Bei der Einschätzung der Vermögensverhältnisse sei von einem monatlichen Einkommen von € 1.100,00 ausgegangen worden, Zahlungsverpflichtungen sowie Sorgeverpflichtungen seien nicht geltend gemacht worden. Die verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen und als gerechtfertigt anzusehen, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen.
Gegen dieses dem im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten am 06.08.2019 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 03.09.2019, gestützt auf die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Das Straferkenntnis wurde in seinem gesamten Umfang bekämpft und hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde beschwerdebegründend Nachstehendes ausgeführt:
„Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts gefällt.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 05.03.2019 (Faschingdienstag) im Lokal „I“ in F, H, an J K, geb. ****, Bier ausgeschenkt zu haben. Die belangte Behörde führt aus, dass die bloße Anzeige ein Beweismittel darstelle für den getroffenen Sachverhalt. Der Beschuldigte hat Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und ist die belangte Behörde verpflichtet, den Sachverhalt eingehend aufgrund der vorhandenen Beweismittel festzustellen.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschuldigten einzuvernehmen. Hätte die belangte Behörde den Beschuldigten einvernommen, hätte dieser darlegen können, dass er zum einen ein funktionierendes Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet hat, das geeignet ist, den Ausschank von Alkohol an Jugendliche ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verhindern. Auch im gegenständlichen Fall war ein Kontrollsystem vorhanden.
Nicht berücksichtigt hat die belangte Behörde, dass am 05.03.2019 (Faschingdienstag herrschte) viele Besucher maskiert und geschminkt waren. Aufgrund dieser Umstände konnte eine übliche eingehende Sicherheitskontrolle anhand des Ausweises nicht vorgenommen werden. J K hat dieses Kontrollsystem umgangen, ohne dass der Beschuldigte einen Einfluss nehmen konnte. Dem Beschuldigten musste ebenso wenig auffallen, dass dieser die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Beweis: ergänzende Einvernahme des Beschuldigten
Unter einem beantragt der Beschuldigte ausdrücklich die Einvernahme seiner Person zu diesem Sachverhalt.
Weiters beantragt der Beschuldigte die Einvernahme des mj. J K, geb. ****.“
„
In Bezug auf die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde wie folgt:
„Die belangte Behörde hat den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Zudem liegen sekundäre Feststellungsmängel vor, welche hiemit ausdrücklich gerügt werden.
Gemäß § 114 GewO hat der Gewerbetreibende einen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
Sämtliche Voraussetzungen hat der Beschuldigte erfüllt.
Ebenso unrichtig festgestellt hat die belangte Behörde, der Beschuldigte habe sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten. Ausdrücklich bestritten wird, der Beschuldigte habe den Exekutivbeamten lautstark beschimpft. Die belangte Behörde hat zur Feststellung des Sachverhalts ausschließlich die Anzeige herangezogen, ohne aufgrund des Einspruchs den Beschuldigten einzuvernehmen.“
Von Beschwerdeführerseite wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 04.11.2019 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die in die Amtshandlung involvierten Polizeiorgane GrInsp. L, PI F, RevInsp. M, PI O und RevInsp. N, PI F, sowie Herr J K, der Jugendliche, an den angeblich Alkohol ausgeschenkt worden sei, als Zeugen und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Verhandlung nicht anwesend.
Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.
Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 24.09.2019 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren ebenfalls zugrunde gelegten Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie der in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:
Aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem Standort F, H, auch zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Gewerbes reglementierten Gastgewebes berechtigt war.
Am 05.03.2019, 16.30 Uhr, wurde im dort situierten Lokal “I“ durch die Zivilstreifen „F 3“, „O 3“ sowie die uniformierten Streifen „P 3“ und „DL 4“ Kontrollen nach dem StJG 2013 durchgeführt. Auf diesem Standort befinden sich zwei Lokalitäten, zum einen das „Q“, zum andern „I“. Diese beiden Lokale werden über einen gemeinsamen Aufschließungsgang, in dessen Bereich sich auch die WC-Anlagen befinden, aufgeschlossen. Zum Tatzeitpunkt fand im „I“ eine Faschingdienstagsparty statt und nahmen an diesem Faschingstreiben in F vier Lokalitäten teil, wobei die Lokale üblicherweise bereits um 13.00 Uhr öffneten. In beiden Lokalbereichen befinden sich insgesamt an die 160 Verabreichungsplätze und können im Lokalbereich „Q“, welches vom Hauptplatz her gesehen vorgelagert ist, auch kleine Speisen von Kunden eingenommen werden. In beiden Bereichen werden jedoch Getränke ausgeschenkt; – dies auch am Tatzeitpunkt.
Im Gangbereich des Lokales wurde gegen 16.30 Uhr mit der Kontrolle der Gäste des Lokales „I“ durch die Polizeiorgane begonnen. Das Lokal war voll und waren auch maskierte und verkleidete Personen im Lokal. Im unmittelbaren Kontrollbereich des Einganges wurden Getränke nicht konsumiert. Im Bereich des Ausganges des Lokales „I“ wurde der zum damaligen Zeitpunktes 15-jährige Jugendliche, J K, geb. am ****, kontrolliert und nachdem der Jugendliche durch die Zeugin GI L zum Alkovortest aufgefordert wurde, kam der Beschwerdeführer in die Richtung des kontrollierenden Polizeiorgans und sagte lautstark die Worte: „Was soll der ganze Scheiß? Das ist mein Lokal und ich verbiete euch hier einen Alkotest zu machen, verschwindet!“. Der Beschwerdeführer sagte zuvor ebenfalls aufgebracht und lautstark auch: „Verschwindet aus meinem Lokal! Kümmert euch um einen anderen Scheiß und lasst mich hier endlich in Ruhe!“. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten des Polizeiorgans in der Folge auch aufgefordert sein aggressives Verhalten einzustellen In weiterer Folge wurde der Alkovortest mit dem Zeugen J K durchgeführt, als der Beschwerdeführer mit seinen Händen wild gestikulierte und vor dem Polizeiorgan (der Zeugin GI L) herumfuchtelte. Die Polizistin musste zurückweichen und musste auch den Alkovortest zur Seite ziehen, damit der Beschwerdeführer ihn ihr nicht aus der Hand schlug. Dass eine konkrete Abmahnung der Polizeibeamtin im Zusammenhang mit dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Der Zeuge J K hatte das Lokal mit einer Gruppe von Mitschülern gleich nach der Schule aufgesucht und war insofern verkleidet, als er einen Cowboyhut und Sonnenbrille auf hatte. Beim Hineingehen in das Lokal „I“ wurde er nicht kontrolliert und bekam einen Stempel für Jugendliche über 16 und unter 18 Jahren. Der Alkoholausschank an den Jugendlichen Zeugen J K erfolgte durch Kellner des Lokales, wobei von den vier bis fünf Flaschen Bier 0,33l, welche der Jugendliche konsumierte, er das letzte dieser Biere unmittelbar vor der Polizeikontrolle, bevor er das Lokal verließ, trank. Er trank die Flasche aus und ging hinaus und wurde kontrolliert. Der Alkoholvortest durch das Polizeiorgan ergab 0,46 mg/l in der Atemluft. Der Jugendliche war allerdings bereits am frühen Nachmittag im Lokal brauchte für den Konsum eines Bieres ungefähr eine Stunde.
Er wurde ersucht, sich zu beruhigen. Die Einlasskontrolle bestand an diesem Tag darin, dass es eine Stempelung der potentiellen Kunden im Eingangsbereich gab. Der rote Stempel war für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren; der schwarze Stempel bereits für 18-jährige Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,00, hat keine Sorgepflichten, Vermögen in Form von einem Einfamilienhaus und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 200.000,00 (monatliche Rate € 1.000,00).
In Bezug auf den Beschwerdeführer liegt eine einschlägige Verwaltungsübertretung nach § 367a iVm § 114 GewO 1994.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen auf die glaubwürdigenden überzeugenden Aussagen der Zeugen J K sowie L stützten.
Die Zeugin L sagte, dass um 16.30 Uhr mit der Kontrolle im Bereich des „I“ begonnen wurde und ging auch davon aus, dass der jugendliche Zeuge J K den Alkohol vor diesem Zeitpunkt konsumierte und ergab die Alkoholtestung mit dem Vortestgerät auch eine Alkoholisierung von 0,46 mg/l in der Atemluft. Hingegen führte der Zeuge J K überzeugend aus, bereits am frühen Nachmittag im gegenständlichen Lokal gewesen zu sein und pro Stunde in etwa ein Bier konsumiert zu haben. Die letzte Flasche ebenfalls 0,33l Bier trank er unmittelbar vor der Kontrolle um 16.30 Uhr aus, bevor er nach Hause zu gehen trachtete und im Zuge der durchgeführten Amtshandlung polizeiseitig kontrolliert wurde. Die Zeugin L führte auch aus, dass der Jugendliche zum Kontrollzeitpunkt kein Getränk in Händen hatte und decken sich die Aussagen der beiden Zeugen auch in wesentlichen Punkten.
Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 2. vermochte die Zeugin L den Sachverhalt ebenfalls glaubhaft darzulegen und decken sich diese Aussagen im wesentlichen auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, welcher zugab, sinngemäß auch gesagt zu haben „Was soll der ganze Scheiß? Wir haben in F wichtigere Dinge, um welche sich die Polizei zu kümmern hätte.“ Auch der Zeuge N legte glaubwürdig dar, dass er den Beschwerdeführer schreien gehört habe, dass sich die Polizei um andere Lokale kümmern sollte und sei auch das Wort „Scheiß“ das eine oder andere Mal durch den Beschwerdeführer gefallen. Im übrigen konnte die Zeugin L den in der von ihr verfassten Anzeige wiedergegebenen Wortlaut auch ausdrücklich bestätigen, zumal sie auch ausführte, sich das Gesagte notiert zu haben.
Dass der Beschwerdeführer mit den Händen vor der Polizeibeamtin gestikulierte hatte und im Zuge der Amtshandlung aufgebracht war, ist festzustellen, jedoch nicht, dass er versucht hat, der kontrollierenden Beamtin das Vortestgerät aus der Hand zu schlagen. Es kann aber - ungeachtet des Verhaltens des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG zuvor auch abgemahnt wurde. Er wurde ersucht, sich zu beruhigen und sein Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer bestritt auch eine diesbezügliche Abmahnung im Zuge der Amtshandlung. Auch hatte der Zeuge N eine vorausgegangene Abmahnung durch die Zeugin L nicht nur akustisch, sondern auch optisch nicht wahrgenommen und wurde ein diesbezüglicher Sachverhalt auch seitens der Zeugin L anlässlich ihrer Einvernahme nicht ins Treffen geführt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
„Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“
„Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“
§ 18 Abs 1 StJG lautet wie folgt:
„(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.“
§ 2 Abs 1 StLSG sieht Folgendes vor:
„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
1. andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder
2. andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder
3. öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;
2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden.
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.
(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.“
§ 4 Abs 1 StLSG normiert Nachstehendes:
„Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.“
§ 82 Abs 1 SPG bestimmt Folgendes:
„Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 16 VStG normiert Nachstehendes:
„(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
§ 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:
„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen wird in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt:
Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt Gewerbeinhaber. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt in Ausübung des Gastgewerbes in seinem Betrieb „I“ am näher beschriebenen Ort durch eine in seinem Betrieb beschäftigte Person an den damals noch nicht 16-jährigen Jugendlichen, J K, geb. am ****, Bier hat ausschenken lassen, obwohl diesem Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen, gegenständlich § 18 Abs 1 StJG 2013, verboten war. Der Jugendliche J K befand sich jedoch schon seit dem frühen Nachmittag im Lokal und trank vier bis fünf Flaschen Bier, je 0,33l, wobei die letzte Flasche Bier unmittelbar vor der Kontrolle durch die Polizeiorgane um 16.30 Uhr von ihm ausgetrunken wurde. Für ein Bier brauchte der Jugendliche ca. eine Stunde, um dieses zu konsumieren. Gemäß § 114 1. Satz GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden u.a. auch untersagt, durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränken an Jugendliche ausschenken zu lassen, wenn letzteren dieses Alters nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Im in Rede stehenden Fall war der Genuss von Bier dem genannten Jugendlichen aufgrund der genannten Bestimmung des Steiermärkischen Jugendgesetzes verboten und sieht § 367a GewO 1994 u.a. für den Fall des Ausschenkenlassens von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 114 GewO 1994 eine mit Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis € 3.600,00 zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor.
Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht durch den Gewerbetreibenden zur Tatzeit 16.30 Uhr am Tatort hinsichtlich einer Flasche Bier 0,33l auch verwirklicht wurde. Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich nämlich an den Gewerbetreibenden und ist es diesem u.a. untersagt, alkoholische Getränke ausschenken zu lassen, wenn dies nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. zB VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017). § 38 Abs 2 GewO 1994 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass als Gewerbetreibende im Sinne der GewO 1994, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des vor Ort Betriebsberechtigten zu verstehen ist und folgt aus dem Gesagten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber zurecht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausging, sind doch sämtliche Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank im Sinne des § 114 GewO 1994 anzusehen, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden (vgl. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017-3). Gegenständlich schadete in Bezug auf das letzte durch den Jugendlichen dort konsumierte Bier auch eine im Bereich weniger Minuten liegende allfällige Ungenauigkeit der Tatzeitangaben unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z 1 VStG nicht und kommt diesem Umstand eine wesentliche Bedeutung nicht zu, da nicht erkennbar war, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. auch VwGH am 25.05.2007, 2007/02/0133, mwN). Der Jugendliche wurde zwar um 16.30 Uhr polizeiseitig nicht mit einem alkoholischen Getränk angetroffen, jedoch gab er zu, unmittelbar vor der Kontrolle die letzte Flasche 0,33l Bier getrunken zu haben. Die vorangegangenen Biere wurden jedoch bereits seit frühem Nachmittag von Seiten des Jugendlichen im Lokal konsumiert, wobei er für den Konsum eines Bieres ca. eine Stunde brauchte und finden somit im behördlicherseits fixierten Tatzeitpunkt „16.30 Uhr“ keine Deckung mehr.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellt.
„Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten ....“ (vgl. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle einer derartigen Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Zur besagten Glaubhaftmachung des Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Täter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. z. B. VwGH am 27.04.2011, 2010/08/0172).
Die belangte Behörde ging fallbezogen von einem Verschulden des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hingegen geht von der Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems aus. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass am Faschingdienstag viele Besucher maskiert und geschminkt gewesen seien, weshalb eine übliche eingehende Sicherheitskontrolle anhand des Ausweises nicht vorgenommen werden habe können. Der Jugendliche habe dieses Kontrollsystem umgangen, ohne dass der Beschwerdeführer Einfluss nehmen habe können und habe dem Beschuldigten nicht auffallen müssen, dass dieser die Voraussetzungen nicht erfülle. Gegenständlich wurde der besagte Jugendliche am inneren Handgelenk trotz seines Alters auch mit einem Stempel für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren versehen und wurde beschwerdeführerseitig diesbezüglich ins Treffen geführt, dass je nach Alter 16 bis unter 18 und ab 18 Jahren unterschiedlich färbige Stempel beim Einlass den Kunden aufgestempelt wurden und unter 16 Jahren kein Einlass möglich sei. Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer jedoch noch kein System einer Kontrolle initiativ dar, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 114 1. Satz GewO 1994 mit gutem Grund erwarten ließ. Im Rahmen der Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems ist es daher jedenfalls erforderlich, initiativ auch auszuführen, welche insbesondere Kontrollmaßnahmen auf welche Art und Weise wann durch wen betrieblicherseits getroffen wurden, um auch zu gewährleisten, dass ein Alkoholausschank an Jugendliche nicht erfolgt und wird mit der in der Beschwerde erfolgten Darlegung des Verzichtes der Ausweiskontrolle im Hinblick auf maskierte und geschminkte Kunden des Gastgewerbebetriebes am Faschingdienstag ein effektives Kontrollsystem jedenfalls auch nicht dargelegt. Der Umstand, dass an diesem Tag auch maskierte und geschminkte Personen im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers alkoholische Getränke konsumieren, stellte für den Beschwerdeführer auch kein plötzlich auftretendes, unvorhergesehenes Ereignis dar und sind auch derartige vorhersehbare Fälle grundsätzlich im Rahmen eines tauglichen Kontrollsystems zu erfassen. Überdies steht fallbezogen fest, dass gegenständlich vor dem Lokal Securitybedienstete des Gewerbeinhabers tätig waren und eine Kontrolle des Alters unter Vornahme einer Ausweiskontrolle auch trotz der spärlichen Verkleidung des Zeugen J K am Faschingdienstag (Cowboyhut und Sonnenbrille) fallbezogen leicht möglich gewesen wäre.
Die Darlegung der beschwerdeführerseits ins Treffen geführten Maßnahmen sind im gegenständlichen Fall für die Annahme eines tauglichen Systems zur Kontrolle somit nicht geeignet und hat ein Kontrollsystem vielmehr auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Vorsorge zu treffen (vgl. zB VwGH am 24.05.2013, 2012/02/0072). Das im behauptete „Kontrollsystem“ ist daher nicht derart gestaltet, um fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun, wobei es auch nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem, im gegenständlichen Fall am Faschingdienstag, gestaltet sein hätte müssen (vgl. zB auch VwGH am 20.12.1996, 93/02/0160). In Ermangelung der initiativen konkreten Darlegung wirksamer Maßnahmen vermochte der Beschwerdeführer bereits deshalb ein taugliches Kontrollsystem nicht glaubhaft zu machen und hat die im bekämpften Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, zumal ihm im Beschwerdefall der Entlastungsbeweis aus den dargelegten Gründen nicht gelungen ist und ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie im bekämpften Straferkenntnis diesbezüglich auch vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers ausging.
Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde vom Nichtvorliegen mildernder Umstände aus und wertete in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zutreffend als erschwerend und legte ihrer Einschätzung ungünstige Einkommensverhältnisse zugrunde und führte überdies spezialpräventive Erwägungen ins Treffen.
Der Zweck der übertretenen Normen ist darin zu erblicken, Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol zu schützen, zumal deren Organismus besonders anfällig für den schädlichen Einfluss von Alkohol ist. Dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie (420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP) ist auch zu entnehmen, dass der Alkoholmissbrauch, insbesondere bei Jugendlichen, als gesellschaftliches Problem erscheine. Zuletzt seien Vorkommnisse wie das sogenannte „Komatrinken“ bekanntgeworden, bei denen insbesondere jugendliche Personen – ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können – schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen würden. Die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts sollten daher noch verbessert werden.
Vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall übertretenen gewerberechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem dahinterstehenden geschützten, bedeutenden Rechtsgut der menschlichen Gesundheit Jugendlicher und des Ausmaßes der im Rahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung möglichen Beeinträchtigung durch die Tat zum Tatzeitpunkt im Hinblick auf den Alkoholausschank von nunmehr einem Bier, vor dem Hintergrund des Wegfalls des Faktums des Ausschanks von mehreren Bieren zum Tatzeitpunkt „16.30 Uhr“, an den zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alten genannten Jugendlichen, mit Blick auf den bis € 3.600,00 reichenden Strafrahmen und die einschlägige Verwaltungsvorstrafe, ergab sich für das erkennende Gericht unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Verschuldensgrades, bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommens-verhältnisse ca. € 1.600,00 netto pro Monat, keine Sorgepflichten, Vermögen in Form von einem Einfamilienhaus, Verbindlichkeiten von € 200.000,00, monatliche Kreditrate von € 1.000,00), eine Herabsetzung der Geldstrafe; - wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich und war auch die diesbezüglich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gerichtlicherseits anzupassen.
Hinsichtlich der im Spruchpunkt 2. der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetzes (StLSG) eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, wobei § 2 Abs 2 diesbezüglich präzisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn ein Verhalten gesetzt wird, „das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt…“. Von Gesetzgeberseite werden diesbezüglich auch Beispiele in dieser Bestimmung angeführt. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zB VwGH am 30.09.1985, 85/10/0120, mwN). So wurde ein Anschreien eines Polizeibeamten mit den Worten „Habt ihr Polizisten nichts Dringenderes zu tun, als bei solchen Lappalien einzuschreiten?“ und „So eine Frechheit, wer glauben’s denn, dass Sie sind?“ nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes als geeignet erachtet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, zumal dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (vgl. VwGH am 11.11.1985, 84/10/0227, mwN). Unter Bedachtnahme auf diese Judikatur ist die lautstarke Äußerung, wonach die Polizisten alle sofort verschwinden sollen und die Exekutivbeamten sich besser um einen anderen „Scheiß“ kümmern sollten, unzweifelhaft auch als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten und war fallbezogen auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben. Gegenständlich ist auch das Merkmal der Verletzung des öffentlichen Anstandes vorliegend, zumal der Personenkreis keinerlei Gewähr dafür bot, dass das anstandsverletzende Verhalten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt wurde (vgl. zB VwGH am 30.09.1985, 85/10/0120, VwGH am 29.06.1987, 85/10/0084).
Beschwerdeführerseitig wurde somit die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch zumindest bedingt vorsätzlich verwirklicht, wobei strafbemessend weder erschwerende, noch mildernde Umstände zu berücksichtigen waren. Bedenkt man, dass § 4 Abs 1 StLSG Geldstrafen bis zu € 2.000,00 vorsieht und die Verwaltungsstrafbehörde diesen Strafrahmen im untersten Bereich im Ausmaß von € 100,00 ausschöpfte, so vermag fallbezogen auch im Lichte des Verschuldensgrades sowie unter Bedachtnahme der näher umschriebenen, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine rechtswidrige Ermessensübung der Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der diesbezüglichen Strafbemessung erkannt zu werden.
Die Übertretung 3. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer während der polizeilichen Kontrolle das Polizeiorgan, welches den Alkovortest am Jugendlichen durchführte, insofern zu insultieren versuchte, als er aufgebracht mit den Händen vor dem Gesicht der Polizistin fuchtelte, sodass diese zurückweichen musste. Dass der Beschwerdeführer derart auch versuchte, die Durchführung des Alkovortests am angeführten Jugendlichen zu verhindern, indem er mit den Händen versuchte diesen aus der Hand der Polizistin zu schlagen, konnte nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht im Zuge seines Verhaltens zuvor abgemahnt wurde, war – entgegen der Anzeige - nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen und müsste eine derartige Abmahnung nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten nicht nur darin bestehen, den Beschwerdeführer aufzufordern, sein Verhalten einzustellen, sondern hätte im diesbezüglichen Zusammenhang auch ein Hinweis auf verwaltungsstrafrechtliche Folgen bzw. Sanktionen erfolgen müssen, was im Verfahrensgegenstand nicht erweisbar war.
§ 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes legt fest, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis € 500,00 zu bestrafen ist, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht … während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält. Fallbezogen kann kein Zweifel bestehen, dass die Handbewegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem aufgebrausten Gemütszustand ein aggressives Verhalten im Sinne dieser Bestimmung darstellten, welches beschwerdeführerseitig auch zumindest bedingt vorsätzlich begangen wurde. Hinsichtlich der zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG erforderlichen „vorausgegangenen Abmahnung“ durch ein in die Amtshandlung involviertes Organ der öffentlichen Aufsicht verblieben nach Durchführung des Beweisverfahrens erhebliche Zweifel, dass diese Abmahnung in der erforderlichen Form durchgeführt wurde, sodass das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.
Der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Übertretung 2. zu entrichtende Kostenbetrag beträgt 20 % der verhängten Geldstrafe und gründet sich auf die Regelung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Jugendschutz, Alkoholausschank, unvorhersehbares Ereignis, wirksames Kontrollsystem. Verkleidung, FaschingsfeierEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.2343.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021