Entscheidungsdatum
10.05.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §376 Z62Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, K, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 07.04.2021, GZ: BHVO-100558/2021-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.04.2021 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.04.2021 vorgelegten Beschwerde des Herrn A B vom 27.04.2021 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensganges nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 07.04.2021 wurde für Herrn A B festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ nicht vorliege und begründend ausgeführt, dass er am 16.03.2021 um Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für dieses Gewerbe angesucht habe, zumal die generelle Befähigung nach § 18 GewO 1994 nicht nachgewiesen werden könne. Als Nachweis zur Feststellung der individuellen Befähigung seien unter anderem das Dienstzeugnis der C GesmbH, das Zertifikat „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“, die Seminarbestätigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“, das Semesterzeugnis HTL und Werkmeisterschule des Schulvereins der Berg- und Hüttenschule L, eine Bestätigung der HTL L, ein Stundenplan 2017/2018, ein Mail der HTL L, ein Plan Tagbautechnik und Sprengung 2018/2019, ein Facharbeiterbrief „Forstwirtschaftlicher Facharbeiter", ein Zeugnis über den Vorbereitungslehrgang für die Facharbeiterprüfung, eine Kursbestätigung der forstlichen Ausbildungsstätte P, eine Teilnahmebestätigung für die Schulung „Mein Betriebskonzept“ und eine Inhaltsaufstellung der Schulung „Mein Betriebskonzept“ vorgelegt worden. Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 17.03.2021 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine positive Beurteilung der individuellen Befähigung derzeit nicht möglich sei und erging die Aufforderung, weitere Unterlagen (Bestätigungen über fachliche Tätigkeiten, zB Arbeitszeugnisse inklusive genauer Tätigkeitsbeschreibung und Beschäftigungs- bzw. Stundenausmaß) vorzulegen bzw. eine Stellungnahme in einer Frist von zwei Wochen abzugeben, welche nicht abgegeben worden sei.
In rechtlicher Beurteilung bezog sich die Gewerbebehörde auf die Regelungen § 376 Z 62a iVm § 8 Abs 3 iVm § 9 der 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, und die darin angeführten Belege, durch welche die fachliche Qualifikation zum Antritt des in Rede stehenden Gewerbes als erfüllt anzusehen sei. Die im Dienstzeugnis der C Gesellschaft m.b.H. angeführten Tätigkeiten als Baggerfahrer seien Erdbautätigkeiten nicht gleichzusetzen und seien keine weiteren Unterlagen hinsichtlich der fachlichen Tätigkeiten vorgelegt worden.
Gegen diesen Herrn A B gegenüber am 12.04.2021 erlassenen Bescheid erhob dieser am 27.04.2021, 21.00 Uhr, wirksam am 28.04.2021, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der ausgeführt wurde, dass er das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ anmelden wolle und die für das angesuchte Gewerbe nötige Ausbildung und reichlich Erfahrung vorzuweisen habe. Da er alle notwendigen Unterlagen und Ausbildungen für dieses Gewerbe nachweislich erbracht habe und auch die notwendige Praxis dafür habe, sehe er keinen Grund, dass ihm die Berechtigung für dieses Gewerbe nicht gestattet werde.
In verfahrensrelevanter Hinsicht ist festzustellen, dass Herr A B, geboren am **** in V, bei der zuständigen Gewerbebehörde am 16.03.2021, wirksam am 17.03.2021, ein Ansuchen auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“, einbrachte und wurde darin begründend ausgeführt, dass der Befähigungsnachweis nicht erbracht werde, weshalb um Feststellung der individuellen Befähigung angesucht werde.
Neben einer Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen nach § 13 GewO 1994, einer Kopie seines Führerscheins, wurden nachstehende Belege diesem Anbringen angeschlossen:
? Kursbestätigung der forstlichen Ausbildungsstätte P der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark über die Teilnahme des Vorbereitungskurses zum Forstfacharbeiter-Teil Ia und IIa vom 02.05. bis 02.06.2006 (198 Stunden)
? Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark über den Besuch des Vorbereitungslehrgangs für die Facharbeiterprüfung in der Sparte Forstwirtschaft und die erfolgreiche Absolvierung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7/§ 13 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 am 02.06.2006 mit der Gesamtbeurteilung „mit Erfolg“, wobei die diesbezüglichen Prüfungsgegenstände die „Forstliche Produktion, Waldarbeitslehre und Arbeitstechnik, Arbeitsgestaltung, Arbeitssicherheit, Erste Hilfe, Maschinen und Baukunde, Forstliche Betriebswirtschaft und Holzvermarktung, Politische Bildung, Schriftverkehr und Fachrechnen“ betrafen.
? Facharbeiterbrief vom 09.12.2009 über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftlicher Facharbeiter“ nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, aufgrund der erfolgreich absolvierten Ausbildung zu führen.
? Teilnahmebestätigung des Ländlichen Fortbildungsinstitutes LFi Steiermark über die Schulung „Mein Betriebskonzept“, mit insgesamt acht Unterrichtseinheiten vom 07.02.2011, wobei Inhalt der Schulung Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes „Allgemeine Betriebsdaten“, Beschreibung zum Betrieb und seinem Umfeld Berechnungen und Analyse zur Ausgangssituation, Ziele, Beschreibung des geplanten Projekts, Berechnungen und Analyse der geplanten Ausrichtung des Betriebes, Maßnahmen und Ablaufplan waren.
? Bestätigung der HTL L, Rohstoffe, Metalle, Logistik, IT vom 01.02.2019 über den Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für die Mineral-Rohstoffindustrie, Tagbautechnik & Sprengung in der Zeit von 19.11.2018 bis 01.02.2019
? E-Mail der HTL L vom 16.10.2017 über den Zeitpunkt des Beginns der Werkmeisterschule, welchem die durchschnittliche Wochenunterrichtszeit von 39 Stunden unter Anschluss eines Stundenplanes zu entnehmen ist.
? Stundenplan der HTL L 2017/18, aus welchem die stundenmäßige Einteilung für die Fächer „Aufbereitungstechnik, Betriebsführung und Kostenrechnung, Erdwissenschaften, Gewinnungstechnik, Kommunikation und Gesprächsausführung, Maschinenbau und Elektrotechnik, Rechtskunde und kath. Religion“ zu entnehmen ist.
? Semesterzeugnis der Höheren Technischen Lehranstalt und Werkmeisterschule des Schulvereins der Berg- und Hüttenschule L für das Schuljahr 2018/19 als Studierender der ****-Klasse der Schulart „Werkmeisterschule für Berufstätige für Mineralrohstoffindustrie, Ausbildungszweig, Tagbautechnik und Sprengung mit den Pflichtgegenständen „Gestaltung von Tagbauen, Gewinnungs- und Transportmaschinen, Bohrarbeit, Sprengarbeit, Sprengen und Umwelt, Tagbaubegleittechnik einschließlich Böschungssicherung, Deponietechnik, Wasserhaltung, Rekultivierung“, sowie Sicherheitstechnik und Rechtsvorschriften“ hervorgehen.
? Seminarbestätigung der D GmbH vom 14.02.2020 über den Besuch der Veranstaltung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ von 20.01.2020 bis 14.02.2020 in der D
? Zertifikat der D vom 14.02.2020, in welchem bestätigt wird, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer am Lehrgang „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ in der Zeit von 20.01.2020 bis 14.02.2020 mit insgesamt 130 Lehreinheiten teilgenommen hat und das Fachgespräch erfolgreich absolviert hat.
? Dienstzeugnis der C Gesellschaft m.b.H. vom 15.03.2021, welchem Folgendes wörtlich zu entnehmen ist:
„Herr A B, geboren am ****, ist seit 01.04.2014 in der Firma C für 38,5 Stunden als Maschinist/Baggerfahrer beschäftigt. Die Firma C gehört zum E Konzern und produziert hochwertige Edelsplitte für Asphalt und Betonzuschläge, Frostkoffer für Straßenbau. sowie Schüttmaterial. Dazu kommt die Produktion von geprüften Wasserbausteinen jeglicher Größe. Damit zählt der Steinbruch zu den gefragtesten Schotterproduzenten der Weststeiermark.
Zu den Aufgaben von Herrn A B zählen:
• Erhaltung und Instandsetzung der Befahrungen und Straßen
•Beräumung von Etagen
•Das Herrichtung und planieren von Bohrstellen
•Rekultivierungsarbeiten
•Aussortierung von Wasserbausteinen
•Hangsicherungen (Steinmauern, Holz Verbau, Geo. Matten)
•Das Beladung von LKWs
•Das bedienen sämtlicher Maschinen im Betrieb
Im November 2017/2018 haben wir Herrn A B zur Weiterbildung in die HTL L geschickt, wo er die Ausbildung zum Werksmeister für Mineralrohstoff/Industrie erfolgreich absolviert hat. Im darauffolgenden Jahr 2018/2019 folgte dann der zweite Teil der Weiterbildung (Tagbautechnik und Sprengung), die ebenfalls erfolgreich abgeschlossen wurde. Mit den nun fachlichen Kenntnissen vertrauten wir Herrn A B die Aufgaben im Bereich der betrieblichen Produktionsanlage an.
Dadurch wurde der Aufgabenbereich angepasst:
•Obhut der Betrieblichen Anlage
•Werkstatt und Instandhaltung
•Obhut über die Maschinenwartung
•Vertretung des Betriebsleiters
•Ansprechperson für die Mitarbeiter
•Qualitätssicherung der Edelsplitte usw.
Herr A B ist ein zuverlässiger Mitarbeiter und erfüllt seine Aufgaben im Betrieb stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Anhand seiner ausgezeichneten Führungsqualität wurde er bei uns im Betrieb als Betriebsleiter Stellvertreter / Betriebsaufseher eingesetzt. Leiter hat Herr A B sich für einen anderen Beruflichen Weg entschieden. Wir wünschen Herrn A B für seine weitere Berufliche und private Zukunft viel Erfolg und alles Gute.“
Der Nachweis der vollen Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ nach § 18 GewO 1994 wird durch den Beschwerdeführer nicht erbracht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden, beschwerdeführerseitig der Behörde vorgelegten Urkunden bzw. Belegen.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 5 Abs 1 und 2 GewO 1994:
„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
§ 18 Abs 2 und 3 GewO 1994:
„(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“
„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
„Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
a) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.“
„§ 94 Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17, § 151a, § 162, § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376 Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft.“
§ 8 Abs 3 sowie § 9 der 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. Nr. 11/1998 lauten wie folgt:
§ 8 Abs 3:
„Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.“
§ 9
„(1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden
1. Erd- und Grundbaukunde 28
a) Boden- und Aushubklassen
b) Aushubmethoden
c) Baugrubensicherung (Abböschungen, Verbauten ua.)
d) Grundsätze bei Unterfangung von Bauteilen
e) Bodenaufschlüsse
f) rechtliche Grundlagen der Entsorgung
2. Straßenbau 12
a) Herstellung des Unterbaues bis Feinplanie, Verdichtungsarbeiten
b) Grundbegriffe der Entwässerungsarbeiten, Drainagearbeiten
3. Wasserbau 8
a) Böschungen
b) Ufersicherungen
c) Steinverbauten
d) rechtliche Grundlagen
4. Vermessungskunde für Abrechnungsarbeiten 16
a) Handhabung der Vermessungsgeräte (einschließlich Nivellier- und Lasergerät)
b) Feldaufmaß, Führen von Arbeitsberichten
c) Absteckungsarbeiten
d) Massenermittlung
5. Grundlagen für Abbrucharbeiten 24
a) einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung)
b) Vermittlung statischer Grundkenntnisse
– vertikale und horizontale Kräfte
– Ableitung der Kräfte
– ruhende und dynamische Lasten
– Eigengewichte von Bauteilen, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten
– einfache Tragfähigkeitsberechnungen
c) Objektsbeurteilung
– Lage des Objekts, Zufahrtsmöglichkeit, Zustand, Umgebung
– allgemeine Konstruktion, Massivbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Stahl- oder Holzbau, Fertigteilbau, Skelettbau
– Spannrichtungen, Tragfähigkeit, Belastbarkeit (durch Maschinen, Abbruchmaterial)
– Decken
– Gewölbe
– Mauerwerk
– Dachstühle
– Sicherung der Umgebung
– Einsatz von Maschinen, händischer Abbruch
d) Handhabung des Abbruchplanes
– Inhalte
– Vorgangsweise
e) Trennung, Entsorgung und Recycling der Abbruchmaterialien
6. Maschinenkunde 4
a) Begriffsbestimmungen
– Bagger
– Lader
– Planiergeräte
– Schürfgeräte
– Rohrverleger
– Spezialmaschinen (Fräsen, Walzen)
b) Mechanik
c) Elektrik
d) Hydraulik
7. Kalkulation und Abrechnung 16
a) Vor- und Nachkalkulation (K-Blätter)
– K-Blätter (K2, K3, K3a)
– Maschinenkalkulation
– Ansätze
– Kalkulationsanwendungen
b) Ausschreibung und Abrechnung unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren
8. Arbeitssicherheit 12
a) Sicherheitsvorschriften
b) einschlägige aushangpflichtige Gesetze
c) Lastaufnahmemittel
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.“
Im Beschwerdefall begehrte der Beschwerdeführer bei der Gewerbebehörde die Feststellung der individuellen Befähigung für das „Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau“ mit Schreiben von 31.03.2021 und erließ die Gewerbebehörde aufgrund dieses Anbringens einen negativen Feststellungsbescheid hinsichtlich des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung des Antragstellers für dieses Gewerbe mit der Begründung, dass eine fachliche Tätigkeit nicht vorliegend sei, da die Tätigkeit als Baggerfahrer Erdbautätigkeiten nicht gleichzusetzen sei.
Hingegen vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen diesen gewerbebehördlichen Bescheid vom 07.04.2021, welche er am 27.04.2021 bei der belangten Behörde einbrachte, den Standpunkt, dass er alle nötigen Ausbildungen und reichlich Erfahrung vorzuweisen habe und alle notwendigen Unterlagen und Ausbildungen für dieses Gewerbe nachweislich erbrachte habe und auch die notwendige Praxis dafür habe, weshalb er keinen Grund sehe, dass ihm die Berechtigung für dieses Gewerbe nicht erteilt werde, welches er anmelden wolle.
Maßstab für die Befähigung bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften (vgl. zur Thematik zB VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211).
In diesem Zusammenhang wird § 376 Z 62 a) die Teilgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 11/1998 mit der folgenden Maßgabe außer Kraft tritt, dass ab dem in § 382 Abs 85 bestimmten Zeitpunkt die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ durch die in § 8 Abs 3 iVm § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege als erfüllt anzusehen ist. Nach § 8 Abs 3 Z 4a dieser in diesem Bereich aufgrund der gesetzlichen Anordnung weitergeltenden Regelung ist die bezughabende Befähigung durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 Erste Teilgewerbeverordnung und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer den Lehrgang „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ mit 130 Lehreinheiten und das Fachgespräch erfolgreich absolviert, was durch das Zertifikat der D GmbH vom 14.02.2020 nachgewiesen wurde. Der Nachweis der „vollen Befähigung“ nach § 18 GewO 1994 verlangt kumulativ jedoch auch zusätzlich den Nachweis durch ein Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, welchen er nicht erbringt.
Hinsichtlich derartiger Tätigkeiten wurde ein Dienstzeugnis der C Gesellschaft m.b.H. der Gewerbebehörde als Beleg vorgelegt. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2014 bis 2021 im C bei diesem Schotterproduzenten, welcher hochwertige Edelsplitte für Asphalt, Betonzuschläge, Frostkoffer für Straßenbau sowie Schüttmaterial und geprüfte Wasserbausteine jeglicher Größe in einem Steinbruch produziert, als Maschinist/Baggerfahrer beschäftigt war und wurden darin auch die Aufgaben, welche der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen zu erfüllen hatte, aufgezählt, welche neben der Erhaltung und Instandsetzung der Befahrungen und Straßen, dem Bedienen sämtlicher Maschinen im Betrieb und dem Beladen von LKW, auch die Beräumung von Etagen, das Herrichten und das Planieren von Bohrstellen, Rekultivierungsarbeiten, Aussortierung von Wasserbausteinen, sowie Hangsicherungen mittels Steinmauern, Holz Verbau (Geo.Matten) beinhalteten und daraus aber auch ersichtlich ist, dass der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers, nach Absolvierung der Ausbildung zum Werkmeister für Mineral-Rohstoff/Industrie und einer Weiterbildung im Bereich Tagbautechnik und Sprengung, welche ebenfalls erfolgreich abgeschlossen wurde, erweitert wurde, was dazu führte, dass dem Beschwerdeführer auch Aufgaben im Bereich der betrieblichen Produktionsanlage anvertraut wurden und sein Aufgabenbereich angepasst wurde, welcher dann die Bereiche der Obhut der betrieblichen Anlage, der Werkstatt und Instandhaltung, der Obhut über die Maschinenwartung, der Vertretung des Betriebsleiters und die Qualitätssicherung der Edelsplitte betraf, wobei er auch Ansprechperson für Mitarbeiter war.
Bestätigt wird darin auch die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, welcher seine Aufgabe im Betrieb stets zur vollsten Zufriedenheit erledigte und aufgrund seiner ausgezeichneten Führungsqualität im Betrieb als Betriebsleiter-Stellvertreter/Betriebsaufseher eingesetzt wurde.
Der gegenständliche Beleg weist unzweifelhaft auch Zeugnischarakter hinsichtlich der darin angeführten Aufgaben bzw. Bereiche auf, zumal diese darin von Seiten der C Gesellschaft m.b.H. auch einer gewissen Bewertung und Beurteilung unterzogen wurden.
Gegenständlich geht der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag selbst – rechtlich auch nachvollziehbar - davon aus, den vollen Befähigungsnachweis für das von ihm in Rede stehende, angestrebte Gewerbe nicht zu erbringen und kann der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises des Beschwerdeführers aber kein anderer sein als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. diesbezüglich bereits Grabler/Stolzlecher/Wendl, GewO 3. Aufl. RZ 13 zu § 19 GewO 1994), welcher neben dem beschwerdeführerseitig erfolgreich besuchten Lehrgang für Erdbau zusätzlich eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, welche mittels Zeugnis nachzuweisen ist, fordert. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtansicht der belangten Behörde auch nicht zu beanstanden, wenn sie zusätzlich zum Kenntnisnachweis zur Feststellung der individuellen Befähigung auch den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Tätigkeit voraussetzte, zumal für die jeweilige Gewerbeausübung nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, ist doch unter fachlicher Tätigkeit nach § 18 Abs 2 Z 8 GewO 1994 auch eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnis zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Auch wenn es seit der Gewerbeordnungs-Novelle 2002 nicht mehr darauf ankommen soll, dass die „fachliche Tätigkeit“ in einem bestimmten Gewerbe ausgeübt werden muss und davon auszugehen ist, dass eine fachliche Tätigkeit nicht in sämtlichen Teilbereichen des Gewerbes verlangt wird, wenn in den den Befähigungsnachweis regelnden Bestimmungen des betreffenden Gewerbes eine nähere Bestimmung des Begriffes nicht vorgenommen wird, so muss die absolvierte fachliche Tätigkeit doch die Kerntätigkeiten umfassen, für welche die Erbringung des Befähigungsnachweises erforderlich ist (vgl. dazu bereits Gruber/Palige/Barfuß, GewO Kommentar 7. Aufl. Anm. 22 zu § 18 GewO 1994).
Ungeachtet des Umstandes, dass die 1. Teilgewerbeverordnung gemäß § 376 Z 62 GewO 1994 außer Kraft trat, umfasst das vom gegenständlichen Ansuchen erfasste Gewerbe inhaltlich Tätigkeiten, welche das Ausheben, das Planieren, das Abtragen, das Abbrechen, das Sichern, das Drainagieren, sowie das Schlichten betreffen, welche auch in der seinerzeitigen, 1. Teilgewerbeverordnung angeführt wurden, andernfalls der Gesetzgeber in der GewO 1994 auf diese Verordnung beim Befähigungsnachweis nicht ausdrücklich Bezug genommen hätte. Auch wenn im genannten Dienstzeugnis - entgegen der Ansicht der Gewerbebehörde - keineswegs nur Tätigkeiten als „Maschinist/Baggerfahrer“, sondern auch als „Betriebsleiter-Stellvertreter/Betriebsaufseher“ angeführt sind, so mangelt es in diesem Beleg - ungeachtet des Umstandes, dass einzelne Tätigkeitsbereiche, wie zum Beispiel Planier- und Rekultivierungsarbeiten und Hangsicherungen, auch das gegenständliche auf Erdbau eingeschränkte Baugewerbe im Kern betreffen können - aber an einer exakten Tätigkeitsbeschreibung, um insbesondere auch einzelne Tätigkeiten vom freien „Erdbewegungs-Gewerbe“, welche für das gegenständliche, reglementierte Gewerbe nicht von Ausschlag sind, von verfahrensrelevanten abgrenzen zu können und kann aufgrund dieses Zeugnisses, welches überdies auch auf das Ausmaß der Tätigkeiten und obgenannten Kerntätigkeiten damit nicht ausreichend Bezug nimmt, insbesondere nicht geschlossen werden, dass und in welchem Ausmaß beschwerdeführerseitig im Zuge dieser Tätigkeiten auch in der Verantwortung als „Betriebsleiter-Stellvertreter/Betriebsaufseher“, welche obgenannter Kerntätigkeiten des in Rede stehenden, eingeschränkten Baugewerbes, in welchem Ausmaß aufgrund welcher Sachverhalte tatsächlich erbracht wurden, woraus zu schließen wäre, dass jene Erfahrungen und Kenntnisse dabei vermittelt wurden, die auch zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind (vgl. § 18 Abs 3 GewO 1994), womit jedoch keine Aussage darüber getroffen wird, dass der Beschwerdeführer derartige fachliche Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß nicht tatsächlich im Zuge seiner Tätigkeit für die C Gesellschaft m.b.H. tatsächlich durchführte;- diese wurden allerdings durch das Dienstzeugnis vom 15.03.2021 nicht belegt bzw. nachgewiesen.
Es ist Sache des Beschwerdeführers gewesen, die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. zB VwGH am 26.09.2021, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/02117). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).
Aus dem Gesagten folgt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers bereits wegen des fehlenden Nachweises einer „fachlichen Tätigkeit“, im Lichte der zu lösenden Rechtsfrage, ohne Durchführung einer auch nicht beantragten, mündlichen Verhandlung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
individuelle Befähigung, Erdbau, Baugewerbetreibender, Zeugnis, Nachweis, fachliche Tätigkeit, Kernbereiche, Belege, Teilgewerbe-Verordnung, Erfahrungen, freies Erdbewegergewerbe, PraxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1326.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021