Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2021Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 Z 3 GelVerkG 1996 setzt voraus, dass eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 leg. cit. durchgeführt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der nach den im Staat des Standortes seines Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt ist und in Österreich Personentransporte ohne die in dieser Bestimmung genannten Bewilligung oder anderer diesbezüglicher Ausnahmebestimmungen durchführt. Das GelVerkG 1996 trifft somit lediglich in jenem Bereich besondere Regelungen, in welchem die Beförderung von einem Unternehmer iSd § 11 Abs 1 leg. cit. ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wird, weshalb bei fehlender Unternehmereigenschaft eine Bestrafung nach dieser Bestimmung ausscheidet.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Personenbeförderung, Unternehmereigenschaft, Bestrafung, Genehmigung der obersten Verkehrsbehörde, Befugnis am Standort des Unternehmens, Übertretung der GewO, fehlende Unternehmereigenschaft, Tatbestandsmerkmale, StrafbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1064.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021