RS Lvwg 2021/4/30 LVwG 30.25-1064/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z3
GelVerkG 1996 §11 Abs1 Z2
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Eine Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 Z 3 GelVerkG 1996 setzt voraus, dass eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. durchgeführt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der nach den im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt ist und in Österreich Personentransporte ohne die in dieser Bestimmung genannten Bewilligung oder anderer diesbezüglicher Ausnahmebestimmungen durchführt. Das GelVerkG 1996 trifft somit lediglich in jenem Bereich besondere Regelungen, in welchem die Beförderung von einem Unternehmer iSd § 11 Abs 1 leg. cit. ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wird, weshalb bei fehlender Unternehmereigenschaft eine Bestrafung nach dieser Bestimmung ausscheidet.

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Personenbeförderung, Unternehmereigenschaft, Bestrafung, Genehmigung der obersten Verkehrsbehörde, Befugnis am Standort des Unternehmens, Übertretung der GewO, fehlende Unternehmereigenschaft, Tatbestandsmerkmale, Strafbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1064.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten